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Satzungen,
Geschäfts- und Dienstordnung
der
Freiwilligen Feuerwehr
in
Innsbruck.
Revidiert und genehmigt in der außerordentlichen Haupt-
versammlung am 15. Juni 1901.
Jm Selbstverlage der Freiwilligen Feuerwehr.
Innsbruck.
Druck der Wagner'schen Universitäts-Buchdruckerei.
1902.
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Satzungen.
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Sih, Zweck und Verbands-Angehörigkeit.
§ 1. Die freiwillige Feuerwehr in Innsbruck hat ihren
Siz in Junsbruck, und bezweckt, durch geschultes Zusammen-
wirken bei Feuersgefahr das Leben und Eigenthum der Be-
wohner zu schützen und den in der Feuerpolizei- und Feuer-
wehr-Ordnung für Tirol vom 28. November 1881, bezieh-
ungsweise vom 28. März 1886 und vom 29. Juli 1893
enthaltenen Bestimmungen zu entsprechen.
Sie gehört als solche dem Landesverbande und dem
Verbande der Unterstützungscasse der deutsch-tirolischen Feuer-
wehren an, und übernimmt die durch die Satzungen dieses
Verbandes festgesetzten Rechte und Verbindlichkeiten (§§ 33 und
34 d. G. vont 28. März 1886 und § 35 F.-P.-O.)
Aufnahme.
§ 2. Zur Aufnahme in die freiwillige Feuerwehr sind
rforderlich:
Unbescholtenheit des Charakters, das vollendete 18. Lebens-
jahr und die von einem Feuerwehr-Arzte constatierte körperliche
Befähigung zum Feuerwehrdienste. Die Aufnahme geschieht
nach vorausgegangener Meldung beim Branddirector durch
die Löschdirection und zwar probeweise auf die Dauer eines
halben Jahres. Dieser steht es frei, die Aufnahme auch ohne
Angabe von Gründen zu verweigern.
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Die Namen der Neuangemeldeten werden den Mitglie-
dern durch Anschlag in den Geräthehallen (Magazinen) recht-
zeitig bekanntgegeben.
Mitgliedschaft.
§ 3. Die Feuerwehr besteht aus:
1. Ehrenmitgliedern;
2. Ausübenden Mitgliedern;
3. Mitgliedern außer Dienst;
4. Gönnern (unterstützenden Mitgliedern).
Rechte und Pflichten der Mitglieder.
§ 4. Jedes Ehren- und ausübende Mitglied hat per-
sönliches Stimmrecht, actives und paſſives Wahlrecht, ferner
hat jedes ausübende Mitglied für sich und seine Angehörigen
ein Anrecht auf Unterstützung aus der Feuerwehr-Landes-
Unterstützungs-Cassa gemäss § 33 des Ges. v. 28. März 1886
bezw. aus der Unterſtüßungs-Cassa des eigenen Körpers.
Jedes ausübende Mitglied hat eine halbjährige Probe=
dienstzeit zu beſtehen und nach Tauglichkeits-Befund bei seiner
endgiltigen Aufnahme dem Branddirector mittelst Handschlag
zu geloben, die ihm zugewiesene Dienstleistung durch drei auf-
einander folgende Jahre zu besorgen, allen seinen Obliegen-
heiten pünktlich nachzukommen, die Satzungen, Dienst- und
Geschäfts-Ordnung genau zu befolgen, im Dienste den Vor-
gesetzten unbedingt Gehorsam zu leiſten und in und auße
Dienst ein ehrenhaftes Betragen zu beobachten, und den von
der Abgeordneten-Versammlung des Landesverbandes von Fall
zu Fall festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen (§ 13 lit. c.
der Verbandssatzungen).
Die Ehren- und ausübenden Mitglieder sind berechtigt,
in und außer Dienst ein Abzeichen ihrer Eigenschaft als
Feuerwehrmänner zu tragen (§ 28 F.-P.-O.).
Mitglieder außer Dienst können auf eigenen Wunsch
unter Zustimmung der Commandantschaft solche unbescholtene
Feuerwehrmänner werden, und es auch zeitlebens bleiben,
welche mindestens 20 Jahre lang dem Körper als ausübende
Mitglieder angehörten und nicht mehr befähigt sind, ihren
Dienst weiter zu versehen, oder welche wegen eines im Feuer-
wehrdienste erlittenen Unfalles schon vor Ablauf dieser Dienst-
Periode bleibend dienstuntauglich geworden sind. Sie be=
halten das Recht, an den Versammlungen theilzunehmen, dort
die Uniform zu tragen, sind aber von jeder Feuerwehrdienst-
leistung befreit. Ein Anrecht auf die Unterstüßungs - Cassa
steht den Mitgliedern außer Dienst nicht zu.
Gönner sind unterstützende Mitglieder, welche einen
Jahresbeitrag von wenigstens 2 K entrichten.
Austritt.
§ 5. Den Austritt haben die Mitglieder der Com
mandantschaft, die Schriftführer und die Adjutanten dent
Branddirector, die ausübenden Mitglieder ihrem Hauptmanne,
sodann die Mitglieder der Ordnungsmannschaft und der
Sanität ihrem Obmanne anzuzeigen.
Die Zugehörigkeit als ausübendes Mitglied erlischt bei
Krankheit oder körperlichen Gebrechen infolge eingetretener
Dienstuntauglichkeit bei der nächstfolgenden Musterung von
selbst, falls der Betreffende seinen Austritt nicht früher an-
gemeldet hat.
Die in der Aufnahmskarte verzeichneten, dem Stadt-
magistrate gehörigen Ausrüstungs Gegenstände sind dem
Magazinsverwalter in reinlichem Zustande abzuliefern.
Den Ausgetretenen ist auf Verlangen ein Zeugnis über
Dienstzeit und Betragen auszustellen.
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Entlassung.
§ 6. Die Entlassung eines Mitgliedes erfolgt:
a) Wegen grober Vergehen gegen die Satzungen oder
Dienstordnung;
b) wegen unehrenhaften Benehmens in oder außer Dienst.
Leitung der Feuerwehr.
§ 7. Die Angelegenheiten der Feuerwehr leitet:
a) Der Branddirector,
b) die Commandantschaft,
c) der erweiterte Ausschuss,
d) die Hauptversammlung,
e) die Löschdirection.
Der Branddirector.
§ 8. Der Branddirector oder dessen Stellvertreter führt
den Vorsitz bei allen Hauptversammlungen, den Commandant-
schafts-Sitzungen und den Sitzungen des erweiterten Aus-
schusses.
Er führt das Commando auf dem Brandplayze und bei
den Hauptübungen.
Ihm obliegen insbesonders:
1. Die Ausfertigung von Bekanntmachungen.
2. a) Die Ausstellung von Diensteszeugnissen für di
Commandantschafts-Mitglieder;
b) die Bestätigung der von den Abtheilungs - Com-
mandanten ausgestellten Dienstzeugnisse.
3. Die Einberufung zu den Hauptübungen, Ausrück-
ungen und Sitzungen.
4. Die über Verlangen des Bürgermeisters vorgeschrie-
bene Berichterstattung an die Gemeindevertretung über
9
alle dienstlichen Angelegenheiten der freiwilligen Feuer-
Feuerwehr (§ 25 F.-P.-O.).
§ 9. Der Branddirector ist auf dem Brandplate in
seinen dienstlichen Anordnungen unabhängig und haben dem-
selben alle Anwesenden einschließlich der Sicherheitswache un-
bedingt Folge zu leisten. Ueber Abbrechung von Gebäuden
oder Gebäudetheilen entscheidet jedoch der Bürgermeister im
Einvernehmen mit dem Branddirector (§ 24 Gesetz vom
29. Juli 1893).
Unter seinem Befehle stehen daselbst auch alle auswär-
tigen Feuerwehren und Hilfeleistenden.
Zur Besorgung des Nachrichtendienstes ernennt der
Branddirector die erforderliche Anzahl von Adjutanten.
Der Standort des Bürgermeisters und der Oberleitung
wird bei Tage durch eine rothe Fahne, bei Nacht durch eine
rothe Laterne gekennzeichnet.
§ 10. In Abwesenheit des Branddirectors übt dessen
Stellvertreter seine Rechte und Pflichten aus.
Die Commandantschaft.
§ 11. Die Commandantschaft besteht aus dem Brand-
director, dessen Stellvertreter, dem Magazinsverwalter, den
Compagnie Commandanten, dem Obmanne der Ordnungs-
mannschaft und jenem der Sanität.
Der Commandantschaft sind zwei Schriftführer zuge=
theilt, von welchen der Erste vom Branddirector ernannt und
der Zweite von der Commandantschaft gewählt wird.
Die Commandantschaft hat alle Angelegenheiten der
Feuerwehr, insoferne sie nicht dem Branddirector, dem er-
weiterten Ausschusse, der Hauptversammlung oder der Lösch-
direction zugewiesen sind, zu besorgen, insbesondere:
1. Die Vertretung nach Außen;
2. Die Beschlussfassung über die Verwendung der Ver-
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waltungscasse - Gelder bis zum Betrage von 200 K
(§ 21 der Sagungen);
3. Die Zutheilung der Mitglieder zu den Compagnien;
4. Die Leitung des Feuerwehrdienstes bei Uebungen und
Bränden;
5. Die Beschaffung der Geräthe innerhalb des vom Ge-
meinderathe genehmigten Voranschlages, und die Ober-
aufsicht über deren Instandhaltung;
6. Die Evidenzhaltung der Mannschaft im Grundbuche;
7. Die Einberufung der Hauptversammlungen und Fest="
setzung der Tagesordnung für dieselben;
8. Die Verwaltung des Vereinsvermögens;
9. Die Verfassung des Voranschlages und des Jahres-
berichtes, welche beide der Gemeindevertretung zur
Genehmigung vorzulegen sind (§ 27 F.-P.-O.).
10. Die Ausarbeitung der Dienst- und Geschäftsordnung;
11. Die Erstattung von Gutachten an die Gemeinde-
vertretung in allen jenen Fällen, in welchen diese nach
den Bestimmungen der tirolischen Feuer-Polizei- und
Feuerwehr Ordnung das Gutachten der Feuerwehr
einzuholen hat, als:
a) Ueber die Instruction für etwa zu bestellende
Fener-Commissäre (§ 2 F.-P.-O.);
b) über die zu erlassende Löschordnung (§ 11 des Ges.
vom 29. Juli 1893);
c) über die Art und Zahl der Löschgeräthe, mit welchen
die Stadttheile und Häuser versehen sein müssen
(§ 19 des Ges. vom 29. Juli 1893).
12. Die Wahl der zur Feuerbeschau zu entsendenden
Mitglieder der Feuerwehr;
13. Die Antragstellung an die Löschdirection zur Er-
theilung von Belobungen und Geldbelohnungen an
Feuerwehrmitglieder für ausgezeichnete Dienstleist=
ungen und außerordentliche Arbeiten.
Die Commandantschaft ist beschlussfähig, wenn wen
stens die Hälfte ihrer Mitglieder einschließlich des Vorſizen-
den anwesend ist, und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Bei Abwesenheit von Commandantschafts - Mitgliedern
übernehmen die von ihnen ernannten Stellvertreter die Rechte
und Pflichten derselben.
Der erweiterte Ausschuss.
§ 12. Der erweiterte Ausschuss besteht aus: Den Mit-
gliedern der Commandantschaft und deren Stellvertretern, dem
Feuerwehrarzte, dem Verwaltungscasse-Cassier, den Schrift-
führern, den Adjutanten, den Geräthemeistern, und den Zugs-
und Rotterführern.
Der erweiterte Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenig-
stens ein Drittel seiner Mitglieder einschließlich des Vor-
sitzenden anwesend ist, und fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit.
In den Wirkungskreis des erweiterten Ausschusses fallen
alle jene Angelegenheiten, welche ihm von der Commandant-
schaft wegen ihrer besonderen Wichtigkeit zur Berathung und
Beschlussfassung überwiesen werden, dann die Beschlussfassung
über die Verwendung von Geldern der Verwaltungscaffe bis
zum Betrage von 400 K (§ 21 der Satzungen).
Die Hauptversammlung.
§ 13. Die ordentliche Hauptversammlung findet in der
Regel in einem der ersten Monate des Jahres statt. Außer-
ordentliche Hauptversammlungen können von der Comman
dantschaft zu jeder Zeit einberufen werden; sie müssen aber
einberufen werden, wenn der Bürgermeister oder ein Fünftel
der ausübenden Mitglieder es verlangen.
§ 14. In den Wirkungskreis der Hauptversammlung
gehören:
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-
1. Die Wahl des Branddirectors, des Magazins - Ver-
walters und der Cassiere der Unterstützungs- und
Verwaltungscaffe;
2. Die Entgegennahme des Berichtes über die Unter-
stügungscasse und Verwaltungscasse sowie des Jahres-
berichtes und deren Genehmigung;
3. Die Beschlussfassung über die Anträge der Com-
mandantschaft, des erweiterten Ausschusses oder ein-
zelner Mitglieder und über Berufungen;
4. Beschlussfassung über Sagungen, Dienst- und Ge-
schäftsordnung oder deren Aenderung:
5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 15. Zur Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung
ist, mit Ausnahme der Beschlussfassung die Auflösung be-
treffend, die Anwesenheit von Ein Viertel der stimmberech-
tigten Mitglieder erforderlich.
Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist absolute, bei Aende-
rung der Satzungen Zweidrittel-Mehrheit nothwendig.
Ist die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von
stimmberechtigten Mitgliedern nicht anwesend, so ist binnen
14 Tagen eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, welche
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschluss-
fähig ist.
Zeit und Ort der Abhaltung der Hauptversammlung,
müssen 8 Tage früher unter Bekanntgabe der Tagesordnung
öffentlich kundgemacht werden.
Verhältnis der Feuerwehr zur Gemeinde.
§ 16. Der Gemeinderath übt das Aufsichtsrecht über
die freiwillige Feuerwehr aus (§ 25 F.-P.-O.) und ist be-
rechtiget, zu den Commandantschafts- Sigungen und Haupt-
versammlungen einen Vertreter zu entsenden.
Er ist berechtiget, Unzukömmlichkeiten, welche sich bei
Ausübung des Feuerwehrdienstes ergeben, abzustellen, und der
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Branddirector ist verpflichtet, den Beschlüssen des Gemeinde-
rathes Folge zu leisten, jedoch steht ihm dagegen das Recht
der Berufung an den Landesausschuss offen (§ 26 F.-P.-O.).
Die Löschdirection.
§ 17. Die Löschdirection besteht aus dem Bürgermeister
oder dessen Stellvertreter, dem Branddirector, dem Magazins-
verwalter und aus vier vom Gemeinderathe auf die Dauer
eines Jahres gewählten Mitgliedern desselben.
Die Löschdirection ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist und beschließt mit einfacher
Stimmen-Mehrheit.
Die Löschdirection entscheidet über die Aufnahme von
Mitgliedern und hat das Recht der Bestätigung der von der
Mannschaft gewählten Chargen, mit Ausnahme derjenigen,
deren Bestätigung dem Gemeinderathe zukommt.
Die Feuerwehr-Mannschaft.
§ 18. In den Mannschaftsstand dürfen nur soviel Mit-
glieder aufgenommen werden, als zur klaglosen Versehung des
Feuerwehrdienstes nothwendig sind, worüber die Löschdirection
im Einvernehmen mit der Commandantschaft entscheidet.
Wahlen.
§ 19. Sämmtliche Wahlen sind in der Regel mittelst
Stimmzettel vorzunehmen.
Der Branddirector, der Magazinsverwalter und die
Cassiere der Unterſtüßungs- und Verwaltungscasse müssen
mit Stimmzettel gewählt werden.
Die Wahl des Branddirectors, des Magazinsverwalters
und des Cassiers der Unterstützungscasse unterliegt der Be-
stätigung des Gemeinderathes; alle übrigen Chargenwahlen
der Bestätigung durch die Löschdirection.
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Als gewählt erscheint derjenige, welcher die meisten
Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit ist eine
Stichwahl vorzunehmen.
Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereins-
Verhältnisse.
§ 20. Ueber Streitigkeiten der Mitglieder unterein-
ander entscheidet endgiltig die Commandantschaft.
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Com-
mandantschaft schlichtet ein Schiedsgericht, welches in der
Art von Fall zu Fall zu bilden ist, dass jeder der Streit-
theile zwei Mitglieder und diese einen fünften als Obmann
wählen. Kommt eine Einigung bezüglich der Wahl nicht zu
Stande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Loos.
Der Ausspruch des Schiedsgerichtes ist unanfechtbar.
Ueber Streitigkeiten zwischen dem Branddirector und der
Commandantschaft entscheidet mit Beiziehung eines Mitgliedes
des Letzteren aus der Gegenpartei des Ersteren, die Lösch-
direction endgiltig.
Tassen.
21. Die freiwillige Feuerwehr hat eine Unterstützungs-
casse, welche nach den für sie bestehenden besondern Vor-
schriften verwaltet wird.
Die Verwaltungscasse wird von der Commandantschaft
verwaltet und ist diese berechtiget, über die Verwendung der
vorhandenen Gelder bis zum Betrage von 200 K für jeden
Fall zu verfügen Ueber die Verwendung von Beträgen über
200 bis 400 K beschließt der erweiterte Ausschuss, darüber
hinaus die Hauptversammlung.
Auflösung.
§ 22. Die Auflösung der freiwilligen Feuerwehr be-
schließt die Hauptversammlung, bei welcher Dreiviertel der
15
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit Zwei-
drittel-Mehrheit. Der Auflösungsbeschluss tritt aber erst
nach Ablauf von vier Wochen nach dem Tage der Bekannt
gabe desselben an den Gemeinderath in Wirksamkeit.
Im Falle der Auflösung des Vereines ist das Vermögen
desselben in die Verwaltung der Stadtgemeinde Innsbruck
zu übergeben, welche dasselbe einer allenfalls neu sich bilden-
den, von der Gemeinde bestätigten freiwilligen Feuerwehr
Junsbruck auszufolgen hat, in deren Eigenthum es übergeht.
31. 12885.
Gesehen!
Junsbruck, am 12. März 1902.
Für den f. k. Statthalter:
Meusburger m, p.
Seite 9
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Geschäfts Ordnung.
2
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Geschäfts-Ordnung.
=
§ 1. Ueber Feuerwehr - Angelegenheiten wird in den
Hauptversammlungen, sowie bei den Sitzungen der Comman
dantschaft und des erweiterten Ausschusses berathen und be-
schlossen.
§ 2. Diese Versammlungen oder Sizungen leitet in der
Regel der Branddirector beziehungsweise dessen Stellvertreter,
oder der rangsälteste Compagnie-Commandant. In den Ver-
sammlungen oder Sizungen kann ein und dasselbe Mitglied
über einen und denselben Gegenstand nur zweimal das Wort
erhalten.
Der Berichterstatter oder Antragsteller hat jedesmal auf
Verlangen das Schlusswort.
Zu thatsächlichen Berichtigungen ist das Wort jeder-
zeit zu ertheilen.
Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen und bei Ab-
eichung von der Sache kann der Vorsitzende den Sprecher
u derselben verweisen, zur Ordnung rufen, eventuell ihm das
Wort entziehen. Bei persönlichen beleidigenden Ausfällen
hat der Vorsitzende den Redner zur Ordnung zu rufen und
ihn zur sofortigen Zurücknahme der Beleidigungen, zu ver-
halten. Weigert sich der Beleidiger die geforderte Genug-
thuung zu leisten, so kann der Vorsitzende denselben sofort
aus der Versammlung weisen.
2*
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21
Die Abstimmung erfolgt durch Aufstehen oder Sigen
bleiben oder durch Aufheben der Hand, bei Wahlen aber Dieselben werden vom Branddirector angeordnet; die Ersteren
mittelst Stimmzettel, wenn die Versammlung die Abstimmung müssen jedoch auch auf Verlangen von drei Commandant-
schafts-Mitgliedern und die Letzteren auf Verlangen von einem
nicht durch Zuruf beschließt.
Ergibt sich über einen Gegenstand nach zweimaliger Ab- Drittel der Mitglieder des erweiterten Ausschusses einberufen
stimmung nicht die nöthige Mehrheit, so ist der Vorsitzende werden und es erfolgt die Einladung hiezu mittelst Umlauf-
berechtigt, den Gegenstand von der Tagesordnung abzusetzen. Schreiben unter Angabe der Tagesordnung.
§ 3. Ueber jede Verhandlung ist ein Protokoll auf-
zunehmen und nach erfolgter Genehmigung in der nächster
gleichnamigen Versammlung oder Sigung vom Vorsitzenden
dem Schriftführer und einem anderen Mitgliede zu unter-
fertigen.
§ 4. Zu den Hauptversammlungen sind die Mitglieder
der Löschdirection, die Ehren- und ausübenden Mitglieder
der Feuerwehr einzuladen und es haben sämmtliche das Recht,
sich an den Verhandlungen zu betheiligen.
Das Stimm- und Wahlrecht wird gemäß § 4 der
Satzungen ausgeübt.
Die Einladung erfolgt 8 Tage vor der Hauptversamm=
lung durch die Tagesblätter und die Anschlagtafeln mit An-
Die Verwaltungscaffe.
§ 7. Zur Bestreitung von Feuerwehr-Vereins-Auslagen,
deren Deckung außer dem Bereiche der von der Gemeinde
gewährten Mittel liegt, unterhält der Körper eine eigene Casse
(Verwaltungscasse), welche von einem Caſsier unter Ueber-
wachung der Commandantschaft verwaltet wird, und deren
Revision wenigstens einmal im Jahre stattfinden muss.
Im Verhinderungsfalle des Cassiers hat die Comman=
dantschaft die Verwaltung zu besorgen.
Wahlen.
§ 8. Die Abtheilungsführer werden von der Mann-
gabe des Tages, der Stunde und des Lotales, sowie der Ver-schaft der betreffenden Abtheilung gewählt, und zwar:
handlungs-Gegenstände.
§ 5. Bei der Hauptversammlung können Anträge, welche
Feuerwehr-Angelegenheiten betreffen, gestellt werden, dieselben
müssen jedoch 24 Stunden, Anträge auf Abänderung der
Sagungen, der Dienst- und Geschäftsordnung aber mindestens
10 Tage vor der Versammlung der Commandantschaft schrift-
lich übergeben werden.
Später oder bei der Versammlung gestellte Anträge
fönnen über Beschluss der Commandantschaft sofort zur Be-
rathung zugelassen werden.
§ 6. Die Commandantschafts- Sibungen und die Sitz-
ungen des erweiterten Ausschusses finden nach Bedarf statt.
der Obmann der Ordnungsmannschaft von den Ord-
nungsmännern;
der Obmann der Sanität von der Sanitätsmannschaft;
die Hauptleute und Geräthemeister von der Mannschaft
der Compagnie;
die Zugsführer von der Mannschaft des Zuges;
die Rottenführer und deren Stellvertreter von der Mann-
schaft der betreffenden Abtheilung.
Stellvertreter.
§ 9. Der Branddirector, der Magazinsverwalter, die
Obmänner der Ordnungsmannschaft und der Sanität, die
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Hauptleute und die Geräthemeister ernennen ihre Stell
vertreter, welche in Verhinderungsfällen die Obliegenheiten der
Ersteren zu erfüllen haben.
Die Stellvertreter der Zugsführer sind die rangsältesten
Rottenführer des zugehörigen Zuges.
Die Stellvertreter der Nottenführer werden gemäß § 8
der Geschäftsordnung, letzter Absay, gewählt.
Dienst-Ordnung.
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A. Feuerwehrdienst im Allgemeinen und bei
Hebungen.
Für die Löschdirection.
§ 1. Die Löschdirection führt die Aufsicht über das
gesammte städtische Lösch- und Rettungswesen, sorgt über An-
trag der Commandantschaft für Beschaffung und Erhaltung
der erforderlichen Geräthe und Ausrüstungen innerhalb des
vom Gemeinderathe hiefür bewilligten Voranschlages oder
außerordentliche Credites, sowie für die Evidenthaltung und
jeweilige Ergänzung der gesammten Feuerwehrmannschaft.
Für die Commandantschaft.
§ 2. Der Commandantschaft im Allgemeinen obliegt
die Besorgung aller ihr nach § 11 der Satzungen der frei-
willigen Feuerwehr Innsbruck zukommenden Angelegenheiten.
Für den Magazinsverwalter.
§ 3. Dem Magazinsverwalter obliegt die Evidenthal-
tung sämmtlicher Feuerlösch- und Rettungs-Geräthe mittelst
eines eigenen Inventars, sowie die Führung der Vormerkung
über die an die Mannschaft ausgefolgten Ausrüstungs-Gegen-
stände, die Berichterstattung an die Commandantschaft über
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allfällige Mängel und Beschädigungen an den Geräthen oder
Ausrüstungen, das Stellen von Anträgen zur Ausbesserung
und Ergänzung, sowie die Erstattung von Aufschlüssen an
dieselbe über sein Gebahren und schließlich die Rechnungs-
legung an die Löschdirection.
Insbesondere wird dem Magazinsverwalter zur Pflicht
gemacht, die Ausrüstungsgegenstände nur gegen Vorweisung
der vom Branddirector unterfertigten Aufnahmskarte (In-
terimskarte) und gegen Abgabe der Empfangsbescheinigung
auszufolgen, sowie von den austretenden Mitgliedern die
Ausrüstungsgegenstände einzufordern. Die Ausrüstung und
der Austausch von Ausrüstungsſtücken findet von der Muste-
rung bis zur Schluss-Hauptübung an den von der Comman
dantschaft bestimmten Tagen in der Geräthehalle (Haupt-
magazin) im Rathhause statt.
Für die Geräthemeister.
§ 4. Die Geräthemeister, welche ihre Wohnung thun-
lichst in der Nähe der Geräthehalle haben sollen, müssen mit
der gesammten Signaleinrichtung und in der richtigen Hand-
habung der Apparate vollkommen vertraut sein, für deren
Instandhaltung sorgen und vorkommende Störungen unver
weilt dem Branddirector melden.
Sie haben den Magazinsverwalter in seinen Dienstes-
verrichtungen zu unterstützen, die Anzahl und Gattung der
in der Compagnie befindlichen Geräthe, Kleidungen und
Rüstungen evident zu halten und für deren Instandhaltung
Sorge zu tragen. Ein besonderes Augenmerk ist den Petro-
leumfackeln zuzuwenden, welche stets in brauchbarem Zu-
stande zur Verfügung stehen müssen. Es ist Pflicht der
Geräthemeister, stets in allen Stücken im Einvernehmen mit
dem Magazinsverwalter und dem zuständigen Hauptmanne
zu handeln, Ersteren bei der Ausrüstung zu unterstüßen, über
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alle, wenn auch noch so kleinen Mängel an den Geräthen,
sowie über alles Vorgefallene genau zu berichten und die
von jenen erhaltenen Aufträge gewissenhaft zur Ausführung
zu bringen.
In keinem Falle sind die Geräthemeister berechtiget, ohne
Ermächtigung des Magazinsverwalters Anschaffungen zu
machen, bei eigener Verantwortung.
Für die übrigen Chargen.
§ 5. Die Chargen müssen zur Ausführung aller, ihrer
Abtheilung zukommenden Arbeiten befähigt, sowie mit den
Vorzügen und Mängeln ihrer Geräthe vertraut sein, sämmt-
liche Signale und die Handhabung der Apparate verstehen,
und haben, behufs gleichmäßiger Ausbildung, Uebungen mit
den Geräthen unter sich vorzunehmen.
Für die Schriftführer.
§ 6. Die Schriftführer haben den Einlauf und die
Registratur zu führen, sämmtliche Ausfertigungen zu besorgen,
den Jahresbericht zu verfassen, das Grundbuch in Evidenz
zu halten, bei Versammlungen und Sizungen das Protokoll
zu führen und für geordnete Instandhaltung der Bibliothek
Sorge zu tragen.
Die Zuweisung dieser Obliegenheiten an jeden der
Schriftführer besorgt der Branddirector, welcher auch be-
stimmt, wer von ihnen die Schriftstücke mitzufertigen hat.
Für die Adjutanten.
§ 7. Die Adjutanten sind dem Branddirector direct
unterstellt zur Entgegennahme und Weitergabe seiner Ver-
fügungen, welche von Allen zu beachten sind.
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Für die ausübende Mannschaft.
§ 8. Jeder Feuerwehrmann hat bei seinem Eintritte
Vor und Zuname, Beschäftigung, Zuständigkeit, Stand (ob
ledig oder verheiratet) und Wohnung anzugeben, und jeden
Wohnungswechsel seinem Rottenführer und Geräthemeister zu
melden.
Die Mannschaft hat bei den Uebungen rechtzeitig zu
erscheinen und die ihr zugewiesenen Dienste hiebei so lange
zu leisten, als solche erforderlich sind.
Die Befehle an die Mannschaft erfolgen in der Regel
durch die unmittelbaren Vorgesetzten, an welche dagegen die
Mannschaft ihre Meldungen zu machen hat. In dringenden
Fällen jedoch kann beides auch unmittelbar zwischen den höheren
Vorgesetzten und der Mannschaft geschehen.
Jeder Mann hat nur die ihm durch seine Stelle oder
durch seine Vorgesetzten zugewiesene Arbeit zu besorgen und
darf ohne höhere Anordnung weder eine andere Verrichtung
vornehmen, noch den ihm zugewiesenen Posten ohne Meldung
und Bewilligung verlassen; wäre Gefahr hiebei, so hat er
davon seinen unmittelbaren Vorgesetzten sofort zu benachrich-
tigen.
Jedes Mitglied hat auf den Anruf eines Höhergestellten
zu achten, demselben, gleichviel, welcher Abtheilung er ange-
höre, militärische Achtung zu bezeigen, und etwaige Fragen
gewissenhaft zu beantworten.
Die Befehle sind deutlich, einheitlich und entschieden zu
geben, aber auch rasch, genau und ohne Verzug auszuführen.
Alles Rufen und Lärmen ist zu vermeiden.
Den Anordnungen Unberufener darf keine Folge geleistet
werden, sie sind vielmehr entschieden zurückzuweisen.
Jeder Befehl bleibt solange giltig, bis er durch einen
neuen aufgehoben wird.
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Die von den Rottenführern zum Reinigen und zur
Instandhaltung der Geräthe beſtimmte Mannschaft hat sich
zu diesem Zwecke zur festgesetzten Zeit einzufinden, und die
Arbeiten nach Vorschrift auszuführen, im Verhinderungsfalle
aber sich rechtzeitig zu entschuldigen.
Das Rauchen im Dienste ist strengstens untersagt.
Dienstkleid und Ausrüstung.
§ 9. Die ausübenden Mitglieder tragen im Dienste
eine gleichmäßige Kleidung und Ausrüstung. Diese Kleidung
besteht aus Durer, Hose und Helm oder Kappe; nur die
Ordnungs- und Sanitätsmannschaft hat Kappe anstatt des
Helmes.
Die Vorgesezten tragen folgende Rangabzeichen:
Der Branddirector und sein Stellvertreter einen Metall-
helm und silberne Achselklappen, beim Ersteren mit 3, beim
Letzteren mit 2 vergoldeten Querspangen; der Magazinsver-
walter, der Obmann der Ordnungsmannschaft und die Haupt-
leute silberne Achselklappen mit 1 vergoldeten Querspange;
der Obmann der Sanität, der Stellvertreter des Obmannes
der Ordnungsmannschaft, die Stellvertreter der Hauptleute,
und die Adjutanten silberne Achselklappen ohne Querspange;
die Cassiere, die Schriftführer, der Stellvertreter des Ob-
mannes der Sanität und die Zugsführer rothe Achselklappen
mit 3 Outerspangen; die Zugsführer - Stellvertreter rothe
Achselklappen mit 2 Querspangen; die Rottenführer rothe
Achselklappen mit 1 Querspange, endlich die Rottenführer-
Stellvertreter rothe Achselklappe ohne Querspange.
Als Ausrüstung tragen an einem Gurt: die Steiger
Beil, Leine und Karabiner; die Wassermannschaft Schlauch-
gewindschlüssel, u. die Sprißenmeister ein Beil. Außerdem find
die Steiger noch mit Nothnagel und Mundschwamm und die
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Rohrführer überdies mit Schlauchtragriemen und Huppe
ausgerüstet.
Die Sanitätsmannschaft trägt als Abzeichen am linken
Arm eine weiße Binde mit rothem Kreuze.
Die Ordnungsmänner, welche sich auf eigene Kosten
uniformieren, tragen am linken Oberarm eine rothe Binde,
außerdem sind sie mit Leinen und Laternen versehen.
Bei einem Brande, wo verschiedene Feuerwehren in
Thätigkeit kommen, soll der jeweilige Oberbefehlshaber noch
durch eine rothe Schärpe gekennzeichnet sein.
Nach einer Dienstzeit von je 5 Jahren bekommt jeder
Feuerwehrmann um den linken Vorderärmel des Duyers
einen cm breiten rothen Streifen, welcher für je 10 Jahre
Dienstzeit durch einen in der Mitte mit Gold durchwirkten
rothen Streifen ersetzt wird.
Es ist Ehrensache eines jeden Feuerwehrmannes, die
ihm anvertrante Kleidung und Ausrüstung in möglichst gutem
Zustande zu erhalten und mit denselben in reinlichem und
ordentlichem Zustande bei Uebungen oder sonstigen Gelegen-
heiten zu erscheinen.
Die volle Rüstung wird getragen: bei Bränden, Haupt-
und Compagnie-Uebungen mit Wasser, bei Begräbnissen von
Mitgliedern und auf besondere Anordnung auch bei sonigstem
öffentlichen Auftreten des Körpers.
Die leichte Rüstung unterscheidet sich von der vollen nur
dadurch, dass anstatt des Helmes die Kappe getragen wird.
Die leichte Rüstung wird getragen bei Schul- und Com-
pagnie - Uebungen ohne Wasser. Zu jedem commandierten
Ausrücken sind auch die Uniformhosen zu tragen.
Tragen von blos Durer und Kappe erfolgt über besondere
Anordnung.
Das
Dienstbereitschaft.
§ 10. Die Mitglieder haben jederzeit dienstbereit zu
sein. In Verhinderungsfällen haben sie ihrem unmittelbaren
Vorgesezten Meldung zu machen und zwar die Mitglieder
der Commandantschaft bei mehr als dreitägiger, die anderen
Mitglieder bei mehr als achttägiger Verhinderung.
Feuerwache.
§ 11. Den äußeren Feuerwachdienst versehen die städti-
schen Thurmwächter und die Sicherheitsmänner nach Maß-
gabe der für dieselben bestehenden besonderen Vorschriften.
Ferner unterhält die Gemeinde eine ständige Feuerwache,
für welche eine eigene Wachordnung besteht.
Letztere Mannschaft hat die im Wachlocale angebrachte
Wachordnung strengstens einzuhalten, wofür der vom Brand-
director bestimmte Führer verantwortlich ist. Der Führer
hat über alle Vorfälle im aufliegenden Dienstbuche Rapport
zu erstatten.
Die ständige Feuerwache untersteht der Commandant-
schaft.
Außerdem hält die Feuerwehr während der Sommer-
monate an Sonn- und Feiertagen zugsweise Feuerbereit
schaft.
Feuerwehr-Uebungen.
§ 12. Es ist Pflicht eines jeden Mitgliedes, den
Uebungen, wozu er berufen wird, beizuwohnen, um sich da-
durch die für den Dienst beim Brande erforderlichen Kennt
nisse und Fertigkeiten anzueignen.
Mitglieder, welche zwei solche aufeinanderfolgende Uebun-
gen ohne persönliche oder schriftliche, begründete Entschuldi-
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32
=
gung versäumten, erhalten vom Compagie - Commandanten
eine schriftliche Ermahnung und haben bei weiterem Aus-
bleiben über Antrag des Compagnie - Commandanten nach
Umständen auch den Ausschluss aus dem Körper zu gewär-
tigen.
Die Uebungen zerfallen in Rotten-, Zugs-, Compagnie-
und Gesammtübungen, und diese wieder in Schul, practische
und taktische Uebungen.
Die Rotten- und Zugsübungen dienen hauptsächlich dazu,
die Mannschaft in der Kenntnis und Handhabung der Ge-
räthe und im Verständnis der Signale zu unterrichten und
auszubilden, und werden von den Zugs- beziehungsweise
Rottenführern geleitet.
=
Die Compagnie Uebungen bezwecken die Ermöglichung
des wirksamen Eingreifens als selbständiger Körper, und
finden unter Leitung der Compagnie-Commandanten statt.
Die Gesammtübungen haben die Erprobung der Leiſt-
ungsfähigkeit des ganzen Körpers mit seinen Geräthen zum
Zwecke und werden mindestens zweimal des Jahres unter der
Leitung des Branddirectors abgehalten.
Die Sanitätsmannschaft hat jene Anzahl von Uebungen
vorzunehmen, welche zur zweckentsprechenden Ausbildung der=
selben nothwendig ist, und bei der Musterung sowohl als
auch bei den Hauptübungen zu erscheinen.
Die Ordnungsmannschaft ist verpflichtet, zur jährlichen
Hauptmusterung sowie zu den Hauptübungen zu erscheinen.
Jene Ordnungsmänner, welche drei Mal nacheinander
ohne begründete Entschuldigung nicht erscheinen, werden vom
Stande der Ordnungsmannschaft abgeschrieben.
Behuss einer Controlle werden Mannschaftslisten geführt,
woraus eine Verlesung vor jeder Uebung stattfindet und
haben sich die Zugsführer von der richtigen Führung der
Listenbücheln zu überzeugen.
33
Die Bekanntmachung der Uebungen und Musterungen
hat wenigstens 24 Stunden früher zu geschehen.
Begräbnisse.
§ 13. An dem Leichenbegängnisse eines Feuerwehr-
mannes sollen sich Mitglieder aus der gesammten Feuerwehr,
insbesondere aber jene der Abtheilung, zu welcher der Ver-
storbene gehörte, möglichst zahlreich in voller Rüstung be-
heiligen.
Sie marschieren unter Führung des anwesenden höchst
Chargirten vor dem Sarge in Reih' und Glied mit mili-
tärischer Haltung, bedeckten Hauptes bis zum Friedhofthore.
Bei der Einsegnung leistet die Mannschaft auf das Com-
mando Zum Gebet!" die übliche Ehrenbezeugung.
Begräbnisse von ausübenden Mitgliedern haben nach
Thunlichkeit mit Musikbegleitung stattzufinden. Im Falle
großer Dürftigkeit der Hinterbliebenen kann denselben an
Stelle der Musikbegleitung der hiefür entfallende Kostenbe-
trag als Unterstüßung ausgefolgt werden.
Einem Feuerwehrmitgliede außer Dienst (§ 4 Sagungen)
gebührt ebenfalls ein Begräbnis unter Betheiligung von Mann-
schaft und wenn thunlich mit Musikbegleitung.
Ein Kostenersatz an Stelle der Musikbeistellung findet
in solchen Fällen nicht statt.
Zum Begräbnisse eines Ehren- oder Mitgliedes des er-
weiterten Ausschusses aber wird noch überdies die Vereins-
hne mitgetragen. Ob und in welcher Weise von Seite der
Feuerwehr die Begleitung der Leiche eines um den Körper
besonders verdienten Mitgliedes oder Nichtmitgliedes statt-
zufinden habe, bestimmt die Commandantschaft.
Bei Begräbnissen von beitragenden Mitgliedern wird
zur freiwilligen Betheiligung in Civilkleidung eingeladen.
3
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-
34
B. Feuerwehrdienst beim Brande.
Der Feuerlärm.
35
-
director, dann jener Compagnie - Commandant, in dessen Ve-
zirk das Brandobjekt sich befindet, ferner die Adjutanten so=
wie die gesammte Ordnungsmannschaft auf den Brandplay
zu eilen; alle übrigen Feuerwehrmänner haben sich in die
Geräthehallen zu begeben und die Verfügungen des jeweilig
§ 14. Wenn der Thürmer Feuer sieht oder durch ein dort anwesenden Höchſt-Chargirten zu befolgen. Letterer hat
berufenes Organ von einem solchen Stunde erhält, so hat er vorerst auf die Bemannung der Steigergeräthe und der
vor Allem den Branddirector, dessen Stellvertreter, die Com- Schlauchwägen zu sehen. Die Bereitstellung einer Spriße
pagnie-Commandanten und den Magazinsverwalter telephoniſch von jedem Zuge erfolgt erst in zweiter Linie durch die später
zu verständigen.
Berechtigt zur Benachrichtigung des Thürmers über einen
ausgebrochenen Brand sind:
Die Feuermeldestationen, die Mitglieder der Löschdirection
und der Commandantschaft und die Polizeiorgane.
Bei einem Brande im Stadtbezirke und in den geschlos=
senen Vororten Wilten, Hötting und Pradl sind außer der
Commandantschaft auch die Mitglieder der Löschdirection so=
wie die Adjutanten durch die betreffenden Organe zu ver-
ständigen und es wird am Stadtthurm bei Tag eine rothe
Fahne, bei Nacht eine rothe Laterne in der Richtung gegen
den Brand ausgehängt.
Die Allarmierung geschieht ferners von Seite der Mann-
schaft durch Hörner und Huppen, sowie vom Militär nach
den jeweilig für dasselbe bestehenden Vorschriften.
Bei einem sichtbaren Brande außerhalb der Stadt oder.
den vorher angegebenen Ortschaften erfolgt die Anzeige durch
Zeichengeben mit der kleinen Signalglocke und durch Aus
hängen einer grünen Fahne bei Tag und einer grünen La-
terne bei Nacht in der Richtung gegen den Brand.
Vorkehrungen bei einem Feuerlärm.
§ 15. Bei einem Signale über einen Brand in der
Stadt haben die Mitglieder der Löschdirection, der Brand-
treffenden Wassermänner, jene der zweiten Sprize und
deren Ausfahrt aber erst auf ausdrücklichen Befehl des Com-
mandanten.
Das Ausrücken geschieht wie folgt:
a) bei einem Großfeuer in der Stadt begeben sich alle
vier Compagnien mit den nöthigen Geräthen auf den
Brandplay;
-
b) bei einem Kleinfeuer in der Stadt d. i. Kamin,
Zimmer-, Kellerbrand u. dgl. rücken von der der
Brandstätte zunächst liegenden Geräthehalle minde-
stens eine Steiger- und eine Wassermannschafts-Rotte
sofort dahin ab, Abtheilungen von andern Ge-
räthehallen aber nur auf Weisung des Branddirectors,
während sich die Zurückbleibenden bis auf Gegen-
befehl in den Geräthehallen in Bereitschaft halten;
zu einem Feuer in einem der drei Vororte Hötting,
Wilten und Pradl rücken auf das vorerwähnte Allarm-
signal vorerst nur aus der zunächst gelegenen Ge-
räthehalle Abtheilungen dahin aus, deren Stärke
sich nach der Größe des Brandes richtet, u. zw.:
nach Hötting von der III. Compagnie,
nach Wilten von der I. oder II. Compagnie,
nach Pradl von der IV. Compagnie.
Die Absendung von Verstärkungen bestimmt der Brand-
director.
3*
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Die Sanitäts-Mannschaft mit ihren Geräthen rückt mit
der ersten Abtheilung aus.
37
hat sich der Branddirector mit dem Stationschef ins Einver-
Der Magazins-Verwalter und die Geräthemeister haben nehmen zu sehen.
dafür zu sorgen, dass die Geräthe, insoweit sie benöthigt
werden, in Ordnung abrücken, und dass nach Beendigung der
Ausfahrt der Thurmwächter zum Einstellen der Allarmierung
verständiget werde. Der Abmarsch zum Brandort erfolgt im
Schnellschritt und hat der Uebertritt der Mannschaft zu den
ihnen zustehenden Geräthen während des Brandes auf Com-
mando und allmählich zu erfolgen..
Verhalten beim Brande.
a) Für die Oberleitung.
Der Bürgermeister als Obman der Löschdirection oder
ssen Stellvertreter trifft bei einem Brande die erforder=
Nur jene Feuerwehrmänner, welche in der Nähe des uchen allgemeinen oder polizeilichen Verfügungen im Ein-
Brandortes wohnen oder von ihrem Wohnorte aus den vernehmen mit den anwesenden Mitgliedern der Löschdirection,
Brandplatz passieren müssten, dürfen sich auf diesen begeben, und es haben sich demselben die städtischen Sanitäts-, Bau-
und haben sich dort sogleich dem Feuerwehr-Commandanten und Polizeiorgane zur Verfügung zu stellen.
zur Verfügung zu stellen, in Ermangelung eines solchen aber
mit Besonnenheit und Energie selbst einzugreifen.
Das Eintreffen von Lösch und Rettungsgeräthen auf
dem Brandplaße ist sofort dem Commandierenden zu melden
und es darf ohne seine Anordnung nichts veranlasst werden.
Hilfeleistung.
§ 16. Bei einem Brande in der Stadt oder in den
Vororten ist es Pflicht eines jeden dienstfähigen Feuerwehr-
mitgliedes, zur Hilfeleistung zu erscheinen.
Die Absendung der Geräthe auf einen entfernteren
Brandplatz unterliegt der Bewilligung des Obmannes der
Löschdirection, sowie den Bestimmungen des Branddirectors
und erfolgt in der Regel nur dann, wenn die Hiife verlangt
wird, oder wenn der Brand sichtlich eine große Ausdehnung
nimmt, so dass Hilfe nothwendig wird.
Nach weiter entlegenen Orten, erfolgt die Hilfe nur über
Ansuchen von Seite des dortigen Commandos.
Wird die Eisenbahn hiezu in Anspruch genommen, so
Insbesondere hat derselbe die Sperrung des den Feuer-
wehrdienst hindernden öffentlichen Verkehres, die Räumung
der durch den Brand bedrohten Häuser, das Einreißen von
die Verbreitung des Feuers fördernden Baulichkeiten zu ver-
fügen und die bei dem Brande dringend nothwendigen Aus-
lagen zu bewilligen.
Der Branddirector, welchen die Adjutanten, ein Signalist
und der Träger der rothen Fahne mit der Laterne zu be-
gleiten haben, hat einen möglichst günstigen Platz zu wählen,
um von demselben aus das ganze Lösch- und Rettungsge-
schäft leiten und seine Befehle den einzelnen Abtheilungen
ertheilen beziehungsweise von den Führern derselben Berichte,
Anfragen und Beschwerden entgegennehmen zu können.
Er entscheidet gleichzeitig über die Wahl der Bergungs-
plätze.
Der Adjutant für Wasserbeschaffung hat sich zu über-
zeugen, ob die Wasserleitung dem Wasserbedarf entspricht, und
das Erforderliche zu veranlassen.
Die andern Adjutanten haben ihre Wahrnehmungen dem
Branddirector zu melden und dessen Verbindung mit den ein-
zelnen Führern zu bewerkstelligen.
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38
b) Für den Magazins-Verwalter und die
Geräthemeister.
=
Der Magazins Verwalter und die Geräthemeister er
scheinen am Brandplate, nachdem sie ihren früheren Obliegen-
heiten nachgekommen und entbehrlich geworden sind, und
haben im Auftrage des Branddirectors nach dessen Einver
nehmen mit der Löschdirection für Anschaffung der nöthigen
Erfrischungen zu sorgen.
c) Für die übrigen Chargen.
Die Compagnie-Commandanten haben über Anordnung
des Branddirectors mit ihrer Mannschaft und den Geräthen
geeignete Aufstellung zu nehmen und unter Benüßung der
am günstigsten gelegenen Hydranten bei den Lösch- und Ret
tungsarbeiten einzugreifen.
Zur Aufstellung der Spriten sind Plätze zu wählen, von
welchen möglichst reines Wasser in ergiebiger Menge anhal
tend beschafft werden kann, ohne die Sicherheit der Mannschaft
und Geräthe zu gefährden.
Die Zugs- und Rottenführer haben sich nach Eintreffen
mit ihren Geräthen auf dem Brandplate bei ihrem Com
pagnie oder sonst anwesenden Commandanten zu melden und
den Weisungen derselben nachzukommen.
d) Die Lösch-Mannschaft.
Die Steiger haben Menschenleben und Wertsachen zu
retten, und die Verbindung der Schläuche mit den Rohr-
führern herzustellen, soweit dieselbe von der Wassermannschaft
nicht besorgt wird.
Die Rohrführer haben den Brand zu löschen, und zwar
mit möglichst wenig Wasser, um nicht das zu verderben, was
das Feuer verschont lässt.
39
Die Wassermannschaft hat die Legung und Versorgung
der Schläuche von den Hydranten oder den Sprigen zum
Brandplaze und die Herstellung anderer Schlauchlinien vor-
zunehmen und zu überwachen.
Sollen Sprizen in Thätigkeit kommen, so hat sich von
der Wassermannschaft ohne Unterschied des Ranges die nö-
thige Anzahl beim Pumpen zu betheiligen, ohne der nöthigen
Ueberwachung der Schläuche Abbruch zu thun.
Die Mannschaft der jeweilig nicht zur Verwendung kom-
menden Geräthe hat die in Thätigkeit befindliche auf Befehl
zu unterstützen.
Das fremde Eigenthum ist allenthalben möglichst zu
schonen.
e) Für die Ordnungsmannschaft.
Die Ordnungsmänner haben den für die Löscharbeiten
erforderlichen Platz frei zu machen und mittelst Leinen gegen
Außen abzuschließen, die Ankunft fremder Löschmannschaften
oder Löschgeräthe ihrem Obmanne oder dem Branddirector
zu melden und dieselben erst nach Eintreffen des bezüglichen
Auftrages in den abgeschlossenen Platz einzulassen.
Die übrigen Ordnungsmänner haben sich ihrem Ob-
mann zur Verfügung zu stellen, um nach dessen Anleitung
die ihnen von den Steigern oder von anderen Personen über-
gebenen, leicht zu übertragenden Gegenstände, insbesondere
Werteffekten, in Empfang zu nehmen und in Sicherheit zu
bringen; sie haben die Bergungspläge zu überwachen und da-
für zu sorgen, dass keinerlei Gegenstände zurückgenommen
werden, ohne dass sich der betreffende Eigenthümer ausge-
wiesen hat.
Die Ordnungsmänner sind berechtiget, von der städtischen
Sicherheitswache, sowie von der Militärassistenz Unterstützung
zu beanspruchen.
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40
f) Für die Sanitäts-Abtheilung.
Der Obmann der Sanitäts-Abtheilung hat im Einver-
nehmen mit dem Feuerwehrarzte für die Ausfindigmachung
eines geeigneten Verbandplates Sorge zu tragen. Der Stand-
ort der Abtheilung ist sofort dem Branddirector und den
Abtheilungs-Commandanten bekannt zu geben.
Die Mannschaft hat auf dem Verbandplaße zu ver-
bleiben und der Befehle des Feuerwehrarztes und des Ob-f
mannes gewärtig zu sein.
Von vorkommenden Unfällen ist dem Branddirector un-
verweilt Meldung zu erstatten.
Instruction zur Handhabung der Telephon-
Apparate.
Ter Anruf für jede der obengenannten Stationen ist
gleich ein kurzes Läuten und wird erzeugt durch 2 mal
ohne Aussehen rasch aufeinander folgendes Drehen
mittelst der rechts am Apparat befindlichen Kurbel.
Wenn der Thürmer (Centrale) ein ausgebrochenes Feuer
signalisiert, so begeben sich die Berechtigten in den angeru-
fenen Stationen zum Apparat, nehmen sogleich ohne
Rückantwort zu geben, das an der linken Seite in der
Gabel hängende Telephon an's Ohr und empfangen durch
dasselbe die Meldung.
Will Jemand mittelst des Apparates sprechen, dreht er
zuerst mit der rechten Hand die auf der rechten Seite befind-
liche Kurbel (2 oder 3 Umdrehungen) und wartet, bis
von der angerufenen Station durch die Glocke Antwort ge-
geben wird. Dann nimmt er das an der linken Seite hän-
gende Telephon, drückt es fest an das Ohr und beginnt mit
deutlicher aber nicht schreiender Stimme in einer Entfernung
von 20 bis 30 cm auf das weiße Brettchen hin zu sprechen.
Das Ende einer Unterredung wird durch das Wort
„Schluss" gekennzeichnet.
Ein Drehen an der Kurbel, wenn das Telephon nicht
in der Gabel hängt, oder Herabhängenlassen desselben ist un-
statthaft.
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Will z. B. Station 4 mit 6 sprechen, so ruft 4 die
Centrale durch ein kurzes Läuten, wartet auf Antwort, nimmt
das Telephon und sagt, es möge Station 6 eingeschaltet wer-
den. Nachdem nun 4 das Telephon wieder aufhängt und
Station 6 durch ein kurzes Läuten angerufen und von dort
Antwort erhalten hat, nimmt 4 das Telephon wieder an das
Ohr und spricht mit Station 6.
Ist die Correspondenz durch das Wort „Schluss" be-
endet, wird das Telephon aufgehängt und die Centrale durch
ein kurzes Läuten verständigt, worauf dort die Verbindung
gelöst wird.
Feuersignal für das Theater.
Ein ausgebrochenes Schadenfeuer im Theater wird durch
ein langes und 5 aufeinanderfolgende kurze Zeichen bekannt
gegeben.
Ein langes und 5 kurze Zeichen.
Sabungen
der
Unterstükungscaffe der freiw. Feuerwehr
in
Innsbruck.
Revidiert und genehmigt in der Generalversammlung.
vom 31. Juli 1895.
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Unterstützungs Casse
der
Freiwilligen Feuerwehr Innsbruck.
§ 1. 3weck.
Zweck der Unterstüßungs - Casse ist, jenen Mitgliedern
der freiwilligen Feuerwehr Innsbruck's welche im Dienste
bei Bränden, Uebungen oder andern von der Commandant-
schaft angeordneten Hilfeleistungen verunglücken, oder in Folge
dieses Dienstes erkranken, sowie nach Zulässigkeit der Mittel
den Hinterbliebenen jener Feuerwehrmänner, welche in Folge
eines hiebei erlittenen Unfalles das Leben verlieren, eine den
Verhältnissen angemessene Unterstützung zu gewähren und
überdies nach Zulässigkeit der Mittel zur geistigen und ma-
teriellen Hebung des Institutes der freiwilligen Feuerwehr bei-
zutragen.
Zur Erfüllung dieses letztern Zweckes gehören:
a) die Tragung der Unkosten, welche mit der Aufgabe
der Sanitäts-Abtheilung in Verbindung stehen;
b) die Aufgabe, den mit Tod abgegangenen Feuerwehr-
mitgliedern ein ehrendes Leichenbegängnis durch Her=
anziehung der Feuerwehrmusik zu bereiten oder aber
ganz dürftigen Hinterbliebenen jener Mitglieder, an-
statt der Beistellung der Musik, die dadurch ersparten
Kosten zur Linderung ihrer Noth auf ihr Verlangen
bar zukommen zu lassen;
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46
e) nach vollkommener Erfüllung vorstehender Zwecke die
Ueberweisung einer jährlichen Subvention an die
eigene Verwaltungs-Casse des Feuerwehrvereins zur
obgedachten zweckdienlichen Verwendung.
Der Sitz der Unterstüßungs-Casse ist in Innsbruck und
es bildet diese einen integrierenden Bestandtheil der freiwilli-
gen Feuerwehr.
§ 2. Mittel.
Die Mittel zur Erreichung dieser Zwecke sind die
Zinsen von:
a) dem vorhandenen Capital vom Vorjahre;
b) den Schenkungen von Personen, Vereinen, Instituten
u. f. m.;
c) den Beiträgen der Gönner.
Die unter a, b und e bezeichneten Summen, sowie die
jährlichen Zinsen-Ueberschüsse bilden das Grundcapital für
das folgende Jahr.
§ 3. Recht.
Jedes Mitglied der freiwilligen Feuerwehr hat in allen
unter § 1 aufgeführten Fällen das Recht des Anspruches auf
Unterstügung aus dieser Cassa, insoferne die Unterstützung
nicht sollte durch die Feuerwehr-Gauverbandscasse aus Landes-
mitteln in gebührender Weise gewährt werden.
Durch Ungehorsam, Trunkenheit oder sonstige physische
Untauglichkeit zum jeweiligen Feuerwehrdienste geht obiges
Recht verloren.
Jeder Anspruch an diese Casse erlischt mit dem Auf-
hören der Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr Inns-
bruck's, falls solches nicht durch Verunglückung im Dienste
begründet wäre.
47
Jedem Beschädigten steht das Recht der Beschwerde an
die Hauptversammlung zu.
§ 4. Pflicht.
Beschädigte sind verpflichtet, über ihre im Dienste er=
littenen Unfälle längstens binnen 8 Tagen Anzeige an das
Commando zu erstatten.
§ 5. Unterstüßungen.
Zur Unterstützung berechtigt eine mindestens dreitägige
Arbeitsunfähigkeit auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses nach
vorhergegangener Meldung. Die Unterstützung beginnt dann
mit dem ersten Tage des Unfalles und wird bemessen:
a) nach der Zeit, während welcher der Beschädigte dadurch
seinem Berufe oder Erwerbe gänzlich entzogen ist;
b) nach der Zeit, während welcher derselbe seinen Be-
ruf dadurch nur theilweise erfüllen kann;
nach den familiären Verhältnissen des Beschädigten,
ob derselbe für sich allein verdiente, oder ob er die
theilweise oder alleinige Stüße von und wie vielen
Familiengliedern war;
d) nach den in der Casse vorhandenen verfügbaren Mitteln.
Die zugewiesene Unterstützung muss jedes Mitglied an=
nehmen und den Empfang derselben bestätigen.
Zur Unterstüßung dürftiger Feuerwehrmänner, deren
Angehörigen oder Hinterbliebenen, welche statutengemäß einen
rechtlichen Anspruch an diese Casse nicht machen können, aber
int Gnadenwege vom Ausschusse oder von der Hauptver-
sammlung einer Hilfe würdig befunden werden, wird aus dem
Zinsen-Ueberschusse des Vorjahres ein Betrag von höchstens
600 K ausgeschieden. Was hievon nicht verwendet wird,
fällt wieder der Unterstützungs-Casse zu.
Wenn Mitglieder der bezahlten Feuerwehr, d. H. die
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Mannschaften der Dampfspriße oder städtischen Feuerwache
im Feuerwehrdienste verunglücken, so können Unterstützungen
an dieselben oder an deren Hinterbliebenen aus den Mitteln
der Unterſtügungs-Casse der freiwilligen Feuerwehr von deren
Cassa-Ausschüsse oder von der Hauptversammlung von Fall
zu Fall bewilligt werden.
Die im § 1 c aufgeführte Subvention an die Verwal-
tungs-Casse hat erst dann zu erfolgen, wenn alle vorstehend
bezeichneten Unterstützungs-Ansprüche, sowie die im § 1 unter
a und b vorgesehenen weiteren Zwecke erfüllt sind. Diese
Ueberweisung an die Verwaltungs-Casse von Seite der Unter-
stüßungs-Casse kann sich bis auf die Höhe von zwei Dritteln
des nicht verwendeten Zinsenerträgnisses der Letztern erstrecken
und erfolgt am Jahresschlusse.
§ 6. Verwaltungs-Ausschuss.
Die Unterstützungs - Casse wird von einem aus Feuer-
wehrmännern bestehenden Ausschusse verwaltet, welcher für die
Gebahrung, sowie für die Verwendung der Gelder verant-
wortlich ist.
Der Ausschuss besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar:
a) dem jeweiligen Branddirector der freiwilligen Feuer-
wehr oder in Verhinderung desselben aus dessen Stell-
vertreter, als Obmann des Ausschusses;
b) einem Cassier;
e) einem Schriftführer und
d) 6 Ausschussmitgliedern.
§ 7. Wahl des Ausschusses.
Die im § 6 unter b, e und d bezeichneten 8 Mitglieder
werden in einer Hauptversammlung der freiwilligen Feuer-
wehr auf 3 Jahre mit absoluter Stimmenmehrheit mittelst
Stimmzettel in folgender Weise gewählt:
1. die Mannschaft einer jeden Compagnie, ebenso die Ord-
49
nungsmannschaft wählen für sich je ein Ausschussmit-
glied;
2. diejenigen Mitglieder der Feuerwehr - Commandantschaft
oder des erweiterten Ausschusses, welche keiner Com-
pagnie angehören, ebenso die Sanitätsmannschaft wählen
bei diesem Wahlgange mit der Ordnungsmannschaft;
3. die 3 übrigen Ausschussmitglieder werden von der vollen
Versammlung unter einem Male aus der gesammten
Feuerwehr gewählt;
4. aus diesen 8 Ausschussmitgliedern wählt die Versamm-
lung den Cassier;
5. der Ausschuss wählt aus sich den Schriftführer sowie
einen Stellvertreter von Cassier und Schriftführer bei
voraussichtlich längerer Verhinderung derselben;
6. jedes Mitglied der freiwilligen Feuerwehr kann gewählt
werden; das Recht zu wählen haben aber nur die An-
wesenden derselben;
7. verliert der Ausschuss vor Beginn des letzten Verwal-
tungs-Halbjahres eines seiner Mitglieder, so ist längstens
innerhalb 4 Wochen die Ersatzwahl vorzunehmen; der
Neugewählte behält sein Mandat bis zum Ablauf der
Verwaltungsperiode vom ganzen Ausschusse;
8. danken der Ausschuss oder einzelne Mitglieder desselben
unter der Zeit ab, so haben sie diese ihre Stellen doch
so lange zu behalten, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 8. Geschäfts-Ordnung.
Der Obmann kann den Ausschuss zu einer Sizung jeder-
zeit zusammenberufen und hat dieses auf allfälliges Verlangen
von 3 Mitgliedern desselben innerhalb 8 Tagen zu thun.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, sobald 5 Mitglieder
desselben versammelt sind und aus der Einberufungsliste
nachgewiesen ist, dass sämmtliche in Innsbruck anwesende
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Ausschüsse von der Ausschuss-Sizung gehörig und rechtzeitig
in Kenntnis gesetzt worden sind.
Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Ausschussmit-
glieder und werden die Beschlüsse mit absoluter Stimmen-
mehrheit gefasst.
Der Obmann, welcher die Ausschuss - Sigungen leitet,
enthält sich der Stimmabgabe, ausgenommen bei Stimmen-
gleichheit, in welchem Falle seine Stimme ausschlaggebend ist.
Der Obmann-Stellvertreter hat, wenn der Obmann ver-
hindert wäre, dessen Rechte und Pflichten auszuüben.
Der Cassier verwaltet den Statuten gemäß die Casse,
führt darüber ordnungsmäßig Buch und ist verpflichtet, dem
Ausschusse unter Beibringung der geforderten Belege jederzeit
Rechenschaft über seine Gebahrung abzulegen, sowie der jähr-
lichen Hauptversammlung über den Cassastand Bericht zu er=
ſtatten.
Die Gelder sind pupillarisch sicher und möglichst zins-
träglich anzulegen, doch ein Theil so, dass er jederzeit rasch
flüssig gemacht werden kann.
Der Ausschuss ist berechtigt, auf die Einrichtung der
Buchführung des Cassiers entscheidenden Einfluss zu nehmen,
und hat die Pflicht, wenigstens einmal im Jahre Bücher und
Casse zu revidieren, das Recht hiezu aber jederzeit. Das Er-
gebnis der Revision ist im Buche ersichtlich zu machen, und
von den Revisoren und dem Cassier zu unterfertigen.
Der Schriftführer führt über die Sizungen Protokoll
und erstattet der jährlichen Hauptversammlung Bericht über
die Thätigkeit des Ausschusses.
Schriftstücke, welche der Ausschuss als Cassaverwalter
erlässt, sind vom Obmanne, Cassier und Schriftführer oder
deren Stellvertretern zu unterzeichnen.
Erhält der Ausschuss Kenntnis von der Erkrankung oder
Beschädigung eines Feuerwehrmannes in Folge des Dienstes
51
nach § 1, so ist er verpflichtet, sich darüber Gewissheit zu
verschaffen.
Wenn ein Feuerwehrmitglied eine Unterstügung bean=
sprucht, so ist der Ausschuss berechtigt, ein ordentliches ärzt-
liches Zeugnis über die Art und die voraussichtliche Folge
der Beschädigung zu verlangen, und kann bis zur Beibrin-
gung dieses Zeugnisses, oder bis zu einem gegentheiligen Be-
schlusse der Hauptversammlung die Auszahlung jeder Unter-
tübung verweigern.
Der Ausschuss ist berechtigt zu gewähren:
a) eine einmalige Unterstützung für Einen bis zu 80 K
ö. W.;
b) für mehrere gleichzeitig zu Unterstützende zusammen
bis zu 200 K.
Der Cassier ist befugt, dringliche Ausgaben bis zu 10 K
selbständig zu machen, hat jedoch dieselben bei der nächsten
Ausschuss-Sigung zu verantworten; alle weitern Ausgaben
bedürfen einer Anweisung des Obmannes.
Nach Ablauf der dreijährigen Verwaltungsperiode ist
jedes Ausschussmitglied berechtigt, vom nachfolgenden Aus-
schusse sich eine Bestätigung über den Unterstützungs-Casse-
Bestand geben zu lassen.
§ 9. Hauptversammlung.
Alljährlich, in der Regel im Monat Jänner oder spä-
estens Februar findet die vom Branddirector oder seinem
Stellvertreter zu leitende Hauptversammlung statt, in welcher
der Ausschuss über seine Verwaltung Rechnung zu legen und
der Cassier sowie der Schriftführer ihre Berichte nach § 8
zu erstatten haben.
Jede Hauptversammlung muss 8 Tage vorher auf den
Feuerwehr - Anzeigetafeln und in den hiesigen Zeitungen, in
diesen auch noch am Tage der Versammlung mit Bestimmung
4*
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-
des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung kundgemacht
werden.
Jeder Feuerwehrmann soll in der Hauptversammlung
erscheinen und ist in Angelegenheiten der Unterstützungs-Casse
ſtimmfähig ſowie befugt, Anfragen an den Auschuss zu richten
und Anträge zu stellen.
Wenn ein Vierttheil der Mitglieder der gesammten frei-
willigen Feuerwehr anwesend ist, so ist die Versammlung be-
schlussfähig.
Die Hauptversammlung entscheidet mit absoluter Stimmen
mehrheit der Anwesenden über die gestellten Anträge mit Aus-
nahme derjenigen, welche eine Abänderung der Statuten be-
zwecken, wozu zwei Drittel Stimmen der Anwesenden noth-
wendig sind, doch darf der § 10, die Auflösung betreffend,
in eine Statuten - Aenderung niemals einbezogen werden, da
derselbe für alle Zeit von den gegenwärtigen und zukünftigen
Eigenthümern der Unterstützungs-Casse unberührt zu bleiben hat
Nur eine Hauptversammlung kann beschließen:
a) über eine einmalige Unterstützung eines Einzelnen mi
mehr als 80 K;
b) für mehrere gleichzeitig zu Unterstüßende mit meh:
als 200 K im Ganzen;
c) über alle sich voraussichtlich mehrere Jahre wieder
holenden Unterstützungen.
Auf schriftlichen motivierten Antrag von wenigstens
5 Mitgliedern des Ausschusses oder von 50 Feuerwehrmi
gliedern ist der Obmann verpflichtet, eine außerordentlic
Hauptversammlung binnen 14 Tagen einzuberufen.
§ 10. Auflösung.
Die Unterstüßungs-Casse der Innsbrucker freiwilligen
Feuerwehr ist und bleibt unbestreitbares, untheilbares Eiget-
thum dieses Vereines in seiner Gesammtheit und es wird kei
53
Auflösung desselben das vorhandene Vermögen jener Casse
als ein von diesem Zeitpunkte an auf immer zu erhaltender
Fond dem Stadtmagistrate unter der Bedingung übergeben,
denselben zu verwalten, aus dessen Erträgnis verunglückte
Feuerwehrmänner im Sinne dieser Satzungen zu unterſtüßen,
und bei allfälliger Neubildung einer Innsbrucker freiwilligen
Feuerwehr ihr denselben sammt Anhang zum alleinigen Nuz-
genusse ebenfalls nach Maßgabe dieser Statuten unter Con-
trole der Lösch-Direction zur Verfügung zu stellen.
Dieser § 10 muss von allfälligen Statuten - Aende
rungen immer unberührt bleiben.