Feuerpolizei- und Feuerwehr-Ordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol ======================================================================= Feuerpolizei- und Feuerwehr-Ordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol nebst dem Gesetze vom 3. October 1884 betreffend die Beitragsleistung von Seuerversicherungs- Gesellschaften zu den Kosten der Seuerwehren und zur Unterstützung verunglückter Seuerwehrmänner, nebst Durchführungs-Verordnung zu diefem Landesgelete. Junsbruck Druck der Vereinsbuchdruckerei. Gemeinde Vorstehung JGLS in Tirol. Gesek vom 28. Nov. 1881 beziehungsweise vom 28. März 1886, und vom 29. Juli 1893, womit eine Seuerpolizei- und Seuerwehr-Ordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol erlassen wird. BERUFS FEUERWEHR IBK GESCHENK 2003 Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefür- steten Grafschaft Tirol verordne Ich wie folgt: Erstes Hauptstück. § 1. Allgemeine Bestimmungen. Die Feuerpolizei gehört in den selbstständigen Wirkungskreis der Ortsgemeinde und wird vom Ge- meindevorsteher gehandhabt (§ 43). Die Ortsgememeinde bestreitet die Kosten der Hand- habung der Feuerpolizei, insoferne nicht für einzelne Fälle durch dieses Gesez etwas anderes bestimmt wird. § 2. Insoweit es zur leichteren Besorgung der Feuer- polizei Geschäfte erforderlich ist, hat der Gemeinde- = 1 21 9 ausschuss für einzelne Theile der Gemeinde, nament- lich für die größeren geschlossenen Ortschaften eigene Commissäre zu bestellen und die entsprechende Instruc- tion für sie zu bestimmen, und zwar in Orten, wo eine freiwillige Feuerwehr besteht, nach Einvernehmen der Feuerwehrleitung. Bezüglich der Annahme oder Ablehnung dieser Bestellung gelten die Vorschriften der Gemeinde-Ordnung. § 3. Im Allgemeinen hat die Gemeinde - Vorstehung darauf zu sehen, dass alle erlassenen gesetzlichen Vor- schriften zur Hintanhaltung einer Feuersgefahr genau eingehalten werden; sollten die örtlichen Verhältnisse noch weitere Vorschriften nothwendig machen, so ist es Aufgabe des Gemeindeausschusses, dieselben zu be= stimmen und durch den Gemeindevorsteher kund machen zu lassen. 3weites Hauptstück. § 4. Feuerbeschau. Mindestens einmal im Jahre und zwar im Herbste, spätestens October, ist bei Vermeidung der Folgen des § 89 (Gemeindegesetz) die Feuerbeschau in sämmtlichen Gebäuden durch den Gemeindevorsteher oder die hiezu bestellten Commissäre (§ 2), in geschlossenen Orten mit Zuziehung eines Rauchfangkehrers und zweier Sach- verständigen, in anderen Orten mit Zuziehung eines Rauchfangkehrers und eines Sachverständigen, und in Orten, wo eine Feuerwehr besteht, auch mit Zuziehung eines Vertreters derselben vorzunehmen, um feuerge- fährliche Uebelstände zu entdecken, sowie die sorgfältige Reinhaltung der Schornsteine, die Instandhaltung der Löschvorrichtungen und die Beobachtung der bezüglich der leicht brennbaren und sonst feuergefährlichen Ge- genstände (z. B. Petroleum) gegebenen Vorschriften zu überwachen. Ueber die Ergebnisse der Feuerbeschau ist im Falle von Anständen ein Protocoll aufzunehmen und ist sowohl hierüber, wie über die zur Behebung der wahrgenommenen Anstände getroffenen Anordnungen in der nächsten Sigung des Gemeindeausschusses Be- richt zu erstatten. Wenn den Anordnungen wegen Behebung feuer- gefährlicher Mängel nicht entsprochen wird, so hat der Gemeindevorsteher gegen die Schuldtragenden das Straf- verfahren einzuleiten und nöthigenfalls auf Kosten der= selben den Vollzug zu bewirken. § 5. Rauchfangkehrer. Die Schornsteine und Schläuche müssen, insoferne 1* 55 nicht der Landesausschuss in besonders rücksichtswürdigen Fällen für einzelne Gemeinden eine Ausnahme gestattet, durch befugte Rauchfangkehrer gereinigt werden. Der Gemeindevorsteher bestimmt, mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Rauchfänge und die Stärke der Feuerung, den Rauchfangkehrern die Zeit der Reinigung, und gibt ihnen den festgesetzten Tarif bekannt. Die Reinigung hat im Winter wenigstens alle zwei Monate, im Sommer wenigstens einmal, bei großen Feuerungen aber, namentlich in Werkstätten und Fabriken, öfter, wenn nöthig sogar alle acht Tage stattzufinden. Russische Schornsteine können, über Antrag der Rauchfangkehrer mit Bewilligung des Gemeindevorstehers und unter Beobachtung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln, ausgebrannt werden. Vor dem Ausbrennen der Kamine sind die Nach- barn, und wo eine Feuerwehr besteht, auch diese zu verständigen. Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, über die vorgenommenen Reinigungen dem Gemeindevorsteher binnen 8 Tagen die Anzeige zu erstatten. § 6. Der Gemeindeausschuss hat mit den am Orte befindlichen oder die Reinigung der Schornsteine dort besorgenden Rauchfang:ehrern den Tarif für ihre Ar- beiten zu vereinbaren. § 7. Feuerwache. In jeder, wenigstens 30 Wohnhäuser zählenden, geschlossenen Ortschaft ist für eine ausreichende Feuer- wache Sorge zu tragen. Drittes Hauptflück. Von der Löschanstalten. Erster Abschnitt. § 8. Pflicht der Hilfeleistungen. Jeder Einwohner und selbst jeder Fremde in der Gemeinde ist unter den im § 40 bestimmten Strafen verpflichtet, über Aufforderung des Gemeindevorstehers oder seiner Bestellten innerhalb des Gebietes der Orts- gemeinde unentgeltlich persönliche Dienste zur Bewäl- tigung des Brandes, soweit er hiezu fähig und sein eigenes Besigthum niht in Gefahr ist, zu leisten und die aus diesem Anlasse von ihm nicht benöthigten Ge- räthe zum Herbeischafen des Wassers und zum Löschen beizustellen. § 9. Jede Gemeinde ist verpflichtet, ihren Nachbar- gemeinden bei Feuersbrünsten nach Thunlichkeit Hilfe zu leisten. § 10. Die Besizer von Zugthieren sind unter den im § 40 bestimmten Strafen verpflichtet, auf Anordnung des Gemeindevorstehers oder seiner Stellvertreter die zur Beförderung der Sprizen und sonstigen Lösch- geräthe an die Brandstelle erforderlichen Zugthiere nach einer festzusetzenden Reihenfolge beizustellen, gleichviel, ob es sich um die Dämpfung eines Brandes in der eigenen Gemeinde, oder aber in einer jener Nachbar- gemeinden handelt, welchen rasche und daher wirksame Hilfe geleistet werden kann. Im Nothfalle können selbst zufällig im Orte an- wesende Gespanne zu Löschzwecken, jedoch nur in dem= selben, verwendet werden. In Gemeinden, wo ein geringerer Wasservorrath es nothwendig erscheinen lässt, können durch Beschluss des Gemeindeausschusses alle Besizer von Pferden und anderen Zugthieren verhalten werden, im Brandfalle ihre Thiere zur Wasserzufuhr verwenden zu lassen. Denjenigen, welche in solcher Weise Zugthiere beigestellt haben, ist auf Verlangen der unverschuldet erlittene und längstens innerhalb acht Tagen ange= 7 meldete Schaden in dem von Sachverständigen festzu- stellenden Betrage von den nach § 31 Verpflichteten zu vergüten. Im Streitfalle entscheidet endgiltig der Landes- ausschuss. § 11. Löschordnungen. Der Gemeindeausschuss hat für jede, wenigstens 30 Wohnhäuser zählende geschlossene Ortschaft eine eigene Löschordnung behufs zweckmäßiger Vertheilung der den einzelnen Personen beim Feuerlöschen obliegen- den Geschäfte, sowie zur Vermeidung von Unordnunge aufzustellen, und zwar in Orten, in welchen eine öffent- liche Feuerwehr besteht, nach Einvernehmung ihrer Leitung. Insolange Gemeinden einer öffentlichen Feuerwehr entbehren, hat die Löschordnung aus den zum Löschdiensten Verpflichteten die geeigneten Personen, insbesondere zur Leitung der Sprißen, zur Führung der Schläuche, zum Besteigen der Gebäude u. dgl. zu bestellen. § 12. Lärmzeichen. Der Gemeindeausschuss hat im Vorhinein solche allgemeine Anordnungen zu treffen, dass der Ausbruch einer Feuersbrunst sowohl in der Ortsgemeinde als auch in den Nachbargemeinden schleunigst bekannt werde. 8 Die Lärmzeichen bei Feuersbrünsten sind nach den örtlichen Verhältnissen einzurichten. Zweiter Abschnitt. § 13. Wasservorrath. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass die zum Löschen nothwendige Wassermenge stets vor- handen sei. Jedermann ist verpflichtet, das in seinem Hause oder auf seinem Grundstücke vorfindliche Wasser zum Löschen einer Feuersbrunst verwenden zu lassen, und kann hiezu durch den Gemeindevorsteher oder seine Bestellten unter Androhung der im § 40 bestimmten Strafen verhalten werden. Zur Winterszeit sind Handwerksleute, welche heißes Wasser zur Ausübung ihrer Profession benöthigen, wie Bräuer, Färber, Hutmacher, Branntweinbrenner 2c. verpflichtet, das zu Löschzwecken allenfalls erforder= liche heiße Wasser unentgeltlich zu verabfolgen. § 14. Wenn nicht hinreichend Wasser zum Löschen in natürlichen Wasserbehältern vorhanden ist, muss für die Beischaffung desselben in der Weise gesorgt werden, dass in jeder Ortschaft wenigstens ein ausgiebiger öffent- licher Brunnen vorhanden sei; in größeren Ortschaften sind mehrere solche Brunnen anzulegen. Wo die Anlage von Brunnen durch örtliche Ver- hältnisse unmöglich wird, oder die Brunnen unzu- reichend sind, müssen Wasserbehälter, Brunnstuben oder Schwemmen angelegt werden; dieselben sind mindestens einmal des Jahres zu räumen. § 15. In geschlossenen Ortschaften ist durch den Gemeinde- ausschuss anzuordnen, dass womöglich in jedem Hause und größeren Öconomiegebäude auf den Dachböden oder auf dem Dache in der frostfreien Zeit mit Wasser gefüllte, mit Deckeln versehene Bottiche vorhanden seien, deren Beschaffenheit und Größe nach der Ausdehnung der Gebäude zu bestimmen ist. Diese Vorschrift entfällt für jene Gebäunde, in welchen das Wasser durch Hochdruck in alle Stockwerke geleitet wird. Dritter Abschnitt. § 16. Löschgeräthe. In jeder geschlossenen Ortschaft von wenigstens 50 Häusern muss eine vollkommen brauchbare, mit den nöthigen Schläuchen, Eimern und den sonstigen Zubehör ausgerüstete Feuersprize nebst einer Hand- sprize und den erforderlichen Wasserwägen sammt Bottichen vorhanden sein. Diese Geräthe müssen in leicht zugänglichen Zeugstätten aufbewahrt werden. 10 Bei Neuanschaffung von Feuersprizen müssen die Cylinder derselben mindestens 10 Centimeter Durch- messer haben und mit Normalgewinden versehen sein. Das etwaige Mehrerfordernis hat der Gemeinde- ausschuss, und zwar dort, wo eine öffentliche Feuer- wehr besteht, nach Einvernehmung der Leitung der= selben festzusetzen. Ausnahmen von dem oben festgestellten Minimal- Erfordernisse können nur vom Landesausschusse nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zugestanden werden. In kleineren Ortschaften sind Karren- oder Trag- sprizen oder wenigstens Buttenspritzen anzuschaffen. Alle geschlossenen Ortschaften müssen je nach ihrem Umfange und ihren örtlichen Verhältnissen mit Feuer- leitern und Feuerhaken versehen sein. § 17. Die Besizer ausgedehnter Gebäude, insbesondere wenn in denselben große Feuerungen sich befinden, z. B. Fabriken, öffentliche Anstalten, Brauhäuser, Hämmer 2c. sind zur Anschaffung eigener Karren- oder Tragsprizen zu verhalten, und haben womöglich eigene Feuerwehren zu errichten. § 18. Jedes größere Haus muss wenigstens mit 3 Lösch- kübeln, einer Feuerpatsche und einer mit Draht um- sponnenen Laterne versehen sein; das allfalsige Mehr- 11 erfordernis an Feuerleitern, Feuerhaken und Feuer- eimern bestimmt die Gemeinde-Vorstehung. § 19. Der Gemeindeausschuss bestimmt die Art und Zahl der Löschgeräthe, mit welchen die Ortschaften und Häuser versehen sein müssen. Wo eine öffentliche Feuer- wehr besteht, bedient er sich hiebei ihres Gutachtens. Über Wunsch der Gemeinden wird auch der Landes- ausschuss selbst oder durch seine Organe denselben die nöthigen Rathschläge ertheilen. Die Aufsicht über die Instandhaltung und Auf- bewahrung der Löschgeräthe wird durch die Feuerbeschau (§ 4) und die Löschinspection (§ 46) geübt. Vierter Abschnitt. Feuerwehr und sonstiges Löschpersonale. § 20. Feuerwehr. Zweck der Feuerwehr ist ein geordnetes Zusammen- wirken bei Feuersgefahr, um Leben und Eigenthum der Bewohner zu schüßen. § 21. Die Feuerwehren sind entweder: I. öffentliche oder II. private. 12 13 Zu den öffentlichen Feuerwehren gehören: 1. die freiwilligen Feuerwehren, Die bezahlte Feuerwehr (2 b) gehört zu dem Dienstpersonale der Gemeinde und wird nach den Be- 2. Gemeinde-Feuerwehren, welch' letztere ſich ſtimmungen der Gemeindeordnung und den Beschlüssen unterscheiden. a) in freiwillige Feuerwehren, b) in besoldete Feuerwehren Die freiwillige (Vereins-) Feuerwehr (1) wird auf Grund des Vereinsgesetzes durch freiwillige Be- theiligung gebildet. Meldet sich in einer Gemeinde oder Ortschaft eine hinreichende Anzahl solcher Frei- willigen, so hat sie der Gemeindevorsteher zur Wahl ihres Hauptmannes, welche der Bestätigung des Ge- meindeausschusses bedarf, sowie der Abtheilungsführer einzuberufen. Die Statuten einer freiwilligen Feuerwehr, in welchen auch zu bestimmen ist, welche Personen aus- geschlossen werden können, sind in ihrer Hauptver- sammlung zu berathen und zu beschließen, dem Ge- meindeausschusse zur Genehmigung vorzulegen und nach Vorschrift des Vereinsgesetzes der f. f. Statthalterei zu überreichen. Die (freiwillige) Gemeinde-Feuerwehr (2 a) wird auf Grund der von der Gemeindevertretung beschlossenen Satzungen durch freie Betheiligung gebildet, wobei sich der Gemeindeausschuss die Ernennung des Comman- danten und der Abtheilungsführer, sowie die Aufnahme und Ausschließung der Mitglieder vorbehalten kann. der Gemeindevertretung organisiert und geleitet. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für die öffentlichen Feuerwehren. Auf die Privat-Feuerwehren (II), welche für Fabriken u. s. w. aus dem daselbst beschäftigten Per- sonale gebildet werden, finden nur die Bestimmungen der §§ 29, 30 und 31 Anwendung. § 22. In jeder geschlossenen Ortschaft von wenigstens 30 Hausnummern kann der Gemeindevorsteher, wenn nicht bereits eine freiwillige, eine Gemeinde-Feuerwehr oder eine besoldete Feuerwehr besteht, einen Aufruf zur Bildung einer freiwilligen Feuerwehr, beziehungs- weise zur nothwendig erkannten Verstärkung derselben erlassen und denselben jährlich erneuern. Diese er lassenen Aufrufe sind dem Landesausschusse anzuzeigen. Es können sich auch mehrere benachbarte Gemein- den zur Bildung einer freiwilligen oder einer Ge- meinde Feuerwehr vereinigen. § 23. Die Sagungen der bereits bestehenden freiwilligen Feuerwehren müssen mit den Bestimmungen dieser Feuer- 14 polizei und Feuerwehr-Ordnung in Einklang gebracht und der Gemeindevertretung zur Genehmigung vor- gelegt werden. Ausfertigungen sind nach Vorschrift des Vereinsgesetzes der f. t. Statthalterei vorzulegen. Ebenso sind die Sagungen der bereits bestehen- den Gemeinde Feuerwehren mit den Bestimmungen dieser Feuerpolizei- und Feuerwehr - Ordnung in Ein- flang zu bringen. § 24. Der Hauptmann der Feuerwehr, bezw. sein nach den Sagungen berufener Stellvertreter, ist auf dem Brandplage in seinen dienstlichen Anordnungen unab- hängig. Seinen Anordnungen daselbst haben alle An- wesenden einschließlich der Gemeinde- Sicherheitswache unbedingt Folge zu leisten. Über Abbrechung von Gebäuden oder Gebäude- theilen entscheidet jedoch der Gemeindevorsteher des Brandortes oder dessen Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Feuerwehrhauptmanne. Insoferne in einer Gemeinde mehrere Feuerwehren bestehen, bestimmt der Gemeindeausschuss im vorhinein, wer am Brandplage als verantwortlicher Hauptmann sämmtlicher Feuerwehren einzutreten hat. § 25. Der Gemeindeausschuss übt das Aufsichtsrecht über die Feuerwehr und der Hauptmann ist ver= 15 pflichtet, auf Verlangen des Gemeindevorstehers über alle dienstlichen Angelegenheiten der Feuerwehr Bericht at erstatten. § 26. Der Gemeindeausschuss hat das Recht, Unzu- kömmlichkeiten, welche sich bei Ausübung des Feuer- wehrdienstes ergeben, abzustellen; der Hauptmann ist verpflichtet, den Beschlüssen des Gemeindeausschusses Folge zu leisten, jedoch steht dem Hauptmanne der frei- willigen Feuerwehr das Recht der Berufung an den Landesauschuss zu. § 27. Insoferne die Feuerwehr die Geldmittel der Ge- meinde in Anspruch nimmt, hat sie den Voranschlag für das kommende Jahr und den Rechnungsabschluss für das vergangene Jahr jährlich der Gemeindever- tretung zur Genehmigung vorzulegen. § 28. Abzeichen der Feuerwehr. Die Mitglieder der Feuerwehr sind berechtigt, in und außer dem Dienste ein Abzeichen ihrer Eigenschaft zu tragen, welches von andern Personen nicht ge= braucht werden darf. 16 17 § 29. Sonstiges Löschpersonale. Auf dem Brandplage stehen auch sämmtliche von Auswärts eintreffenden Feuerwehren und die sonstigen Hilfeleiſtenden, sowie die Gemeinde - Sicherheitswache unter dem Befehle des Hauptmannes der Ortsfeuerwehr, und haben sich den dienstlichen Anordnungen desselben zu fügen. Den Standplatz des Gemeindevorstehers und des Feuerwehrhauptmannes kennzeichnet für sämmt- liche Feuerwehren bei Tag eine rothe Fahne, bei Nacht eine rothe Laterne. Fünfter Abschnitt. § 30. Kosten des Feuerlöschwesens. Die Kosten jener Löschanstalten, welche für die ganze Gemeinde dienen, sind von dieser, die Kosten jener Löschanstalten, die nur von einzelnen Fractionen benützt werden können, von den letzteren zu bestreiten, insoferne die Anschaffung der Löschmittel nicht schon durch dieses Gesez den einzelnen Hausbesitzern aufer= legt ist (§§ 15, 17, 18). Es können sich auch mehrere Gemeinden zur Anschaffung von Feuersprißen und anderen gemein- schiftlichen Löschgeräthen auf gemeinschaftliche Kosten vereinigen. § 31. Die Auslagen der am Brandplate erschienenen auswärtigen Feuerwehren, sowie die Kosten für die Neuanschaffung und Wiederherstellung unbrauchbar ge- Nordener Löschmittel werden, wenn die Hilfeleistung Gemeinden zu Statten kommt, welche eine öffentliche Feuerwehr besitzen, von den hilfeleistenden Feuerwehren, Leziehungsweise Gemeinden getragen. Haben dagegen uswärtige Feuerwehren einer Gemeinde Hilfe geleistet, belche noch keine öffentliche Feuerwehr besitzt, so hat iese Gemeinde den Feuerwehren die bezüglichen Aus- agen und Kosten zu ersetzen. Im Streitfalle entscheidet endgiltig der Landes- ausschuss. § 32. Insoferne die freiwillige Feuerwehr nicht im Stande ist, die Auslagen aus ihrem hiezu bestimmten Vermögen oder aus freiwilligen Beiträgen zu bestreiten, ist die Gemeinde verpflichtet, derselben das uner- läßliche Rüstzeug, sowie die nothwendigen Lösch- und Rettungsgeräthe beizustellen und in gutem Zustand zu erhalten. 2 18 Sechster Abschnitt. Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner. § 33. Für sämmtliche freiwilligen und Gemeinde-Feuer- wehren in Tirol werden zum Behufe der Unterstützung ihrer im Dienste verunglückten oder in Folge der Aus- übung des Dienstes erkrankten Mitglieder und der Witwen und Waisen von solchen Mitgliedern, bei welchen die Verunglückung im Dienste oder die in Folge der Ausübung des Dienstes sich zugezogene Krankheit den Tod herbeigeführt hat, zwei von einander unab- hängige Unterstützungskassen, und zwar die eine für die deutsch- tirolischen, die andere für die italienisch- tirolischen Feuerwehren gegründet. In diese Unterstüßungskassen haben die Beiträge der freiwilligen und Gemeinde-Feuerwehren der be- treffenden Landestheile, die allfälligen freiwilligen Ver- mögenswidmungen und Subventionen, die Beiträge des Feuerwehrfondes (§ 2 und § 5 des Landesge- setzes vom 3. October 1884, Zahl 31 2.-G.-BI.), sowie endlich die Strafbeträge (welche wegen Über- tretungen der Feuerpolizei-Ordnung in jenen Gemein- den verhängt werden, in welchen freiwillige oder Ge- meinde-Feuerwehren bestehen) einzufließen. Die Beiträge der freiwilligen und Gemeinde-Feuerwehren und die Strafbeträge sind der Unterstüßungskasse jenes Landes- 19 theiles zuzuweisen, welchem die betreffende Feuerwehr oder Gemeinde angehört, wogegen die Vermögenswid- mungen und Subventionen, sowie die Beiträge des Feuerwehrfondes diesen beiden Kassen nach Verhältnis der in Deutsch- und Italienisch-Tirol bestehenden Ver- sicherungen zuzuführen sind, insoferne nicht besondere Verfügungen der Spender dieser Vertheilungsweise entgegenstehen. § 34. Die Statuten der Unterstützungskassen werden in einer vom Landesausschusse einzuberufenden General- versammlung von Vertretern der bestehenden freiwilligen und Gemeinde - Feuerwehren berathen und beschlossen und sind der Genehmigung des Landesausschusses zu unterziehen und nach Genehmigung seitens desselben der f. f. Statthalterei vorzulegen. § 35. Dem Landesausschusse steht das Recht der Auf- sicht über die Gebarung mit den Unterstüßungskassen zu, ihm sind jährlich die Voranschläge und Rechnungs- Abschlüsse zur Genehmigung vorzulegen. 2* 20 21 Biertes Hauptstück. Von den Vorkehrungen nach einem Brande. § 36. Vorsichtsmaßregeln nach dem Brande. Nach dem Brande hat der Gemeindevorsteher die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit das Fener vollständig gedämpft und weiterer Schaden ver- hindert werde. Ein Theil der Löschmannschaft sammt dem nöthigen Löschgeräthe hat bis zur gänzlichen Dämpfung des Feuers am Plaze zu verbleiben. Feuersprißen und andere Löschgeräthe, welche zur Hilfeleistung beim Brande an- langen, sind sogleich nach Beendigung des Brandes ihren Eigenthümern unentgeltlich zurückzustellen. § 37. Erhebungen. Nach gelöschtem Brande hat der Gemeindevor- steher, insoferne nicht schon Seite des Gerichtes Ein- leitungen getroffen worden sein sollten, sogleich unter Beiziehung der nöthigen Zeugen und Sachverständigen die sorgfältigste Nachforschung zu pflegen über die Ent- stehungsursache des Brandes und ob bei demselben irgend ein Umstand vorgekommen ist, welcher Rüge oder Ab- hilfe erheischt, namentlich ob die Lösch- oder Rettungs- Anstalten entsprochen, und welche Personen sich beim Löschwerke ein hervorragendes Verdienst erworben haben. § 38. Der Gemeindevorsteher hat von dem Brande sogleich an die politische Behörde die Anzeige zu er- statten, und über das Ergebnis der Erhebungen in Betreff der Entstehungsursache und des Umfanges des Brandes, über die Größe des Schadens, sowie sonstige im öffentlichen Interesse gemachte Wahrnehmungen längstens binnen acht Tagen nach dem Brande an die politische Bezirksbehörde zu berichten. Fünftes Hauptstück. Von den Strafbestimmungen und den zur Durchführung der Feuerpolizei-Ordnung berufenen Organen und Behörden. § 39. Feuergefährliche Handlungen oder Unterlassungen, welche gegen allgemeine polizeiliche Gesetze und Ver- ordnungen, oder gegen die mit Rücksicht auf die ört- lichen Verhältnisse durch den Gemeindeausschuss er- lassenen Vorschriften verstoßen, werden, insoferne sie nicht unter die allgemeinen Strafgeseze fallen und die Strafe hiefür nicht schon in den vorerwähnten Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften festgesezt ist, mit Geld- 22 23 strafen bis zu 100 fl. oder im Falle der Uneinbring- Gemeindefeuerwehr besteht, in die Unterstüßungskasse lichkeit mit Arrest bis zu 20 Tagen bestraft. § 40. Wenn es sich darum handelt, nach Maßgabe dieser Feuerpolizei und Feuerwehrordnung persönliche oder sachliche Leistungen zu erzwingen, so können dieselben unter Androhung von Geldstrafen bis zu 10 fl., im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arreststrafen bis zu 48 Stunden gefordert werden. Muss diese Forderung wiederholt werden, so ist die zuletzt verfügte Strafe in jedem nächsten Wieder- holungsfalle zu verdoppeln. Derselben Strafe verfallen auch jene Personen, welche eine Störung am Brandplate hervorrufen. Die Strafe enthebt jedoch nicht von der Verbindlichkeit der Leistung. Die Ausübung des Strafrechtes hinsichtlich der in den §§ 39 und 40 erwähnten Übertretungen steht, insoferne sie nicht unter die allgemeinen Strafgesetze fallen, der Gemeindevorstehung zu. § 41. Der Vollzug rechtskräftiger Straferkentnisse ge- schieht durch den Gemeindevorsteher. Geldstrafen fließen in die Armenkasse der Ge- meinde, falls aber in letterer eine freiwillige oder eine (§ 33). § 42. Berufung. Gegen Straferkenntnisse der Gemeindevorstehung steht dem Betroffenen die Berufung an die politische Behörde zu. Dieselbe ist binnen 3 Tagen von der Kundmachung des Erkenntnisses bei dem Gemeindevor- stande anzumelden, und binnen 14 Tagen vom Tage der Zustellung des schriftlichen Erkenntnisses auszuführen. Gegen gleichlautende Erkenntnisse der politischen Behörden erster und zweiter Instanz ist eine weitere Berufung nicht zulässig. § 43. Handhabung. Der Gemeindevorsteher, welcher die Bestimmungen dieser Feuerpolizei-Ordnung handhabt (§ 1), hat in erster Instanz zu entscheiden, insoferne eine solche Ent- scheidung nach dieser Feuerpolizei-Ordnung oder nach der Gemeindeordnung nicht der Gemeindevorstehung oder dem Gemeindeausschusse vorbehalten ist. Recurs- Instanzen. § 44. Über Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinde- ausschusses oder gegen auf Grund solcher Beschlüsse 24 getroffenen Verfügungen des Gemeindevorstehers ent- scheidet der Landesausschuss. Jede Beschwerde ist binnen 14 Tagen vom Tage der erhaltenen Verständigung oder dem Tage der Kund- machung der Verfügung oder des Beschlusses beim Gemeindevorstande einzubringen. § 45. Aufsichtsrecht des Staates. Die politischen Behörden üben das Aufsichtsrecht des Staates nach den Bestimmungen der bestehenden Gemeindeordnung. Die politische Bezirksbehörde ist berechtigt, sich über die Handhabung der Feuerpolizei-Ordnung durch die Gemeindevorsteher, so oft es ihr erforderlich er- scheint, durch Localcommissionen zu unterrichten. § 46 Zur Überwachung der Durchführung dieses Ge- setzes werden vom Landesausschusse nach Bedürfnis Feuerlöschinspectoren von Zeit zu Zeit bestellt, deren Aufgabe darin besteht, das Löschwesen und die Feuer- wehren in ihren Bezirken zu inspiciren, den Gemeinden Rathschläge und Belehrungen betreffs der Einführung der Feuerwehren und Anschaffung der Lösch- und Rettungsrequisiten zu ertheilen, auf möglichst allge- meine Versicherung der Gebäude und Mobilien hinzu- 25 wirken und dem Landesausschusse über den Zustand des Lösch- und Versicherungswesens in den einzelnen Orten Bericht zu erstatten. Die Kosten der Feuerlöschinspection werden aus den Einkünften der Feuerwehrfonde (§ 5 a des Gesezes vom 3. October 1884) bestritten. Sedistes Hauptstück. Schlussbestimmungen. § 47. Der Gemeindevorsteher ist verpflichtet, diese Feuer- polizei-Ordnung, sowie die für einzelne Ortschaften be- stehenden eigenen Feuerlösch-Ordnungen (§11) zu Jeder- manns Einsicht stets offen zu halten. Außerdem ist jedem Hausbesizer, dem Haupt- manne und jedem Abtheilungsführer der Ortsfeuer- wehr ein Exemplar dieses Gesetzes zuzustellen. § 48. Das gegenwärtige Gesez tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit, und es hat mit diesem Zeitpunkte die Brandwehrordnung vom 17. Juli 1817, insoferne sie damit in Widerspruch steht, außer Kraft zu treten. 26 § 49. Für die mit einem besonderen Statute versehenen Städte Tirols bleiben die durch dieses Statut gegrün- deten Competenzbestimmungen in Kraft. Auch steht es diesen Stadtgemeinden frei, zur Handhabung der zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Feuerpolizei innerhalb der Bestimmungen dieses Ge- seges, besondere Statuten zu erlassen. $ 50. Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. Gödöllö, am 28. November 1881. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. Gesek wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, betref. fend die Beitragsleistung von Seuerversicherungs- Gesellschaften und Vereinen zu den Kosten der Seuerwehren und zur Unterstützung verunglückter Seuerwehrmänner. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefür- steten Grafschaft Tirol finde Ich anzuordnen, wie folgt: 1. Sämmtliche inländische, sowie die zum Geschäfts- betriebe im Inlande zugelassenen ausländischen Feuer- versicherungs-Gesellschaften und Vereine haben zu den Kosten der Feuerwehren des Landes Tirol, sowie zur Unterstützung im Dienste verunglückter Feuerwehr- männer und deren Hinterbliebenen aus der während des betreffenden Solarjahres erzielten Einnahme für die in Tirol gegen Feuersgefahr versicherten beweglichen und unbeweglichen Gegenstände einen jährlichen Bei- * Siehe Landesgejezblatt vom Jahre 1884 XII. Stück, Seite 98. 28 29 trag zu leisten. Derselbe beträgt bei den auf Aktien beruhenden Gesellschaften und Vereinen ein Perzent der Brutto-Prämieneinnahmen aus dem directen Feuer- versicherungsgeschäfte ohne Abzug der Rückversicherungs- prämien und bei den auf Wechselseitigkeit beruhenden Vereinen zwei Kreuzer von je tausend Gulden des versicherten Classenwertes. Dieser Jahresbeitrag kann in Zukunft durch Land- tagsbeschluss auf zwei Perzente, beziehungsweise vier Kreuzer von tausend Gulden erhöht werden. § 2. Aus diesen Jahresbeiträgen ist ein eigener Fond der Feuerwehrfond zu bilden. § 3. Die Bemessung und Einhebung der Beiträge, sowie deren Verwaltung und Verwendung liegt dem Landesausschusse ob. § 4. Die Gesellschaften und Vereine sind verpflichtet, die zur Bemessung der Beiträge nöthigen rechnungs- mäßigen Behelfe, insbesondere den Nachweis der Ein- nahmen für jedes Jahr längstens bis 1. April des nächsten Jahres dem Landesausschusse vorzulegen und können jene, welche dies rechtzeitig zu thun unterlassen, durch die politische Landesbehörde hiezu mittelst Ord- nungsstrafen verhalten werden. Die Abfuhr der Beiträge hat binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung des Zahlungsauftrages an den Landesausschuss zu erfolgen. Rückständige Beiträge können mittelst politischer Exekution durch die politischen Behörden eingetrieben werden. § 5. Die Einkünfte des Feuerwehrfondes sind in fol- gender Weise zu verwenden: a) Sechzig Perzent zur Durchführung des § 46 des Gesetzes vom 28. November 1881, Zahl 36 L.-G. Bl. und zur Unterstützung von Ge- meinden behufs Anschaffung von Löschgeräthen oder Feuerwehr-Ausrüstungsgegenständen, wobei Gemeinden, in denen verhältnismäßig mehrere Versicherungen vorkommen, vorzugsweise zu be- rücksichtigen sind. b) Vierzig Perzent zur Unterstüßung im Dienste verunglückter Feuerwehrmänner und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe der im § 33 des angeführten Gesetzes ausgesprochenen Grund- sätze. In Zukunft kann dieses Vertheilungsverhältnis durch Landtagsbeschluss geändert werden. Durchführungs-Verordnung 33 * nicht nur die Berechnung der Beitragsleistung an den Feuerwehrfond, sondern auch die Controle über die Richtigkeit der fatirten Prämieneinnahme und mit- wehrfondes ermöglichen. zum Landesgesetze vom 3. October 1884 (2.-6-B1. Nr. 31), hin die Hintanhaltung einer Benachtheiligung des Feuer- wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend die Beitragsleistung von Seuerversiche. rungs-Gesellschaften und Vereinen zu den Kosten der Seuerwehren und zur Unterstützung verun glückter Seuerwehrmänner. Auf Grund des § 9 des vorbenannten Gesetzes hat der tirolische Landesausschuss zur Durchführung desselben folgende Bestimmungen beschlossen: 1. Bei jenen wechselseitigen Versicherungsvereinen, welche Vorhineinprämien einheben, hat ebenfalls, wie bei den Actiengesellschaften, die Bemessung der nach § 1 des Gesetzes zu leistenden Beiträge mit 1% von der Bruttoeinnahme stattzufinden. 2. Unter den in § erwähnten rechnungsmäßigen Behelfen sind jene Nachweisungen zu verstehen, welche * enthalten im Landesgesetzblatt vom Jahre 1888 VIII. Stück, Seite 216. Für die Bemessung der Jahresbeiträge ist es da- her nothwendig, dass die Actiengesellschaften die einzelnen während des abgelaufenen Jahres erzielten Prämien ansäge, die wechselseitigen Versicherungsvereine aber den am Ende des abgelaufenen Jahres erzielten Classen- wert, oder insoferne derselbe beim Abgange einer be- sonderen Classierung mit dem Versicherungsanschlage gleich ist, diesen legteren bekannt geben. Dem Landesausschusse steht das Recht zu, im Falle ihm die nach § 4 vorzulegenden Fatirungs- operate der Feuerversicherungs-Gesellschaften und Vereine nicht richtig zu sein scheinen, durch seine von ihm be- vollmächtigten Organe jederzeit in die Geschäftsbücher der beitragspflichtigen Versicherungsgesellschaften, inso- weit sich dieselben auf die direkte Feuerversicherung be- ziehen, Einblick nehmen zu lassen. 3. Der nach § 2 aus den Jahresbeiträgen zu bil- dende Fond zerfällt mit Rücksicht auf den ihm zuge= wiesenen Zweck in zwei Subfonde; nämlich in den eigent 3 34 35 lichen Feuerwehrfond (§ 5 lit. a) und in den Feur 28. März 1886) wird betreffs deren Wirkungskreis wehr-Unterstützungsfond (§ 5 lit. b). und Entlohnung eine besondere Instruktion erlassen. 4. Die Zinsen des aus den bisherigen Jahresbe trägen gebildeten Kapitals werden alljährlich zu dq im Gesetze bestimmten Zwecken verwendet, jedoch könnet nöthigenfalls die Jahresbeiträge selbst auch hiefür her angezogen werden, so dass nur der davon verbleibend Überschuss zum Kapital geschlagen wird. 5. 6. Ein Ansuchen um Unterstügung aus dem Feuer- wehrfonde können nicht blos die Gemeinden für sich und ihre Gemeindefeuerwehren, sondern auch die frei willigen Feuerwehren selbst stellen, letztere dann, wenn sie selbst Eigenthümer der in ihrem Orte vorhandenen Löschgeräthe und Ausrüstungsgegenstände sind, oder wenn sie nachweisen, dass die Gemeinde ein Ansuchen zu stellen unterlassen hat. 7. Der Feuerwehrfond im engeren Sinne (§ 5 lit. a wird für beide Landestheile separat nach Maßgabe des Die Erledigung der Unterſtüßungsgesuche von Ge- Classenwertes des in Deutsch- und Italienischtirol bei meinden oder Feuerwehren findet alljährlich einmal der vaterländischen Brandversicherungsanstalt bestehen über Einvernehmen des betreffenden Feuerlöschinspectors den Versicherungsauschlages gebildet und dient einerseits (Brandversicherungs-Commissärs) statt, daher diese Ge- bei Aufstellung von eigenen Feuerlöschinspectoren zur suche längstens bis 1. October jeden Jahres an den Bestreitung der Kosten für Lettere, anderseits zur Ge- Landesausschuss einzubringen sind und zwar von den dem währung von Unterstüßungen zur Anschaffung von Feuerwehr-Gauverbande angehörigen freiwilligen Feuer- Löschgeräthen und Feuerwehr-Ausrüstungsgegenständen, wehren im Wege dieses Verbandes und sind die Ge- welche Unterstützungen nach Verhältnis des oberwähnten suche zu belegen mit dem Vermögensinventar und einem in beiden Landestheilen vorkommenden Versicherungs- Nachweise über die im Orte vorhandenen Feuerlösch- anschlages bewilliget werden. Einrichtungen und über die Organisation, den Mit- gliederstand der bestehenden Feuerwehr, sowie mit dem Voranschlage der anzuschaffenden Löschgeräthe oder Aus- Bei Aufstellung von eigenen Feuerlöschinspectoren (§ 46 des L.-G. vom 28. November 1881 bezw. 36 rüstungsgegenstände, für welche die erbetene Unter- stützung dienen soll. Gesuche der freiwilligen Feuerwehren haben die gemeindeämtliche Bestätigung zu enthalten, dass die im betreffenden Orte vorhandenen Löschgeräthe und Aus- rüstungsgegenstände wenigstens der Hauptsache nach Eigenthum der freiwilligen Feuerwehr sind. Über die Verwendung der Unterstützung ist dem Landesausschusse Rechenschaft zu geben. 8. Aus dem Feuerwehr-Unterſtüßungsfonde, welcher für beide Landestheile ebenfalls separat nach Maßgabe des im § 5 bezeichneten Versicherungsanschlages gebildet wird, werden für jede der nach § 33 des Landes- gesetzes vom 28. November 1881 bezw. 28. März 1886 zu bildenden Unterstüßungscassen die entsprechenden Be- treffnisse an selbe alljährlich abgeführt, und sind von den zur Verwaltung dieser Cassen bestellten Ausschüssen statutengemäß zur Unterstützung von im Dienste ver- unglückten Feuerwehrmännern oder deren Hinterbliebenen zu verwenden. In besonderen Fällen kann vom Landesausschusse über begründeten Antrag eines solchen Ausschusses auch außerdem noch ein außerordentlicher Beitrag an eine Unterstügungscasse bewilligt werden (§ 4). 37 Über die Verwendung der Unterſtüßungen ist dem Landesausschusse alljährlich Rechenschaft zu geben. 9. Mitgliedern besoldeter und Privatfeuerwehren steht nur dann ein Anspruch auf Unterstützung zu, wenn sie zur Hilfeleistung außerhalb jenes Rayons verwendet werden, zu dessen Schuße sie zunächst berufen sind, und werden Mitglieder solcher Feuerwehren unmittelbar aus dem Feuerwehr-Unterstützungsfonde vom Landesaus- schusse betheilt, und zwar innerhalb 4 Wochen vom Zeitpunkte der erlittenen Verlegung oder Erkrankung und durch die Commandantschaft, oder bei Privat- feuerwehren durch den Eigenthümer oder Leiter des Etablissements, für welches selbe errichtet ist. 10. Derlei unmittelbar an den Landesausschuss zu richtenden Gesuche haben zu enthalten: a) Die Angaben über Namen, Alter, Stand, Beschäftigung, Wohnort, Heimatszuständigkeit, Familien- und Vermögensverhältnisse, sowie über den durchschnittlichen Wochenverdienst des zu Unterstützenden; b) den Bericht über die Ursache der Verunglückung oder Erkrankung; 38 c) den Nachweis, dass der Verunglückte oder Er- frankte zur Zeit der Verunglückung oder Er- krankung, bezw. zur Zeit jener Dienstesver- richtung bei einem Brande, infolge deren dann die Erkrankung eintrat, Mitglied der Feuer- wehr war; d) das ärztliche Zeugnis über die Verlegung oder Erkrankung, über den Einfluss derselben in Be- zug auf die gänzliche oder theilweise Erwerbs- unfähigkeit und deren muthmaßliche Dauer. Die nach lit. ac zu liefernden Nachweisungen müssen mit der gemeindeämtlichen Bestätigung ver- sehen sein.