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Grundgeseh
des Verbandes
Der
freiwilligen Feuerwehren
in Tirol.
§. 1. Die freiwilligen Feuerwehren in Tirol bilden den
tirolischen Feuerwehr-Verband.
§. 2. Der Zweck des Verbandes ist: Hebung des Feuer=
löschwesens und Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner
durch einen nach Maßgabe des §. 3 gebildeten Fond.
§. 3. Die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind:
a. Einheit in der Organisirung, in den Signalen und in
den Schlauchgewinden;
b. Einwirkung auf die Gemeindevertretungen zur Anschaffung
zweckentsprechender Feuerlöschgeräthschaften;
c. gemeinsamer Feuerwehrtag;
d. Ausstellung von Feuerlöschgeräthschaften, Modellen, Zeich-
nungen u. s. w.;
e. moralische und fachliche Unterstützung der sich bildenden
Feuerwehren;
f. Abhaltung von Uebungen des Vorortes;
g. Heranziehung von Vertretern tirolischer Gemeinden zu
den Berathungen des Feuerwehrtages;
h. ein Gauverbandsausschuß;
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i. Gründung eines Fondes zur Unterstützung der bei Bränden
oder Uebungen verunglückten Feuerwehrmänner und nach
Zulässigkeit der verfügbaren Mittel auch ihrer Hinter-
bliebenen;
k. dieser Fond wird gebildet: durch Beiträge der Mitglie-
der, durch Geschenke, durch Landesbeiträge, durch Herbei-
ziehung der Assekuranzen zu Beitragsleistungen durch ein
Reichsgesetz;
1. die Verwaltung und Verwendung dieses Fondes wird
durch eigene Statuten geregelt.
§. 4. Jede Feuerwehr hat ihren Beitritt zum Gauver-
bande beim ständigen Ausschusse anzumelden und übernimmt
nach erfolgter Aufnahme die durch diese Statuten festgesetzten
Rechte und Verpflichtungen.
§. 5. Nach Thunlichkeit wird jedes Jahr ein Feuer-
wehrtag abgehalten.
§. 6. Der Feuerwehrtag wird aus den Vertretern der
einzelnen dem Gauverbande angehörigen Feuerwehren gebildet.
Je 40 Mitglieder einer Feuerwehr entsenden aus ihrer Mitte
einen Vertreter, der sich durch eine schriftliche Vollmacht aus-
zuweisen hat. Feuerwehren, welche nicht 40 Mitglieder zählen,
werden solchen in dieser Anzahl gleichgerechnet.
§. 7. Den Wirkungskreis der Feuerwehrtage bilden:
a. Die Feststellung der Tagesordnung;
b. Bericht des Ausschusses über den Stand des Feuerlösch-
wesens in Tirol;
c. Mittheilungen über gemachte Erfahrungen und gehabte
Erfolge im Feuerwehrdienste, sowie über das Verhältniß
zu den Behörden und zur Bevölkerung;
d. die Feststellung des Ortes des nächsten Feuerwehrtages
(Vorortes);
e. die Zeitbestimmung bleibt dem Ausschusse überlassen;
f. die Feststellung der Beiträge an den Unterstüßungsfond;
g. die Wahl des Ausschusses;
h. Vorträge über das Feuerlöschwesen;
i. Aenderungen des Grundgesetzes.
§. 8. Der Ausschuß besteht aus 5 Mitgliedern, von
denen wenigstens 3 ihren Wohnsitz am Vororte haben müssen.
Er wird mittelst Stimmzettel mit absoluter Majorität gewählt.
§. 9. Dem Ausschusse obliegt:
a. Die Ausführung der Beschlüsse des Feuerwehrtages;
b. die Aufnahme der Feuerwehren in den Gauverband;
c. die alljährliche Zusammenstellung einer Statistik der dem
Verbande angehörigen Feuerwehren;
d. die Berufung und Leitung des Feuerwehrtages;
e. die Weiterverbreitung der von den einzelnen Vereinen
erhaltenen Mittheilungen.
§. 10. Die dem Verbande angehörenden Vereine haben
die Verpflichtung, alle auf das Gebiet des Feuerlöschwesens
Bezug habenden Vorfälle von Fall zu Fall sogleich dem Aus-
schusse mitzutheilen.
§. 11. Zur Beſtreitung der Regiekosten des tirolischen
Feuerwehrverbandes zahlen je 40 Mitglieder der dem Ver-
bande angehörenden Feuerwehren 1 Gulden österr. Währung
jährlich. Jeder Bruchtheil unter 40 wird für voll angenommen.
§. 12. Anträge zur Aenderung des Grundgesezes müſſen
wenigstens 1 Monat vor Zusammentritt des Feuerwehrtages
jeder Feuerwehr des Gauverbandes bekannt gegeben werden.
§. 13. Aenderungen des Grundgesetzes kann der Feuer-
wehrtag nur mit 2 Majorität seiner Mitglieder beschließen.
Druck der Wagner'schen Buchbruckerei.
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1/10 pas. 1/10 1874
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