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VO-164
Feuerwehr-Ordnung
1864
der
Landeshauptstadt Innsbruck.
Innsbruck.
Druck der Wagner'schen Buchdruckerei.
1864.
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Verordnung.
In Folge Ermächtigung der hohen *. *. Statt-
halterei vom 3. Mai d. Js. 3. 9648 wird nach-
stehende vom großen Bürgerausschusse genehmigte
Feuerwehrordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck
unter Aufhebung aller diesfalls bestandenen Bestim-
mungen bekannt gemacht und tritt sogleich provisorisch
in Wirksamkeit.
Stadtmagistrat Innsbruck
am 12. Mai 1864.
Der Bürgermeister:
Carl Adam.
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§. 1.
Junsbrucker Feuerlösch-Anstalt.
Um bei Brandfällen die Rettung von Menschen und
Besitzgegenständen mit Ordnung und thunlichster Schonung
vorzukehren und das Feuer auf eine eben so schnelle als
zweckmäßige Weise zu löschen, unterhält die Gemeinde-
Vertretung Innsbrucks eine den Bedürfnissen der Stadt-
gemeinde entsprechende Feuerlöschanstalt und besorgt deren
Leitung nach Maßgabe der Feuerwehr-Ordnung durch die
von ihr bestellten Organe, denen sämmtliche städtische Rettungs-
und Löschrequisiten zur Verfügung gestellt sind.
§. 2.
Die Löschdirektion.
Die unmittelbare Aufsicht über das gesammte städtische
Feuerlöschwesen, die Sorge für die gute Erhaltung der
vorhandenen und für Anschaffung neuer Feuerlöschgeräth-
schaften innerhalb der hiefür präliminirten Summe, sowie
für deren zweckmäßige Verwendung und Bemannung steht
der magistratischen Löschdirektion zu, welche aus dem je-
weiligen Bürgermeister oder dessen Stellvertreter und vier
Magistratsräthen besteht.
Diese Löschdirektion hat ferners bei vorkommenden
Feuersbrünsten die allgemeinen Anordnungen und polizei-
lichen Verfügungen zu treffen und die Entlohnungen und
Belobungen des bei einem Brande verwendeten Personales
zu bestimmen.
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§. 3.
Die Feuerwehr-Commandantschaft.
Die spezielle Leitung der Gesammtfeuerwehr-Mann-
schaft und Anstalten in Brandfällen und bei den Uebungen
steht der Feuerwehrkommandantschaft zu. Dieselbe besteht
aus dem Oberkommandanten und den vier Abtheilungs-
kommandanten der Retter, der Spritzen- und Zubring-
mannschaft, der Ordnungsmänner und der Werkleute mit
den Signalisten. Das Feuerwehrkommando leitet den
gesammten Lösch- und Nettungsdienst unabhängig und ist
nur in Bezug auf allgemeine Anordnungen oder polizei-
liche Verfügungen der Löschdirektion untergeordnet.
In Abwesenheit des Oberkommandanten übernimmt
derjenige Abtheilungskommandant, welcher zuerst am Brand-
platz ankommt bis zur Ankunft desselben das Commando.
Die Abtheilungskommandanten sind auch in andern An-
gelegenheiten nach Bezeichnung und Anweisung des Ober-
kommandanten, seine Stellvertreter.
§. 4.
Der Verwaltungs-Ausschuß.
Für die innern und Verwaltungsangelegenheiten besteht
ein Verwaltungsausschuß mit einer eigenen Geschäftsord-
nung, welcher aus dem Oberkommandanten den vier Ab-
theilungskommandanten und vier Verwaltungsräthen zu-
sammengesetzt ist.
Die Mitglieder des Feuerwehrkommando's und des Ver-
waltungsausschusses werden von der Gemeinde-Vertretung
auf die Dauer einer Gemeindewahlperiode ernannt; der
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Kommandant der I. Abtheilung wird über Vorschlag der
Mitglieder dieser Abtheilung von der Gemeindevertretung
bestätiget.
§. 5.
Verhältniß der Innsbrucker Feuerlösch-Anstalt zu
den f. k. Lösch-Anstalten.
Bei jedem in Privat-, Gemeinde- oder Aerarialgebäuden
ausgebrochenen Brande haben die Aerariallöschanstalten
nach Erforderniß zur Löschung mitzuwirken; die hiefür
bestellten Militär- und Civil-Autoritäten haben sich mit
dem städtischen Feuerwehr-Commando in's stete Einver
nehmen zu setzen, welches allein berufen ist, die nöthig
befundenen Maßregeln anzuordnen.
Die zur Bemannung der Aerariallöschgeräthschaften
nöthige Feuerwehr-Mannschaft wird den hiefür bestellten
Organen durch die magistratische Löschdirektion zugewiesen
und es ist auch diese Feuerwehr-Mannschaft gleich der
städtischen organisirt.
§. 6.
Eintheilung der Feuerwehr-Mannschaft.
Die Feuerwehr-Mannschaft besteht aus folgenden Ab-
theilungen:
I. Abtheilung der Retter und Steiger.
Die Mitglieder dieser Abtheilung sind mit Rettungs-
und Steigrequisiten ausgerüstet, befassen sich mit der
Rettung von Menschen und Werth-Effekten und stellen die
nöthigen Verbindungen her.
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II. Abtheilung die Spritzen- und Zubring-Mannschaft
oder die Löscher.
Die Mitglieder dieser Abtheilung sind mit weiß-rothen
Armbinden versehen und widmen sich der Bedienung der
ihnen zugewiesenen Spritzen und Wasserzubringer.
III. Abtheilung die Ordnungsmänner oder Berger.
Die Mitglieder dieser Abtheilung sind mit weißen
Armbinden und theilweise mit Rettungssäcken versehen und
befassen sich ausschließlich mit der Bergung der geretteten
Gegenstände und Herstellung der Ordnung am Brandplatze.
IV. Abtheilung die Werkleute (Einreißer, Aufräumer
und Leiterträger.)
Die Mitglieder dieser Abtheilung bestehen aus den
städtischen Arbeitern und andern bei den städtischen Meistern
in Verwendung stehenden Bauhandwerkern. Diese haben
die Herbeischaffung der Feuerlöschgeräthschaften insbesondere
der Feuerleitern und Feuerhacken, das Aufräumen nach
dem Brande und in besonderen Fällen das Einreißen von
Gebäulichkeiten zu besorgen und werden mit den hiefür
geeigneten Werkzeugen versehen.
§. 7.
Das f. f. Militär.
Bei jeder Feuersbrunst wird vom f. t. Militär-
Stationskommando eine Abtheilung der hier garnisonirenden
Truppen abgesandt, welche einen Cordon zu schließen und
nöthigenfalls bei den geretteten Gegenständen Wache zu
halten hat.
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§. 8.
Das Publikum.
Die Hilfe des Publikums kann vom Feuerwehrkom-
mando im Einvernehmen mit der Löschdirektion dann be-
ansprucht werden, wenn das Feuerwehrpersonale nicht
mehr ausreicht.
§. 9.
Pflicht für den Feuerwehrdienst.
Nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre ist jeder unbe-
scholtene Mann, welcher im Stadtbezirke seinen ordent-
lichen Wohnsitz hat und befähiget ist, sich die nöthige
Gewandtheit, welche die verschiedenen Arbeiten des Feuer-
lösch- und Rettungswesens erfordern, zu erwerben, ver-
pflichtet beim Feuerwehrdienste mitzuwirken insoweit es
seine Berufsgeschäfte gestatten.
§. 10.
Aufnahme in den Feuerwehrdienst.
Die Löschdirektion nimmt diejenigen, welche sich frei-
willig zum Eintritte bei einer Abtheilung der Feuerwehr
melden auf, und bestimmt für die weiters erforderliche
Mannschaft diejenigen aus den Gemeindegliedern, welche
vermöge ihrer körperlichen Eigenschaften und geschäftlichen
Verhältnisse zur Besorgung der verschiedenen Arbeiten als
tauglich erkannt werden.
Der Löschdirektion steht auch das Recht zu, nach eigenem
Ermessen die Aufnahme zu verweigern ohne deßhalb die
Beweggründe anzugeben.
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§. 11.
Dienstzeit.
Jeder Feuerwehrmann erhält bei seinem Diensteseintritte
einen Aufnahmsschein und hat die ihm zugewiesene Dienst-
leistung auf die Dauer einer Gemeindewahlperiode zu be-
sorgen; bei seinem Austritte erhält er eine Entlassungs-
urkunde. Wer durch zwei Perioden bei der I. oder II. Ab-
theilung Dienste geleistet hat, kann nur noch durch eine
Periode für den Dienst bei der III. Abtheilung berufen
werden. Niemand kann zu einer längern Dienstleistung
als auf drei Gemeindewahlperioden verhalten werden.
§. 12.
Enthebung vom Dienste.
Um zeitliche oder gänzliche Enthebung vom Feuerwehr-
dienste können ansuchen:
1. Jene, welche ihren ordentlichen Wohnsitz ständig oder
zeitweilig außer dem Stadtbezirk verlegen.
2. Jene, welche sich wegen eingetretener Körpersgebrechen
oder wegen andauernder Kränklichkeit für den Feuerwehr-
dienst nicht mehr eignen.
3. Jene, welche durch Uebernahme eines Amtes an der
fernern Dienstleistung verhindert sind.
4. Jene, welche das 60ste Lebensjahr zurückgelegt haben.
Wer ohne einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund die
Annahme und Ausübung des ihm zugedachten Dienstpostens
ungeachtet wiederholter Aufforderung beharrlich verweigert,
verfällt in eine Strafe von 5 bis 50 fl. öst. W.
Im Beschwerungsfalle entscheidet hierüber die Gemeinde-
Vertretung rechtskräftig.
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§. 13.
Entlassung vom Dienste.
Eine Dienstes-Entlassung kann von der Löschdirektion
unter Bekanntgabe des Namens des Entlassenen bei den
Feuerwehrmännern seiner Abtheilung über jene verhängt
werden:
1. welche sich dem Trunke ergeben,
2. welche eine unfittliche anstößige Lebensweise beharr
lich fortführen,
3. welche den Dienst ohne einen hinreichenden Ent-
schuldigungsgrund fünfmal in einem Jahre verabsäumen,
4. welche wiederholt und vorsätzlich gegen die Dienstes-
vorschriften handeln,
5. welche wegen eines Verbrechens, Vergehens oder
einer Uebertretung aus Gewinnsucht bestraft oder in Unter-
suchung gezogen und nicht schuldlos erkannt wurden. Die
Beweggründe einer Entlassung sind nicht anzugeben.
§. 14.
Disziplinarstrafen.
Wer bei einem Brande oder beim Wachtdienste ohne
vorherige Meldung und ohne nachweisen zu können, daß
sein Kommen unmöglich war, fehlt, wird jedesmal mit
einer Strafe von 1 bis 3 fl. öst. W. belegt. Wer einmal
im Laufe des Jahres auf vorher angezeigte Weise bei
einer Uebung fehlt, hat eine Strafe von 30 kr., das
zweitemal eine solche von 60 kr., das drittemal 90 fr.
u. s. w. zu entrichten.
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Mindere Dienstesvergehen werden nach Umständen mit
einem schriftlichen Verweis geahndet.
Die Verhängung dieser Strafen steht dem Verwaltungs-
Ausschusse zu. Die Löschdirektion entscheidet über die
dagegen binnen 4 Stunden einzubringenden Rekurse und
es findet gegen die Erkenntnisse der Löschdirektion kein
weiterer Rekurs statt.
Rechtskräftig gewordene Geldstrafen sind, im Falle die
Zahlung derselben verweigert werden sollte, vom Magistrate
im Wege der summarischen Exekution einzubringen.
§. 15.
Belohnungen.
Auf Antrag des Verwaltungs-Ausschusses werden von
der Löschdirektion für Mitglieder der Feuerwehr bei aus-
gezeichneter Dienstleistung Belobungen ertheilt und nach
Ermessen Geldbelohnungen ausgefolgt.
Sämmtliche Dienste der Feuerwehrmänner werden un-
entgeldlich geleistet, jene der Mitglieder der IV. Abtheilung
werden angemessen honorirt.
§. 16.
Allgemeine Pflichten und Rechte eines Feuer-
wehrmannes.
Das ganze Feuerwehrkorps hat eine der edelmüthigsten
und schönsten Aufgaben zu vollführen. Es ist eine Ehre
demselben anzugehören. Das Feuerwehrkorps hat das
Recht die Rettung von Menschen und Eigenthum, sowie
das Geschäft des Löschens bei Feuersgefahr mit Ausschluß
aller andern dem Korps nicht zugetheilten Personen allein
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zu besorgen, daher sie zur Tragung der von der Lösch-
direktion zu bestimmenden Auszeichnungen berechtiget sind.
Jedes Mitglied dieses Korps hat aber auch die Pflicht im
Allgemeinen zur vollkommenen Erfüllung der dem Feuer-
wehrkorps zukommenden Verbindlichkeit nach Kräften bei-
zutragen, stete Bereitwilligkeit und ein ehrenhaftes Be-
nehmen an den Tag zu legen, damit ihm die bürgerliche
Achtung und das Vertrauen zu Theil werde, ohne welchem
auch das größte und zahlreichste Korps keine Beruhigung
einzuflößen vermag.
§. 17.
Wahl der Vorgesetzten.
Die Mitglieder der I. Abtheilung wählen in freier
Wahl ihren Kommandanten oder Führer, die Rottenführer
und den Zeugmeister.
Die Chargen der übrigen drei Abtheilungen (mit Aus-
nahme der Abtheilungskommandanten) werden über Vor-
schlag des Verwaltungs-Ausschusses von der Löschdirektion
ernannt.
§. 18.
Unterstützungskasse.
Zur Unterstützung armer kranker oder verunglückter
Feuerwehrmänner besteht eine Feuerwehrkasse, welche durch
die eingehenden Strafbeträge, durch ständige Beiträge der
Feuerwehrmänner und durch anderweitige hiefür bestimmte
Zuflüsse z. B. Belohnungen für geleistete Dienste dotirt
und vom Verwaltungs-Ausschusse nach einer eigenen In-
"struktion verwaltet wird.
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§. 19.
Vom Fenerwehrdienste im Allgemeinen.
a. Für die Löschdirektion.
Die Löschdirektion führt die Aufsicht über das ganze
städtische Lösch- und Rettungswesen, sorgt für Herstellung
und Erhaltung der nöthigen Apparate, sowie für Evidenz-
haltung der gesammten Feuerwehrmannschaft, sie ertheilt
Belohnungen und Strafen, beschließt über die Aufnahme
und Entlassung der Feuerwehrmänner, dieselbe erläßt bei
einem Brande die allgemeinen Anordnungen und polizei-
lichen Verfügungen, besorgt die Herstellung des militärischen
Cordons und der Wache, liquidirt die beim Brande er-
laufenen Kosten, ertheilt Anerkennung für ausgezeichnete
Dienstleistungen und veranlaßt die durch den Brand ver-
ursachten Zahlungen. Dieselbe vertritt die Feuerwehranstalt
nach Außen. Beschwerden gegen die Löschdirektion werden
rechtskräftig durch die Gemeinde-Vertretung entschieden.
b. Für das Feuerwehrkommando.
Das Feuerwehrkommando leitet den eigentlichen Feuer-
wehrdienst sowohl bei den allgemeinen Uebungen als bei
vorkommenden Bränden unabhängig und setzt sich rücksicht-
lich allgemeiner oder polizeilicher Anordnungen mit der
Löschdirektion in's Benehmen.
Der Feuerwehroberkommandant trägt einen blanken
Helm und bezeichnet seinen Standpunkt bei Tage mit einer
rothen Fahne, bei Nacht mit einer rothen Laterne.
An seiner Seite befindet sich der Signalist. Die Ab-
theilungskommandanten tragen rothe Armbinden und weiß-
rothe Kokarden.
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Sämmtliche Kommandanten haben im Falle eines
Brandes sogleich an Ort und Stelle zu eilen, sich von
der Sachlage, vom Innern des brennenden Gebäudes und
von der Umgebung durch möglichst schnellen Augenschein
zu überzeugen und mittelst der unterdessen herbeigeeilten
Rettungs- und Löschmannschaft die nöthigen Maßregeln
allsogleich zu treffen. Insbesondere hat das Feuerwehr-
kommando dafür zu sorgen, daß die nöthige Reserve vor-
handen sei und die rechtzeitige Ablösung erfolge, damit sich
die Kräfte nicht ausnützen und erschöpfen.
Der Oberkommandant ertheilt seine Befehle unmittelbar
an die Abtheilungskommandanten und diese an die unter-
geordneten Chargen. Den Befehlen des Feuerwehrkom-
mandanten ist unweigerlich Gehorsam zu leisten, da nur
er in der Lage ist, genaue und möglichst vollständige
Kenntniß vom Umfange des Brandes und den übrigen
Einfluß ausübenden Umständen zu erlangen.
Nach gelöschtem Brande ordnet der Feuerwehrkom-
mandant das Aufräumen und die nöthige Wache an, der-
selbe bestimmt, welche und wie viele Spritzen in Reserve
aufgestellt bleiben müssen.
Im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrathe bezeichnet
er jene Feuerwehrmänner, welche eine besondere Auszeich-
nung oder Belohnung verdienen.
c. Für den Verwaltungs-Ausschuß.
Der Verwaltungs-Ansschuß leitet die innern Ange-
legenheiten des Feuerwehrdienstes und verwaltet die Feuer-
wehrkasse.
Er ordnet die Uebungen an, untersucht den Bestand
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der Feuerlösch- und Rettungsrequisiten, stellt Anträge
wegen Ankauf, Reparatur oder Verkauf derselben, wegen
Aufnahme und Entlassung, wegen Belobung, Belohnung
und Bestrafung von Feuerwehrmitgliedern, intervenirt bei
den Uebungen, bei der Feuerbeschau, sowie bei den Feuers-
brünsten, kontrollirt die dabei beschäftigte Mannschaft, sorgt
für Herbeischaffung von Erfrischungen für selbe, verliest
und notirt diefelbe, sorgt, daß die Apparate nach dem
Brande gereiniget, in das Magazin abgeliefert und wenn
solche beschädiget worden sind, sogleich ausgebessert werden,
ordnet nach jedem Brande binnen drei Tagen eine Unter-
suchung der in Verwendung gestandenen Requiſiten an,
und besorgt überhaupt alle jene Geschäfte des Rettungs-
und Löschwesens, welche nicht speziellen Organen zugewiesen
sind und erstattet an die Löschdirektion Berichte.
Im Dienste tragen die Verwaltungsräthe eine blaue
Armbinde mit den Buchstaben V. R.
d. Für die Feuerwehrmannschaft.
Sämmtliche Feuerwehrmitglieder haben sich für jeden
Dienst mit den in ihren Händen habenden Abzeichen und
Ausrüstungsgegenständen zu versehen und sogleich an ihren
Bestimmungsort zu begeben; jedoch nur in mäßigen
Schritten, damit sie dort angekommen sogleich zur Dienst-
leistung befähiget sind.
Bei einer mehrere Tage oder länger andauernden
Krankheit oder Entfernung aus dem Stadtbezirke ist das
betreffende Abtheilungskommando hievon in Kenntniß zu
setzen.
Die Feuerwehrmitglieder haben sowohl bei den Uebungen
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als bei Brandfällen die erhaltenen Befehle ruhig und genau
auszuführen, sie haben so lange Dienste zu leisten als
solche erforderlich sind.
Jedes Feuerwehrmitglied hat nur die ihm vom Ab-
theilungskommandanten, Spritzenmeister oder Rottenführer
angewiesene oder durch seine Stellung an und für sich zu-
gewiesene Arbeit zu besorgen und darf ohne besondere
Anordnung keine andere Verrichtung vornehmen, es sei
dann, daß Gefahr auf Verzug hafte.
Ebenso ist der angewiesene Posten nicht zu verlassen,
außer wenn sich selber als unhaltbar, oder der Gesundheit
und dem Leben gefahrdrohend darstellt. In solchen Fällen
ist an die unmittelbaren Vorgesetzten sogleich Anzeige zu
erstatten.
Alles Rufen und Lärmen ist strenge zu vermeiden und
den Anordnungen von Seite Unberufener ist durchaus keine
Folge zu leisten, dieselben sind kräftig und entschieden
zurückzuweisen. Jeder Befehl ist so lange giltig, als er
nicht durch einen neuen Befehl aufgehoben wird; in der
Regel soll die Mannschaft die Befehle durch ihre unmittel-
baren Vorgesetzten empfangen und wieder an dieselben
Rapporte und Mittheilungen machen. In dringenden
Fällen kann dies zwischen der Mannschaft und den Kom-
mandanten unmittelbar geschehen.
Jede Zuwiderhandlung zieht strenge Ahndung und nach
Umständen Entlassung vom Dienste nach sich. Ohne
vorhergegangene Meldung an den betreffenden Komman-
danten darf kein Feuerwehrmann den Brandplatz verlassen,
sondern er hat den Befehl zum Abmarsch abzuwarten.
Der Befehl zum Abmarsche soll erst dann ertheilt werden,
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wenn sämmtliche zur Spritze gehörigen Geräthschaften in
Ordnung abgeliefert sind.
§. 20.
Die Feuerwache.
Den Wachtdienst zur schnellen Entdeckung einer Feuer-
gefahr und zur Veranlassung des Feuerlärms versehen
bei Tag der Tagthurmwächter und die städtischen Arbeiter,
sowie die Polizeiwache; bei der Nacht die Nachtthurmwächter
und die Gassennachtwächter, für welche Dienste eine eigene
Instruktion besteht. Ueberdies halten zur Nachtszeit fünf
Mitglieder der Feuerwehrmannschaft in dem unmittelbay
beim Spritzenmagazin befindlichen Lokale Wache, um beint
ersten Feuerlärm sogleich in Bereitschaft zu sein. Zum
Wachtdienst werden die Mitglieder immer den vorherge=
henden Tag mittelst Wachtſchein kommandirt und haben
dieselben, wenn verhindert, rechtzeitig an das betreffende
Abtheilungskommando Anzeige zu erstatten.
Der Wachtdienst beginnt mit dem Zapfenstreich und
endigt mit dem Tagreveille. Jedes wachthabende Mitglied
hat seinen Namen und die Zeit der Ankunft auf der Wache
in das Wachtbuch einzuschreiben, welches von Zeit zu Zeit
vom Verwaltungs-Ausschusse zu revidiren ist. Der Wacht-
dienst muß persönlich geleistet werden und eine Substitui-
rung findet nicht statt.
§. 21.
Die Uebungen.
Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrich-
tungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied
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sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen
Sicherheit und Kenntniß ausführen kann.
Die Chargirten sollen in allen beim Feuerlösch- oder
Rettungsdienst ihrer Abtheilung vorkommenden Arbeiten
erfahren sein; um dieses zu erreichen, sollen jährlich mehrere
größere und kleinere Uebungen veranstaltet und hiezu
Gebäude in verschiedenen Stadtheilen benützt werden.
Die neu eintretende Mannschaft ist so lange einzuüben,
als es die nothwendig zu erreichende Geschicklichkeit derselben
erfordert. Im Frühjahre und im Herbste hat eine größere
allgemeine Uebung stattzufinden.
§. 22.
Dienst bei einem Brande.
Beim Vernehmen eines Feuerlärms haben die Mit-
glieder des Feuerwehrkommandos und der Löschdirektion
sammt, den Signalisten sogleich auf den Brandplatz sich
zu begeben, die Feuerwehrmänner haben sich im Spritzen-
magazine einzufinden und den Transport der Feuerlösch-
requisiten zur Brandstätte vorzukehren, jene Feuerwehr-
mitglieder, welche in der Nähe des Brandes wohnen oder
von ihrem Wohnorte aus den Brandplatz passiren, haben
sich allsogleich dem Feuerwehrkommando zur Verfügung
zu stellen.
Vor Allem sind die Rettungsrequisiten und Feuerleitern,
dann die leichtern Feuerspritzen und Zubringer auf den
Brandplatz zu befördern.
Bei einem Brande außerhalb der Stadt sind nur die
hiefür bestimmten Feuerlöschrequisiten und Spritzen mobil
zu machen.
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Die Mannschaft, welche zuerst auf den Brandplat
eintrifft hat sich vor Allem Kenntniß von der Ausdehnung
des Feuers zu verschaffen und falls dasselbe noch nicht
weit um sich gegriffen hat, ist mit allen zu Gebote stehen-
den Mitteln die Ueberwältigung desselben zu versuchen.
Ist. dies nicht mehr möglich, so haben sich die anwesen-
den Mitglieder aus dem brennenden Gebäude zu begeben
und die zweckmäßigsten Plätze zur Aufstellung der Maschinen
auszuwählen, sowie für den nöthigen Wasserzufluß zu sorgen.
Wenn die Spritzen ankommen, sind selbe so aufzustellen,
daß durch Aufstellung der zuerst ankommenden Maschinen
Die
der Weg für die übrigen nicht versperrt werde.
Zubringmaschinen sind bei den Ritschenkästen oder bei
andern nahe gelegenen Wasserplätzen in nicht zu großer
Entfernung aufzustellen und sind wo möglich noch vor den
Spritzen auf den Brandplatz zu schaffen, damit die Zu-
leitung des Wassers möglichst schnell bewerkstelliget werden
kann. Die Retter, Steiger und Schlauchführer haben sich
insbesondere vom Feuer und dessen Ausdehnung Kenntniß
zu verschaffen, die Zugänge zu demselben zu erforschen und
den Luftzutritt durch Schließen von Fenstern, Thüren,
Läden 2c. zu verhindern und für Anwendung ihrer Requisiten,
Pläne und Vorbereitungen zu machen. Dieselben haben
die Einwohner des brennenden Gebäudes aufmerksam
zu machen, daß Kinder, kranke oder schwächliche Personen
möglichst schnell aus dem Hause zu bringen, daß die
werthvollsten Sachen einzupacken und Thüren und Kästen
zu öffnen seien, um im Falle der Noth, das den Nettern
ausschließlich vorbehaltene Geschäft auf die schnellste und
schonendste Art durchzuführen.
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Das Oberkommando hat für sich den zweckmäßigsten
Platz einzunehmen, um vom demselben das ganze Lösch-
und Rettungsgeschäft zu leiten und den einzelnen Abthei-
lungen geeignete Instruktionen zu ertheilen.
Dasselbe ertheilt, sobald die nöthige Mannschaft und
die erforderlichen Maschinen und Requisiten aufgestellt sind,
die Befehle zum Beginne des regelmäßigen Rettungs- und
Löschgeschäftes.
§. 23.
Die Retter und Steiger.
Die Retter und Steiger haben das schwerste, gefähr
lichste und die größte Aufopferung erfordernde Geschäft zu
besorgen, sie müssen besonders unbescholtene, kräftige und
ausdauernde Männer sein, da Erstere gefährdetes Menschen-
leben und Wertheffekten zu retten, Letztere die Verbin-
dung zur Beförderung der Schläuche in die Häuser auf
und über die Dächer zu besorgen haben. Die Mitglieder
dieser Abtheilung werden ausschließlich aus den Turnern
genommen.
Ihre Vollzahl besteht aus 50 Mitgliedern, welche in
3 Rotten eingetheilt sind. Dieselben wählen sich durch
Stimmenmehrheit ihren Führer und Zeugmeister, jede
Rotte wählt ihren Rottenmeister, welche Chargen als Aus-
schuß die Intressen der Abtheilung zu vertreten haben und
zur Aufnahme von Mitgliedern ermächtiget sind. Die-
jenigen, welche nach den gewählten die meisten Stimmen
haben, sind deren Stellvertreter.
Die Leitung der Uebungen, sowie des Dienstes beim
Brande steht ausschließlich dem Führer dieser Abtheilung
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zu, daher ihre Mitglieder nur den Anordnungen desselben
zu gehorchen haben. Der Führer erhält die Befehle vom
Oberkommandanten.
Die Ausrüstung der Mitglieder dieser Abtheilung besteht
in 1 Lodenjoppe, 1 Helm, 1 Leibgurt, 1 Rettungsleine,
1 Beil, 1 Signalhube. Jede Rotte hat 2 Blechlaternen
und 2 Rettungssäcke.
Die Rettungsrequisiten dieser Abtheilung sind in einem
eigenen Magazine aufbewahrt und dürfen nur von den
Mitgliedern dieser Abtheilung sowohl für Uebungen als
bei vorkommenden Bränden gebraucht werden.
Der Zeugmeister führt hierüber ein eigenes Inventar
und sorgt für die gute Erhaltung derselben.
Die Mitglieder dieser Abtheilung zahlen monatlich
10 kr. zur Gründung und Erhaltung einer Kassa für
unvorhergesehene Fälle, haben aber auch Antheil an der
allgemeinen Kaffe.
Beim ersten Feuerlärm haben die Mitglieder dieser
Abtheilung die Rettungsrequisiten so schnell als möglich
auf den Brandplatz zu befördern und dort angekommen
sich sogleich in Reihe und Glied aufzustellen, um die Be-
fehle des Führers oder der Rottenmeiſter entgegen zu nehmen.
Jeder ist verpflichtet mit größter Aufopferung und
Lebensverachtung vorzubringen, um ein Menschenleben zu
retten. Das zu rettende Eigenthum ist möglichst schonend
zu behandeln.
Wenn von andern dieser Abtheilung nicht angehörenden
Personen ausgeräumt wird, sind selbe artig abzuweisen,
da sonst die Mitglieder der Rettungsabtheilung dem Eigen-
thümer nicht verantwortlich sein können.
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Das Austragen soll nicht im ganzen Hause auf einmal,
sondern in den vom Feuer zunächst bedrohten Lokalen und
Stockwerken vorgenommen werden. Die Rottenführer haben
die Bewohner des Hauses geeignet zu belehren, an den
Führer von Zeit zu Zeit Rapport ergehen zu lassen, sowie
auf Anrufen des Signalisten Antwort zu geben. Die
werthvollern Gegenstände als Pretiosen, Kunstsachen,
Dokumente, Hausbücher und andere werthvolle Papiere,
Geld und Geldeswerth, Gold und Silbergeschirr follen
immer zuerst, dann Wäsche, Kleider, Betten gerettet werden.
Kästen oder Schränke sind, weil sie verschlossen nicht
weggetragen werden können, mit möglichster Schonung zu
öffnen und zu entleeren.
Die geretteten Gegenstände sind an die Ordnungs-
männer abzugeben. Sind alle in dem zu räumenden Ge-
bäude enthaltene Effekten gerettet, so ziehen sich die Netter
aus demselben zurück und stellen sich beim Requisiten-Wagen
auf, um die weitern Befehle zu erwarten.
§. 24.
Die Sprizen- und Zubring-Mannschaft.
Jeder Sprize ist folgende Mannschaft zugetheilt:
1. Ein Spritzenmeister und dessen Stellvertreter.
2. Zwei Schlauchführer und deren Stellvertreter.
3. Vier Schlauchmänner.
4. Zwei Zeugmeister und
5. die nöthige Druckmannschaft.
Der Zubringer wird bedient:
1. Durch einen II. Sprißenmeister und Stellvertreter.
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2. Durch zwei Schlauchmänner.
3. Durch zwei Zeugmeister und
4. durch die nöthige Anzahl Druckmannschaft.
Der Kommandant dieser Abtheilung ertheilt im Ein-
vernehmen mit dem Oberkommando den Spritzenmeistern
die nöthigen Anordnungen und diese ertheilen die Befehle
an die Mannschaft der Sprize und Zubringer.
Die Spritzenmeister und Schlauchmänner oder deren
Stellvertreter müssen mit der Konstruktion der Spritze,
mit deren Triebkraft und im Falle einer Störung mit den
Mitteln, durch welche sie schnell in Gang gebracht werden
kann, vollkommen vertraut sein.
Der Sprißenmeister nimmt seinen Stand auf der
Spritze und ist für die Erhaltung derselben im guten
Stande verantwortlich, daher er jeden Mangel zur Kenntniß
des Verwaltungs-Ausschusses zu bringen hat. Bei einem
Feuerlärm hat er die schnelle Beförderung der Maschine
auf den Brandplatz mit allen erlaubten Mitteln zu be-
sorgen, mit derselben die ihm vom Kommandanten ange-
wiesene Stellung einzunehmen, für den schnellen und un-
unterbrochenen Wasserzufluß zu sorgen und die Maschine
sogleich in Gang zu setzen.
Er hat besonders die Schlauchführer zu beobachten,
damit dieselben auf eine zweckmäßige Weise die Schwärzung
und Löschung bewerkstelligen.
Er hat über den Erfolg öfters dem Kommandanten
Rapport zu erstatten.
Die Schlauchführer haben die Uebungen der Rettungs-
Abtheilung mitzumachen, beim Aufstellen der Spritze sogleich
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die Schläuche sammt zugehör fertig zu halten und sich
bereit zu machen das Feuer unmittelbar anzugreifen.
Die Schlauchführer sind durch ihre Stellvertreter und
durch die Schlauchmänner gegenseitig zu unterstützen.
Die Sorge des Schlauchführers hat insbesondere darauf
gerichtet zu sein, daß alle in seiner Nähe befindlichen
brennbaren Stoffe geschwärzt d. i. benetzt und das Feuer
an jenem Punkte angegriffen werde, woselbst die Gefahr
der Weiterverbreitung am größten ist. Dort, wo er zu
löschen beginnt, hat er auf vollständige Tilgung des
Brandes zu wirken, um nicht durch Zersplitterung der
Wasserkraft die Wirkung zu vereiteln.
Nur dadurch ist es möglich nach und nach mehrere
Schläuche an einem Punkte zu vereinigen und den Brand
durch die Vervielfältigung der Kraft möglichst schnell und
sicher zu unterdrücken.
Jeder Schlauchführer hat daher von seinem Standpunkte
aus auf die Vereinigung mit seinen Kollegen hinzuwirken.
Der Schlauchmann hat den Schlauchführer nöthigen-
falls zu ersetzen, daher soll er auch dieselben Eigenschaften
haben.
Er hat sogleich als die Maschine aufgestellt ist, die
Schläuche abzunehmen, anzulegen, zu verlängern und hiebei
den Schlauchführer zu unterstützen, für den Wasserbedarf
zu sorgen, den Schlauch so zu legen, daß das Durchströmen
des Wassers nicht gehindert oder gestört wird, ihn allen-
falls auf die Gabeln zu stützen, im Falle des Zerspringens
zu verbinden und zur Zeit der Kälte vor Gefrieren zu
bewahren.
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Er hat für die leichteste Verbindung des Wasserzu-
bringers mit der Sprite zu sorgen und jedes Hinderniß
durch die Zeugmeister beseitigen zu lassen.
Dieselbe Sorge für die möglichst schnelle Herbeibringung
der Geräthschaften, für Beseitigung aller Hindernisse gegen
die zweckmäßige Aufstellung derselben, für die regelmäßige
Zuleitung des Wassers in hinreichender Menge liegt auch
den der Spritze und dem Zubringer beigegebenen Zeug-
meistern-ob.
Die Pump- oder Bedienungs-Mannschaft hat ſich ſo-
gleich bei der ihr zugewiesenen Maschine aufzustellen und
dieselbe auf das Kommando des Spritzenmeisters in Be-
wegung zu setzen. Hiebei ist insbesondere auf einheitliches
Zusammenwirken zu ſehen, wodurch die Mannschaft nicht
so leicht ermüdet wird.
Die Reserve der Pump-Mannschaft hat sich in der
Nähe zur allfälligen Ablösung aufzustellen, kann aber auch
für andere Dienste als zum Leuchten bei Nachtzeit und
zum Wasserbieten verwendet werden.
§. 25.
Die Ordnungs-Mannschaft.
Die Ordnungs-Mannschaft beſteht aus achtbaren ein-
flußreichen Bürgern, welche in Rotten eingetheilt sind.
Die Ordnungs-Mannschaft hat einen eigenen Rettungs-
wagen mit Rettungssäcken, mittelst welchen sie die geretteten
Gegenstände von den Rettern in Empfang nimmt und auf
die bestimmten Rettungsplätze liefert und bewacht die ge=
retteten Gegenstände am Rettungsplatze.
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Die Ordnungs-Mannschaft wirkt auch mit zur schnellen
Beförderung der Löschgeräthe, zur Herstellung von Reihen
für Darreichung von gefüllten Wassereimern, zur Herbei-
schaffung von Wasser überhaupt und insbesondere zur
Herbeischaffung von warmen Wasser im Winter, unterstützt
den Verwaltungs-Ausschuß in Herbeischaffung und Ver-
abreichung von Erfrischungen an die Mannschaft, sorgt
für genügende Beleuchtung des Brandplatzes und über-
nimmt alle Verrichtungen, welche besonders Vertrauen und
guten Willen erfordern.
Insbesondere haben sie auch darauf zu sehen, daß das
Eigenthum jeder Familie sogleich besonders gelegt und nach
dem Brande rückgestellt werde.
Sie haben jeden, der nicht zur Feuerwehr gehört, vom
Brandplage zurückzuweisen und allfällige Renitenten oder
verdächtige Leute durch die Militärmannschaft verhaften zu
Lassen.
§. 26.
Abtheilung der Werkleute, Einreißer, Aufräumer
und Leiternträger.
Die hiefür bestimmten städtischen Arbeiter haben bei
jedem Feuerlärm sogleich ihren Wagen, der eine Anzahl
starker Leitern, Stützen, Feuerhacken und Schlauchdeckel
enthält auf den Brandplatz zu schaffen, oder diese Gegen-
stände von den in den einzelnen Stadttheilen befindlichen
Aufbewahrungsplätzen auf den Brandplatz zu bringen.
Ebenso haben die Bau- und Werkmeister der Stadt
eine Anzahl Zimmerleute und Maurer mit geeigneten
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Werkzeugen auf den Brandplatz zu beordern und dieselben
dem Feuerwehrkommandanten zur Verfügung zu stellen.
Ihre Aufgabe ist das Fortbringen der Geräthschaften
zu befördern, Dächer und andere Gebäudetheile einzureißen,
Thore zu sprengen, Zugänge zu öffnen, den Luftzug ab-
zusperren und nöthigenfalls beim Wasserpumpen zu helfen.
Diese Arbeiter sind nach der Zeit ihrer Verwendung zu
entlohnen.
§. 27.
Das ärztliche Personale.
Der Stadtarzt und Stadtwundarzt haben mit den
nöthigen Instrumenten und Brandsalben auf dem Brand-
platze zu erscheinen und beim Feuerwehrkommandanten ihren
Standort zu nehmen.
Allgemeine Vorkehrungen bei einer
feuersgefahr.
§. 28.
Fenerlärmen.
Auf dem Stadtthurme sind eigene Feuerwächter ange-
stellt, welche sowohl bei Tag, als auch bei Nachtzeit von
Viertel- zu Viertelstunde Umschau zu halten, verpflichtet sind.
Sobald dieselben Gewißheit über einen ausgebrochenen
Brand haben, hängen sie bei einem Brande innerhalb
des Stadtbezirkes in der Richtung gegen die Brandstätte
bei Tag eine rothe Fahne bei Nacht eine rothe Laterne
aus und schlagen an die drei Glocken des Stadtthurms
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an, wenn der Brand außerhalb des Stadtbezirkes aus-
gebrochen ist, hängen sie bei Tag eine hellgrüne Fahne bei
Nacht eine hellgrüne Laterne aus und schlagen an einer
Glocke an. Ebenso wird im bedrohteu Stadttheile durch
Trommelschlag Feuerlärm gemacht und es werden die
Glocken der Kirche des bedrängten Stadttheiles, als in
Mariahilf, St. Nikolaus, Dreiheiligen, St. Johannes und
bei den Serviten angeschlagen. Der Feuerlärm wird noch
vermehrt durch die Tambours oder Trompeter der hier
weilenden Garnison, welche verschiedene Straßen durch-
ziehen, dann durch die Signalhörner und Huben der
Feuerwehrmitglieder.
Besondere Anzeigen über Feuersgefahr sind unbehindert
der herkömmlichen Meldungen durch das städtische Aufsichts-
und Nachtwächter-Personale zu machen dem Bürgermeister,
dem Feuerwehrkommandannten, den Leitern der Aerarial-
löschanstalten, den Abtheilungskommandanten, dem städti-
schen und ärarischen Spritzenaufseher oder wenn einer der
Genannten abwesend ist, deren Stellvertretern.
Die Wohnungen derselben sind in den Wachelokalien
in einer Tafel aufgezeichnet um selbe leichter auffinden
zu können.
§. 29.
Wasserherbeischaffung.
Um bei einer Feuersbrunst aus den städtischen Kanälen
genügendes Wasser zu erhalten, haben die eigens hiefür
bestimmten Individuen allsogleich die Ritſcheneinlässe zu
öffnen.
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Ebenso sind die städtischen und ärarischen Brunnen-
macher angewiesen dafür zu sorgen, daß an Orten, wo
kein Kanal sich vorfindet, bei einer Feuersbrunst aus den
Brunnenleitungen Wasser bezogen werden kann.
Die hiesigen Bräuer, sowie die löbl. Betriebsdirektion
der Nordtiroler Bahn haben warmes Wasser zur Brand-
stätte zur Winterzeit zu liefern.
§. 30
Rettungsplätze.
Als besonders geeignet zur Unterbringung geretteter
Gegenstände werden bezeichnet: .
Für die Kohlstadt der Garten und Hofraum des Herrn
Josef Grafen v. Ferraris und die Viaduktbogen.
Für die beiden Sillgassen und die Universitäts- und
Kapuzinergaffe der Klosterkasernhof und der Vorplatz vor
der Jesuitenkirche.
Für die Neustadt der Landhaushof.
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das neue Stadtviertel der Margarethenplatz.
die innere Stadt und Innrain der Spitalhof und
der Platz hinter der Fleischbank.
St. Nikolaus der Turnusvereinshof.
Mariahilf der Schießstandsanger..
Die Benützung der Kirchen ist nur in besonders drin
genden Fällen zulässig.
Dem Eigenthümer der zu rettenden Effekten steht es
übrigens frei, einen in der Nähe befindlichen Rettungsplatz
für dieselben zu wählen, wenn nicht die Richtung des
Windes oder sonstige Umstände, auf welche bei der Wahl
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eines Rettungsplatzes immer Rücksicht zu nehmen ist, Ver-
anlaffung zu einer Einsprache haben.
§. 31.
Aufbewahrung der Feuerlöschgeräthschaften.
Die zum Lösch- und Rettungsgeschäfte nöthigen
Maschinen und Requisiten sind größentheils im städtischen
Spritzenmagazin am Ursulinengraben aufbewahrt, außer-
dem jedoch in verschiedenen Stadttheilen Maschinen, große
Feuerleitern, sowie andere Lösch- und Rettungsrequisiten
zweckmäßig vertheilt.
Eine Tafel zeigt, wo die Schlüssel, welche auch in der
Nähe wohnende Bürger in Händen haben, zu finden sind.
§. 32.
Pferdebeistellung.
Die Fuhrleute, Lohnkutscher, Fiaker und alle Pferde-
hälter sind bei einem im Stadtbezirke oder in den Nachbar-
gemeinden Hötting, Mühlau, Pradt, Amras und Wilten
ausgebrochenen Brande verpflichtet sogleich ihre Pferde zur
Bespannung und Zuführung der Spritzen und übrigen
Feuerlöschrequisiten verwenden zu lassen.
Im Falle einer Weigerung werden selbe zwangsweise
hiezu verhalten und verfallen einer Strafe von 5 bis
50 fl. öst. W.
Bei einem in entferntern Ortschaften ausgebrochenem
Brande ist die Pferdestellung zur Verbringung der Lösch-
und Rettungsrequisiten der freien Konkurrenz der Perde-
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besitzer überlassen und dieselben erhalten eine angemessene
Entlohnung.
Denjenigen Pferdebesitzern, welche mit ihren Pferden.
zuerst am Spritzenaufbewahrungsorte erscheinen, wird über
Antrag der Löschdirektion eine besondere Prämie aus der
Stadtkasse ertheilt.
§. 33.
Hilfeleistung bei einem Brande außerhalb des
Stadtbezirkes.
Bei einem außerhalb des Stadtbezirkes ausgebrochenen
Brande wird allsogleich beim ersten Feuerlärm die hiefür
bestimmte Landspritze mit Zubringer und Rüstwagen und
nach Umständen auch andere Lösch- und Rettungsrequisiten
mit der nöthigen Bemannung der bedrohten Gemeinde zu
Hilfe gesendet.
Diese Hilfeleistung erfolgt jederzeit unentgeldlich, wenn
nicht allenfalls ein Assekuranzverein zur Bezahlung der
Löschkosten verpflichtet ist, in welchem Falle die wirklich
erlaufenen Kosten beansprucht werden.
§. 34.
Bestimmung der Kompetenz.
Die Gemeindevertretung hat dafür zu sorgen, daß diese
Feuerwehrordnung als im natürlichen Wirkungskreise der
Gemeinde begründet, durch die von ihr bestellten Organe
gewissenhaft gehandhabt und überhaupt das gesammte
Feuerlöschwesen den zeitgemäßen Anforderungen entsprechend
geleitet werde.
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Den hohen Staats- und Landes-Behörden steht das
Recht zu, auf wahrgenommene Gebrechen aufmerksam zu
machen und nöthigenfalls auf gesetzmäßigem Wege deren
Behebung zu veranlassen. Gegen auf Grund dieser Feuer-
wehrordnung erlassene Verfügungen der Gemeindevertretung
steht der Rekurs an den hohen Landesausschuß offen.
Innsbruck im Mai 1864.
Der Bürgermeister:
Carl Adam.