Grundgesetz des Verbandes der freiwilligen Feuerwehren in Tirol =============================================================== Grundgeseh des Verbandes Der freiwilligen Feuerwehren in Tirol. §. 1. Die freiwilligen Feuerwehren in Tirol bilden den tirolischen Feuerwehr-Verband. §. 2. Der Zweck des Verbandes ist: Hebung des Feuer= löschwesens und Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner durch einen nach Maßgabe des §. 3 gebildeten Fond. §. 3. Die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind: a. Einheit in der Organisirung, in den Signalen und in den Schlauchgewinden; b. Einwirkung auf die Gemeindevertretungen zur Anschaffung zweckentsprechender Feuerlöschgeräthschaften; c. gemeinsamer Feuerwehrtag; d. Ausstellung von Feuerlöschgeräthschaften, Modellen, Zeich- nungen u. s. w.; e. moralische und fachliche Unterstützung der sich bildenden Feuerwehren; f. Abhaltung von Uebungen des Vorortes; g. Heranziehung von Vertretern tirolischer Gemeinden zu den Berathungen des Feuerwehrtages; h. ein Gauverbandsausschuß; 3 i. Gründung eines Fondes zur Unterstützung der bei Bränden oder Uebungen verunglückten Feuerwehrmänner und nach Zulässigkeit der verfügbaren Mittel auch ihrer Hinter- bliebenen; k. dieser Fond wird gebildet: durch Beiträge der Mitglie- der, durch Geschenke, durch Landesbeiträge, durch Herbei- ziehung der Assekuranzen zu Beitragsleistungen durch ein Reichsgesetz; 1. die Verwaltung und Verwendung dieses Fondes wird durch eigene Statuten geregelt. §. 4. Jede Feuerwehr hat ihren Beitritt zum Gauver- bande beim ständigen Ausschusse anzumelden und übernimmt nach erfolgter Aufnahme die durch diese Statuten festgesetzten Rechte und Verpflichtungen. §. 5. Nach Thunlichkeit wird jedes Jahr ein Feuer- wehrtag abgehalten. §. 6. Der Feuerwehrtag wird aus den Vertretern der einzelnen dem Gauverbande angehörigen Feuerwehren gebildet. Je 40 Mitglieder einer Feuerwehr entsenden aus ihrer Mitte einen Vertreter, der sich durch eine schriftliche Vollmacht aus- zuweisen hat. Feuerwehren, welche nicht 40 Mitglieder zählen, werden solchen in dieser Anzahl gleichgerechnet. §. 7. Den Wirkungskreis der Feuerwehrtage bilden: a. Die Feststellung der Tagesordnung; b. Bericht des Ausschusses über den Stand des Feuerlösch- wesens in Tirol; c. Mittheilungen über gemachte Erfahrungen und gehabte Erfolge im Feuerwehrdienste, sowie über das Verhältniß zu den Behörden und zur Bevölkerung; d. die Feststellung des Ortes des nächsten Feuerwehrtages (Vorortes); e. die Zeitbestimmung bleibt dem Ausschusse überlassen; f. die Feststellung der Beiträge an den Unterstüßungsfond; g. die Wahl des Ausschusses; h. Vorträge über das Feuerlöschwesen; i. Aenderungen des Grundgesetzes. §. 8. Der Ausschuß besteht aus 5 Mitgliedern, von denen wenigstens 3 ihren Wohnsitz am Vororte haben müssen. Er wird mittelst Stimmzettel mit absoluter Majorität gewählt. §. 9. Dem Ausschusse obliegt: a. Die Ausführung der Beschlüsse des Feuerwehrtages; b. die Aufnahme der Feuerwehren in den Gauverband; c. die alljährliche Zusammenstellung einer Statistik der dem Verbande angehörigen Feuerwehren; d. die Berufung und Leitung des Feuerwehrtages; e. die Weiterverbreitung der von den einzelnen Vereinen erhaltenen Mittheilungen. §. 10. Die dem Verbande angehörenden Vereine haben die Verpflichtung, alle auf das Gebiet des Feuerlöschwesens Bezug habenden Vorfälle von Fall zu Fall sogleich dem Aus- schusse mitzutheilen. §. 11. Zur Beſtreitung der Regiekosten des tirolischen Feuerwehrverbandes zahlen je 40 Mitglieder der dem Ver- bande angehörenden Feuerwehren 1 Gulden österr. Währung jährlich. Jeder Bruchtheil unter 40 wird für voll angenommen. §. 12. Anträge zur Aenderung des Grundgesezes müſſen wenigstens 1 Monat vor Zusammentritt des Feuerwehrtages jeder Feuerwehr des Gauverbandes bekannt gegeben werden. §. 13. Aenderungen des Grundgesetzes kann der Feuer- wehrtag nur mit 2 Majorität seiner Mitglieder beschließen. Druck der Wagner'schen Buchbruckerei. 1/10 pas. 1/10 1874 H.157.