Feuerwehr-Ordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 1864 ===================================================== VO-164 Feuerwehr-Ordnung 1864 der Landeshauptstadt Innsbruck. Innsbruck. Druck der Wagner'schen Buchdruckerei. 1864. Verordnung. In Folge Ermächtigung der hohen *. *. Statt- halterei vom 3. Mai d. Js. 3. 9648 wird nach- stehende vom großen Bürgerausschusse genehmigte Feuerwehrordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck unter Aufhebung aller diesfalls bestandenen Bestim- mungen bekannt gemacht und tritt sogleich provisorisch in Wirksamkeit. Stadtmagistrat Innsbruck am 12. Mai 1864. Der Bürgermeister: Carl Adam. §. 1. Junsbrucker Feuerlösch-Anstalt. Um bei Brandfällen die Rettung von Menschen und Besitzgegenständen mit Ordnung und thunlichster Schonung vorzukehren und das Feuer auf eine eben so schnelle als zweckmäßige Weise zu löschen, unterhält die Gemeinde- Vertretung Innsbrucks eine den Bedürfnissen der Stadt- gemeinde entsprechende Feuerlöschanstalt und besorgt deren Leitung nach Maßgabe der Feuerwehr-Ordnung durch die von ihr bestellten Organe, denen sämmtliche städtische Rettungs- und Löschrequisiten zur Verfügung gestellt sind. §. 2. Die Löschdirektion. Die unmittelbare Aufsicht über das gesammte städtische Feuerlöschwesen, die Sorge für die gute Erhaltung der vorhandenen und für Anschaffung neuer Feuerlöschgeräth- schaften innerhalb der hiefür präliminirten Summe, sowie für deren zweckmäßige Verwendung und Bemannung steht der magistratischen Löschdirektion zu, welche aus dem je- weiligen Bürgermeister oder dessen Stellvertreter und vier Magistratsräthen besteht. Diese Löschdirektion hat ferners bei vorkommenden Feuersbrünsten die allgemeinen Anordnungen und polizei- lichen Verfügungen zu treffen und die Entlohnungen und Belobungen des bei einem Brande verwendeten Personales zu bestimmen. 1* §. 3. Die Feuerwehr-Commandantschaft. Die spezielle Leitung der Gesammtfeuerwehr-Mann- schaft und Anstalten in Brandfällen und bei den Uebungen steht der Feuerwehrkommandantschaft zu. Dieselbe besteht aus dem Oberkommandanten und den vier Abtheilungs- kommandanten der Retter, der Spritzen- und Zubring- mannschaft, der Ordnungsmänner und der Werkleute mit den Signalisten. Das Feuerwehrkommando leitet den gesammten Lösch- und Nettungsdienst unabhängig und ist nur in Bezug auf allgemeine Anordnungen oder polizei- liche Verfügungen der Löschdirektion untergeordnet. In Abwesenheit des Oberkommandanten übernimmt derjenige Abtheilungskommandant, welcher zuerst am Brand- platz ankommt bis zur Ankunft desselben das Commando. Die Abtheilungskommandanten sind auch in andern An- gelegenheiten nach Bezeichnung und Anweisung des Ober- kommandanten, seine Stellvertreter. §. 4. Der Verwaltungs-Ausschuß. Für die innern und Verwaltungsangelegenheiten besteht ein Verwaltungsausschuß mit einer eigenen Geschäftsord- nung, welcher aus dem Oberkommandanten den vier Ab- theilungskommandanten und vier Verwaltungsräthen zu- sammengesetzt ist. Die Mitglieder des Feuerwehrkommando's und des Ver- waltungsausschusses werden von der Gemeinde-Vertretung auf die Dauer einer Gemeindewahlperiode ernannt; der 5 Kommandant der I. Abtheilung wird über Vorschlag der Mitglieder dieser Abtheilung von der Gemeindevertretung bestätiget. §. 5. Verhältniß der Innsbrucker Feuerlösch-Anstalt zu den f. k. Lösch-Anstalten. Bei jedem in Privat-, Gemeinde- oder Aerarialgebäuden ausgebrochenen Brande haben die Aerariallöschanstalten nach Erforderniß zur Löschung mitzuwirken; die hiefür bestellten Militär- und Civil-Autoritäten haben sich mit dem städtischen Feuerwehr-Commando in's stete Einver nehmen zu setzen, welches allein berufen ist, die nöthig befundenen Maßregeln anzuordnen. Die zur Bemannung der Aerariallöschgeräthschaften nöthige Feuerwehr-Mannschaft wird den hiefür bestellten Organen durch die magistratische Löschdirektion zugewiesen und es ist auch diese Feuerwehr-Mannschaft gleich der städtischen organisirt. §. 6. Eintheilung der Feuerwehr-Mannschaft. Die Feuerwehr-Mannschaft besteht aus folgenden Ab- theilungen: I. Abtheilung der Retter und Steiger. Die Mitglieder dieser Abtheilung sind mit Rettungs- und Steigrequisiten ausgerüstet, befassen sich mit der Rettung von Menschen und Werth-Effekten und stellen die nöthigen Verbindungen her. 6 II. Abtheilung die Spritzen- und Zubring-Mannschaft oder die Löscher. Die Mitglieder dieser Abtheilung sind mit weiß-rothen Armbinden versehen und widmen sich der Bedienung der ihnen zugewiesenen Spritzen und Wasserzubringer. III. Abtheilung die Ordnungsmänner oder Berger. Die Mitglieder dieser Abtheilung sind mit weißen Armbinden und theilweise mit Rettungssäcken versehen und befassen sich ausschließlich mit der Bergung der geretteten Gegenstände und Herstellung der Ordnung am Brandplatze. IV. Abtheilung die Werkleute (Einreißer, Aufräumer und Leiterträger.) Die Mitglieder dieser Abtheilung bestehen aus den städtischen Arbeitern und andern bei den städtischen Meistern in Verwendung stehenden Bauhandwerkern. Diese haben die Herbeischaffung der Feuerlöschgeräthschaften insbesondere der Feuerleitern und Feuerhacken, das Aufräumen nach dem Brande und in besonderen Fällen das Einreißen von Gebäulichkeiten zu besorgen und werden mit den hiefür geeigneten Werkzeugen versehen. §. 7. Das f. f. Militär. Bei jeder Feuersbrunst wird vom f. t. Militär- Stationskommando eine Abtheilung der hier garnisonirenden Truppen abgesandt, welche einen Cordon zu schließen und nöthigenfalls bei den geretteten Gegenständen Wache zu halten hat. §. 8. Das Publikum. Die Hilfe des Publikums kann vom Feuerwehrkom- mando im Einvernehmen mit der Löschdirektion dann be- ansprucht werden, wenn das Feuerwehrpersonale nicht mehr ausreicht. §. 9. Pflicht für den Feuerwehrdienst. Nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre ist jeder unbe- scholtene Mann, welcher im Stadtbezirke seinen ordent- lichen Wohnsitz hat und befähiget ist, sich die nöthige Gewandtheit, welche die verschiedenen Arbeiten des Feuer- lösch- und Rettungswesens erfordern, zu erwerben, ver- pflichtet beim Feuerwehrdienste mitzuwirken insoweit es seine Berufsgeschäfte gestatten. §. 10. Aufnahme in den Feuerwehrdienst. Die Löschdirektion nimmt diejenigen, welche sich frei- willig zum Eintritte bei einer Abtheilung der Feuerwehr melden auf, und bestimmt für die weiters erforderliche Mannschaft diejenigen aus den Gemeindegliedern, welche vermöge ihrer körperlichen Eigenschaften und geschäftlichen Verhältnisse zur Besorgung der verschiedenen Arbeiten als tauglich erkannt werden. Der Löschdirektion steht auch das Recht zu, nach eigenem Ermessen die Aufnahme zu verweigern ohne deßhalb die Beweggründe anzugeben. 8 §. 11. Dienstzeit. Jeder Feuerwehrmann erhält bei seinem Diensteseintritte einen Aufnahmsschein und hat die ihm zugewiesene Dienst- leistung auf die Dauer einer Gemeindewahlperiode zu be- sorgen; bei seinem Austritte erhält er eine Entlassungs- urkunde. Wer durch zwei Perioden bei der I. oder II. Ab- theilung Dienste geleistet hat, kann nur noch durch eine Periode für den Dienst bei der III. Abtheilung berufen werden. Niemand kann zu einer längern Dienstleistung als auf drei Gemeindewahlperioden verhalten werden. §. 12. Enthebung vom Dienste. Um zeitliche oder gänzliche Enthebung vom Feuerwehr- dienste können ansuchen: 1. Jene, welche ihren ordentlichen Wohnsitz ständig oder zeitweilig außer dem Stadtbezirk verlegen. 2. Jene, welche sich wegen eingetretener Körpersgebrechen oder wegen andauernder Kränklichkeit für den Feuerwehr- dienst nicht mehr eignen. 3. Jene, welche durch Uebernahme eines Amtes an der fernern Dienstleistung verhindert sind. 4. Jene, welche das 60ste Lebensjahr zurückgelegt haben. Wer ohne einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund die Annahme und Ausübung des ihm zugedachten Dienstpostens ungeachtet wiederholter Aufforderung beharrlich verweigert, verfällt in eine Strafe von 5 bis 50 fl. öst. W. Im Beschwerungsfalle entscheidet hierüber die Gemeinde- Vertretung rechtskräftig. 9 §. 13. Entlassung vom Dienste. Eine Dienstes-Entlassung kann von der Löschdirektion unter Bekanntgabe des Namens des Entlassenen bei den Feuerwehrmännern seiner Abtheilung über jene verhängt werden: 1. welche sich dem Trunke ergeben, 2. welche eine unfittliche anstößige Lebensweise beharr lich fortführen, 3. welche den Dienst ohne einen hinreichenden Ent- schuldigungsgrund fünfmal in einem Jahre verabsäumen, 4. welche wiederholt und vorsätzlich gegen die Dienstes- vorschriften handeln, 5. welche wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung aus Gewinnsucht bestraft oder in Unter- suchung gezogen und nicht schuldlos erkannt wurden. Die Beweggründe einer Entlassung sind nicht anzugeben. §. 14. Disziplinarstrafen. Wer bei einem Brande oder beim Wachtdienste ohne vorherige Meldung und ohne nachweisen zu können, daß sein Kommen unmöglich war, fehlt, wird jedesmal mit einer Strafe von 1 bis 3 fl. öst. W. belegt. Wer einmal im Laufe des Jahres auf vorher angezeigte Weise bei einer Uebung fehlt, hat eine Strafe von 30 kr., das zweitemal eine solche von 60 kr., das drittemal 90 fr. u. s. w. zu entrichten. 10 Mindere Dienstesvergehen werden nach Umständen mit einem schriftlichen Verweis geahndet. Die Verhängung dieser Strafen steht dem Verwaltungs- Ausschusse zu. Die Löschdirektion entscheidet über die dagegen binnen 4 Stunden einzubringenden Rekurse und es findet gegen die Erkenntnisse der Löschdirektion kein weiterer Rekurs statt. Rechtskräftig gewordene Geldstrafen sind, im Falle die Zahlung derselben verweigert werden sollte, vom Magistrate im Wege der summarischen Exekution einzubringen. §. 15. Belohnungen. Auf Antrag des Verwaltungs-Ausschusses werden von der Löschdirektion für Mitglieder der Feuerwehr bei aus- gezeichneter Dienstleistung Belobungen ertheilt und nach Ermessen Geldbelohnungen ausgefolgt. Sämmtliche Dienste der Feuerwehrmänner werden un- entgeldlich geleistet, jene der Mitglieder der IV. Abtheilung werden angemessen honorirt. §. 16. Allgemeine Pflichten und Rechte eines Feuer- wehrmannes. Das ganze Feuerwehrkorps hat eine der edelmüthigsten und schönsten Aufgaben zu vollführen. Es ist eine Ehre demselben anzugehören. Das Feuerwehrkorps hat das Recht die Rettung von Menschen und Eigenthum, sowie das Geschäft des Löschens bei Feuersgefahr mit Ausschluß aller andern dem Korps nicht zugetheilten Personen allein 11 zu besorgen, daher sie zur Tragung der von der Lösch- direktion zu bestimmenden Auszeichnungen berechtiget sind. Jedes Mitglied dieses Korps hat aber auch die Pflicht im Allgemeinen zur vollkommenen Erfüllung der dem Feuer- wehrkorps zukommenden Verbindlichkeit nach Kräften bei- zutragen, stete Bereitwilligkeit und ein ehrenhaftes Be- nehmen an den Tag zu legen, damit ihm die bürgerliche Achtung und das Vertrauen zu Theil werde, ohne welchem auch das größte und zahlreichste Korps keine Beruhigung einzuflößen vermag. §. 17. Wahl der Vorgesetzten. Die Mitglieder der I. Abtheilung wählen in freier Wahl ihren Kommandanten oder Führer, die Rottenführer und den Zeugmeister. Die Chargen der übrigen drei Abtheilungen (mit Aus- nahme der Abtheilungskommandanten) werden über Vor- schlag des Verwaltungs-Ausschusses von der Löschdirektion ernannt. §. 18. Unterstützungskasse. Zur Unterstützung armer kranker oder verunglückter Feuerwehrmänner besteht eine Feuerwehrkasse, welche durch die eingehenden Strafbeträge, durch ständige Beiträge der Feuerwehrmänner und durch anderweitige hiefür bestimmte Zuflüsse z. B. Belohnungen für geleistete Dienste dotirt und vom Verwaltungs-Ausschusse nach einer eigenen In- "struktion verwaltet wird. 12 §. 19. Vom Fenerwehrdienste im Allgemeinen. a. Für die Löschdirektion. Die Löschdirektion führt die Aufsicht über das ganze städtische Lösch- und Rettungswesen, sorgt für Herstellung und Erhaltung der nöthigen Apparate, sowie für Evidenz- haltung der gesammten Feuerwehrmannschaft, sie ertheilt Belohnungen und Strafen, beschließt über die Aufnahme und Entlassung der Feuerwehrmänner, dieselbe erläßt bei einem Brande die allgemeinen Anordnungen und polizei- lichen Verfügungen, besorgt die Herstellung des militärischen Cordons und der Wache, liquidirt die beim Brande er- laufenen Kosten, ertheilt Anerkennung für ausgezeichnete Dienstleistungen und veranlaßt die durch den Brand ver- ursachten Zahlungen. Dieselbe vertritt die Feuerwehranstalt nach Außen. Beschwerden gegen die Löschdirektion werden rechtskräftig durch die Gemeinde-Vertretung entschieden. b. Für das Feuerwehrkommando. Das Feuerwehrkommando leitet den eigentlichen Feuer- wehrdienst sowohl bei den allgemeinen Uebungen als bei vorkommenden Bränden unabhängig und setzt sich rücksicht- lich allgemeiner oder polizeilicher Anordnungen mit der Löschdirektion in's Benehmen. Der Feuerwehroberkommandant trägt einen blanken Helm und bezeichnet seinen Standpunkt bei Tage mit einer rothen Fahne, bei Nacht mit einer rothen Laterne. An seiner Seite befindet sich der Signalist. Die Ab- theilungskommandanten tragen rothe Armbinden und weiß- rothe Kokarden. 13 Sämmtliche Kommandanten haben im Falle eines Brandes sogleich an Ort und Stelle zu eilen, sich von der Sachlage, vom Innern des brennenden Gebäudes und von der Umgebung durch möglichst schnellen Augenschein zu überzeugen und mittelst der unterdessen herbeigeeilten Rettungs- und Löschmannschaft die nöthigen Maßregeln allsogleich zu treffen. Insbesondere hat das Feuerwehr- kommando dafür zu sorgen, daß die nöthige Reserve vor- handen sei und die rechtzeitige Ablösung erfolge, damit sich die Kräfte nicht ausnützen und erschöpfen. Der Oberkommandant ertheilt seine Befehle unmittelbar an die Abtheilungskommandanten und diese an die unter- geordneten Chargen. Den Befehlen des Feuerwehrkom- mandanten ist unweigerlich Gehorsam zu leisten, da nur er in der Lage ist, genaue und möglichst vollständige Kenntniß vom Umfange des Brandes und den übrigen Einfluß ausübenden Umständen zu erlangen. Nach gelöschtem Brande ordnet der Feuerwehrkom- mandant das Aufräumen und die nöthige Wache an, der- selbe bestimmt, welche und wie viele Spritzen in Reserve aufgestellt bleiben müssen. Im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrathe bezeichnet er jene Feuerwehrmänner, welche eine besondere Auszeich- nung oder Belohnung verdienen. c. Für den Verwaltungs-Ausschuß. Der Verwaltungs-Ansschuß leitet die innern Ange- legenheiten des Feuerwehrdienstes und verwaltet die Feuer- wehrkasse. Er ordnet die Uebungen an, untersucht den Bestand 14 der Feuerlösch- und Rettungsrequisiten, stellt Anträge wegen Ankauf, Reparatur oder Verkauf derselben, wegen Aufnahme und Entlassung, wegen Belobung, Belohnung und Bestrafung von Feuerwehrmitgliedern, intervenirt bei den Uebungen, bei der Feuerbeschau, sowie bei den Feuers- brünsten, kontrollirt die dabei beschäftigte Mannschaft, sorgt für Herbeischaffung von Erfrischungen für selbe, verliest und notirt diefelbe, sorgt, daß die Apparate nach dem Brande gereiniget, in das Magazin abgeliefert und wenn solche beschädiget worden sind, sogleich ausgebessert werden, ordnet nach jedem Brande binnen drei Tagen eine Unter- suchung der in Verwendung gestandenen Requiſiten an, und besorgt überhaupt alle jene Geschäfte des Rettungs- und Löschwesens, welche nicht speziellen Organen zugewiesen sind und erstattet an die Löschdirektion Berichte. Im Dienste tragen die Verwaltungsräthe eine blaue Armbinde mit den Buchstaben V. R. d. Für die Feuerwehrmannschaft. Sämmtliche Feuerwehrmitglieder haben sich für jeden Dienst mit den in ihren Händen habenden Abzeichen und Ausrüstungsgegenständen zu versehen und sogleich an ihren Bestimmungsort zu begeben; jedoch nur in mäßigen Schritten, damit sie dort angekommen sogleich zur Dienst- leistung befähiget sind. Bei einer mehrere Tage oder länger andauernden Krankheit oder Entfernung aus dem Stadtbezirke ist das betreffende Abtheilungskommando hievon in Kenntniß zu setzen. Die Feuerwehrmitglieder haben sowohl bei den Uebungen 15 als bei Brandfällen die erhaltenen Befehle ruhig und genau auszuführen, sie haben so lange Dienste zu leisten als solche erforderlich sind. Jedes Feuerwehrmitglied hat nur die ihm vom Ab- theilungskommandanten, Spritzenmeister oder Rottenführer angewiesene oder durch seine Stellung an und für sich zu- gewiesene Arbeit zu besorgen und darf ohne besondere Anordnung keine andere Verrichtung vornehmen, es sei dann, daß Gefahr auf Verzug hafte. Ebenso ist der angewiesene Posten nicht zu verlassen, außer wenn sich selber als unhaltbar, oder der Gesundheit und dem Leben gefahrdrohend darstellt. In solchen Fällen ist an die unmittelbaren Vorgesetzten sogleich Anzeige zu erstatten. Alles Rufen und Lärmen ist strenge zu vermeiden und den Anordnungen von Seite Unberufener ist durchaus keine Folge zu leisten, dieselben sind kräftig und entschieden zurückzuweisen. Jeder Befehl ist so lange giltig, als er nicht durch einen neuen Befehl aufgehoben wird; in der Regel soll die Mannschaft die Befehle durch ihre unmittel- baren Vorgesetzten empfangen und wieder an dieselben Rapporte und Mittheilungen machen. In dringenden Fällen kann dies zwischen der Mannschaft und den Kom- mandanten unmittelbar geschehen. Jede Zuwiderhandlung zieht strenge Ahndung und nach Umständen Entlassung vom Dienste nach sich. Ohne vorhergegangene Meldung an den betreffenden Komman- danten darf kein Feuerwehrmann den Brandplatz verlassen, sondern er hat den Befehl zum Abmarsch abzuwarten. Der Befehl zum Abmarsche soll erst dann ertheilt werden, 16 wenn sämmtliche zur Spritze gehörigen Geräthschaften in Ordnung abgeliefert sind. §. 20. Die Feuerwache. Den Wachtdienst zur schnellen Entdeckung einer Feuer- gefahr und zur Veranlassung des Feuerlärms versehen bei Tag der Tagthurmwächter und die städtischen Arbeiter, sowie die Polizeiwache; bei der Nacht die Nachtthurmwächter und die Gassennachtwächter, für welche Dienste eine eigene Instruktion besteht. Ueberdies halten zur Nachtszeit fünf Mitglieder der Feuerwehrmannschaft in dem unmittelbay beim Spritzenmagazin befindlichen Lokale Wache, um beint ersten Feuerlärm sogleich in Bereitschaft zu sein. Zum Wachtdienst werden die Mitglieder immer den vorherge= henden Tag mittelst Wachtſchein kommandirt und haben dieselben, wenn verhindert, rechtzeitig an das betreffende Abtheilungskommando Anzeige zu erstatten. Der Wachtdienst beginnt mit dem Zapfenstreich und endigt mit dem Tagreveille. Jedes wachthabende Mitglied hat seinen Namen und die Zeit der Ankunft auf der Wache in das Wachtbuch einzuschreiben, welches von Zeit zu Zeit vom Verwaltungs-Ausschusse zu revidiren ist. Der Wacht- dienst muß persönlich geleistet werden und eine Substitui- rung findet nicht statt. §. 21. Die Uebungen. Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrich- tungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied 17 sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kenntniß ausführen kann. Die Chargirten sollen in allen beim Feuerlösch- oder Rettungsdienst ihrer Abtheilung vorkommenden Arbeiten erfahren sein; um dieses zu erreichen, sollen jährlich mehrere größere und kleinere Uebungen veranstaltet und hiezu Gebäude in verschiedenen Stadtheilen benützt werden. Die neu eintretende Mannschaft ist so lange einzuüben, als es die nothwendig zu erreichende Geschicklichkeit derselben erfordert. Im Frühjahre und im Herbste hat eine größere allgemeine Uebung stattzufinden. §. 22. Dienst bei einem Brande. Beim Vernehmen eines Feuerlärms haben die Mit- glieder des Feuerwehrkommandos und der Löschdirektion sammt, den Signalisten sogleich auf den Brandplatz sich zu begeben, die Feuerwehrmänner haben sich im Spritzen- magazine einzufinden und den Transport der Feuerlösch- requisiten zur Brandstätte vorzukehren, jene Feuerwehr- mitglieder, welche in der Nähe des Brandes wohnen oder von ihrem Wohnorte aus den Brandplatz passiren, haben sich allsogleich dem Feuerwehrkommando zur Verfügung zu stellen. Vor Allem sind die Rettungsrequisiten und Feuerleitern, dann die leichtern Feuerspritzen und Zubringer auf den Brandplatz zu befördern. Bei einem Brande außerhalb der Stadt sind nur die hiefür bestimmten Feuerlöschrequisiten und Spritzen mobil zu machen. 18 Die Mannschaft, welche zuerst auf den Brandplat eintrifft hat sich vor Allem Kenntniß von der Ausdehnung des Feuers zu verschaffen und falls dasselbe noch nicht weit um sich gegriffen hat, ist mit allen zu Gebote stehen- den Mitteln die Ueberwältigung desselben zu versuchen. Ist. dies nicht mehr möglich, so haben sich die anwesen- den Mitglieder aus dem brennenden Gebäude zu begeben und die zweckmäßigsten Plätze zur Aufstellung der Maschinen auszuwählen, sowie für den nöthigen Wasserzufluß zu sorgen. Wenn die Spritzen ankommen, sind selbe so aufzustellen, daß durch Aufstellung der zuerst ankommenden Maschinen Die der Weg für die übrigen nicht versperrt werde. Zubringmaschinen sind bei den Ritschenkästen oder bei andern nahe gelegenen Wasserplätzen in nicht zu großer Entfernung aufzustellen und sind wo möglich noch vor den Spritzen auf den Brandplatz zu schaffen, damit die Zu- leitung des Wassers möglichst schnell bewerkstelliget werden kann. Die Retter, Steiger und Schlauchführer haben sich insbesondere vom Feuer und dessen Ausdehnung Kenntniß zu verschaffen, die Zugänge zu demselben zu erforschen und den Luftzutritt durch Schließen von Fenstern, Thüren, Läden 2c. zu verhindern und für Anwendung ihrer Requisiten, Pläne und Vorbereitungen zu machen. Dieselben haben die Einwohner des brennenden Gebäudes aufmerksam zu machen, daß Kinder, kranke oder schwächliche Personen möglichst schnell aus dem Hause zu bringen, daß die werthvollsten Sachen einzupacken und Thüren und Kästen zu öffnen seien, um im Falle der Noth, das den Nettern ausschließlich vorbehaltene Geschäft auf die schnellste und schonendste Art durchzuführen. 19 Das Oberkommando hat für sich den zweckmäßigsten Platz einzunehmen, um vom demselben das ganze Lösch- und Rettungsgeschäft zu leiten und den einzelnen Abthei- lungen geeignete Instruktionen zu ertheilen. Dasselbe ertheilt, sobald die nöthige Mannschaft und die erforderlichen Maschinen und Requisiten aufgestellt sind, die Befehle zum Beginne des regelmäßigen Rettungs- und Löschgeschäftes. §. 23. Die Retter und Steiger. Die Retter und Steiger haben das schwerste, gefähr lichste und die größte Aufopferung erfordernde Geschäft zu besorgen, sie müssen besonders unbescholtene, kräftige und ausdauernde Männer sein, da Erstere gefährdetes Menschen- leben und Wertheffekten zu retten, Letztere die Verbin- dung zur Beförderung der Schläuche in die Häuser auf und über die Dächer zu besorgen haben. Die Mitglieder dieser Abtheilung werden ausschließlich aus den Turnern genommen. Ihre Vollzahl besteht aus 50 Mitgliedern, welche in 3 Rotten eingetheilt sind. Dieselben wählen sich durch Stimmenmehrheit ihren Führer und Zeugmeister, jede Rotte wählt ihren Rottenmeister, welche Chargen als Aus- schuß die Intressen der Abtheilung zu vertreten haben und zur Aufnahme von Mitgliedern ermächtiget sind. Die- jenigen, welche nach den gewählten die meisten Stimmen haben, sind deren Stellvertreter. Die Leitung der Uebungen, sowie des Dienstes beim Brande steht ausschließlich dem Führer dieser Abtheilung 2* 20 20 zu, daher ihre Mitglieder nur den Anordnungen desselben zu gehorchen haben. Der Führer erhält die Befehle vom Oberkommandanten. Die Ausrüstung der Mitglieder dieser Abtheilung besteht in 1 Lodenjoppe, 1 Helm, 1 Leibgurt, 1 Rettungsleine, 1 Beil, 1 Signalhube. Jede Rotte hat 2 Blechlaternen und 2 Rettungssäcke. Die Rettungsrequisiten dieser Abtheilung sind in einem eigenen Magazine aufbewahrt und dürfen nur von den Mitgliedern dieser Abtheilung sowohl für Uebungen als bei vorkommenden Bränden gebraucht werden. Der Zeugmeister führt hierüber ein eigenes Inventar und sorgt für die gute Erhaltung derselben. Die Mitglieder dieser Abtheilung zahlen monatlich 10 kr. zur Gründung und Erhaltung einer Kassa für unvorhergesehene Fälle, haben aber auch Antheil an der allgemeinen Kaffe. Beim ersten Feuerlärm haben die Mitglieder dieser Abtheilung die Rettungsrequisiten so schnell als möglich auf den Brandplatz zu befördern und dort angekommen sich sogleich in Reihe und Glied aufzustellen, um die Be- fehle des Führers oder der Rottenmeiſter entgegen zu nehmen. Jeder ist verpflichtet mit größter Aufopferung und Lebensverachtung vorzubringen, um ein Menschenleben zu retten. Das zu rettende Eigenthum ist möglichst schonend zu behandeln. Wenn von andern dieser Abtheilung nicht angehörenden Personen ausgeräumt wird, sind selbe artig abzuweisen, da sonst die Mitglieder der Rettungsabtheilung dem Eigen- thümer nicht verantwortlich sein können. 21 Das Austragen soll nicht im ganzen Hause auf einmal, sondern in den vom Feuer zunächst bedrohten Lokalen und Stockwerken vorgenommen werden. Die Rottenführer haben die Bewohner des Hauses geeignet zu belehren, an den Führer von Zeit zu Zeit Rapport ergehen zu lassen, sowie auf Anrufen des Signalisten Antwort zu geben. Die werthvollern Gegenstände als Pretiosen, Kunstsachen, Dokumente, Hausbücher und andere werthvolle Papiere, Geld und Geldeswerth, Gold und Silbergeschirr follen immer zuerst, dann Wäsche, Kleider, Betten gerettet werden. Kästen oder Schränke sind, weil sie verschlossen nicht weggetragen werden können, mit möglichster Schonung zu öffnen und zu entleeren. Die geretteten Gegenstände sind an die Ordnungs- männer abzugeben. Sind alle in dem zu räumenden Ge- bäude enthaltene Effekten gerettet, so ziehen sich die Netter aus demselben zurück und stellen sich beim Requisiten-Wagen auf, um die weitern Befehle zu erwarten. §. 24. Die Sprizen- und Zubring-Mannschaft. Jeder Sprize ist folgende Mannschaft zugetheilt: 1. Ein Spritzenmeister und dessen Stellvertreter. 2. Zwei Schlauchführer und deren Stellvertreter. 3. Vier Schlauchmänner. 4. Zwei Zeugmeister und 5. die nöthige Druckmannschaft. Der Zubringer wird bedient: 1. Durch einen II. Sprißenmeister und Stellvertreter. 22 2. Durch zwei Schlauchmänner. 3. Durch zwei Zeugmeister und 4. durch die nöthige Anzahl Druckmannschaft. Der Kommandant dieser Abtheilung ertheilt im Ein- vernehmen mit dem Oberkommando den Spritzenmeistern die nöthigen Anordnungen und diese ertheilen die Befehle an die Mannschaft der Sprize und Zubringer. Die Spritzenmeister und Schlauchmänner oder deren Stellvertreter müssen mit der Konstruktion der Spritze, mit deren Triebkraft und im Falle einer Störung mit den Mitteln, durch welche sie schnell in Gang gebracht werden kann, vollkommen vertraut sein. Der Sprißenmeister nimmt seinen Stand auf der Spritze und ist für die Erhaltung derselben im guten Stande verantwortlich, daher er jeden Mangel zur Kenntniß des Verwaltungs-Ausschusses zu bringen hat. Bei einem Feuerlärm hat er die schnelle Beförderung der Maschine auf den Brandplatz mit allen erlaubten Mitteln zu be- sorgen, mit derselben die ihm vom Kommandanten ange- wiesene Stellung einzunehmen, für den schnellen und un- unterbrochenen Wasserzufluß zu sorgen und die Maschine sogleich in Gang zu setzen. Er hat besonders die Schlauchführer zu beobachten, damit dieselben auf eine zweckmäßige Weise die Schwärzung und Löschung bewerkstelligen. Er hat über den Erfolg öfters dem Kommandanten Rapport zu erstatten. Die Schlauchführer haben die Uebungen der Rettungs- Abtheilung mitzumachen, beim Aufstellen der Spritze sogleich 23 die Schläuche sammt zugehör fertig zu halten und sich bereit zu machen das Feuer unmittelbar anzugreifen. Die Schlauchführer sind durch ihre Stellvertreter und durch die Schlauchmänner gegenseitig zu unterstützen. Die Sorge des Schlauchführers hat insbesondere darauf gerichtet zu sein, daß alle in seiner Nähe befindlichen brennbaren Stoffe geschwärzt d. i. benetzt und das Feuer an jenem Punkte angegriffen werde, woselbst die Gefahr der Weiterverbreitung am größten ist. Dort, wo er zu löschen beginnt, hat er auf vollständige Tilgung des Brandes zu wirken, um nicht durch Zersplitterung der Wasserkraft die Wirkung zu vereiteln. Nur dadurch ist es möglich nach und nach mehrere Schläuche an einem Punkte zu vereinigen und den Brand durch die Vervielfältigung der Kraft möglichst schnell und sicher zu unterdrücken. Jeder Schlauchführer hat daher von seinem Standpunkte aus auf die Vereinigung mit seinen Kollegen hinzuwirken. Der Schlauchmann hat den Schlauchführer nöthigen- falls zu ersetzen, daher soll er auch dieselben Eigenschaften haben. Er hat sogleich als die Maschine aufgestellt ist, die Schläuche abzunehmen, anzulegen, zu verlängern und hiebei den Schlauchführer zu unterstützen, für den Wasserbedarf zu sorgen, den Schlauch so zu legen, daß das Durchströmen des Wassers nicht gehindert oder gestört wird, ihn allen- falls auf die Gabeln zu stützen, im Falle des Zerspringens zu verbinden und zur Zeit der Kälte vor Gefrieren zu bewahren. 24 Er hat für die leichteste Verbindung des Wasserzu- bringers mit der Sprite zu sorgen und jedes Hinderniß durch die Zeugmeister beseitigen zu lassen. Dieselbe Sorge für die möglichst schnelle Herbeibringung der Geräthschaften, für Beseitigung aller Hindernisse gegen die zweckmäßige Aufstellung derselben, für die regelmäßige Zuleitung des Wassers in hinreichender Menge liegt auch den der Spritze und dem Zubringer beigegebenen Zeug- meistern-ob. Die Pump- oder Bedienungs-Mannschaft hat ſich ſo- gleich bei der ihr zugewiesenen Maschine aufzustellen und dieselbe auf das Kommando des Spritzenmeisters in Be- wegung zu setzen. Hiebei ist insbesondere auf einheitliches Zusammenwirken zu ſehen, wodurch die Mannschaft nicht so leicht ermüdet wird. Die Reserve der Pump-Mannschaft hat sich in der Nähe zur allfälligen Ablösung aufzustellen, kann aber auch für andere Dienste als zum Leuchten bei Nachtzeit und zum Wasserbieten verwendet werden. §. 25. Die Ordnungs-Mannschaft. Die Ordnungs-Mannschaft beſteht aus achtbaren ein- flußreichen Bürgern, welche in Rotten eingetheilt sind. Die Ordnungs-Mannschaft hat einen eigenen Rettungs- wagen mit Rettungssäcken, mittelst welchen sie die geretteten Gegenstände von den Rettern in Empfang nimmt und auf die bestimmten Rettungsplätze liefert und bewacht die ge= retteten Gegenstände am Rettungsplatze. 25 Die Ordnungs-Mannschaft wirkt auch mit zur schnellen Beförderung der Löschgeräthe, zur Herstellung von Reihen für Darreichung von gefüllten Wassereimern, zur Herbei- schaffung von Wasser überhaupt und insbesondere zur Herbeischaffung von warmen Wasser im Winter, unterstützt den Verwaltungs-Ausschuß in Herbeischaffung und Ver- abreichung von Erfrischungen an die Mannschaft, sorgt für genügende Beleuchtung des Brandplatzes und über- nimmt alle Verrichtungen, welche besonders Vertrauen und guten Willen erfordern. Insbesondere haben sie auch darauf zu sehen, daß das Eigenthum jeder Familie sogleich besonders gelegt und nach dem Brande rückgestellt werde. Sie haben jeden, der nicht zur Feuerwehr gehört, vom Brandplage zurückzuweisen und allfällige Renitenten oder verdächtige Leute durch die Militärmannschaft verhaften zu Lassen. §. 26. Abtheilung der Werkleute, Einreißer, Aufräumer und Leiternträger. Die hiefür bestimmten städtischen Arbeiter haben bei jedem Feuerlärm sogleich ihren Wagen, der eine Anzahl starker Leitern, Stützen, Feuerhacken und Schlauchdeckel enthält auf den Brandplatz zu schaffen, oder diese Gegen- stände von den in den einzelnen Stadttheilen befindlichen Aufbewahrungsplätzen auf den Brandplatz zu bringen. Ebenso haben die Bau- und Werkmeister der Stadt eine Anzahl Zimmerleute und Maurer mit geeigneten 26 Werkzeugen auf den Brandplatz zu beordern und dieselben dem Feuerwehrkommandanten zur Verfügung zu stellen. Ihre Aufgabe ist das Fortbringen der Geräthschaften zu befördern, Dächer und andere Gebäudetheile einzureißen, Thore zu sprengen, Zugänge zu öffnen, den Luftzug ab- zusperren und nöthigenfalls beim Wasserpumpen zu helfen. Diese Arbeiter sind nach der Zeit ihrer Verwendung zu entlohnen. §. 27. Das ärztliche Personale. Der Stadtarzt und Stadtwundarzt haben mit den nöthigen Instrumenten und Brandsalben auf dem Brand- platze zu erscheinen und beim Feuerwehrkommandanten ihren Standort zu nehmen. Allgemeine Vorkehrungen bei einer feuersgefahr. §. 28. Fenerlärmen. Auf dem Stadtthurme sind eigene Feuerwächter ange- stellt, welche sowohl bei Tag, als auch bei Nachtzeit von Viertel- zu Viertelstunde Umschau zu halten, verpflichtet sind. Sobald dieselben Gewißheit über einen ausgebrochenen Brand haben, hängen sie bei einem Brande innerhalb des Stadtbezirkes in der Richtung gegen die Brandstätte bei Tag eine rothe Fahne bei Nacht eine rothe Laterne aus und schlagen an die drei Glocken des Stadtthurms 27 an, wenn der Brand außerhalb des Stadtbezirkes aus- gebrochen ist, hängen sie bei Tag eine hellgrüne Fahne bei Nacht eine hellgrüne Laterne aus und schlagen an einer Glocke an. Ebenso wird im bedrohteu Stadttheile durch Trommelschlag Feuerlärm gemacht und es werden die Glocken der Kirche des bedrängten Stadttheiles, als in Mariahilf, St. Nikolaus, Dreiheiligen, St. Johannes und bei den Serviten angeschlagen. Der Feuerlärm wird noch vermehrt durch die Tambours oder Trompeter der hier weilenden Garnison, welche verschiedene Straßen durch- ziehen, dann durch die Signalhörner und Huben der Feuerwehrmitglieder. Besondere Anzeigen über Feuersgefahr sind unbehindert der herkömmlichen Meldungen durch das städtische Aufsichts- und Nachtwächter-Personale zu machen dem Bürgermeister, dem Feuerwehrkommandannten, den Leitern der Aerarial- löschanstalten, den Abtheilungskommandanten, dem städti- schen und ärarischen Spritzenaufseher oder wenn einer der Genannten abwesend ist, deren Stellvertretern. Die Wohnungen derselben sind in den Wachelokalien in einer Tafel aufgezeichnet um selbe leichter auffinden zu können. §. 29. Wasserherbeischaffung. Um bei einer Feuersbrunst aus den städtischen Kanälen genügendes Wasser zu erhalten, haben die eigens hiefür bestimmten Individuen allsogleich die Ritſcheneinlässe zu öffnen. 28 Ebenso sind die städtischen und ärarischen Brunnen- macher angewiesen dafür zu sorgen, daß an Orten, wo kein Kanal sich vorfindet, bei einer Feuersbrunst aus den Brunnenleitungen Wasser bezogen werden kann. Die hiesigen Bräuer, sowie die löbl. Betriebsdirektion der Nordtiroler Bahn haben warmes Wasser zur Brand- stätte zur Winterzeit zu liefern. §. 30 Rettungsplätze. Als besonders geeignet zur Unterbringung geretteter Gegenstände werden bezeichnet: . Für die Kohlstadt der Garten und Hofraum des Herrn Josef Grafen v. Ferraris und die Viaduktbogen. Für die beiden Sillgassen und die Universitäts- und Kapuzinergaffe der Klosterkasernhof und der Vorplatz vor der Jesuitenkirche. Für die Neustadt der Landhaushof. " "1 " das neue Stadtviertel der Margarethenplatz. die innere Stadt und Innrain der Spitalhof und der Platz hinter der Fleischbank. St. Nikolaus der Turnusvereinshof. Mariahilf der Schießstandsanger.. Die Benützung der Kirchen ist nur in besonders drin genden Fällen zulässig. Dem Eigenthümer der zu rettenden Effekten steht es übrigens frei, einen in der Nähe befindlichen Rettungsplatz für dieselben zu wählen, wenn nicht die Richtung des Windes oder sonstige Umstände, auf welche bei der Wahl 29 eines Rettungsplatzes immer Rücksicht zu nehmen ist, Ver- anlaffung zu einer Einsprache haben. §. 31. Aufbewahrung der Feuerlöschgeräthschaften. Die zum Lösch- und Rettungsgeschäfte nöthigen Maschinen und Requisiten sind größentheils im städtischen Spritzenmagazin am Ursulinengraben aufbewahrt, außer- dem jedoch in verschiedenen Stadttheilen Maschinen, große Feuerleitern, sowie andere Lösch- und Rettungsrequisiten zweckmäßig vertheilt. Eine Tafel zeigt, wo die Schlüssel, welche auch in der Nähe wohnende Bürger in Händen haben, zu finden sind. §. 32. Pferdebeistellung. Die Fuhrleute, Lohnkutscher, Fiaker und alle Pferde- hälter sind bei einem im Stadtbezirke oder in den Nachbar- gemeinden Hötting, Mühlau, Pradt, Amras und Wilten ausgebrochenen Brande verpflichtet sogleich ihre Pferde zur Bespannung und Zuführung der Spritzen und übrigen Feuerlöschrequisiten verwenden zu lassen. Im Falle einer Weigerung werden selbe zwangsweise hiezu verhalten und verfallen einer Strafe von 5 bis 50 fl. öst. W. Bei einem in entferntern Ortschaften ausgebrochenem Brande ist die Pferdestellung zur Verbringung der Lösch- und Rettungsrequisiten der freien Konkurrenz der Perde- 30 besitzer überlassen und dieselben erhalten eine angemessene Entlohnung. Denjenigen Pferdebesitzern, welche mit ihren Pferden. zuerst am Spritzenaufbewahrungsorte erscheinen, wird über Antrag der Löschdirektion eine besondere Prämie aus der Stadtkasse ertheilt. §. 33. Hilfeleistung bei einem Brande außerhalb des Stadtbezirkes. Bei einem außerhalb des Stadtbezirkes ausgebrochenen Brande wird allsogleich beim ersten Feuerlärm die hiefür bestimmte Landspritze mit Zubringer und Rüstwagen und nach Umständen auch andere Lösch- und Rettungsrequisiten mit der nöthigen Bemannung der bedrohten Gemeinde zu Hilfe gesendet. Diese Hilfeleistung erfolgt jederzeit unentgeldlich, wenn nicht allenfalls ein Assekuranzverein zur Bezahlung der Löschkosten verpflichtet ist, in welchem Falle die wirklich erlaufenen Kosten beansprucht werden. §. 34. Bestimmung der Kompetenz. Die Gemeindevertretung hat dafür zu sorgen, daß diese Feuerwehrordnung als im natürlichen Wirkungskreise der Gemeinde begründet, durch die von ihr bestellten Organe gewissenhaft gehandhabt und überhaupt das gesammte Feuerlöschwesen den zeitgemäßen Anforderungen entsprechend geleitet werde. 31 Den hohen Staats- und Landes-Behörden steht das Recht zu, auf wahrgenommene Gebrechen aufmerksam zu machen und nöthigenfalls auf gesetzmäßigem Wege deren Behebung zu veranlassen. Gegen auf Grund dieser Feuer- wehrordnung erlassene Verfügungen der Gemeindevertretung steht der Rekurs an den hohen Landesausschuß offen. Innsbruck im Mai 1864. Der Bürgermeister: Carl Adam.