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Feuerwehr-Ordnung
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der
Pandeshauptstadt Innsbruck
1872.
Innsbruck.
Druck der Wagner'schen Universitäts-Buchdruckerei.
1872.
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A. Statuten.
§ 1. Innsbrucker Feuerwehr.
Um bei Brandfällen die Rettung von Menschen und Besitz-
gegenständen mit Ordnung und thunlichster Schonung vorzukehren
und das Feuer auf eine ebenso schnelle als zweckmäßige Weise zu
löschen, unterhält die Stadt Vertretung Innsbruck's eine den Be-
dürfnissen der Stadtgemeinde entsprechende Feuerwehr und besorgt
deren Leitung nach Maßgabe der Feuerwehr-Ordnung durch die von
ihr bestellten Organe, denen sämmtliche städtische Rettungs- und
Lösch-Requisiten zur Verfügung gestellt sind.
§ 2. Die Löschdirektion.
Die unmittelbare Aufsicht über das gesammte städtische Feuer-
löschwesen steht der Löschdirektion zu, welche aus dem jeweiligen
Bürgermeister oder dessen Stellvertreter, ferner aus vier von der
Stadtvertretung immer auf ein Jahr zu wählenden Gemeinderäthen und
aus den Mitgliedern der Feuerwehr-Kommandantschaft (§ 3) besteht.
§ 3. Die Feuerwehr-Kommandantſchaft.
Die spezielle Leitung des gesammten städtischen Feuerlöschwesens
steht der Feuerwehr-Kommandantschaft zu. Dieselbe besteht aus den
zwei Oberkommandanten und dem Abtheilungskommandanten der:
a. Steiger, b. Schlauchführer, c. jeder einzelnen Spritze, d. der Berger,
e. der Werkleute.
Das Feuerwehr-Kommando leitet den gesammten Lösch- und
Rettungsdienst unabhängig.
In Abwesenheit der Oberkommandanten übernimmt derjenige
Abtheilungskommandant, welcher zuerst am Brandplate ankommt, bis
zur Ankunft eines derselben das Kommando.
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Die Abtheilungskommandanten sind nach der oben angeführten
Ordnung auch in anderen Angelegenheiten nach Bezeichnung und
Anweisung der Oberkommandanten deren Stellvertreter.
$ 4. Eintheilung der Feuerwehrmannschaft.
Dieselbe besteht aus:
I. den Steigern.
II. den Schlauchführern.
III. den Spriten männern.
IV. den Bergern.
V. den Werkleuten.
§ 5. Das f. f. Militär.
Bei jeder Feuersbrunst wird vom t. t. Militär-Stationskommando
eine Abtheilung der hier garnisonirenden Truppen abgesendet, welche
einen Cordon zu schließen und allenfalls bei den geretteten Gegen-
ständen Wache zu halten hat.
§ 6. Aufnahme in die Feuerwehr.
Die Löschdirektion nimmt diejenigen, welche sich freiwillig zum
Eintritte bei einer Abtheilung der Feuerwehr melden auf und sorgt
weiters für die Beistellung und Entlohnung der für einzelne Ab-
theilungen erforderlichen Unterstützungsmannschaft. Der Löschdirektion
steht das Recht zu, nach eigenem Ermessen die Aufnahme zu ver-
weigern ohne die Gründe anzugeben.
§ 7. Dienstzeit.
Jeder freiwillige Feuerwehrmann erhält bei seinem Dienſtantritte
einen Aufnahmsschein, legt der Oberkommandantschaft das Gelöbniß
ab, und hat die ihm zugewiesene Dienstleistung durch drei aufeinander-
folgende Jahre zu besorgen.
Bei seinem Austritte erhält er auf Verlangen ein Zeugniß.
$ 8. Entlassung vom Dienste.
Eine Dienstesentlassung kann von der Löschdirektion unter Be-
kanntgabe des Namens des Entlassenen bei den Feuerwehrmännern
seiner Abtheilung über Jenen verhängt werden, welcher sich unehrenhaft,
unverträglich oder dienstwidrig benimmt.
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§ 9. Belohnungen.
Auf Antrag der Kommandantschaft werden von der Löschdirektion
für Mitglieder der Feuerwehr bei ausgezeichneter Dienstleistung Be-
lobungen ertheilt, und nach Ermessen Geldbelohnungen ausgefolgt.
§ 10. Allgemeine Rechte und Pflichten eines Feuerwehrmannes.
Das ganze Feuerwehr-Corps hat eine der edelmüthigsten und
und schönsten Aufgaben zu erfüllen. Es ist eine Ehre demselben
anzugehören.
Das Feuerwehr-Corps hat das Recht die Rettung von Menschen
und Eigenthum, sowie das Geschäft des Löschens bei Feuersgefahr
mit Ausschluß aller andern, dem Corps nicht zugetheilten Personen
zu besorgen, daher es zur Tragung der von der Löschdirektion zu
bestimmenden Auszeichnungen berechtiget ist.
Jedes Mitglied dieses Corps hat aber auch die Pflicht im All-
gemeinen zur vollkommenen Erfüllung der dem Feuerwehr-Corps zu-
kommenden Verbindlichkeit nach Kräften beizutragen, stete Bereit-
willigkeit und ein ehrenhaftes Benehmen an den Tag zu legen, da-
mit ihm die bürgerliche Achtung und das Vertrauen zu Theil werde,
ohne welche auch das größte und zahlreichste Corps keine Beruhigung
einzuflößen vermag. Jedes Feuerwehrmitglied hat den Empfang der
ihm überlassenen Ausrüstungsgegenstände seinem Abtheilungskomman-
danten schriftlich zu bestätigen, welcher letztere der Löschdirektion
darüber Rechenschaft zu geben hat.
§ 11. Wahl der Vorgesetzten.
Die Stadtvertretung wählt die Feuerwehroberkommandanten so-
wie für die Abtheilung der Werkleute den Kommandanten und seinen
Stellvertreter, erstere jedoch nur nach Einvernehmung der Ab-
theilungskommandanten der freiwilligen Feuerwehr. Hingegen wählen
die freiwilligen Mitglieder der übrigen Abtheilungen ihre sämmtlichen
Chargen selbstständig in freier Wahl. Zur Giltigkeit dieser Wahl ist die
Anwesenheit von wenigstens zwei Drittheilen der in der Dienst-
ordnung für die betreffende Abtheilung festgesetzten Mannschaft er-
forderlich. Sämmtliche Wahlen gelten in der Regel auf drei Jahre.
§ 12. Unterstützungskaffe.
Die freiwillige Feuerwehr hat eine Unterstützungskasse, welche
nach eigenen Statuten verwaltet wird.
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Für die bezahlte Feuerwehrmannschaft wird eine eigene Kasse
gegründet. Der Zweck derselben ist, deren Mitgliedern bei Beschä-
digungen im Dienste (Uebung oder Brand) und bei Krankheiten in
Folge desselben eine Unterstützung zu reichen. Die Verwaltung
steht der Löschdirektion zu.
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B. Dienstordnung.
§ 1. Vom Feuerwehrdienste im Allgemeinen.
a. Für die Löschdirektion.
Die Löschdirektion führt die Aufsicht über das ganze städtische
Lösch und Rettungswesen, sorgt für Herstellung und Erhaltung der
nöthigen Apparate, sowie für Evidenzhaltung und jeweilige Ergän-
zung der gesammten Feuerwehrmannschaft, sie ertheilt Belohnungen
und Ahndungen, beschließt über die Aufnahme und Entlassung der
Feuerwehrmänner, liquidirt die beim Brande erlaufenen Kosten und
veranlaßt die Zahlung derselben. Sie verfaßt jährlich nach der Herbst-
hauptübung einen detaillirten Bericht über den Stand und die Thä-
tigkeit des gesammten städtischen Feuerlöschwesens, welcher dem großen
Bürgerausschusse vorzutragen ist.
Die Löschdirektion vertritt die Feuerwehr nach Außen und werden
Beschwerden gegen dieselbe durch die Stadtvertretung rechtskräftig
entschieden.
Die allgemeinen Anordnungen und polizeilichen Verfügungen
bei einem Brande besorgt der Bürgermeister oder dessen Stell-
vertreter mit den in die Löschdirektion gewählten vier Gemeinde-
Räthen. Diesen hat sich auch das städtische Sanitäts-, Bau- und
Polizeipersonale am Brandplage zur Verfügung zu stellen.
b. Für das Feuerwehr-Kommando.
Das Feuerwehr-Commando leitet den eigentlichen Feuerwehr-
dienst, sowohl bei den allgemeinen Uebungen, als bei vorkommenden
Bränden unabhängig.
Die Feuerwehr-Oberkommandanten bezeichnen ihren Standpunkt
bei Tage mit einer rothen Fahne und bei Nacht mit einer rothen
Laterne. An ihrer Seite befindet sich der Signalist. Sämmtliche
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Kommandanten haben im Falle eines Brandes sogleich an Ort und
Stelle zu eilen, sich von der Sachlage, vom Innern des brennenden
Gebäudes, und von der Umgebung durch möglichst schnellen Augen=
schein zu überzeugen und mittels der inzwischen herbeigeeilten Steiger-
und Sprizenmannschaft die nöthigen Maßregeln allsogleich zu treffen.
Die Oberkommandanten ertheilen ihre Befehle unmittelbar an die
Abtheilungskommandanten und diese an die untergeordneten Chargen.
Den Befehlen der Feuerwehr-Oberkommandanten ist unweiger-
lich Gehorsam zu leisten.
Nach gelöschtem Brande ordnen die Oberkommandanten das
Aufräumen und die nöthige Wache an, dieselben bestimmen, welche
und wie viele Spriten in Reserve aufgestellt bleiben müßen.
Die Kommandantschaft leitet auch die innern Angelegenheiten
des Feuerwehrdienstes, ordnet die Uebungen an, untersucht den Be-
stand der Feuerlösch- und Rettungs-Requisiten, sorgt dafür, daß bei
allen Sprizen-, Rüst- und Rettungswägen die hinreichende Quan-
tität von Beleuchtungsmateriale, wie Fackeln und Laternen, fortwäh-
rend in Bereitschaft stehen, stellt Anträge wegen Ankauf, Reparatur
oder Veräußerung von Requisiten, wegen Aufnahme und Entlassung,
wegen Belobung, Belohnung und Ahndung von Feuerwehrmitgliedern,
intervenirt bei den Uebungen, bei der Feuerbeschau durch Abgeordnete
derselben, sowie bei den Feuersbrünsten, kontrollirt die dabei beschäftigte
Mannschaft, verliest und notirt dieselbe, sorgt, daß die Apparate nach
dem Brande gereiniget, in das Magazin abgeliefert, und wenn solche
beschädiget worden sind, sogleich ausgebessert werden; ordnet nach jedem
Brande binnen drei Tagen eine Untersuchung der in Verwendung ge=
standenen Requisiten an, und besorgt überhaupt alle jene Geschäfte
des Rettungs- und Löschwesens, welche nicht speziellen Organen
zugewiesen sind, und erstattet an die Löschdirektion Bericht.
c. Für die Feuerwehr-Mannschaft.
Sämmtliche Feuerwehr-Mitglieder haben sich bei jedem Dienste
mit ihren Abzeichen und Ausrüstungs Gegenständen zu versehen
und sogleich an ihren Bestimmungsort zu begeben.
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Bei einer mehrere Tage oder länger andauernden Krankheit oder
Entfernung aus dem Stadtbezirke ist das betreffende Abtheilungs-
kommando hievon in Kenntniß zu setzen.
Die Feuerwehrmitglieder haben sowohl bei den Uebungen als
bei Brandfällen die erhaltenen Befehle ruhig und genau auszuführen
und so lange Dienste zu leisten, als solche erforderlich sind. Jedes
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Feuerwehr Mitglied hat nur die ihm vom Abtheilungskommandanten,
Spritzenmeister oder Rottenführer angewiesene, oder durch seine
Stellung an und für sich zugewiesene Arbeit zu besorgen und darf ohne
besondere Anordnung keine andere Verrichtung vornehmen, es wäre
denn Gefahr am Verzuge.
Ebenso ist der angewiesene Posten nicht zu verlassen, außer
wenn sich selber als unhaltbar, oder der Gesundheit und dem Leben
Gefahr drohend darstellt. In solchen Fällen ist an die unmittelbaren
Vorgesetzten sogleich Anzeige zu erstatten. Alles Rufen und Lärmen
ist strenge zu vermeiden, und den Anordnungen von Seite Unbe-
rufener ist durchaus keine Folge zu leisten; dieselben sind kräftig und
entschieden zurückzuweisen.
Jeder Befehl ist so lange giltig, als er nicht durch einen neuen
aufgehoben wird.
In der Regel soll die Mannschaft die Befehle durch ihre un-
mittelbaren Vorgesetzten empfangen und wieder an dieselben Mitthei-
lungen machen. In dringenden Fällen kann dieses zwischen der Mann-
schaft und den Kommandanten unmittelbar geschehen.
Ohne Meldung an den betreffenden Kommandanten darf der
Brandplatz nicht verlassen werden, sondern ist der Befehl zum Ab-
marsche abzuwarten. Jede Zuwiderhandlung zieht strenge Ahndung
und nach Umständen Entlassung nach sich.
§ 2. Feuerwache.
Den Wachedienst zur schnellen Entdeckung einer Feuersgefahr
und zur Veranlassung des Feuerlärms versehen die Thurmwächter
und die Polizeiwache, für welche diesfalls eigene Instruktionen bestehen.
Ueberdieß besteht in dem unmittelbar beim Spritzenmagazine
befindlichen Lokale eine Wache, um beim ersten Feuerlärm sogleich in
Bereitschaft zu sein.
§ 3. Uebungen.
Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut
einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene
Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kenntniß ausführen kann.
Die Chargen sollen in allen beim Feuerlösch oder Rettungs-
dienste ihrer Abtheilung vorkommenden Arbeiten erfahren sein; um
dieses zu erreichen, sollen jährlich mehrere größere und kleinere Uebun-
gen veranstaltet, und hiezu Gebäude in verschiedenen Stadttheilen be-
nügt werden.
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Die neu eintretende Mannschaft ist so lange einzuüben, als
es die nothwendig zu erreichende Geschicklichkeit derselben erfordert.
In jedem Jahre haben zwei Hauptübungen und zwar eine im
April und die andere im Oktober stattzufinden, bei denen alle
Feuerwehrmitglieder ohne Ausnahme sich einzufinden haben.
§ 4. Dienst bei einem Brande.
Beim Vernehmen eines Feuerlärms haben die Mitglieder der
Löschdirektion und die Signalisten sogleich auf den Brandplatz sich
zu begelen; die Feuerwehrmänner haben sich beim Spritzenmagazine
einzufinden und den Transport der Feuerlösch - Requisiten zur
Brandstätte vorzukehren; jene Feuerwehrmitglieder, welche in der
Nähe des Brandes wohnen, oder von ihrem Wohnorte aus den
Brandplat passiren, haben sich allsogleich dem Feuerwehrkommando
zur Verfügung zu stellen.
Ver Allem sind die Rettungsrequisiten und Feuerleitern, dann
die leichtern Feuerspritzen und Zubringer auf den Brandplatz zu
befördem.
Bei einem Brande außerhalb der Stadt sind nur die hiefür
bestimmten Feuerlöschrequisiten und Sprizen mobil zu machen.
Die Mannschaft, welche zuerst auf dem Brandplage eintrifft,
hat sich vor Allem Kenntniß von der Ausdehnung des Feuers zu
verschaffen, und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln die Be
wältigung desselben zu versuchen.
Die Steiger und Schlauchführer haben sich insbesondere vom
Feuer und dessen Ausdehnung Kenntniß zu verschaffen, die Zu-
gänge zu demselben zu erforschen und den Luftzutritt durch Schließen
von Fenstern, Thüren, Läden u. dgl. zu verhindern und für
Anwendung ihrer Requisiten Vorbereitungen zu machen. Dieselben
haben die Einwohner des brennenden Gebäudes aufmerksam zu
machen, daß Kinder, kranke oder schwächliche Personen möglichst
schnell aus dem Hause zu bringen, daß die werthvollsten Sachen
einzupacken und Thüren und Kästen zu öffnen seien, damit im Falle
der Noth das den Steigern ausschließlich vorbehaltene Rettungs-
geschäft auf die schnellste und schonendste Art durchgeführt werden könne.
Das Oberkommando hat für sich ten zweckmäßigsten Platz ein-
zunehmen, um von demselben aus das ganze Lösch- und Rettungs-
geschäft zu leiten und den einzelnen Abtheilungen geeignete Instruk-
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tionen ertheilen zu können. Dasselbe ertheilt, sobald die Mannschaft
und die erforderlichen Maschinen und Requisiten aufgestellt sind, die
Befehle zum Beginne des regelmäßigen Rettungs- und Löschgeschäftes.
§ 5. Steiger.
Die Steiger, bestehend wenigstens aus 37 Mann mit 1 Führer,
deffen Stellvertreter und den Rottenmeistern, haben das schwerste, ge-
fährlichste und die größte Aufopferung erfordernde Geschäft; sie haben
gefährdetes Menschenleben und Wertheffekten zu retten, die Verbin-
dung zur Beförderung der Schläuche in die Häuser, auf, und über
die Dächer, und ausschließlich die Rohrführung zu besorgen.
Die Requisiten dieser Abtheilung sind in einem eigenen Maga-
zine aufbewahrt und dürfen nur von den Mitgliedern dieser Abthei-
lung sowohl für Uebungen, als bei vorkommenden Bränden gebraucht.
werden. Die Organisation und Aufgabe dieser Abtheilung iſt in
einer eigenen, von der Löschdirektion genehmigten Dienstordnung ent-
halten. Dieser Abtheilung sind auch die Rauchfangkehrer mit ihrem
Hilfspersonale zugewiesen, soferne sie nicht schon als freiwillige
Mitglieder derselben angehören.
§ 6. Schlauchführer
Dieselben bestehen aus 24 Mann mit einem Obmanne.
Sie besorgen die Aufsicht und Erhaltung der Druckschläuche,
Transport und Legung derselben von den Sprißen bis zu den Leitern,
wo die Steiger die weitere Legung übernehmen. Sie haben die
Schläuche nach dem Brande wieder abzutragen und für das Reinigen
und Trocknen derselben zu sorgen. Diese Abtheilung hat auch die
Uebungen mit den Steigern mitzumachen.
§ 7. Sprizen-Männer.
Den Spriten ist Mannschaft in nach bezeichneter Anzahl zu-
getheilt:
a. Jeder Sprize neuerer Konstruktion 24 freiwillige Feuer-
wehrmänner und zu deren Unterstützung 12 bezahlte Druckmänner.
b. Jeder Spritze älterer Konstruktion sammt Wasserzubringer
10 freiwillige Feuerwehrmänner und wenigstens 30 bezahlte Druck-
männer.
Die jeder Sprite zugetheilte freiwillige Mannschaft wählt ab-
gesondert für sich einen Sprizen-Kommandanten und dessen Stell-
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vertreter und zwei Spritzenmeister für die Spriten neuerer, und 4
Spritzenmeister für jene älterer Konstruktion.
Der Spritzenkommandant oder dessen Stellvertreter ertheilt im
Einvernehmen mit dem Oberkommando den Sprißenmeistern die nö-
thigen Anordnungen, und diese ertheilen die Befehle an die Mann-
schaft. Die Sprißenmeister müssen mit der Konstruktion der Spritzen,
mit deren Triebkraft und im Falle einer Störung mit den Mitteln,
durch welche sie schnell in Gang gebracht werden können, vollkommen
vertraut sein, und sind für deren Erhaltung in gutem Stande ver-
antwortlich, daher sie jeden Mangel zur Kenntniß des Sprizen-
fommandanten zu bringen haben.
Bei einem Feuerlärm haben sie die schnelle Beförderung der
Maschine auf den Brandplatz zu besorgen, mit derselben die ihnen
vom Kommandanten angewiesene Stellung einzunehmen, für den
schnellen und ununterbrochenen Wasserzufluß zu sorgen und die
Maschine sogleich in Gang zu setzen.
Die Sprizen Mannschaft hat sich sogleich bei der ihr zu-
gewiesenen Maschine aufzustellen und dieselbe auf das Kommando
des Sprißenmeisters in Bewegung zu setzen. Hiebei ist insbesondere
auf ein einheitliches Zusammenwirken und auf rechtzeitige Ablösung
der Mannschaft zu sehen.
§ 8. Berger.
Die Berger bestehen wenigstens aus 38 freiwilligen Mitgliedern
mit einem aus ihrer Mitte gewählten Obmann und dessen Stell-
vertreter. Ihre Aufgabe besteht in Empfangnahme der ihnen von
den Steigern überbrachten geretteten Gegenstände und in der Ueber-
wachung derselben. Zu diesem Behufe sind die Berger mit einem
eigenen Rettungswagen und mit Rettungssäcken versehen, mittels
welcher sie die geretteten Gegenstände in Sicherheit zu bringen haben.
Bei der ihnen obliegenden Ueberwachung sind sie befugt, erforderlichen
Falles das f. f. Militär in Anspruch zu nehmen.
Insbesondere haben die Berger auch dafür zu sorgen, daß das
Eigenthum jeder Parthei sogleich abgesondert gelegt und nach dem
Brande ausschließlich nur unter Mitwirkung der städtischen Behörde
zurückgestellt werde.
§ 9. Werklente.
Diese Abtheilung besteht aus wenigstens 30 bezahlten Männern,
(Maurer und Zimmerleute) deren Obmann und dessen Stellvertreter
von der Stadtvertretung gewählt werden.
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Ihre Aufgabe ist, alle Hindernisse zu beseitigen, welche der ent-
sprechenden Aufstellung der Spritzen entgegentreten, das Fortbringen
aller Geräthschaften zu befördern, Dächer und andere Gebäudetheile
einzureißen, Thore zu sprengen, Zugänge zu öffnen, den Luftzug ab-
zusperren, nöthigenfalls als Druckmänner mitzubelfen, nach dem
Brande die Brandstätte in allen ihren Theilen gencu zu durchsuchen,
das Einsturz Drohende zu beseitigen und sich in allem den Anord-
nungen ihres Obmannes oder dessen Stellvertreters zu fügen.
C. Allgemeine Vorkehrungen bei einer Feuersgefahr.
§ 10. Fenerlärm.
Auf dem Stadtthurme sind eigene Feuerwächter angestellt, welche
sowohl bei Tag als auch bei Nacht von Viertelstunde zu Viertel-
stunde Umschau zu halten verpflichtet sind.
Sobald dieselben Gewißheit über einen ausgebrochenen Brand
haben, hängen sie bei einem Brande innerhalb des Stadtbezirkes
in der Richtung gegen die Brandstätte bei Tag eine rothe Fahne
und bei Nacht eine rothe Laterne aus, und schlagen an die drei Glocken
des Stadtthurmes an.
Bei einem Brande außerhalb des Stadtbezirkes hängen sie bei
Tag eine hellgrüne Fahne, bei Nacht eine hellgrine Laterne, aus
und schlagen nur an eine Glocke an.
Ebenso wird in den bedrohten Stadttheilen durch Trommelschlag
Feuerlärm gemacht, und es werden die Glocken der Kirchen in den
bedrängten Stadttheilen angeschlagen.
Der Feuerlärm wird noch vermehrt durch die Tambours oder
Trompeter der hier weilenden Garnison, welche alle Straßen durch-
ziehen, und dann auch durch die Signalhörner und Huben der Feuer-
wehrmitglieder. Besondere Anzeigen über Feuersgefahr sind unbehindert
der herkömmlichen Meldungen durch das städtische Aufsichtspersonale
zu machen: dem Bürgermeister, den Feuerwehrkommandanten, den
Abtheilungskommandanten, den städtischen Sprißenaufsehern,
wenn einer der Genannten abwesend ist, deren Stellvertretern.
øder
Die Wohnungen derselben sind in den Wachelokalien an einer
Tafel aufgezeichnet, zu deren Evidenzhaltung allfällige Veränderungen
der Röschdirektion angezeigt werden müssen.
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§ 11. Wasserherbeischaffung.
Das städt. Bauamt hat durch die ihm zugewiesenen Organe sofort
für genügendes Wasser in den städtischen Canälen zu sorgen. Ebenso
sind die städtischen und ärarischen Brunnenmacher angewiesen, dafür
zu sorgen, daß an Orten, wo kein Kanal sich vorfindet, aus den
Brunnenleitungen Wasser bezogen werden kann.
Die Bräuer, Badinhaber und Seifensieder, sowie die Eisen-
bahn-Verwaltung haben für den Fall eines Brandes zur Winterszeit
auf Verlangen warmes Wasser abzuliefern.
§12. Rettungsplätze.
Als besonders geeignet zur Unterbringung geretteter Gegenstände
werden bezeichnet:
Für die Kohlstadt: der gräflich Ferrarische Garten und Hofraum.
Für die beiden Sillgassen und die Universitäts- und Kapu-
zinergasse: der Klosterkasernhof und der Platz vor der Jesuitenkirche.
Für die Neustadt im obern Theile: die Wiltauerfelder und im
untern Theile der alte Friedhof.
Für das neue Stadtviertel: die Bauplätze in der Nähe des
Bahnhofes.
Für die innere Stadt und Innrain: der alte Friedhof und
der Platz hinter der Fleischbank.
Für St. Nikolaus: Der Büchsenhausner-Anger und der Platz
vor dem Schulhause.
Für Mariahilf: Der Schießstands-Anger und der Quai unter-
halb der Junbrücke.
§ 13. Aufbewahrung der Feuerlöschgeräthschaften.
Die zum Lösch- und Rettungsgeschäfte nöthigen Maschinen und
Requisiten sind größtentheils im städtischen Spritzenmagazine am
Ursulinergraben aufbewahrt; außerdem jedoch in verschiedenen Stadt-
theilen Maschinen, große Feuerleitern, sowie andere Lösch- und
Rettungsrequisiten zweckmäßig vertheilt.
Eine Tafel zeigt, wo die Schlüssel, welche auch in der Nähe
wohnende Bürger in Händen haben, zu finden sind.
§ 14. Pferdebeistellung.
Die Fuhrleute, Lohukutscher, Fiaker und alle Pferdehälter sind
bei einem im Stadtbezirke oder in den Nachbargemeinden Hötting,
Mühlau, Pradl, Amras und Wilten ausgebrochenen Brande ver-
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pflichtet, sogleich ihre Pferde zur Bespannung und Zuführung der
Spritzen und übrigen Feuerlöschrequifiten verwenden zu lassen.
Im Falle einer Weigerung werden dieselben zwangsweise hiezu
verhalten und verfallen der Bestrafung nach der Feuerpolizeiordnung.
Bei einem in entfernteren Ortschaften ausgebrochenen Brande ist die
Pferdestellung zum Transporte der Lösch- und Rettungsrequisiten
der freien Conkurrenz der Pferdebesitzer überlassen und erhalten die
selben eine angemessene Entlohnung.
Demjenigen, welcher mit Pferden zuerst am Spritzen-Aufbe-
wahrungsorte erscheint, wird über Antrag der Löschdirektion eine be-
sondere Prämie aus der Stadtkasse ertheilt.
§ 15. Filfeleistung durch fremde Sprizen.
Die bei einem Brande im Stadtbezirke zur Hilfeleistung herbei-
kommenden auswärtigen Spritzen dürfen niemals eigenmächtig ein-
greifen, sondern unterstehen unbedingt dem Feuerwehr-Oberkommando.
§ 16. Hilfeleistung bei einem Brande außerhalb des Stadtbezirkes.
Bei einem außerhalb des Stadtbezirkes ausgebrochenen Brande
wird allsogleich beim ersten Feuerlärm die hiefür bestimmte Land-
sprige mit Rüstwagen und nach Umständen auch andere Lösch- und
Rettungsrequisiten mit der nöthigen Bemannung der bedrohten Ge-
meinde zu Hilfe gesendet.
Diese Hilfeleistung erfolgt jederzeit unentgeltlich, wenn nicht
allenfalls ein Assekuranzverein zur Zahlung der Löschkosten ver-
pflichtet ist, in welchem Falle die wirklich erlaufenen Kosten bean-
sprucht werden.
Schlußbestimmung.
Die Stadtvertretung hat dafür zu sorgen, daß diese Feuer-
wehrordnung als im natürlichen Wirkungskreise der Gemeinde be-
gründet, durch die von ihr bestellten Organe gewissenhaft gehandhabt
und überhaupt das gesammte Feuerlöschwesen den zeitgemäßen An-
forderungen entsprechend geleitet werde.