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Feuerpolizei-
und Feuerwehr-Ordnung
für die
gefürstete Grafschaft Tirol
nebst dem
Gesetze vom 3. October 1884
betreffend die Beitragsleistung von Seuerversicherungs-
Gesellschaften zu den Kosten der Seuerwehren und
zur Unterstützung verunglückter Seuerwehrmänner,
nebst
Durchführungs-Verordnung zu diefem Landesgelete.
Junsbruck
Druck der Vereinsbuchdruckerei.
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Gemeinde
Vorstehung
JGLS in Tirol.
Gesek
vom 28. Nov. 1881 beziehungsweise vom 28. März 1886,
und vom 29. Juli 1893,
womit eine Seuerpolizei- und Seuerwehr-Ordnung
für die gefürstete Grafschaft Tirol erlassen wird.
BERUFS FEUERWEHR IBK
GESCHENK 2003
Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefür-
steten Grafschaft Tirol verordne Ich wie folgt:
Erstes Hauptstück.
§ 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Feuerpolizei gehört in den selbstständigen
Wirkungskreis der Ortsgemeinde und wird vom Ge-
meindevorsteher gehandhabt (§ 43).
Die Ortsgememeinde bestreitet die Kosten der Hand-
habung der Feuerpolizei, insoferne nicht für einzelne
Fälle durch dieses Gesez etwas anderes bestimmt wird.
§ 2.
Insoweit es zur leichteren Besorgung der Feuer-
polizei Geschäfte erforderlich ist, hat der Gemeinde-
=
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ausschuss für einzelne Theile der Gemeinde, nament-
lich für die größeren geschlossenen Ortschaften eigene
Commissäre zu bestellen und die entsprechende Instruc-
tion für sie zu bestimmen, und zwar in Orten, wo
eine freiwillige Feuerwehr besteht, nach Einvernehmen
der Feuerwehrleitung.
Bezüglich der Annahme oder Ablehnung dieser
Bestellung gelten die Vorschriften der Gemeinde-Ordnung.
§ 3.
Im Allgemeinen hat die Gemeinde - Vorstehung
darauf zu sehen, dass alle erlassenen gesetzlichen Vor-
schriften zur Hintanhaltung einer Feuersgefahr genau
eingehalten werden; sollten die örtlichen Verhältnisse
noch weitere Vorschriften nothwendig machen, so ist es
Aufgabe des Gemeindeausschusses, dieselben zu be=
stimmen und durch den Gemeindevorsteher kund machen
zu lassen.
3weites Hauptstück.
§ 4.
Feuerbeschau.
Mindestens einmal im Jahre und zwar im Herbste,
spätestens October, ist bei Vermeidung der Folgen des
§ 89 (Gemeindegesetz) die Feuerbeschau in sämmtlichen
Gebäuden durch den Gemeindevorsteher oder die hiezu
bestellten Commissäre (§ 2), in geschlossenen Orten mit
Zuziehung eines Rauchfangkehrers und zweier Sach-
verständigen, in anderen Orten mit Zuziehung eines
Rauchfangkehrers und eines Sachverständigen, und in
Orten, wo eine Feuerwehr besteht, auch mit Zuziehung
eines Vertreters derselben vorzunehmen, um feuerge-
fährliche Uebelstände zu entdecken, sowie die sorgfältige
Reinhaltung der Schornsteine, die Instandhaltung der
Löschvorrichtungen und die Beobachtung der bezüglich
der leicht brennbaren und sonst feuergefährlichen Ge-
genstände (z. B. Petroleum) gegebenen Vorschriften
zu überwachen.
Ueber die Ergebnisse der Feuerbeschau ist im
Falle von Anständen ein Protocoll aufzunehmen und
ist sowohl hierüber, wie über die zur Behebung der
wahrgenommenen Anstände getroffenen Anordnungen
in der nächsten Sigung des Gemeindeausschusses Be-
richt zu erstatten.
Wenn den Anordnungen wegen Behebung feuer-
gefährlicher Mängel nicht entsprochen wird, so hat der
Gemeindevorsteher gegen die Schuldtragenden das Straf-
verfahren einzuleiten und nöthigenfalls auf Kosten der=
selben den Vollzug zu bewirken.
§ 5.
Rauchfangkehrer.
Die Schornsteine und Schläuche müssen, insoferne
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nicht der Landesausschuss in besonders rücksichtswürdigen
Fällen für einzelne Gemeinden eine Ausnahme gestattet,
durch befugte Rauchfangkehrer gereinigt werden.
Der Gemeindevorsteher bestimmt, mit Rücksicht
auf die Beschaffenheit der Rauchfänge und die Stärke
der Feuerung, den Rauchfangkehrern die Zeit der
Reinigung, und gibt ihnen den festgesetzten Tarif
bekannt.
Die Reinigung hat im Winter wenigstens alle
zwei Monate, im Sommer wenigstens einmal, bei
großen Feuerungen aber, namentlich in Werkstätten
und Fabriken, öfter, wenn nöthig sogar alle acht Tage
stattzufinden.
Russische Schornsteine können, über Antrag der
Rauchfangkehrer mit Bewilligung des Gemeindevorstehers
und unter Beobachtung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln,
ausgebrannt werden.
Vor dem Ausbrennen der Kamine sind die Nach-
barn, und wo eine Feuerwehr besteht, auch diese zu
verständigen.
Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, über die
vorgenommenen Reinigungen dem Gemeindevorsteher
binnen 8 Tagen die Anzeige zu erstatten.
§ 6.
Der Gemeindeausschuss hat mit den am Orte
befindlichen oder die Reinigung der Schornsteine dort
besorgenden Rauchfang:ehrern den Tarif für ihre Ar-
beiten zu vereinbaren.
§ 7.
Feuerwache.
In jeder, wenigstens 30 Wohnhäuser zählenden,
geschlossenen Ortschaft ist für eine ausreichende Feuer-
wache Sorge zu tragen.
Drittes Hauptflück.
Von der Löschanstalten.
Erster Abschnitt.
§ 8.
Pflicht der Hilfeleistungen.
Jeder Einwohner und selbst jeder Fremde in der
Gemeinde ist unter den im § 40 bestimmten Strafen
verpflichtet, über Aufforderung des Gemeindevorstehers
oder seiner Bestellten innerhalb des Gebietes der Orts-
gemeinde unentgeltlich persönliche Dienste zur Bewäl-
tigung des Brandes, soweit er hiezu fähig und sein
eigenes Besigthum niht in Gefahr ist, zu leisten und
die aus diesem Anlasse von ihm nicht benöthigten Ge-
räthe zum Herbeischafen des Wassers und zum Löschen
beizustellen.
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§ 9.
Jede Gemeinde ist verpflichtet, ihren Nachbar-
gemeinden bei Feuersbrünsten nach Thunlichkeit Hilfe
zu leisten.
§ 10.
Die Besizer von Zugthieren sind unter den im
§ 40 bestimmten Strafen verpflichtet, auf Anordnung
des Gemeindevorstehers oder seiner Stellvertreter die
zur Beförderung der Sprizen und sonstigen Lösch-
geräthe an die Brandstelle erforderlichen Zugthiere nach
einer festzusetzenden Reihenfolge beizustellen, gleichviel,
ob es sich um die Dämpfung eines Brandes in der
eigenen Gemeinde, oder aber in einer jener Nachbar-
gemeinden handelt, welchen rasche und daher wirksame
Hilfe geleistet werden kann.
Im Nothfalle können selbst zufällig im Orte an-
wesende Gespanne zu Löschzwecken, jedoch nur in dem=
selben, verwendet werden.
In Gemeinden, wo ein geringerer Wasservorrath
es nothwendig erscheinen lässt, können durch Beschluss
des Gemeindeausschusses alle Besizer von Pferden und
anderen Zugthieren verhalten werden, im Brandfalle
ihre Thiere zur Wasserzufuhr verwenden zu lassen.
Denjenigen, welche in solcher Weise Zugthiere
beigestellt haben, ist auf Verlangen der unverschuldet
erlittene und längstens innerhalb acht Tagen ange=
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meldete Schaden in dem von Sachverständigen festzu-
stellenden Betrage von den nach § 31 Verpflichteten
zu vergüten.
Im Streitfalle entscheidet endgiltig der Landes-
ausschuss.
§ 11.
Löschordnungen.
Der Gemeindeausschuss hat für jede, wenigstens
30 Wohnhäuser zählende geschlossene Ortschaft eine
eigene Löschordnung behufs zweckmäßiger Vertheilung
der den einzelnen Personen beim Feuerlöschen obliegen-
den Geschäfte, sowie zur Vermeidung von Unordnunge
aufzustellen, und zwar in Orten, in welchen eine öffent-
liche Feuerwehr besteht, nach Einvernehmung ihrer
Leitung.
Insolange Gemeinden einer öffentlichen Feuerwehr
entbehren, hat die Löschordnung aus den zum Löschdiensten
Verpflichteten die geeigneten Personen, insbesondere zur
Leitung der Sprißen, zur Führung der Schläuche, zum
Besteigen der Gebäude u. dgl. zu bestellen.
§ 12.
Lärmzeichen.
Der Gemeindeausschuss hat im Vorhinein solche
allgemeine Anordnungen zu treffen, dass der Ausbruch
einer Feuersbrunst sowohl in der Ortsgemeinde als
auch in den Nachbargemeinden schleunigst bekannt werde.
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Die Lärmzeichen bei Feuersbrünsten sind nach den
örtlichen Verhältnissen einzurichten.
Zweiter Abschnitt.
§ 13.
Wasservorrath.
Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass
die zum Löschen nothwendige Wassermenge stets vor-
handen sei.
Jedermann ist verpflichtet, das in seinem Hause
oder auf seinem Grundstücke vorfindliche Wasser zum
Löschen einer Feuersbrunst verwenden zu lassen, und
kann hiezu durch den Gemeindevorsteher oder seine
Bestellten unter Androhung der im § 40 bestimmten
Strafen verhalten werden.
Zur Winterszeit sind Handwerksleute, welche heißes
Wasser zur Ausübung ihrer Profession benöthigen,
wie Bräuer, Färber, Hutmacher, Branntweinbrenner
2c. verpflichtet, das zu Löschzwecken allenfalls erforder=
liche heiße Wasser unentgeltlich zu verabfolgen.
§ 14.
Wenn nicht hinreichend Wasser zum Löschen in
natürlichen Wasserbehältern vorhanden ist, muss für die
Beischaffung desselben in der Weise gesorgt werden,
dass in jeder Ortschaft wenigstens ein ausgiebiger öffent-
licher Brunnen vorhanden sei; in größeren Ortschaften
sind mehrere solche Brunnen anzulegen.
Wo die Anlage von Brunnen durch örtliche Ver-
hältnisse unmöglich wird, oder die Brunnen unzu-
reichend sind, müssen Wasserbehälter, Brunnstuben oder
Schwemmen angelegt werden; dieselben sind mindestens
einmal des Jahres zu räumen.
§ 15.
In geschlossenen Ortschaften ist durch den Gemeinde-
ausschuss anzuordnen, dass womöglich in jedem Hause
und größeren Öconomiegebäude auf den Dachböden oder
auf dem Dache in der frostfreien Zeit mit Wasser
gefüllte, mit Deckeln versehene Bottiche vorhanden seien,
deren Beschaffenheit und Größe nach der Ausdehnung
der Gebäude zu bestimmen ist.
Diese Vorschrift entfällt für jene Gebäunde, in
welchen das Wasser durch Hochdruck in alle Stockwerke
geleitet wird.
Dritter Abschnitt.
§ 16.
Löschgeräthe.
In jeder geschlossenen Ortschaft von wenigstens
50 Häusern muss eine vollkommen brauchbare, mit
den nöthigen Schläuchen, Eimern und den sonstigen
Zubehör ausgerüstete Feuersprize nebst einer Hand-
sprize und den erforderlichen Wasserwägen sammt
Bottichen vorhanden sein. Diese Geräthe müssen in
leicht zugänglichen Zeugstätten aufbewahrt werden.
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Bei Neuanschaffung von Feuersprizen müssen die
Cylinder derselben mindestens 10 Centimeter Durch-
messer haben und mit Normalgewinden versehen sein.
Das etwaige Mehrerfordernis hat der Gemeinde-
ausschuss, und zwar dort, wo eine öffentliche Feuer-
wehr besteht, nach Einvernehmung der Leitung der=
selben festzusetzen.
Ausnahmen von dem oben festgestellten Minimal-
Erfordernisse können nur vom Landesausschusse nach
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zugestanden werden.
In kleineren Ortschaften sind Karren- oder Trag-
sprizen oder wenigstens Buttenspritzen anzuschaffen.
Alle geschlossenen Ortschaften müssen je nach ihrem
Umfange und ihren örtlichen Verhältnissen mit Feuer-
leitern und Feuerhaken versehen sein.
§ 17.
Die Besizer ausgedehnter Gebäude, insbesondere
wenn in denselben große Feuerungen sich befinden, z. B.
Fabriken, öffentliche Anstalten, Brauhäuser, Hämmer 2c.
sind zur Anschaffung eigener Karren- oder Tragsprizen
zu verhalten, und haben womöglich eigene Feuerwehren
zu errichten.
§ 18.
Jedes größere Haus muss wenigstens mit 3 Lösch-
kübeln, einer Feuerpatsche und einer mit Draht um-
sponnenen Laterne versehen sein; das allfalsige Mehr-
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erfordernis an Feuerleitern, Feuerhaken und Feuer-
eimern bestimmt die Gemeinde-Vorstehung.
§ 19.
Der Gemeindeausschuss bestimmt die Art und
Zahl der Löschgeräthe, mit welchen die Ortschaften und
Häuser versehen sein müssen. Wo eine öffentliche Feuer-
wehr besteht, bedient er sich hiebei ihres Gutachtens.
Über Wunsch der Gemeinden wird auch der Landes-
ausschuss selbst oder durch seine Organe denselben die
nöthigen Rathschläge ertheilen.
Die Aufsicht über die Instandhaltung und Auf-
bewahrung der Löschgeräthe wird durch die Feuerbeschau
(§ 4) und die Löschinspection (§ 46) geübt.
Vierter Abschnitt.
Feuerwehr und sonstiges Löschpersonale.
§ 20.
Feuerwehr.
Zweck der Feuerwehr ist ein geordnetes Zusammen-
wirken bei Feuersgefahr, um Leben und Eigenthum
der Bewohner zu schüßen.
§ 21.
Die Feuerwehren sind entweder:
I. öffentliche oder
II. private.
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Zu den öffentlichen Feuerwehren gehören:
1. die freiwilligen Feuerwehren,
Die bezahlte Feuerwehr (2 b) gehört zu dem
Dienstpersonale der Gemeinde und wird nach den Be-
2. Gemeinde-Feuerwehren, welch' letztere ſich ſtimmungen der Gemeindeordnung und den Beschlüssen
unterscheiden.
a) in freiwillige Feuerwehren,
b) in besoldete Feuerwehren
Die freiwillige (Vereins-) Feuerwehr (1) wird
auf Grund des Vereinsgesetzes durch freiwillige Be-
theiligung gebildet. Meldet sich in einer Gemeinde
oder Ortschaft eine hinreichende Anzahl solcher Frei-
willigen, so hat sie der Gemeindevorsteher zur Wahl
ihres Hauptmannes, welche der Bestätigung des Ge-
meindeausschusses bedarf, sowie der Abtheilungsführer
einzuberufen.
Die Statuten einer freiwilligen Feuerwehr, in
welchen auch zu bestimmen ist, welche Personen aus-
geschlossen werden können, sind in ihrer Hauptver-
sammlung zu berathen und zu beschließen, dem Ge-
meindeausschusse zur Genehmigung vorzulegen und nach
Vorschrift des Vereinsgesetzes der f. f. Statthalterei
zu überreichen.
Die (freiwillige) Gemeinde-Feuerwehr (2 a) wird
auf Grund der von der Gemeindevertretung beschlossenen
Satzungen durch freie Betheiligung gebildet, wobei sich
der Gemeindeausschuss die Ernennung des Comman-
danten und der Abtheilungsführer, sowie die Aufnahme
und Ausschließung der Mitglieder vorbehalten kann.
der Gemeindevertretung organisiert und geleitet.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für
die öffentlichen Feuerwehren.
Auf die Privat-Feuerwehren (II), welche für
Fabriken u. s. w. aus dem daselbst beschäftigten Per-
sonale gebildet werden, finden nur die Bestimmungen
der §§ 29, 30 und 31 Anwendung.
§ 22.
In jeder geschlossenen Ortschaft von wenigstens
30 Hausnummern kann der Gemeindevorsteher, wenn
nicht bereits eine freiwillige, eine Gemeinde-Feuerwehr
oder eine besoldete Feuerwehr besteht, einen Aufruf
zur Bildung einer freiwilligen Feuerwehr, beziehungs-
weise zur nothwendig erkannten Verstärkung derselben
erlassen und denselben jährlich erneuern. Diese er
lassenen Aufrufe sind dem Landesausschusse anzuzeigen.
Es können sich auch mehrere benachbarte Gemein-
den zur Bildung einer freiwilligen oder einer Ge-
meinde Feuerwehr vereinigen.
§ 23.
Die Sagungen der bereits bestehenden freiwilligen
Feuerwehren müssen mit den Bestimmungen dieser Feuer-
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polizei und Feuerwehr-Ordnung in Einklang gebracht
und der Gemeindevertretung zur Genehmigung vor-
gelegt werden. Ausfertigungen sind nach Vorschrift des
Vereinsgesetzes der f. t. Statthalterei vorzulegen.
Ebenso sind die Sagungen der bereits bestehen-
den Gemeinde Feuerwehren mit den Bestimmungen
dieser Feuerpolizei- und Feuerwehr - Ordnung in Ein-
flang zu bringen.
§ 24.
Der Hauptmann der Feuerwehr, bezw. sein nach
den Sagungen berufener Stellvertreter, ist auf dem
Brandplage in seinen dienstlichen Anordnungen unab-
hängig. Seinen Anordnungen daselbst haben alle An-
wesenden einschließlich der Gemeinde- Sicherheitswache
unbedingt Folge zu leisten.
Über Abbrechung von Gebäuden oder Gebäude-
theilen entscheidet jedoch der Gemeindevorsteher des
Brandortes oder dessen Stellvertreter im Einvernehmen
mit dem Feuerwehrhauptmanne.
Insoferne in einer Gemeinde mehrere Feuerwehren
bestehen, bestimmt der Gemeindeausschuss im vorhinein,
wer am Brandplage als verantwortlicher Hauptmann
sämmtlicher Feuerwehren einzutreten hat.
§ 25.
Der Gemeindeausschuss übt das Aufsichtsrecht
über die Feuerwehr und der Hauptmann ist ver=
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pflichtet, auf Verlangen des Gemeindevorstehers über
alle dienstlichen Angelegenheiten der Feuerwehr Bericht
at erstatten.
§ 26.
Der Gemeindeausschuss hat das Recht, Unzu-
kömmlichkeiten, welche sich bei Ausübung des Feuer-
wehrdienstes ergeben, abzustellen; der Hauptmann ist
verpflichtet, den Beschlüssen des Gemeindeausschusses
Folge zu leisten, jedoch steht dem Hauptmanne der frei-
willigen Feuerwehr das Recht der Berufung an den
Landesauschuss zu.
§ 27.
Insoferne die Feuerwehr die Geldmittel der Ge-
meinde in Anspruch nimmt, hat sie den Voranschlag
für das kommende Jahr und den Rechnungsabschluss
für das vergangene Jahr jährlich der Gemeindever-
tretung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 28.
Abzeichen der Feuerwehr.
Die Mitglieder der Feuerwehr sind berechtigt, in
und außer dem Dienste ein Abzeichen ihrer Eigenschaft
zu tragen, welches von andern Personen nicht ge=
braucht werden darf.
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§ 29.
Sonstiges Löschpersonale.
Auf dem Brandplage stehen auch sämmtliche von
Auswärts eintreffenden Feuerwehren und die sonstigen
Hilfeleiſtenden, sowie die Gemeinde - Sicherheitswache
unter dem Befehle des Hauptmannes der Ortsfeuerwehr,
und haben sich den dienstlichen Anordnungen desselben
zu fügen.
Den Standplatz des Gemeindevorstehers und
des Feuerwehrhauptmannes kennzeichnet für sämmt-
liche Feuerwehren bei Tag eine rothe Fahne, bei Nacht
eine rothe Laterne.
Fünfter Abschnitt.
§ 30.
Kosten des Feuerlöschwesens.
Die Kosten jener Löschanstalten, welche für die
ganze Gemeinde dienen, sind von dieser, die Kosten
jener Löschanstalten, die nur von einzelnen Fractionen
benützt werden können, von den letzteren zu bestreiten,
insoferne die Anschaffung der Löschmittel nicht schon
durch dieses Gesez den einzelnen Hausbesitzern aufer=
legt ist (§§ 15, 17, 18).
Es können sich auch mehrere Gemeinden zur
Anschaffung von Feuersprißen und anderen gemein-
schiftlichen Löschgeräthen auf gemeinschaftliche Kosten
vereinigen.
§ 31.
Die Auslagen der am Brandplate erschienenen
auswärtigen Feuerwehren, sowie die Kosten für die
Neuanschaffung und Wiederherstellung unbrauchbar ge-
Nordener Löschmittel werden, wenn die Hilfeleistung
Gemeinden zu Statten kommt, welche eine öffentliche
Feuerwehr besitzen, von den hilfeleistenden Feuerwehren,
Leziehungsweise Gemeinden getragen. Haben dagegen
uswärtige Feuerwehren einer Gemeinde Hilfe geleistet,
belche noch keine öffentliche Feuerwehr besitzt, so hat
iese Gemeinde den Feuerwehren die bezüglichen Aus-
agen und Kosten zu ersetzen.
Im Streitfalle entscheidet endgiltig der Landes-
ausschuss.
§ 32.
Insoferne die freiwillige Feuerwehr nicht im
Stande ist, die Auslagen aus ihrem hiezu bestimmten
Vermögen oder aus freiwilligen Beiträgen zu bestreiten,
ist die Gemeinde verpflichtet, derselben das uner-
läßliche Rüstzeug, sowie die nothwendigen Lösch- und
Rettungsgeräthe beizustellen und in gutem Zustand
zu erhalten.
2
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Sechster Abschnitt.
Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner.
§ 33.
Für sämmtliche freiwilligen und Gemeinde-Feuer-
wehren in Tirol werden zum Behufe der Unterstützung
ihrer im Dienste verunglückten oder in Folge der Aus-
übung des Dienstes erkrankten Mitglieder und der
Witwen und Waisen von solchen Mitgliedern, bei
welchen die Verunglückung im Dienste oder die in Folge
der Ausübung des Dienstes sich zugezogene Krankheit
den Tod herbeigeführt hat, zwei von einander unab-
hängige Unterstützungskassen, und zwar die eine für
die deutsch- tirolischen, die andere für die italienisch-
tirolischen Feuerwehren gegründet.
In diese Unterstüßungskassen haben die Beiträge
der freiwilligen und Gemeinde-Feuerwehren der be-
treffenden Landestheile, die allfälligen freiwilligen Ver-
mögenswidmungen und Subventionen, die Beiträge
des Feuerwehrfondes (§ 2 und § 5 des Landesge-
setzes vom 3. October 1884, Zahl 31 2.-G.-BI.),
sowie endlich die Strafbeträge (welche wegen Über-
tretungen der Feuerpolizei-Ordnung in jenen Gemein-
den verhängt werden, in welchen freiwillige oder Ge-
meinde-Feuerwehren bestehen) einzufließen. Die Beiträge
der freiwilligen und Gemeinde-Feuerwehren und die
Strafbeträge sind der Unterstüßungskasse jenes Landes-
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theiles zuzuweisen, welchem die betreffende Feuerwehr
oder Gemeinde angehört, wogegen die Vermögenswid-
mungen und Subventionen, sowie die Beiträge des
Feuerwehrfondes diesen beiden Kassen nach Verhältnis
der in Deutsch- und Italienisch-Tirol bestehenden Ver-
sicherungen zuzuführen sind, insoferne nicht besondere
Verfügungen der Spender dieser Vertheilungsweise
entgegenstehen.
§ 34.
Die Statuten der Unterstützungskassen werden in
einer vom Landesausschusse einzuberufenden General-
versammlung von Vertretern der bestehenden freiwilligen
und Gemeinde - Feuerwehren berathen und beschlossen
und sind der Genehmigung des Landesausschusses zu
unterziehen und nach Genehmigung seitens desselben der
f. f. Statthalterei vorzulegen.
§ 35.
Dem Landesausschusse steht das Recht der Auf-
sicht über die Gebarung mit den Unterstüßungskassen
zu, ihm sind jährlich die Voranschläge und Rechnungs-
Abschlüsse zur Genehmigung vorzulegen.
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Biertes Hauptstück.
Von den Vorkehrungen nach einem Brande.
§ 36.
Vorsichtsmaßregeln nach dem Brande.
Nach dem Brande hat der Gemeindevorsteher
die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit das
Fener vollständig gedämpft und weiterer Schaden ver-
hindert werde.
Ein Theil der Löschmannschaft sammt dem nöthigen
Löschgeräthe hat bis zur gänzlichen Dämpfung des Feuers
am Plaze zu verbleiben. Feuersprißen und andere
Löschgeräthe, welche zur Hilfeleistung beim Brande an-
langen, sind sogleich nach Beendigung des Brandes
ihren Eigenthümern unentgeltlich zurückzustellen.
§ 37.
Erhebungen.
Nach gelöschtem Brande hat der Gemeindevor-
steher, insoferne nicht schon Seite des Gerichtes Ein-
leitungen getroffen worden sein sollten, sogleich unter
Beiziehung der nöthigen Zeugen und Sachverständigen
die sorgfältigste Nachforschung zu pflegen über die Ent-
stehungsursache des Brandes und ob bei demselben irgend
ein Umstand vorgekommen ist, welcher Rüge oder Ab-
hilfe erheischt, namentlich ob die Lösch- oder Rettungs-
Anstalten entsprochen, und welche Personen sich beim
Löschwerke ein hervorragendes Verdienst erworben haben.
§ 38.
Der Gemeindevorsteher hat von dem Brande
sogleich an die politische Behörde die Anzeige zu er-
statten, und über das Ergebnis der Erhebungen in
Betreff der Entstehungsursache und des Umfanges des
Brandes, über die Größe des Schadens, sowie sonstige
im öffentlichen Interesse gemachte Wahrnehmungen
längstens binnen acht Tagen nach dem Brande an
die politische Bezirksbehörde zu berichten.
Fünftes Hauptstück.
Von den Strafbestimmungen und den zur Durchführung
der Feuerpolizei-Ordnung berufenen Organen und Behörden.
§ 39.
Feuergefährliche Handlungen oder Unterlassungen,
welche gegen allgemeine polizeiliche Gesetze und Ver-
ordnungen, oder gegen die mit Rücksicht auf die ört-
lichen Verhältnisse durch den Gemeindeausschuss er-
lassenen Vorschriften verstoßen, werden, insoferne sie
nicht unter die allgemeinen Strafgeseze fallen und die
Strafe hiefür nicht schon in den vorerwähnten Gesetzen,
Verordnungen und Vorschriften festgesezt ist, mit Geld-
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strafen bis zu 100 fl. oder im Falle der Uneinbring- Gemeindefeuerwehr besteht, in die Unterstüßungskasse
lichkeit mit Arrest bis zu 20 Tagen bestraft.
§ 40.
Wenn es sich darum handelt, nach Maßgabe dieser
Feuerpolizei und Feuerwehrordnung persönliche oder
sachliche Leistungen zu erzwingen, so können dieselben
unter Androhung von Geldstrafen bis zu 10 fl., im
Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arreststrafen bis zu
48 Stunden gefordert werden.
Muss diese Forderung wiederholt werden, so ist
die zuletzt verfügte Strafe in jedem nächsten Wieder-
holungsfalle zu verdoppeln.
Derselben Strafe verfallen auch jene Personen,
welche eine Störung am Brandplate hervorrufen. Die
Strafe enthebt jedoch nicht von der Verbindlichkeit der
Leistung.
Die Ausübung des Strafrechtes hinsichtlich der
in den §§ 39 und 40 erwähnten Übertretungen steht,
insoferne sie nicht unter die allgemeinen Strafgesetze
fallen, der Gemeindevorstehung zu.
§ 41.
Der Vollzug rechtskräftiger Straferkentnisse ge-
schieht durch den Gemeindevorsteher.
Geldstrafen fließen in die Armenkasse der Ge-
meinde, falls aber in letterer eine freiwillige oder eine
(§ 33).
§ 42.
Berufung.
Gegen Straferkenntnisse der Gemeindevorstehung
steht dem Betroffenen die Berufung an die politische
Behörde zu. Dieselbe ist binnen 3 Tagen von der
Kundmachung des Erkenntnisses bei dem Gemeindevor-
stande anzumelden, und binnen 14 Tagen vom Tage
der Zustellung des schriftlichen Erkenntnisses auszuführen.
Gegen gleichlautende Erkenntnisse der politischen
Behörden erster und zweiter Instanz ist eine weitere
Berufung nicht zulässig.
§ 43.
Handhabung.
Der Gemeindevorsteher, welcher die Bestimmungen
dieser Feuerpolizei-Ordnung handhabt (§ 1), hat in erster
Instanz zu entscheiden, insoferne eine solche Ent-
scheidung nach dieser Feuerpolizei-Ordnung oder nach der
Gemeindeordnung nicht der Gemeindevorstehung oder
dem Gemeindeausschusse vorbehalten ist.
Recurs- Instanzen.
§ 44.
Über Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinde-
ausschusses oder gegen auf Grund solcher Beschlüsse
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getroffenen Verfügungen des Gemeindevorstehers ent-
scheidet der Landesausschuss.
Jede Beschwerde ist binnen 14 Tagen vom Tage
der erhaltenen Verständigung oder dem Tage der Kund-
machung der Verfügung oder des Beschlusses beim
Gemeindevorstande einzubringen.
§ 45.
Aufsichtsrecht des Staates.
Die politischen Behörden üben das Aufsichtsrecht
des Staates nach den Bestimmungen der bestehenden
Gemeindeordnung.
Die politische Bezirksbehörde ist berechtigt, sich
über die Handhabung der Feuerpolizei-Ordnung durch
die Gemeindevorsteher, so oft es ihr erforderlich er-
scheint, durch Localcommissionen zu unterrichten.
§ 46
Zur Überwachung der Durchführung dieses Ge-
setzes werden vom Landesausschusse nach Bedürfnis
Feuerlöschinspectoren von Zeit zu Zeit bestellt, deren
Aufgabe darin besteht, das Löschwesen und die Feuer-
wehren in ihren Bezirken zu inspiciren, den Gemeinden
Rathschläge und Belehrungen betreffs der Einführung
der Feuerwehren und Anschaffung der Lösch- und
Rettungsrequisiten zu ertheilen, auf möglichst allge-
meine Versicherung der Gebäude und Mobilien hinzu-
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wirken und dem Landesausschusse über den Zustand
des Lösch- und Versicherungswesens in den einzelnen
Orten Bericht zu erstatten.
Die Kosten der Feuerlöschinspection werden aus
den Einkünften der Feuerwehrfonde (§ 5 a des Gesezes
vom 3. October 1884) bestritten.
Sedistes Hauptstück.
Schlussbestimmungen.
§ 47.
Der Gemeindevorsteher ist verpflichtet, diese Feuer-
polizei-Ordnung, sowie die für einzelne Ortschaften be-
stehenden eigenen Feuerlösch-Ordnungen (§11) zu Jeder-
manns Einsicht stets offen zu halten.
Außerdem ist jedem Hausbesizer, dem Haupt-
manne und jedem Abtheilungsführer der Ortsfeuer-
wehr ein Exemplar dieses Gesetzes zuzustellen.
§ 48.
Das gegenwärtige Gesez tritt mit dem Tage der
Kundmachung in Wirksamkeit, und es hat mit diesem
Zeitpunkte die Brandwehrordnung vom 17. Juli 1817,
insoferne sie damit in Widerspruch steht, außer Kraft
zu treten.
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§ 49.
Für die mit einem besonderen Statute versehenen
Städte Tirols bleiben die durch dieses Statut gegrün-
deten Competenzbestimmungen in Kraft.
Auch steht es diesen Stadtgemeinden frei, zur
Handhabung der zu ihrem Wirkungskreise gehörigen
Feuerpolizei innerhalb der Bestimmungen dieses Ge-
seges, besondere Statuten zu erlassen.
$ 50.
Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzuge
dieses Gesetzes beauftragt.
Gödöllö, am 28. November 1881.
Franz Joseph m. p.
Taaffe m. p.
Gesek
wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, betref.
fend die Beitragsleistung von Seuerversicherungs-
Gesellschaften und Vereinen zu den Kosten der
Seuerwehren und zur Unterstützung verunglückter
Seuerwehrmänner.
Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefür-
steten Grafschaft Tirol finde Ich anzuordnen, wie
folgt:
1.
Sämmtliche inländische, sowie die zum Geschäfts-
betriebe im Inlande zugelassenen ausländischen Feuer-
versicherungs-Gesellschaften und Vereine haben zu den
Kosten der Feuerwehren des Landes Tirol, sowie zur
Unterstützung im Dienste verunglückter Feuerwehr-
männer und deren Hinterbliebenen aus der während
des betreffenden Solarjahres erzielten Einnahme für
die in Tirol gegen Feuersgefahr versicherten beweglichen
und unbeweglichen Gegenstände einen jährlichen Bei-
* Siehe Landesgejezblatt vom Jahre 1884 XII. Stück, Seite 98.
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trag zu leisten. Derselbe beträgt bei den auf Aktien
beruhenden Gesellschaften und Vereinen ein Perzent
der Brutto-Prämieneinnahmen aus dem directen Feuer-
versicherungsgeschäfte ohne Abzug der Rückversicherungs-
prämien und bei den auf Wechselseitigkeit beruhenden
Vereinen zwei Kreuzer von je tausend Gulden des
versicherten Classenwertes.
Dieser Jahresbeitrag kann in Zukunft durch Land-
tagsbeschluss auf zwei Perzente, beziehungsweise vier
Kreuzer von tausend Gulden erhöht werden.
§ 2.
Aus diesen Jahresbeiträgen ist ein eigener Fond
der Feuerwehrfond
zu bilden.
§ 3.
Die Bemessung und Einhebung der Beiträge,
sowie deren Verwaltung und Verwendung liegt dem
Landesausschusse ob.
§ 4.
Die Gesellschaften und Vereine sind verpflichtet,
die zur Bemessung der Beiträge nöthigen rechnungs-
mäßigen Behelfe, insbesondere den Nachweis der Ein-
nahmen für jedes Jahr längstens bis 1. April des
nächsten Jahres dem Landesausschusse vorzulegen und
können jene, welche dies rechtzeitig zu thun unterlassen,
durch die politische Landesbehörde hiezu mittelst Ord-
nungsstrafen verhalten werden.
Die Abfuhr der Beiträge hat binnen vierzehn
Tagen nach erfolgter Zustellung des Zahlungsauftrages
an den Landesausschuss zu erfolgen.
Rückständige Beiträge können mittelst politischer
Exekution durch die politischen Behörden eingetrieben
werden.
§ 5.
Die Einkünfte des Feuerwehrfondes sind in fol-
gender Weise zu verwenden:
a) Sechzig Perzent zur Durchführung des § 46
des Gesetzes vom 28. November 1881, Zahl
36 L.-G. Bl. und zur Unterstützung von Ge-
meinden behufs Anschaffung von Löschgeräthen
oder Feuerwehr-Ausrüstungsgegenständen, wobei
Gemeinden, in denen verhältnismäßig mehrere
Versicherungen vorkommen, vorzugsweise zu be-
rücksichtigen sind.
b) Vierzig Perzent zur Unterstüßung im Dienste
verunglückter Feuerwehrmänner und deren
Hinterbliebenen nach Maßgabe der im § 33
des angeführten Gesetzes ausgesprochenen Grund-
sätze.
In Zukunft kann dieses Vertheilungsverhältnis
durch Landtagsbeschluss geändert werden.
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Durchführungs-Verordnung
33
*
nicht nur die Berechnung der Beitragsleistung an den
Feuerwehrfond, sondern auch die Controle über die
Richtigkeit der fatirten Prämieneinnahme und mit-
wehrfondes ermöglichen.
zum Landesgesetze vom 3. October 1884 (2.-6-B1. Nr. 31), hin die Hintanhaltung einer Benachtheiligung des Feuer-
wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol,
betreffend die Beitragsleistung von Seuerversiche.
rungs-Gesellschaften und Vereinen zu den Kosten
der Seuerwehren und zur Unterstützung verun
glückter Seuerwehrmänner.
Auf Grund des § 9 des vorbenannten Gesetzes
hat der tirolische Landesausschuss zur Durchführung
desselben folgende Bestimmungen beschlossen:
1.
Bei jenen wechselseitigen Versicherungsvereinen,
welche Vorhineinprämien einheben, hat ebenfalls, wie
bei den Actiengesellschaften, die Bemessung der nach § 1
des Gesetzes zu leistenden Beiträge mit 1% von der
Bruttoeinnahme stattzufinden.
2.
Unter den in § erwähnten rechnungsmäßigen
Behelfen sind jene Nachweisungen zu verstehen, welche
* enthalten im Landesgesetzblatt vom Jahre 1888 VIII. Stück,
Seite 216.
Für die Bemessung der Jahresbeiträge ist es da-
her nothwendig, dass die Actiengesellschaften die einzelnen
während des abgelaufenen Jahres erzielten Prämien
ansäge, die wechselseitigen Versicherungsvereine aber den
am Ende des abgelaufenen Jahres erzielten Classen-
wert, oder insoferne derselbe beim Abgange einer be-
sonderen Classierung mit dem Versicherungsanschlage
gleich ist, diesen legteren bekannt geben.
Dem Landesausschusse steht das Recht zu, im
Falle ihm die nach § 4 vorzulegenden Fatirungs-
operate der Feuerversicherungs-Gesellschaften und Vereine
nicht richtig zu sein scheinen, durch seine von ihm be-
vollmächtigten Organe jederzeit in die Geschäftsbücher
der beitragspflichtigen Versicherungsgesellschaften, inso-
weit sich dieselben auf die direkte Feuerversicherung be-
ziehen, Einblick nehmen zu lassen.
3.
Der nach § 2 aus den Jahresbeiträgen zu bil-
dende Fond zerfällt mit Rücksicht auf den ihm zuge=
wiesenen Zweck in zwei Subfonde; nämlich in den eigent
3
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lichen Feuerwehrfond (§ 5 lit. a) und in den Feur 28. März 1886) wird betreffs deren Wirkungskreis
wehr-Unterstützungsfond (§ 5 lit. b).
und Entlohnung eine besondere Instruktion erlassen.
4.
Die Zinsen des aus den bisherigen Jahresbe
trägen gebildeten Kapitals werden alljährlich zu dq
im Gesetze bestimmten Zwecken verwendet, jedoch könnet
nöthigenfalls die Jahresbeiträge selbst auch hiefür her
angezogen werden, so dass nur der davon verbleibend
Überschuss zum Kapital geschlagen wird.
5.
6.
Ein Ansuchen um Unterstügung aus dem Feuer-
wehrfonde können nicht blos die Gemeinden für sich
und ihre Gemeindefeuerwehren, sondern auch die frei
willigen Feuerwehren selbst stellen, letztere dann, wenn
sie selbst Eigenthümer der in ihrem Orte vorhandenen
Löschgeräthe und Ausrüstungsgegenstände sind, oder
wenn sie nachweisen, dass die Gemeinde ein Ansuchen
zu stellen unterlassen hat.
7.
Der Feuerwehrfond im engeren Sinne (§ 5 lit. a
wird für beide Landestheile separat nach Maßgabe des Die Erledigung der Unterſtüßungsgesuche von Ge-
Classenwertes des in Deutsch- und Italienischtirol bei meinden oder Feuerwehren findet alljährlich einmal
der vaterländischen Brandversicherungsanstalt bestehen über Einvernehmen des betreffenden Feuerlöschinspectors
den Versicherungsauschlages gebildet und dient einerseits (Brandversicherungs-Commissärs) statt, daher diese Ge-
bei Aufstellung von eigenen Feuerlöschinspectoren zur suche längstens bis 1. October jeden Jahres an den
Bestreitung der Kosten für Lettere, anderseits zur Ge- Landesausschuss einzubringen sind und zwar von den dem
währung von Unterstüßungen zur Anschaffung von Feuerwehr-Gauverbande angehörigen freiwilligen Feuer-
Löschgeräthen und Feuerwehr-Ausrüstungsgegenständen, wehren im Wege dieses Verbandes und sind die Ge-
welche Unterstützungen nach Verhältnis des oberwähnten suche zu belegen mit dem Vermögensinventar und einem
in beiden Landestheilen vorkommenden Versicherungs- Nachweise über die im Orte vorhandenen Feuerlösch-
anschlages bewilliget werden.
Einrichtungen und über die Organisation, den Mit-
gliederstand der bestehenden Feuerwehr, sowie mit dem
Voranschlage der anzuschaffenden Löschgeräthe oder Aus-
Bei Aufstellung von eigenen Feuerlöschinspectoren
(§ 46 des L.-G. vom 28. November 1881 bezw.
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rüstungsgegenstände, für welche die erbetene Unter-
stützung dienen soll.
Gesuche der freiwilligen Feuerwehren haben die
gemeindeämtliche Bestätigung zu enthalten, dass die im
betreffenden Orte vorhandenen Löschgeräthe und Aus-
rüstungsgegenstände wenigstens der Hauptsache nach
Eigenthum der freiwilligen Feuerwehr sind.
Über die Verwendung der Unterstützung ist dem
Landesausschusse Rechenschaft zu geben.
8.
Aus dem Feuerwehr-Unterſtüßungsfonde, welcher
für beide Landestheile ebenfalls separat nach Maßgabe
des im § 5 bezeichneten Versicherungsanschlages gebildet
wird, werden für jede der nach § 33 des Landes-
gesetzes vom 28. November 1881 bezw. 28. März 1886
zu bildenden Unterstüßungscassen die entsprechenden Be-
treffnisse an selbe alljährlich abgeführt, und sind von
den zur Verwaltung dieser Cassen bestellten Ausschüssen
statutengemäß zur Unterstützung von im Dienste ver-
unglückten Feuerwehrmännern oder deren Hinterbliebenen
zu verwenden.
In besonderen Fällen kann vom Landesausschusse
über begründeten Antrag eines solchen Ausschusses auch
außerdem noch ein außerordentlicher Beitrag an eine
Unterstügungscasse bewilligt werden (§ 4).
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Über die Verwendung der Unterſtüßungen ist
dem Landesausschusse alljährlich Rechenschaft zu geben.
9.
Mitgliedern besoldeter und Privatfeuerwehren steht
nur dann ein Anspruch auf Unterstützung zu, wenn
sie zur Hilfeleistung außerhalb jenes Rayons verwendet
werden, zu dessen Schuße sie zunächst berufen sind, und
werden Mitglieder solcher Feuerwehren unmittelbar aus
dem Feuerwehr-Unterstützungsfonde vom Landesaus-
schusse betheilt, und zwar innerhalb 4 Wochen vom
Zeitpunkte der erlittenen Verlegung oder Erkrankung
und durch die Commandantschaft, oder bei Privat-
feuerwehren durch den Eigenthümer oder Leiter des
Etablissements, für welches selbe errichtet ist.
10.
Derlei unmittelbar an den Landesausschuss zu
richtenden Gesuche haben zu enthalten:
a) Die Angaben über Namen, Alter, Stand,
Beschäftigung, Wohnort, Heimatszuständigkeit,
Familien- und Vermögensverhältnisse, sowie
über den durchschnittlichen Wochenverdienst des
zu Unterstützenden;
b) den Bericht über die Ursache der Verunglückung
oder Erkrankung;
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c) den Nachweis, dass der Verunglückte oder Er-
frankte zur Zeit der Verunglückung oder Er-
krankung, bezw. zur Zeit jener Dienstesver-
richtung bei einem Brande, infolge deren dann
die Erkrankung eintrat, Mitglied der Feuer-
wehr war;
d) das ärztliche Zeugnis über die Verlegung oder
Erkrankung, über den Einfluss derselben in Be-
zug auf die gänzliche oder theilweise Erwerbs-
unfähigkeit und deren muthmaßliche Dauer.
Die nach lit. ac zu liefernden Nachweisungen
müssen mit der gemeindeämtlichen Bestätigung ver-
sehen sein.