Feuerwehr-Ordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 1872 ===================================================== Feuerwehr-Ordnung 6 der Pandeshauptstadt Innsbruck 1872. Innsbruck. Druck der Wagner'schen Universitäts-Buchdruckerei. 1872. A. Statuten. § 1. Innsbrucker Feuerwehr. Um bei Brandfällen die Rettung von Menschen und Besitz- gegenständen mit Ordnung und thunlichster Schonung vorzukehren und das Feuer auf eine ebenso schnelle als zweckmäßige Weise zu löschen, unterhält die Stadt Vertretung Innsbruck's eine den Be- dürfnissen der Stadtgemeinde entsprechende Feuerwehr und besorgt deren Leitung nach Maßgabe der Feuerwehr-Ordnung durch die von ihr bestellten Organe, denen sämmtliche städtische Rettungs- und Lösch-Requisiten zur Verfügung gestellt sind. § 2. Die Löschdirektion. Die unmittelbare Aufsicht über das gesammte städtische Feuer- löschwesen steht der Löschdirektion zu, welche aus dem jeweiligen Bürgermeister oder dessen Stellvertreter, ferner aus vier von der Stadtvertretung immer auf ein Jahr zu wählenden Gemeinderäthen und aus den Mitgliedern der Feuerwehr-Kommandantschaft (§ 3) besteht. § 3. Die Feuerwehr-Kommandantſchaft. Die spezielle Leitung des gesammten städtischen Feuerlöschwesens steht der Feuerwehr-Kommandantschaft zu. Dieselbe besteht aus den zwei Oberkommandanten und dem Abtheilungskommandanten der: a. Steiger, b. Schlauchführer, c. jeder einzelnen Spritze, d. der Berger, e. der Werkleute. Das Feuerwehr-Kommando leitet den gesammten Lösch- und Rettungsdienst unabhängig. In Abwesenheit der Oberkommandanten übernimmt derjenige Abtheilungskommandant, welcher zuerst am Brandplate ankommt, bis zur Ankunft eines derselben das Kommando. 4 Die Abtheilungskommandanten sind nach der oben angeführten Ordnung auch in anderen Angelegenheiten nach Bezeichnung und Anweisung der Oberkommandanten deren Stellvertreter. $ 4. Eintheilung der Feuerwehrmannschaft. Dieselbe besteht aus: I. den Steigern. II. den Schlauchführern. III. den Spriten männern. IV. den Bergern. V. den Werkleuten. § 5. Das f. f. Militär. Bei jeder Feuersbrunst wird vom t. t. Militär-Stationskommando eine Abtheilung der hier garnisonirenden Truppen abgesendet, welche einen Cordon zu schließen und allenfalls bei den geretteten Gegen- ständen Wache zu halten hat. § 6. Aufnahme in die Feuerwehr. Die Löschdirektion nimmt diejenigen, welche sich freiwillig zum Eintritte bei einer Abtheilung der Feuerwehr melden auf und sorgt weiters für die Beistellung und Entlohnung der für einzelne Ab- theilungen erforderlichen Unterstützungsmannschaft. Der Löschdirektion steht das Recht zu, nach eigenem Ermessen die Aufnahme zu ver- weigern ohne die Gründe anzugeben. § 7. Dienstzeit. Jeder freiwillige Feuerwehrmann erhält bei seinem Dienſtantritte einen Aufnahmsschein, legt der Oberkommandantschaft das Gelöbniß ab, und hat die ihm zugewiesene Dienstleistung durch drei aufeinander- folgende Jahre zu besorgen. Bei seinem Austritte erhält er auf Verlangen ein Zeugniß. $ 8. Entlassung vom Dienste. Eine Dienstesentlassung kann von der Löschdirektion unter Be- kanntgabe des Namens des Entlassenen bei den Feuerwehrmännern seiner Abtheilung über Jenen verhängt werden, welcher sich unehrenhaft, unverträglich oder dienstwidrig benimmt. 5 § 9. Belohnungen. Auf Antrag der Kommandantschaft werden von der Löschdirektion für Mitglieder der Feuerwehr bei ausgezeichneter Dienstleistung Be- lobungen ertheilt, und nach Ermessen Geldbelohnungen ausgefolgt. § 10. Allgemeine Rechte und Pflichten eines Feuerwehrmannes. Das ganze Feuerwehr-Corps hat eine der edelmüthigsten und und schönsten Aufgaben zu erfüllen. Es ist eine Ehre demselben anzugehören. Das Feuerwehr-Corps hat das Recht die Rettung von Menschen und Eigenthum, sowie das Geschäft des Löschens bei Feuersgefahr mit Ausschluß aller andern, dem Corps nicht zugetheilten Personen zu besorgen, daher es zur Tragung der von der Löschdirektion zu bestimmenden Auszeichnungen berechtiget ist. Jedes Mitglied dieses Corps hat aber auch die Pflicht im All- gemeinen zur vollkommenen Erfüllung der dem Feuerwehr-Corps zu- kommenden Verbindlichkeit nach Kräften beizutragen, stete Bereit- willigkeit und ein ehrenhaftes Benehmen an den Tag zu legen, da- mit ihm die bürgerliche Achtung und das Vertrauen zu Theil werde, ohne welche auch das größte und zahlreichste Corps keine Beruhigung einzuflößen vermag. Jedes Feuerwehrmitglied hat den Empfang der ihm überlassenen Ausrüstungsgegenstände seinem Abtheilungskomman- danten schriftlich zu bestätigen, welcher letztere der Löschdirektion darüber Rechenschaft zu geben hat. § 11. Wahl der Vorgesetzten. Die Stadtvertretung wählt die Feuerwehroberkommandanten so- wie für die Abtheilung der Werkleute den Kommandanten und seinen Stellvertreter, erstere jedoch nur nach Einvernehmung der Ab- theilungskommandanten der freiwilligen Feuerwehr. Hingegen wählen die freiwilligen Mitglieder der übrigen Abtheilungen ihre sämmtlichen Chargen selbstständig in freier Wahl. Zur Giltigkeit dieser Wahl ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Drittheilen der in der Dienst- ordnung für die betreffende Abtheilung festgesetzten Mannschaft er- forderlich. Sämmtliche Wahlen gelten in der Regel auf drei Jahre. § 12. Unterstützungskaffe. Die freiwillige Feuerwehr hat eine Unterstützungskasse, welche nach eigenen Statuten verwaltet wird. 6 Für die bezahlte Feuerwehrmannschaft wird eine eigene Kasse gegründet. Der Zweck derselben ist, deren Mitgliedern bei Beschä- digungen im Dienste (Uebung oder Brand) und bei Krankheiten in Folge desselben eine Unterstützung zu reichen. Die Verwaltung steht der Löschdirektion zu. = B. Dienstordnung. § 1. Vom Feuerwehrdienste im Allgemeinen. a. Für die Löschdirektion. Die Löschdirektion führt die Aufsicht über das ganze städtische Lösch und Rettungswesen, sorgt für Herstellung und Erhaltung der nöthigen Apparate, sowie für Evidenzhaltung und jeweilige Ergän- zung der gesammten Feuerwehrmannschaft, sie ertheilt Belohnungen und Ahndungen, beschließt über die Aufnahme und Entlassung der Feuerwehrmänner, liquidirt die beim Brande erlaufenen Kosten und veranlaßt die Zahlung derselben. Sie verfaßt jährlich nach der Herbst- hauptübung einen detaillirten Bericht über den Stand und die Thä- tigkeit des gesammten städtischen Feuerlöschwesens, welcher dem großen Bürgerausschusse vorzutragen ist. Die Löschdirektion vertritt die Feuerwehr nach Außen und werden Beschwerden gegen dieselbe durch die Stadtvertretung rechtskräftig entschieden. Die allgemeinen Anordnungen und polizeilichen Verfügungen bei einem Brande besorgt der Bürgermeister oder dessen Stell- vertreter mit den in die Löschdirektion gewählten vier Gemeinde- Räthen. Diesen hat sich auch das städtische Sanitäts-, Bau- und Polizeipersonale am Brandplage zur Verfügung zu stellen. b. Für das Feuerwehr-Kommando. Das Feuerwehr-Commando leitet den eigentlichen Feuerwehr- dienst, sowohl bei den allgemeinen Uebungen, als bei vorkommenden Bränden unabhängig. Die Feuerwehr-Oberkommandanten bezeichnen ihren Standpunkt bei Tage mit einer rothen Fahne und bei Nacht mit einer rothen Laterne. An ihrer Seite befindet sich der Signalist. Sämmtliche 7 Kommandanten haben im Falle eines Brandes sogleich an Ort und Stelle zu eilen, sich von der Sachlage, vom Innern des brennenden Gebäudes, und von der Umgebung durch möglichst schnellen Augen= schein zu überzeugen und mittels der inzwischen herbeigeeilten Steiger- und Sprizenmannschaft die nöthigen Maßregeln allsogleich zu treffen. Die Oberkommandanten ertheilen ihre Befehle unmittelbar an die Abtheilungskommandanten und diese an die untergeordneten Chargen. Den Befehlen der Feuerwehr-Oberkommandanten ist unweiger- lich Gehorsam zu leisten. Nach gelöschtem Brande ordnen die Oberkommandanten das Aufräumen und die nöthige Wache an, dieselben bestimmen, welche und wie viele Spriten in Reserve aufgestellt bleiben müßen. Die Kommandantschaft leitet auch die innern Angelegenheiten des Feuerwehrdienstes, ordnet die Uebungen an, untersucht den Be- stand der Feuerlösch- und Rettungs-Requisiten, sorgt dafür, daß bei allen Sprizen-, Rüst- und Rettungswägen die hinreichende Quan- tität von Beleuchtungsmateriale, wie Fackeln und Laternen, fortwäh- rend in Bereitschaft stehen, stellt Anträge wegen Ankauf, Reparatur oder Veräußerung von Requisiten, wegen Aufnahme und Entlassung, wegen Belobung, Belohnung und Ahndung von Feuerwehrmitgliedern, intervenirt bei den Uebungen, bei der Feuerbeschau durch Abgeordnete derselben, sowie bei den Feuersbrünsten, kontrollirt die dabei beschäftigte Mannschaft, verliest und notirt dieselbe, sorgt, daß die Apparate nach dem Brande gereiniget, in das Magazin abgeliefert, und wenn solche beschädiget worden sind, sogleich ausgebessert werden; ordnet nach jedem Brande binnen drei Tagen eine Untersuchung der in Verwendung ge= standenen Requisiten an, und besorgt überhaupt alle jene Geschäfte des Rettungs- und Löschwesens, welche nicht speziellen Organen zugewiesen sind, und erstattet an die Löschdirektion Bericht. c. Für die Feuerwehr-Mannschaft. Sämmtliche Feuerwehr-Mitglieder haben sich bei jedem Dienste mit ihren Abzeichen und Ausrüstungs Gegenständen zu versehen und sogleich an ihren Bestimmungsort zu begeben. = Bei einer mehrere Tage oder länger andauernden Krankheit oder Entfernung aus dem Stadtbezirke ist das betreffende Abtheilungs- kommando hievon in Kenntniß zu setzen. Die Feuerwehrmitglieder haben sowohl bei den Uebungen als bei Brandfällen die erhaltenen Befehle ruhig und genau auszuführen und so lange Dienste zu leisten, als solche erforderlich sind. Jedes 8 Feuerwehr Mitglied hat nur die ihm vom Abtheilungskommandanten, Spritzenmeister oder Rottenführer angewiesene, oder durch seine Stellung an und für sich zugewiesene Arbeit zu besorgen und darf ohne besondere Anordnung keine andere Verrichtung vornehmen, es wäre denn Gefahr am Verzuge. Ebenso ist der angewiesene Posten nicht zu verlassen, außer wenn sich selber als unhaltbar, oder der Gesundheit und dem Leben Gefahr drohend darstellt. In solchen Fällen ist an die unmittelbaren Vorgesetzten sogleich Anzeige zu erstatten. Alles Rufen und Lärmen ist strenge zu vermeiden, und den Anordnungen von Seite Unbe- rufener ist durchaus keine Folge zu leisten; dieselben sind kräftig und entschieden zurückzuweisen. Jeder Befehl ist so lange giltig, als er nicht durch einen neuen aufgehoben wird. In der Regel soll die Mannschaft die Befehle durch ihre un- mittelbaren Vorgesetzten empfangen und wieder an dieselben Mitthei- lungen machen. In dringenden Fällen kann dieses zwischen der Mann- schaft und den Kommandanten unmittelbar geschehen. Ohne Meldung an den betreffenden Kommandanten darf der Brandplatz nicht verlassen werden, sondern ist der Befehl zum Ab- marsche abzuwarten. Jede Zuwiderhandlung zieht strenge Ahndung und nach Umständen Entlassung nach sich. § 2. Feuerwache. Den Wachedienst zur schnellen Entdeckung einer Feuersgefahr und zur Veranlassung des Feuerlärms versehen die Thurmwächter und die Polizeiwache, für welche diesfalls eigene Instruktionen bestehen. Ueberdieß besteht in dem unmittelbar beim Spritzenmagazine befindlichen Lokale eine Wache, um beim ersten Feuerlärm sogleich in Bereitschaft zu sein. § 3. Uebungen. Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kenntniß ausführen kann. Die Chargen sollen in allen beim Feuerlösch oder Rettungs- dienste ihrer Abtheilung vorkommenden Arbeiten erfahren sein; um dieses zu erreichen, sollen jährlich mehrere größere und kleinere Uebun- gen veranstaltet, und hiezu Gebäude in verschiedenen Stadttheilen be- nügt werden. 9 Die neu eintretende Mannschaft ist so lange einzuüben, als es die nothwendig zu erreichende Geschicklichkeit derselben erfordert. In jedem Jahre haben zwei Hauptübungen und zwar eine im April und die andere im Oktober stattzufinden, bei denen alle Feuerwehrmitglieder ohne Ausnahme sich einzufinden haben. § 4. Dienst bei einem Brande. Beim Vernehmen eines Feuerlärms haben die Mitglieder der Löschdirektion und die Signalisten sogleich auf den Brandplatz sich zu begelen; die Feuerwehrmänner haben sich beim Spritzenmagazine einzufinden und den Transport der Feuerlösch - Requisiten zur Brandstätte vorzukehren; jene Feuerwehrmitglieder, welche in der Nähe des Brandes wohnen, oder von ihrem Wohnorte aus den Brandplat passiren, haben sich allsogleich dem Feuerwehrkommando zur Verfügung zu stellen. Ver Allem sind die Rettungsrequisiten und Feuerleitern, dann die leichtern Feuerspritzen und Zubringer auf den Brandplatz zu befördem. Bei einem Brande außerhalb der Stadt sind nur die hiefür bestimmten Feuerlöschrequisiten und Sprizen mobil zu machen. Die Mannschaft, welche zuerst auf dem Brandplage eintrifft, hat sich vor Allem Kenntniß von der Ausdehnung des Feuers zu verschaffen, und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln die Be wältigung desselben zu versuchen. Die Steiger und Schlauchführer haben sich insbesondere vom Feuer und dessen Ausdehnung Kenntniß zu verschaffen, die Zu- gänge zu demselben zu erforschen und den Luftzutritt durch Schließen von Fenstern, Thüren, Läden u. dgl. zu verhindern und für Anwendung ihrer Requisiten Vorbereitungen zu machen. Dieselben haben die Einwohner des brennenden Gebäudes aufmerksam zu machen, daß Kinder, kranke oder schwächliche Personen möglichst schnell aus dem Hause zu bringen, daß die werthvollsten Sachen einzupacken und Thüren und Kästen zu öffnen seien, damit im Falle der Noth das den Steigern ausschließlich vorbehaltene Rettungs- geschäft auf die schnellste und schonendste Art durchgeführt werden könne. Das Oberkommando hat für sich ten zweckmäßigsten Platz ein- zunehmen, um von demselben aus das ganze Lösch- und Rettungs- geschäft zu leiten und den einzelnen Abtheilungen geeignete Instruk- 10 tionen ertheilen zu können. Dasselbe ertheilt, sobald die Mannschaft und die erforderlichen Maschinen und Requisiten aufgestellt sind, die Befehle zum Beginne des regelmäßigen Rettungs- und Löschgeschäftes. § 5. Steiger. Die Steiger, bestehend wenigstens aus 37 Mann mit 1 Führer, deffen Stellvertreter und den Rottenmeistern, haben das schwerste, ge- fährlichste und die größte Aufopferung erfordernde Geschäft; sie haben gefährdetes Menschenleben und Wertheffekten zu retten, die Verbin- dung zur Beförderung der Schläuche in die Häuser, auf, und über die Dächer, und ausschließlich die Rohrführung zu besorgen. Die Requisiten dieser Abtheilung sind in einem eigenen Maga- zine aufbewahrt und dürfen nur von den Mitgliedern dieser Abthei- lung sowohl für Uebungen, als bei vorkommenden Bränden gebraucht. werden. Die Organisation und Aufgabe dieser Abtheilung iſt in einer eigenen, von der Löschdirektion genehmigten Dienstordnung ent- halten. Dieser Abtheilung sind auch die Rauchfangkehrer mit ihrem Hilfspersonale zugewiesen, soferne sie nicht schon als freiwillige Mitglieder derselben angehören. § 6. Schlauchführer Dieselben bestehen aus 24 Mann mit einem Obmanne. Sie besorgen die Aufsicht und Erhaltung der Druckschläuche, Transport und Legung derselben von den Sprißen bis zu den Leitern, wo die Steiger die weitere Legung übernehmen. Sie haben die Schläuche nach dem Brande wieder abzutragen und für das Reinigen und Trocknen derselben zu sorgen. Diese Abtheilung hat auch die Uebungen mit den Steigern mitzumachen. § 7. Sprizen-Männer. Den Spriten ist Mannschaft in nach bezeichneter Anzahl zu- getheilt: a. Jeder Sprize neuerer Konstruktion 24 freiwillige Feuer- wehrmänner und zu deren Unterstützung 12 bezahlte Druckmänner. b. Jeder Spritze älterer Konstruktion sammt Wasserzubringer 10 freiwillige Feuerwehrmänner und wenigstens 30 bezahlte Druck- männer. Die jeder Sprite zugetheilte freiwillige Mannschaft wählt ab- gesondert für sich einen Sprizen-Kommandanten und dessen Stell- 11 vertreter und zwei Spritzenmeister für die Spriten neuerer, und 4 Spritzenmeister für jene älterer Konstruktion. Der Spritzenkommandant oder dessen Stellvertreter ertheilt im Einvernehmen mit dem Oberkommando den Sprißenmeistern die nö- thigen Anordnungen, und diese ertheilen die Befehle an die Mann- schaft. Die Sprißenmeister müssen mit der Konstruktion der Spritzen, mit deren Triebkraft und im Falle einer Störung mit den Mitteln, durch welche sie schnell in Gang gebracht werden können, vollkommen vertraut sein, und sind für deren Erhaltung in gutem Stande ver- antwortlich, daher sie jeden Mangel zur Kenntniß des Sprizen- fommandanten zu bringen haben. Bei einem Feuerlärm haben sie die schnelle Beförderung der Maschine auf den Brandplatz zu besorgen, mit derselben die ihnen vom Kommandanten angewiesene Stellung einzunehmen, für den schnellen und ununterbrochenen Wasserzufluß zu sorgen und die Maschine sogleich in Gang zu setzen. Die Sprizen Mannschaft hat sich sogleich bei der ihr zu- gewiesenen Maschine aufzustellen und dieselbe auf das Kommando des Sprißenmeisters in Bewegung zu setzen. Hiebei ist insbesondere auf ein einheitliches Zusammenwirken und auf rechtzeitige Ablösung der Mannschaft zu sehen. § 8. Berger. Die Berger bestehen wenigstens aus 38 freiwilligen Mitgliedern mit einem aus ihrer Mitte gewählten Obmann und dessen Stell- vertreter. Ihre Aufgabe besteht in Empfangnahme der ihnen von den Steigern überbrachten geretteten Gegenstände und in der Ueber- wachung derselben. Zu diesem Behufe sind die Berger mit einem eigenen Rettungswagen und mit Rettungssäcken versehen, mittels welcher sie die geretteten Gegenstände in Sicherheit zu bringen haben. Bei der ihnen obliegenden Ueberwachung sind sie befugt, erforderlichen Falles das f. f. Militär in Anspruch zu nehmen. Insbesondere haben die Berger auch dafür zu sorgen, daß das Eigenthum jeder Parthei sogleich abgesondert gelegt und nach dem Brande ausschließlich nur unter Mitwirkung der städtischen Behörde zurückgestellt werde. § 9. Werklente. Diese Abtheilung besteht aus wenigstens 30 bezahlten Männern, (Maurer und Zimmerleute) deren Obmann und dessen Stellvertreter von der Stadtvertretung gewählt werden. 12 Ihre Aufgabe ist, alle Hindernisse zu beseitigen, welche der ent- sprechenden Aufstellung der Spritzen entgegentreten, das Fortbringen aller Geräthschaften zu befördern, Dächer und andere Gebäudetheile einzureißen, Thore zu sprengen, Zugänge zu öffnen, den Luftzug ab- zusperren, nöthigenfalls als Druckmänner mitzubelfen, nach dem Brande die Brandstätte in allen ihren Theilen gencu zu durchsuchen, das Einsturz Drohende zu beseitigen und sich in allem den Anord- nungen ihres Obmannes oder dessen Stellvertreters zu fügen. C. Allgemeine Vorkehrungen bei einer Feuersgefahr. § 10. Fenerlärm. Auf dem Stadtthurme sind eigene Feuerwächter angestellt, welche sowohl bei Tag als auch bei Nacht von Viertelstunde zu Viertel- stunde Umschau zu halten verpflichtet sind. Sobald dieselben Gewißheit über einen ausgebrochenen Brand haben, hängen sie bei einem Brande innerhalb des Stadtbezirkes in der Richtung gegen die Brandstätte bei Tag eine rothe Fahne und bei Nacht eine rothe Laterne aus, und schlagen an die drei Glocken des Stadtthurmes an. Bei einem Brande außerhalb des Stadtbezirkes hängen sie bei Tag eine hellgrüne Fahne, bei Nacht eine hellgrine Laterne, aus und schlagen nur an eine Glocke an. Ebenso wird in den bedrohten Stadttheilen durch Trommelschlag Feuerlärm gemacht, und es werden die Glocken der Kirchen in den bedrängten Stadttheilen angeschlagen. Der Feuerlärm wird noch vermehrt durch die Tambours oder Trompeter der hier weilenden Garnison, welche alle Straßen durch- ziehen, und dann auch durch die Signalhörner und Huben der Feuer- wehrmitglieder. Besondere Anzeigen über Feuersgefahr sind unbehindert der herkömmlichen Meldungen durch das städtische Aufsichtspersonale zu machen: dem Bürgermeister, den Feuerwehrkommandanten, den Abtheilungskommandanten, den städtischen Sprißenaufsehern, wenn einer der Genannten abwesend ist, deren Stellvertretern. øder Die Wohnungen derselben sind in den Wachelokalien an einer Tafel aufgezeichnet, zu deren Evidenzhaltung allfällige Veränderungen der Röschdirektion angezeigt werden müssen. 13 § 11. Wasserherbeischaffung. Das städt. Bauamt hat durch die ihm zugewiesenen Organe sofort für genügendes Wasser in den städtischen Canälen zu sorgen. Ebenso sind die städtischen und ärarischen Brunnenmacher angewiesen, dafür zu sorgen, daß an Orten, wo kein Kanal sich vorfindet, aus den Brunnenleitungen Wasser bezogen werden kann. Die Bräuer, Badinhaber und Seifensieder, sowie die Eisen- bahn-Verwaltung haben für den Fall eines Brandes zur Winterszeit auf Verlangen warmes Wasser abzuliefern. §12. Rettungsplätze. Als besonders geeignet zur Unterbringung geretteter Gegenstände werden bezeichnet: Für die Kohlstadt: der gräflich Ferrarische Garten und Hofraum. Für die beiden Sillgassen und die Universitäts- und Kapu- zinergasse: der Klosterkasernhof und der Platz vor der Jesuitenkirche. Für die Neustadt im obern Theile: die Wiltauerfelder und im untern Theile der alte Friedhof. Für das neue Stadtviertel: die Bauplätze in der Nähe des Bahnhofes. Für die innere Stadt und Innrain: der alte Friedhof und der Platz hinter der Fleischbank. Für St. Nikolaus: Der Büchsenhausner-Anger und der Platz vor dem Schulhause. Für Mariahilf: Der Schießstands-Anger und der Quai unter- halb der Junbrücke. § 13. Aufbewahrung der Feuerlöschgeräthschaften. Die zum Lösch- und Rettungsgeschäfte nöthigen Maschinen und Requisiten sind größtentheils im städtischen Spritzenmagazine am Ursulinergraben aufbewahrt; außerdem jedoch in verschiedenen Stadt- theilen Maschinen, große Feuerleitern, sowie andere Lösch- und Rettungsrequisiten zweckmäßig vertheilt. Eine Tafel zeigt, wo die Schlüssel, welche auch in der Nähe wohnende Bürger in Händen haben, zu finden sind. § 14. Pferdebeistellung. Die Fuhrleute, Lohukutscher, Fiaker und alle Pferdehälter sind bei einem im Stadtbezirke oder in den Nachbargemeinden Hötting, Mühlau, Pradl, Amras und Wilten ausgebrochenen Brande ver- 14 pflichtet, sogleich ihre Pferde zur Bespannung und Zuführung der Spritzen und übrigen Feuerlöschrequifiten verwenden zu lassen. Im Falle einer Weigerung werden dieselben zwangsweise hiezu verhalten und verfallen der Bestrafung nach der Feuerpolizeiordnung. Bei einem in entfernteren Ortschaften ausgebrochenen Brande ist die Pferdestellung zum Transporte der Lösch- und Rettungsrequisiten der freien Conkurrenz der Pferdebesitzer überlassen und erhalten die selben eine angemessene Entlohnung. Demjenigen, welcher mit Pferden zuerst am Spritzen-Aufbe- wahrungsorte erscheint, wird über Antrag der Löschdirektion eine be- sondere Prämie aus der Stadtkasse ertheilt. § 15. Filfeleistung durch fremde Sprizen. Die bei einem Brande im Stadtbezirke zur Hilfeleistung herbei- kommenden auswärtigen Spritzen dürfen niemals eigenmächtig ein- greifen, sondern unterstehen unbedingt dem Feuerwehr-Oberkommando. § 16. Hilfeleistung bei einem Brande außerhalb des Stadtbezirkes. Bei einem außerhalb des Stadtbezirkes ausgebrochenen Brande wird allsogleich beim ersten Feuerlärm die hiefür bestimmte Land- sprige mit Rüstwagen und nach Umständen auch andere Lösch- und Rettungsrequisiten mit der nöthigen Bemannung der bedrohten Ge- meinde zu Hilfe gesendet. Diese Hilfeleistung erfolgt jederzeit unentgeltlich, wenn nicht allenfalls ein Assekuranzverein zur Zahlung der Löschkosten ver- pflichtet ist, in welchem Falle die wirklich erlaufenen Kosten bean- sprucht werden. Schlußbestimmung. Die Stadtvertretung hat dafür zu sorgen, daß diese Feuer- wehrordnung als im natürlichen Wirkungskreise der Gemeinde be- gründet, durch die von ihr bestellten Organe gewissenhaft gehandhabt und überhaupt das gesammte Feuerlöschwesen den zeitgemäßen An- forderungen entsprechend geleitet werde.