Satzungen, Geschäfts- und Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr in Innsbruck 1902 ==================================================================================== Satzungen, Geschäfts- und Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr in Innsbruck. Revidiert und genehmigt in der außerordentlichen Haupt- versammlung am 15. Juni 1901. Jm Selbstverlage der Freiwilligen Feuerwehr. Innsbruck. Druck der Wagner'schen Universitäts-Buchdruckerei. 1902. Satzungen. Sih, Zweck und Verbands-Angehörigkeit. § 1. Die freiwillige Feuerwehr in Innsbruck hat ihren Siz in Junsbruck, und bezweckt, durch geschultes Zusammen- wirken bei Feuersgefahr das Leben und Eigenthum der Be- wohner zu schützen und den in der Feuerpolizei- und Feuer- wehr-Ordnung für Tirol vom 28. November 1881, bezieh- ungsweise vom 28. März 1886 und vom 29. Juli 1893 enthaltenen Bestimmungen zu entsprechen. Sie gehört als solche dem Landesverbande und dem Verbande der Unterstützungscasse der deutsch-tirolischen Feuer- wehren an, und übernimmt die durch die Satzungen dieses Verbandes festgesetzten Rechte und Verbindlichkeiten (§§ 33 und 34 d. G. vont 28. März 1886 und § 35 F.-P.-O.) Aufnahme. § 2. Zur Aufnahme in die freiwillige Feuerwehr sind rforderlich: Unbescholtenheit des Charakters, das vollendete 18. Lebens- jahr und die von einem Feuerwehr-Arzte constatierte körperliche Befähigung zum Feuerwehrdienste. Die Aufnahme geschieht nach vorausgegangener Meldung beim Branddirector durch die Löschdirection und zwar probeweise auf die Dauer eines halben Jahres. Dieser steht es frei, die Aufnahme auch ohne Angabe von Gründen zu verweigern. 6 Die Namen der Neuangemeldeten werden den Mitglie- dern durch Anschlag in den Geräthehallen (Magazinen) recht- zeitig bekanntgegeben. Mitgliedschaft. § 3. Die Feuerwehr besteht aus: 1. Ehrenmitgliedern; 2. Ausübenden Mitgliedern; 3. Mitgliedern außer Dienst; 4. Gönnern (unterstützenden Mitgliedern). Rechte und Pflichten der Mitglieder. § 4. Jedes Ehren- und ausübende Mitglied hat per- sönliches Stimmrecht, actives und paſſives Wahlrecht, ferner hat jedes ausübende Mitglied für sich und seine Angehörigen ein Anrecht auf Unterstützung aus der Feuerwehr-Landes- Unterstützungs-Cassa gemäss § 33 des Ges. v. 28. März 1886 bezw. aus der Unterſtüßungs-Cassa des eigenen Körpers. Jedes ausübende Mitglied hat eine halbjährige Probe= dienstzeit zu beſtehen und nach Tauglichkeits-Befund bei seiner endgiltigen Aufnahme dem Branddirector mittelst Handschlag zu geloben, die ihm zugewiesene Dienstleistung durch drei auf- einander folgende Jahre zu besorgen, allen seinen Obliegen- heiten pünktlich nachzukommen, die Satzungen, Dienst- und Geschäfts-Ordnung genau zu befolgen, im Dienste den Vor- gesetzten unbedingt Gehorsam zu leiſten und in und auße Dienst ein ehrenhaftes Betragen zu beobachten, und den von der Abgeordneten-Versammlung des Landesverbandes von Fall zu Fall festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen (§ 13 lit. c. der Verbandssatzungen). Die Ehren- und ausübenden Mitglieder sind berechtigt, in und außer Dienst ein Abzeichen ihrer Eigenschaft als Feuerwehrmänner zu tragen (§ 28 F.-P.-O.). Mitglieder außer Dienst können auf eigenen Wunsch unter Zustimmung der Commandantschaft solche unbescholtene Feuerwehrmänner werden, und es auch zeitlebens bleiben, welche mindestens 20 Jahre lang dem Körper als ausübende Mitglieder angehörten und nicht mehr befähigt sind, ihren Dienst weiter zu versehen, oder welche wegen eines im Feuer- wehrdienste erlittenen Unfalles schon vor Ablauf dieser Dienst- Periode bleibend dienstuntauglich geworden sind. Sie be= halten das Recht, an den Versammlungen theilzunehmen, dort die Uniform zu tragen, sind aber von jeder Feuerwehrdienst- leistung befreit. Ein Anrecht auf die Unterstüßungs - Cassa steht den Mitgliedern außer Dienst nicht zu. Gönner sind unterstützende Mitglieder, welche einen Jahresbeitrag von wenigstens 2 K entrichten. Austritt. § 5. Den Austritt haben die Mitglieder der Com mandantschaft, die Schriftführer und die Adjutanten dent Branddirector, die ausübenden Mitglieder ihrem Hauptmanne, sodann die Mitglieder der Ordnungsmannschaft und der Sanität ihrem Obmanne anzuzeigen. Die Zugehörigkeit als ausübendes Mitglied erlischt bei Krankheit oder körperlichen Gebrechen infolge eingetretener Dienstuntauglichkeit bei der nächstfolgenden Musterung von selbst, falls der Betreffende seinen Austritt nicht früher an- gemeldet hat. Die in der Aufnahmskarte verzeichneten, dem Stadt- magistrate gehörigen Ausrüstungs Gegenstände sind dem Magazinsverwalter in reinlichem Zustande abzuliefern. Den Ausgetretenen ist auf Verlangen ein Zeugnis über Dienstzeit und Betragen auszustellen. Entlassung. § 6. Die Entlassung eines Mitgliedes erfolgt: a) Wegen grober Vergehen gegen die Satzungen oder Dienstordnung; b) wegen unehrenhaften Benehmens in oder außer Dienst. Leitung der Feuerwehr. § 7. Die Angelegenheiten der Feuerwehr leitet: a) Der Branddirector, b) die Commandantschaft, c) der erweiterte Ausschuss, d) die Hauptversammlung, e) die Löschdirection. Der Branddirector. § 8. Der Branddirector oder dessen Stellvertreter führt den Vorsitz bei allen Hauptversammlungen, den Commandant- schafts-Sitzungen und den Sitzungen des erweiterten Aus- schusses. Er führt das Commando auf dem Brandplayze und bei den Hauptübungen. Ihm obliegen insbesonders: 1. Die Ausfertigung von Bekanntmachungen. 2. a) Die Ausstellung von Diensteszeugnissen für di Commandantschafts-Mitglieder; b) die Bestätigung der von den Abtheilungs - Com- mandanten ausgestellten Dienstzeugnisse. 3. Die Einberufung zu den Hauptübungen, Ausrück- ungen und Sitzungen. 4. Die über Verlangen des Bürgermeisters vorgeschrie- bene Berichterstattung an die Gemeindevertretung über 9 alle dienstlichen Angelegenheiten der freiwilligen Feuer- Feuerwehr (§ 25 F.-P.-O.). § 9. Der Branddirector ist auf dem Brandplate in seinen dienstlichen Anordnungen unabhängig und haben dem- selben alle Anwesenden einschließlich der Sicherheitswache un- bedingt Folge zu leisten. Ueber Abbrechung von Gebäuden oder Gebäudetheilen entscheidet jedoch der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Branddirector (§ 24 Gesetz vom 29. Juli 1893). Unter seinem Befehle stehen daselbst auch alle auswär- tigen Feuerwehren und Hilfeleistenden. Zur Besorgung des Nachrichtendienstes ernennt der Branddirector die erforderliche Anzahl von Adjutanten. Der Standort des Bürgermeisters und der Oberleitung wird bei Tage durch eine rothe Fahne, bei Nacht durch eine rothe Laterne gekennzeichnet. § 10. In Abwesenheit des Branddirectors übt dessen Stellvertreter seine Rechte und Pflichten aus. Die Commandantschaft. § 11. Die Commandantschaft besteht aus dem Brand- director, dessen Stellvertreter, dem Magazinsverwalter, den Compagnie Commandanten, dem Obmanne der Ordnungs- mannschaft und jenem der Sanität. Der Commandantschaft sind zwei Schriftführer zuge= theilt, von welchen der Erste vom Branddirector ernannt und der Zweite von der Commandantschaft gewählt wird. Die Commandantschaft hat alle Angelegenheiten der Feuerwehr, insoferne sie nicht dem Branddirector, dem er- weiterten Ausschusse, der Hauptversammlung oder der Lösch- direction zugewiesen sind, zu besorgen, insbesondere: 1. Die Vertretung nach Außen; 2. Die Beschlussfassung über die Verwendung der Ver- 10 waltungscasse - Gelder bis zum Betrage von 200 K (§ 21 der Sagungen); 3. Die Zutheilung der Mitglieder zu den Compagnien; 4. Die Leitung des Feuerwehrdienstes bei Uebungen und Bränden; 5. Die Beschaffung der Geräthe innerhalb des vom Ge- meinderathe genehmigten Voranschlages, und die Ober- aufsicht über deren Instandhaltung; 6. Die Evidenzhaltung der Mannschaft im Grundbuche; 7. Die Einberufung der Hauptversammlungen und Fest=" setzung der Tagesordnung für dieselben; 8. Die Verwaltung des Vereinsvermögens; 9. Die Verfassung des Voranschlages und des Jahres- berichtes, welche beide der Gemeindevertretung zur Genehmigung vorzulegen sind (§ 27 F.-P.-O.). 10. Die Ausarbeitung der Dienst- und Geschäftsordnung; 11. Die Erstattung von Gutachten an die Gemeinde- vertretung in allen jenen Fällen, in welchen diese nach den Bestimmungen der tirolischen Feuer-Polizei- und Feuerwehr Ordnung das Gutachten der Feuerwehr einzuholen hat, als: a) Ueber die Instruction für etwa zu bestellende Fener-Commissäre (§ 2 F.-P.-O.); b) über die zu erlassende Löschordnung (§ 11 des Ges. vom 29. Juli 1893); c) über die Art und Zahl der Löschgeräthe, mit welchen die Stadttheile und Häuser versehen sein müssen (§ 19 des Ges. vom 29. Juli 1893). 12. Die Wahl der zur Feuerbeschau zu entsendenden Mitglieder der Feuerwehr; 13. Die Antragstellung an die Löschdirection zur Er- theilung von Belobungen und Geldbelohnungen an Feuerwehrmitglieder für ausgezeichnete Dienstleist= ungen und außerordentliche Arbeiten. Die Commandantschaft ist beschlussfähig, wenn wen stens die Hälfte ihrer Mitglieder einschließlich des Vorſizen- den anwesend ist, und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Abwesenheit von Commandantschafts - Mitgliedern übernehmen die von ihnen ernannten Stellvertreter die Rechte und Pflichten derselben. Der erweiterte Ausschuss. § 12. Der erweiterte Ausschuss besteht aus: Den Mit- gliedern der Commandantschaft und deren Stellvertretern, dem Feuerwehrarzte, dem Verwaltungscasse-Cassier, den Schrift- führern, den Adjutanten, den Geräthemeistern, und den Zugs- und Rotterführern. Der erweiterte Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenig- stens ein Drittel seiner Mitglieder einschließlich des Vor- sitzenden anwesend ist, und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. In den Wirkungskreis des erweiterten Ausschusses fallen alle jene Angelegenheiten, welche ihm von der Commandant- schaft wegen ihrer besonderen Wichtigkeit zur Berathung und Beschlussfassung überwiesen werden, dann die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldern der Verwaltungscaffe bis zum Betrage von 400 K (§ 21 der Satzungen). Die Hauptversammlung. § 13. Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel in einem der ersten Monate des Jahres statt. Außer- ordentliche Hauptversammlungen können von der Comman dantschaft zu jeder Zeit einberufen werden; sie müssen aber einberufen werden, wenn der Bürgermeister oder ein Fünftel der ausübenden Mitglieder es verlangen. § 14. In den Wirkungskreis der Hauptversammlung gehören: - 12 - 1. Die Wahl des Branddirectors, des Magazins - Ver- walters und der Cassiere der Unterstützungs- und Verwaltungscaffe; 2. Die Entgegennahme des Berichtes über die Unter- stügungscasse und Verwaltungscasse sowie des Jahres- berichtes und deren Genehmigung; 3. Die Beschlussfassung über die Anträge der Com- mandantschaft, des erweiterten Ausschusses oder ein- zelner Mitglieder und über Berufungen; 4. Beschlussfassung über Sagungen, Dienst- und Ge- schäftsordnung oder deren Aenderung: 5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern. § 15. Zur Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist, mit Ausnahme der Beschlussfassung die Auflösung be- treffend, die Anwesenheit von Ein Viertel der stimmberech- tigten Mitglieder erforderlich. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist absolute, bei Aende- rung der Satzungen Zweidrittel-Mehrheit nothwendig. Ist die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern nicht anwesend, so ist binnen 14 Tagen eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschluss- fähig ist. Zeit und Ort der Abhaltung der Hauptversammlung, müssen 8 Tage früher unter Bekanntgabe der Tagesordnung öffentlich kundgemacht werden. Verhältnis der Feuerwehr zur Gemeinde. § 16. Der Gemeinderath übt das Aufsichtsrecht über die freiwillige Feuerwehr aus (§ 25 F.-P.-O.) und ist be- rechtiget, zu den Commandantschafts- Sigungen und Haupt- versammlungen einen Vertreter zu entsenden. Er ist berechtiget, Unzukömmlichkeiten, welche sich bei Ausübung des Feuerwehrdienstes ergeben, abzustellen, und der 13 Branddirector ist verpflichtet, den Beschlüssen des Gemeinde- rathes Folge zu leisten, jedoch steht ihm dagegen das Recht der Berufung an den Landesausschuss offen (§ 26 F.-P.-O.). Die Löschdirection. § 17. Die Löschdirection besteht aus dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter, dem Branddirector, dem Magazins- verwalter und aus vier vom Gemeinderathe auf die Dauer eines Jahres gewählten Mitgliedern desselben. Die Löschdirection ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und beschließt mit einfacher Stimmen-Mehrheit. Die Löschdirection entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und hat das Recht der Bestätigung der von der Mannschaft gewählten Chargen, mit Ausnahme derjenigen, deren Bestätigung dem Gemeinderathe zukommt. Die Feuerwehr-Mannschaft. § 18. In den Mannschaftsstand dürfen nur soviel Mit- glieder aufgenommen werden, als zur klaglosen Versehung des Feuerwehrdienstes nothwendig sind, worüber die Löschdirection im Einvernehmen mit der Commandantschaft entscheidet. Wahlen. § 19. Sämmtliche Wahlen sind in der Regel mittelst Stimmzettel vorzunehmen. Der Branddirector, der Magazinsverwalter und die Cassiere der Unterſtüßungs- und Verwaltungscasse müssen mit Stimmzettel gewählt werden. Die Wahl des Branddirectors, des Magazinsverwalters und des Cassiers der Unterstützungscasse unterliegt der Be- stätigung des Gemeinderathes; alle übrigen Chargenwahlen der Bestätigung durch die Löschdirection. 14 Als gewählt erscheint derjenige, welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen. Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereins- Verhältnisse. § 20. Ueber Streitigkeiten der Mitglieder unterein- ander entscheidet endgiltig die Commandantschaft. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Com- mandantschaft schlichtet ein Schiedsgericht, welches in der Art von Fall zu Fall zu bilden ist, dass jeder der Streit- theile zwei Mitglieder und diese einen fünften als Obmann wählen. Kommt eine Einigung bezüglich der Wahl nicht zu Stande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Loos. Der Ausspruch des Schiedsgerichtes ist unanfechtbar. Ueber Streitigkeiten zwischen dem Branddirector und der Commandantschaft entscheidet mit Beiziehung eines Mitgliedes des Letzteren aus der Gegenpartei des Ersteren, die Lösch- direction endgiltig. Tassen. 21. Die freiwillige Feuerwehr hat eine Unterstützungs- casse, welche nach den für sie bestehenden besondern Vor- schriften verwaltet wird. Die Verwaltungscasse wird von der Commandantschaft verwaltet und ist diese berechtiget, über die Verwendung der vorhandenen Gelder bis zum Betrage von 200 K für jeden Fall zu verfügen Ueber die Verwendung von Beträgen über 200 bis 400 K beschließt der erweiterte Ausschuss, darüber hinaus die Hauptversammlung. Auflösung. § 22. Die Auflösung der freiwilligen Feuerwehr be- schließt die Hauptversammlung, bei welcher Dreiviertel der 15 stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit Zwei- drittel-Mehrheit. Der Auflösungsbeschluss tritt aber erst nach Ablauf von vier Wochen nach dem Tage der Bekannt gabe desselben an den Gemeinderath in Wirksamkeit. Im Falle der Auflösung des Vereines ist das Vermögen desselben in die Verwaltung der Stadtgemeinde Innsbruck zu übergeben, welche dasselbe einer allenfalls neu sich bilden- den, von der Gemeinde bestätigten freiwilligen Feuerwehr Junsbruck auszufolgen hat, in deren Eigenthum es übergeht. 31. 12885. Gesehen! Junsbruck, am 12. März 1902. Für den f. k. Statthalter: Meusburger m, p. Geschäfts Ordnung. 2 Geschäfts-Ordnung. = § 1. Ueber Feuerwehr - Angelegenheiten wird in den Hauptversammlungen, sowie bei den Sitzungen der Comman dantschaft und des erweiterten Ausschusses berathen und be- schlossen. § 2. Diese Versammlungen oder Sizungen leitet in der Regel der Branddirector beziehungsweise dessen Stellvertreter, oder der rangsälteste Compagnie-Commandant. In den Ver- sammlungen oder Sizungen kann ein und dasselbe Mitglied über einen und denselben Gegenstand nur zweimal das Wort erhalten. Der Berichterstatter oder Antragsteller hat jedesmal auf Verlangen das Schlusswort. Zu thatsächlichen Berichtigungen ist das Wort jeder- zeit zu ertheilen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen und bei Ab- eichung von der Sache kann der Vorsitzende den Sprecher u derselben verweisen, zur Ordnung rufen, eventuell ihm das Wort entziehen. Bei persönlichen beleidigenden Ausfällen hat der Vorsitzende den Redner zur Ordnung zu rufen und ihn zur sofortigen Zurücknahme der Beleidigungen, zu ver- halten. Weigert sich der Beleidiger die geforderte Genug- thuung zu leisten, so kann der Vorsitzende denselben sofort aus der Versammlung weisen. 2* 20 21 Die Abstimmung erfolgt durch Aufstehen oder Sigen bleiben oder durch Aufheben der Hand, bei Wahlen aber Dieselben werden vom Branddirector angeordnet; die Ersteren mittelst Stimmzettel, wenn die Versammlung die Abstimmung müssen jedoch auch auf Verlangen von drei Commandant- schafts-Mitgliedern und die Letzteren auf Verlangen von einem nicht durch Zuruf beschließt. Ergibt sich über einen Gegenstand nach zweimaliger Ab- Drittel der Mitglieder des erweiterten Ausschusses einberufen stimmung nicht die nöthige Mehrheit, so ist der Vorsitzende werden und es erfolgt die Einladung hiezu mittelst Umlauf- berechtigt, den Gegenstand von der Tagesordnung abzusetzen. Schreiben unter Angabe der Tagesordnung. § 3. Ueber jede Verhandlung ist ein Protokoll auf- zunehmen und nach erfolgter Genehmigung in der nächster gleichnamigen Versammlung oder Sigung vom Vorsitzenden dem Schriftführer und einem anderen Mitgliede zu unter- fertigen. § 4. Zu den Hauptversammlungen sind die Mitglieder der Löschdirection, die Ehren- und ausübenden Mitglieder der Feuerwehr einzuladen und es haben sämmtliche das Recht, sich an den Verhandlungen zu betheiligen. Das Stimm- und Wahlrecht wird gemäß § 4 der Satzungen ausgeübt. Die Einladung erfolgt 8 Tage vor der Hauptversamm= lung durch die Tagesblätter und die Anschlagtafeln mit An- Die Verwaltungscaffe. § 7. Zur Bestreitung von Feuerwehr-Vereins-Auslagen, deren Deckung außer dem Bereiche der von der Gemeinde gewährten Mittel liegt, unterhält der Körper eine eigene Casse (Verwaltungscasse), welche von einem Caſsier unter Ueber- wachung der Commandantschaft verwaltet wird, und deren Revision wenigstens einmal im Jahre stattfinden muss. Im Verhinderungsfalle des Cassiers hat die Comman= dantschaft die Verwaltung zu besorgen. Wahlen. § 8. Die Abtheilungsführer werden von der Mann- gabe des Tages, der Stunde und des Lotales, sowie der Ver-schaft der betreffenden Abtheilung gewählt, und zwar: handlungs-Gegenstände. § 5. Bei der Hauptversammlung können Anträge, welche Feuerwehr-Angelegenheiten betreffen, gestellt werden, dieselben müssen jedoch 24 Stunden, Anträge auf Abänderung der Sagungen, der Dienst- und Geschäftsordnung aber mindestens 10 Tage vor der Versammlung der Commandantschaft schrift- lich übergeben werden. Später oder bei der Versammlung gestellte Anträge fönnen über Beschluss der Commandantschaft sofort zur Be- rathung zugelassen werden. § 6. Die Commandantschafts- Sibungen und die Sitz- ungen des erweiterten Ausschusses finden nach Bedarf statt. der Obmann der Ordnungsmannschaft von den Ord- nungsmännern; der Obmann der Sanität von der Sanitätsmannschaft; die Hauptleute und Geräthemeister von der Mannschaft der Compagnie; die Zugsführer von der Mannschaft des Zuges; die Rottenführer und deren Stellvertreter von der Mann- schaft der betreffenden Abtheilung. Stellvertreter. § 9. Der Branddirector, der Magazinsverwalter, die Obmänner der Ordnungsmannschaft und der Sanität, die 22 Hauptleute und die Geräthemeister ernennen ihre Stell vertreter, welche in Verhinderungsfällen die Obliegenheiten der Ersteren zu erfüllen haben. Die Stellvertreter der Zugsführer sind die rangsältesten Rottenführer des zugehörigen Zuges. Die Stellvertreter der Nottenführer werden gemäß § 8 der Geschäftsordnung, letzter Absay, gewählt. Dienst-Ordnung. A. Feuerwehrdienst im Allgemeinen und bei Hebungen. Für die Löschdirection. § 1. Die Löschdirection führt die Aufsicht über das gesammte städtische Lösch- und Rettungswesen, sorgt über An- trag der Commandantschaft für Beschaffung und Erhaltung der erforderlichen Geräthe und Ausrüstungen innerhalb des vom Gemeinderathe hiefür bewilligten Voranschlages oder außerordentliche Credites, sowie für die Evidenthaltung und jeweilige Ergänzung der gesammten Feuerwehrmannschaft. Für die Commandantschaft. § 2. Der Commandantschaft im Allgemeinen obliegt die Besorgung aller ihr nach § 11 der Satzungen der frei- willigen Feuerwehr Innsbruck zukommenden Angelegenheiten. Für den Magazinsverwalter. § 3. Dem Magazinsverwalter obliegt die Evidenthal- tung sämmtlicher Feuerlösch- und Rettungs-Geräthe mittelst eines eigenen Inventars, sowie die Führung der Vormerkung über die an die Mannschaft ausgefolgten Ausrüstungs-Gegen- stände, die Berichterstattung an die Commandantschaft über 26 allfällige Mängel und Beschädigungen an den Geräthen oder Ausrüstungen, das Stellen von Anträgen zur Ausbesserung und Ergänzung, sowie die Erstattung von Aufschlüssen an dieselbe über sein Gebahren und schließlich die Rechnungs- legung an die Löschdirection. Insbesondere wird dem Magazinsverwalter zur Pflicht gemacht, die Ausrüstungsgegenstände nur gegen Vorweisung der vom Branddirector unterfertigten Aufnahmskarte (In- terimskarte) und gegen Abgabe der Empfangsbescheinigung auszufolgen, sowie von den austretenden Mitgliedern die Ausrüstungsgegenstände einzufordern. Die Ausrüstung und der Austausch von Ausrüstungsſtücken findet von der Muste- rung bis zur Schluss-Hauptübung an den von der Comman dantschaft bestimmten Tagen in der Geräthehalle (Haupt- magazin) im Rathhause statt. Für die Geräthemeister. § 4. Die Geräthemeister, welche ihre Wohnung thun- lichst in der Nähe der Geräthehalle haben sollen, müssen mit der gesammten Signaleinrichtung und in der richtigen Hand- habung der Apparate vollkommen vertraut sein, für deren Instandhaltung sorgen und vorkommende Störungen unver weilt dem Branddirector melden. Sie haben den Magazinsverwalter in seinen Dienstes- verrichtungen zu unterstützen, die Anzahl und Gattung der in der Compagnie befindlichen Geräthe, Kleidungen und Rüstungen evident zu halten und für deren Instandhaltung Sorge zu tragen. Ein besonderes Augenmerk ist den Petro- leumfackeln zuzuwenden, welche stets in brauchbarem Zu- stande zur Verfügung stehen müssen. Es ist Pflicht der Geräthemeister, stets in allen Stücken im Einvernehmen mit dem Magazinsverwalter und dem zuständigen Hauptmanne zu handeln, Ersteren bei der Ausrüstung zu unterstüßen, über 27 alle, wenn auch noch so kleinen Mängel an den Geräthen, sowie über alles Vorgefallene genau zu berichten und die von jenen erhaltenen Aufträge gewissenhaft zur Ausführung zu bringen. In keinem Falle sind die Geräthemeister berechtiget, ohne Ermächtigung des Magazinsverwalters Anschaffungen zu machen, bei eigener Verantwortung. Für die übrigen Chargen. § 5. Die Chargen müssen zur Ausführung aller, ihrer Abtheilung zukommenden Arbeiten befähigt, sowie mit den Vorzügen und Mängeln ihrer Geräthe vertraut sein, sämmt- liche Signale und die Handhabung der Apparate verstehen, und haben, behufs gleichmäßiger Ausbildung, Uebungen mit den Geräthen unter sich vorzunehmen. Für die Schriftführer. § 6. Die Schriftführer haben den Einlauf und die Registratur zu führen, sämmtliche Ausfertigungen zu besorgen, den Jahresbericht zu verfassen, das Grundbuch in Evidenz zu halten, bei Versammlungen und Sizungen das Protokoll zu führen und für geordnete Instandhaltung der Bibliothek Sorge zu tragen. Die Zuweisung dieser Obliegenheiten an jeden der Schriftführer besorgt der Branddirector, welcher auch be- stimmt, wer von ihnen die Schriftstücke mitzufertigen hat. Für die Adjutanten. § 7. Die Adjutanten sind dem Branddirector direct unterstellt zur Entgegennahme und Weitergabe seiner Ver- fügungen, welche von Allen zu beachten sind. 28 Für die ausübende Mannschaft. § 8. Jeder Feuerwehrmann hat bei seinem Eintritte Vor und Zuname, Beschäftigung, Zuständigkeit, Stand (ob ledig oder verheiratet) und Wohnung anzugeben, und jeden Wohnungswechsel seinem Rottenführer und Geräthemeister zu melden. Die Mannschaft hat bei den Uebungen rechtzeitig zu erscheinen und die ihr zugewiesenen Dienste hiebei so lange zu leisten, als solche erforderlich sind. Die Befehle an die Mannschaft erfolgen in der Regel durch die unmittelbaren Vorgesetzten, an welche dagegen die Mannschaft ihre Meldungen zu machen hat. In dringenden Fällen jedoch kann beides auch unmittelbar zwischen den höheren Vorgesetzten und der Mannschaft geschehen. Jeder Mann hat nur die ihm durch seine Stelle oder durch seine Vorgesetzten zugewiesene Arbeit zu besorgen und darf ohne höhere Anordnung weder eine andere Verrichtung vornehmen, noch den ihm zugewiesenen Posten ohne Meldung und Bewilligung verlassen; wäre Gefahr hiebei, so hat er davon seinen unmittelbaren Vorgesetzten sofort zu benachrich- tigen. Jedes Mitglied hat auf den Anruf eines Höhergestellten zu achten, demselben, gleichviel, welcher Abtheilung er ange- höre, militärische Achtung zu bezeigen, und etwaige Fragen gewissenhaft zu beantworten. Die Befehle sind deutlich, einheitlich und entschieden zu geben, aber auch rasch, genau und ohne Verzug auszuführen. Alles Rufen und Lärmen ist zu vermeiden. Den Anordnungen Unberufener darf keine Folge geleistet werden, sie sind vielmehr entschieden zurückzuweisen. Jeder Befehl bleibt solange giltig, bis er durch einen neuen aufgehoben wird. 29 Die von den Rottenführern zum Reinigen und zur Instandhaltung der Geräthe beſtimmte Mannschaft hat sich zu diesem Zwecke zur festgesetzten Zeit einzufinden, und die Arbeiten nach Vorschrift auszuführen, im Verhinderungsfalle aber sich rechtzeitig zu entschuldigen. Das Rauchen im Dienste ist strengstens untersagt. Dienstkleid und Ausrüstung. § 9. Die ausübenden Mitglieder tragen im Dienste eine gleichmäßige Kleidung und Ausrüstung. Diese Kleidung besteht aus Durer, Hose und Helm oder Kappe; nur die Ordnungs- und Sanitätsmannschaft hat Kappe anstatt des Helmes. Die Vorgesezten tragen folgende Rangabzeichen: Der Branddirector und sein Stellvertreter einen Metall- helm und silberne Achselklappen, beim Ersteren mit 3, beim Letzteren mit 2 vergoldeten Querspangen; der Magazinsver- walter, der Obmann der Ordnungsmannschaft und die Haupt- leute silberne Achselklappen mit 1 vergoldeten Querspange; der Obmann der Sanität, der Stellvertreter des Obmannes der Ordnungsmannschaft, die Stellvertreter der Hauptleute, und die Adjutanten silberne Achselklappen ohne Querspange; die Cassiere, die Schriftführer, der Stellvertreter des Ob- mannes der Sanität und die Zugsführer rothe Achselklappen mit 3 Outerspangen; die Zugsführer - Stellvertreter rothe Achselklappen mit 2 Querspangen; die Rottenführer rothe Achselklappen mit 1 Querspange, endlich die Rottenführer- Stellvertreter rothe Achselklappe ohne Querspange. Als Ausrüstung tragen an einem Gurt: die Steiger Beil, Leine und Karabiner; die Wassermannschaft Schlauch- gewindschlüssel, u. die Sprißenmeister ein Beil. Außerdem find die Steiger noch mit Nothnagel und Mundschwamm und die 30 - 31 Rohrführer überdies mit Schlauchtragriemen und Huppe ausgerüstet. Die Sanitätsmannschaft trägt als Abzeichen am linken Arm eine weiße Binde mit rothem Kreuze. Die Ordnungsmänner, welche sich auf eigene Kosten uniformieren, tragen am linken Oberarm eine rothe Binde, außerdem sind sie mit Leinen und Laternen versehen. Bei einem Brande, wo verschiedene Feuerwehren in Thätigkeit kommen, soll der jeweilige Oberbefehlshaber noch durch eine rothe Schärpe gekennzeichnet sein. Nach einer Dienstzeit von je 5 Jahren bekommt jeder Feuerwehrmann um den linken Vorderärmel des Duyers einen cm breiten rothen Streifen, welcher für je 10 Jahre Dienstzeit durch einen in der Mitte mit Gold durchwirkten rothen Streifen ersetzt wird. Es ist Ehrensache eines jeden Feuerwehrmannes, die ihm anvertrante Kleidung und Ausrüstung in möglichst gutem Zustande zu erhalten und mit denselben in reinlichem und ordentlichem Zustande bei Uebungen oder sonstigen Gelegen- heiten zu erscheinen. Die volle Rüstung wird getragen: bei Bränden, Haupt- und Compagnie-Uebungen mit Wasser, bei Begräbnissen von Mitgliedern und auf besondere Anordnung auch bei sonigstem öffentlichen Auftreten des Körpers. Die leichte Rüstung unterscheidet sich von der vollen nur dadurch, dass anstatt des Helmes die Kappe getragen wird. Die leichte Rüstung wird getragen bei Schul- und Com- pagnie - Uebungen ohne Wasser. Zu jedem commandierten Ausrücken sind auch die Uniformhosen zu tragen. Tragen von blos Durer und Kappe erfolgt über besondere Anordnung. Das Dienstbereitschaft. § 10. Die Mitglieder haben jederzeit dienstbereit zu sein. In Verhinderungsfällen haben sie ihrem unmittelbaren Vorgesezten Meldung zu machen und zwar die Mitglieder der Commandantschaft bei mehr als dreitägiger, die anderen Mitglieder bei mehr als achttägiger Verhinderung. Feuerwache. § 11. Den äußeren Feuerwachdienst versehen die städti- schen Thurmwächter und die Sicherheitsmänner nach Maß- gabe der für dieselben bestehenden besonderen Vorschriften. Ferner unterhält die Gemeinde eine ständige Feuerwache, für welche eine eigene Wachordnung besteht. Letztere Mannschaft hat die im Wachlocale angebrachte Wachordnung strengstens einzuhalten, wofür der vom Brand- director bestimmte Führer verantwortlich ist. Der Führer hat über alle Vorfälle im aufliegenden Dienstbuche Rapport zu erstatten. Die ständige Feuerwache untersteht der Commandant- schaft. Außerdem hält die Feuerwehr während der Sommer- monate an Sonn- und Feiertagen zugsweise Feuerbereit schaft. Feuerwehr-Uebungen. § 12. Es ist Pflicht eines jeden Mitgliedes, den Uebungen, wozu er berufen wird, beizuwohnen, um sich da- durch die für den Dienst beim Brande erforderlichen Kennt nisse und Fertigkeiten anzueignen. Mitglieder, welche zwei solche aufeinanderfolgende Uebun- gen ohne persönliche oder schriftliche, begründete Entschuldi- 32 = gung versäumten, erhalten vom Compagie - Commandanten eine schriftliche Ermahnung und haben bei weiterem Aus- bleiben über Antrag des Compagnie - Commandanten nach Umständen auch den Ausschluss aus dem Körper zu gewär- tigen. Die Uebungen zerfallen in Rotten-, Zugs-, Compagnie- und Gesammtübungen, und diese wieder in Schul, practische und taktische Uebungen. Die Rotten- und Zugsübungen dienen hauptsächlich dazu, die Mannschaft in der Kenntnis und Handhabung der Ge- räthe und im Verständnis der Signale zu unterrichten und auszubilden, und werden von den Zugs- beziehungsweise Rottenführern geleitet. = Die Compagnie Uebungen bezwecken die Ermöglichung des wirksamen Eingreifens als selbständiger Körper, und finden unter Leitung der Compagnie-Commandanten statt. Die Gesammtübungen haben die Erprobung der Leiſt- ungsfähigkeit des ganzen Körpers mit seinen Geräthen zum Zwecke und werden mindestens zweimal des Jahres unter der Leitung des Branddirectors abgehalten. Die Sanitätsmannschaft hat jene Anzahl von Uebungen vorzunehmen, welche zur zweckentsprechenden Ausbildung der= selben nothwendig ist, und bei der Musterung sowohl als auch bei den Hauptübungen zu erscheinen. Die Ordnungsmannschaft ist verpflichtet, zur jährlichen Hauptmusterung sowie zu den Hauptübungen zu erscheinen. Jene Ordnungsmänner, welche drei Mal nacheinander ohne begründete Entschuldigung nicht erscheinen, werden vom Stande der Ordnungsmannschaft abgeschrieben. Behuss einer Controlle werden Mannschaftslisten geführt, woraus eine Verlesung vor jeder Uebung stattfindet und haben sich die Zugsführer von der richtigen Führung der Listenbücheln zu überzeugen. 33 Die Bekanntmachung der Uebungen und Musterungen hat wenigstens 24 Stunden früher zu geschehen. Begräbnisse. § 13. An dem Leichenbegängnisse eines Feuerwehr- mannes sollen sich Mitglieder aus der gesammten Feuerwehr, insbesondere aber jene der Abtheilung, zu welcher der Ver- storbene gehörte, möglichst zahlreich in voller Rüstung be- heiligen. Sie marschieren unter Führung des anwesenden höchst Chargirten vor dem Sarge in Reih' und Glied mit mili- tärischer Haltung, bedeckten Hauptes bis zum Friedhofthore. Bei der Einsegnung leistet die Mannschaft auf das Com- mando Zum Gebet!" die übliche Ehrenbezeugung. Begräbnisse von ausübenden Mitgliedern haben nach Thunlichkeit mit Musikbegleitung stattzufinden. Im Falle großer Dürftigkeit der Hinterbliebenen kann denselben an Stelle der Musikbegleitung der hiefür entfallende Kostenbe- trag als Unterstüßung ausgefolgt werden. Einem Feuerwehrmitgliede außer Dienst (§ 4 Sagungen) gebührt ebenfalls ein Begräbnis unter Betheiligung von Mann- schaft und wenn thunlich mit Musikbegleitung. Ein Kostenersatz an Stelle der Musikbeistellung findet in solchen Fällen nicht statt. Zum Begräbnisse eines Ehren- oder Mitgliedes des er- weiterten Ausschusses aber wird noch überdies die Vereins- hne mitgetragen. Ob und in welcher Weise von Seite der Feuerwehr die Begleitung der Leiche eines um den Körper besonders verdienten Mitgliedes oder Nichtmitgliedes statt- zufinden habe, bestimmt die Commandantschaft. Bei Begräbnissen von beitragenden Mitgliedern wird zur freiwilligen Betheiligung in Civilkleidung eingeladen. 3 - 34 B. Feuerwehrdienst beim Brande. Der Feuerlärm. 35 - director, dann jener Compagnie - Commandant, in dessen Ve- zirk das Brandobjekt sich befindet, ferner die Adjutanten so= wie die gesammte Ordnungsmannschaft auf den Brandplay zu eilen; alle übrigen Feuerwehrmänner haben sich in die Geräthehallen zu begeben und die Verfügungen des jeweilig § 14. Wenn der Thürmer Feuer sieht oder durch ein dort anwesenden Höchſt-Chargirten zu befolgen. Letterer hat berufenes Organ von einem solchen Stunde erhält, so hat er vorerst auf die Bemannung der Steigergeräthe und der vor Allem den Branddirector, dessen Stellvertreter, die Com- Schlauchwägen zu sehen. Die Bereitstellung einer Spriße pagnie-Commandanten und den Magazinsverwalter telephoniſch von jedem Zuge erfolgt erst in zweiter Linie durch die später zu verständigen. Berechtigt zur Benachrichtigung des Thürmers über einen ausgebrochenen Brand sind: Die Feuermeldestationen, die Mitglieder der Löschdirection und der Commandantschaft und die Polizeiorgane. Bei einem Brande im Stadtbezirke und in den geschlos= senen Vororten Wilten, Hötting und Pradl sind außer der Commandantschaft auch die Mitglieder der Löschdirection so= wie die Adjutanten durch die betreffenden Organe zu ver- ständigen und es wird am Stadtthurm bei Tag eine rothe Fahne, bei Nacht eine rothe Laterne in der Richtung gegen den Brand ausgehängt. Die Allarmierung geschieht ferners von Seite der Mann- schaft durch Hörner und Huppen, sowie vom Militär nach den jeweilig für dasselbe bestehenden Vorschriften. Bei einem sichtbaren Brande außerhalb der Stadt oder. den vorher angegebenen Ortschaften erfolgt die Anzeige durch Zeichengeben mit der kleinen Signalglocke und durch Aus hängen einer grünen Fahne bei Tag und einer grünen La- terne bei Nacht in der Richtung gegen den Brand. Vorkehrungen bei einem Feuerlärm. § 15. Bei einem Signale über einen Brand in der Stadt haben die Mitglieder der Löschdirection, der Brand- treffenden Wassermänner, jene der zweiten Sprize und deren Ausfahrt aber erst auf ausdrücklichen Befehl des Com- mandanten. Das Ausrücken geschieht wie folgt: a) bei einem Großfeuer in der Stadt begeben sich alle vier Compagnien mit den nöthigen Geräthen auf den Brandplay; - b) bei einem Kleinfeuer in der Stadt d. i. Kamin, Zimmer-, Kellerbrand u. dgl. rücken von der der Brandstätte zunächst liegenden Geräthehalle minde- stens eine Steiger- und eine Wassermannschafts-Rotte sofort dahin ab, Abtheilungen von andern Ge- räthehallen aber nur auf Weisung des Branddirectors, während sich die Zurückbleibenden bis auf Gegen- befehl in den Geräthehallen in Bereitschaft halten; zu einem Feuer in einem der drei Vororte Hötting, Wilten und Pradl rücken auf das vorerwähnte Allarm- signal vorerst nur aus der zunächst gelegenen Ge- räthehalle Abtheilungen dahin aus, deren Stärke sich nach der Größe des Brandes richtet, u. zw.: nach Hötting von der III. Compagnie, nach Wilten von der I. oder II. Compagnie, nach Pradl von der IV. Compagnie. Die Absendung von Verstärkungen bestimmt der Brand- director. 3* 36 Die Sanitäts-Mannschaft mit ihren Geräthen rückt mit der ersten Abtheilung aus. 37 hat sich der Branddirector mit dem Stationschef ins Einver- Der Magazins-Verwalter und die Geräthemeister haben nehmen zu sehen. dafür zu sorgen, dass die Geräthe, insoweit sie benöthigt werden, in Ordnung abrücken, und dass nach Beendigung der Ausfahrt der Thurmwächter zum Einstellen der Allarmierung verständiget werde. Der Abmarsch zum Brandort erfolgt im Schnellschritt und hat der Uebertritt der Mannschaft zu den ihnen zustehenden Geräthen während des Brandes auf Com- mando und allmählich zu erfolgen.. Verhalten beim Brande. a) Für die Oberleitung. Der Bürgermeister als Obman der Löschdirection oder ssen Stellvertreter trifft bei einem Brande die erforder= Nur jene Feuerwehrmänner, welche in der Nähe des uchen allgemeinen oder polizeilichen Verfügungen im Ein- Brandortes wohnen oder von ihrem Wohnorte aus den vernehmen mit den anwesenden Mitgliedern der Löschdirection, Brandplatz passieren müssten, dürfen sich auf diesen begeben, und es haben sich demselben die städtischen Sanitäts-, Bau- und haben sich dort sogleich dem Feuerwehr-Commandanten und Polizeiorgane zur Verfügung zu stellen. zur Verfügung zu stellen, in Ermangelung eines solchen aber mit Besonnenheit und Energie selbst einzugreifen. Das Eintreffen von Lösch und Rettungsgeräthen auf dem Brandplaße ist sofort dem Commandierenden zu melden und es darf ohne seine Anordnung nichts veranlasst werden. Hilfeleistung. § 16. Bei einem Brande in der Stadt oder in den Vororten ist es Pflicht eines jeden dienstfähigen Feuerwehr- mitgliedes, zur Hilfeleistung zu erscheinen. Die Absendung der Geräthe auf einen entfernteren Brandplatz unterliegt der Bewilligung des Obmannes der Löschdirection, sowie den Bestimmungen des Branddirectors und erfolgt in der Regel nur dann, wenn die Hiife verlangt wird, oder wenn der Brand sichtlich eine große Ausdehnung nimmt, so dass Hilfe nothwendig wird. Nach weiter entlegenen Orten, erfolgt die Hilfe nur über Ansuchen von Seite des dortigen Commandos. Wird die Eisenbahn hiezu in Anspruch genommen, so Insbesondere hat derselbe die Sperrung des den Feuer- wehrdienst hindernden öffentlichen Verkehres, die Räumung der durch den Brand bedrohten Häuser, das Einreißen von die Verbreitung des Feuers fördernden Baulichkeiten zu ver- fügen und die bei dem Brande dringend nothwendigen Aus- lagen zu bewilligen. Der Branddirector, welchen die Adjutanten, ein Signalist und der Träger der rothen Fahne mit der Laterne zu be- gleiten haben, hat einen möglichst günstigen Platz zu wählen, um von demselben aus das ganze Lösch- und Rettungsge- schäft leiten und seine Befehle den einzelnen Abtheilungen ertheilen beziehungsweise von den Führern derselben Berichte, Anfragen und Beschwerden entgegennehmen zu können. Er entscheidet gleichzeitig über die Wahl der Bergungs- plätze. Der Adjutant für Wasserbeschaffung hat sich zu über- zeugen, ob die Wasserleitung dem Wasserbedarf entspricht, und das Erforderliche zu veranlassen. Die andern Adjutanten haben ihre Wahrnehmungen dem Branddirector zu melden und dessen Verbindung mit den ein- zelnen Führern zu bewerkstelligen. 38 b) Für den Magazins-Verwalter und die Geräthemeister. = Der Magazins Verwalter und die Geräthemeister er scheinen am Brandplate, nachdem sie ihren früheren Obliegen- heiten nachgekommen und entbehrlich geworden sind, und haben im Auftrage des Branddirectors nach dessen Einver nehmen mit der Löschdirection für Anschaffung der nöthigen Erfrischungen zu sorgen. c) Für die übrigen Chargen. Die Compagnie-Commandanten haben über Anordnung des Branddirectors mit ihrer Mannschaft und den Geräthen geeignete Aufstellung zu nehmen und unter Benüßung der am günstigsten gelegenen Hydranten bei den Lösch- und Ret tungsarbeiten einzugreifen. Zur Aufstellung der Spriten sind Plätze zu wählen, von welchen möglichst reines Wasser in ergiebiger Menge anhal tend beschafft werden kann, ohne die Sicherheit der Mannschaft und Geräthe zu gefährden. Die Zugs- und Rottenführer haben sich nach Eintreffen mit ihren Geräthen auf dem Brandplate bei ihrem Com pagnie oder sonst anwesenden Commandanten zu melden und den Weisungen derselben nachzukommen. d) Die Lösch-Mannschaft. Die Steiger haben Menschenleben und Wertsachen zu retten, und die Verbindung der Schläuche mit den Rohr- führern herzustellen, soweit dieselbe von der Wassermannschaft nicht besorgt wird. Die Rohrführer haben den Brand zu löschen, und zwar mit möglichst wenig Wasser, um nicht das zu verderben, was das Feuer verschont lässt. 39 Die Wassermannschaft hat die Legung und Versorgung der Schläuche von den Hydranten oder den Sprigen zum Brandplaze und die Herstellung anderer Schlauchlinien vor- zunehmen und zu überwachen. Sollen Sprizen in Thätigkeit kommen, so hat sich von der Wassermannschaft ohne Unterschied des Ranges die nö- thige Anzahl beim Pumpen zu betheiligen, ohne der nöthigen Ueberwachung der Schläuche Abbruch zu thun. Die Mannschaft der jeweilig nicht zur Verwendung kom- menden Geräthe hat die in Thätigkeit befindliche auf Befehl zu unterstützen. Das fremde Eigenthum ist allenthalben möglichst zu schonen. e) Für die Ordnungsmannschaft. Die Ordnungsmänner haben den für die Löscharbeiten erforderlichen Platz frei zu machen und mittelst Leinen gegen Außen abzuschließen, die Ankunft fremder Löschmannschaften oder Löschgeräthe ihrem Obmanne oder dem Branddirector zu melden und dieselben erst nach Eintreffen des bezüglichen Auftrages in den abgeschlossenen Platz einzulassen. Die übrigen Ordnungsmänner haben sich ihrem Ob- mann zur Verfügung zu stellen, um nach dessen Anleitung die ihnen von den Steigern oder von anderen Personen über- gebenen, leicht zu übertragenden Gegenstände, insbesondere Werteffekten, in Empfang zu nehmen und in Sicherheit zu bringen; sie haben die Bergungspläge zu überwachen und da- für zu sorgen, dass keinerlei Gegenstände zurückgenommen werden, ohne dass sich der betreffende Eigenthümer ausge- wiesen hat. Die Ordnungsmänner sind berechtiget, von der städtischen Sicherheitswache, sowie von der Militärassistenz Unterstützung zu beanspruchen. 40 f) Für die Sanitäts-Abtheilung. Der Obmann der Sanitäts-Abtheilung hat im Einver- nehmen mit dem Feuerwehrarzte für die Ausfindigmachung eines geeigneten Verbandplates Sorge zu tragen. Der Stand- ort der Abtheilung ist sofort dem Branddirector und den Abtheilungs-Commandanten bekannt zu geben. Die Mannschaft hat auf dem Verbandplaße zu ver- bleiben und der Befehle des Feuerwehrarztes und des Ob-f mannes gewärtig zu sein. Von vorkommenden Unfällen ist dem Branddirector un- verweilt Meldung zu erstatten. Instruction zur Handhabung der Telephon- Apparate. Ter Anruf für jede der obengenannten Stationen ist gleich ein kurzes Läuten und wird erzeugt durch 2 mal ohne Aussehen rasch aufeinander folgendes Drehen mittelst der rechts am Apparat befindlichen Kurbel. Wenn der Thürmer (Centrale) ein ausgebrochenes Feuer signalisiert, so begeben sich die Berechtigten in den angeru- fenen Stationen zum Apparat, nehmen sogleich ohne Rückantwort zu geben, das an der linken Seite in der Gabel hängende Telephon an's Ohr und empfangen durch dasselbe die Meldung. Will Jemand mittelst des Apparates sprechen, dreht er zuerst mit der rechten Hand die auf der rechten Seite befind- liche Kurbel (2 oder 3 Umdrehungen) und wartet, bis von der angerufenen Station durch die Glocke Antwort ge- geben wird. Dann nimmt er das an der linken Seite hän- gende Telephon, drückt es fest an das Ohr und beginnt mit deutlicher aber nicht schreiender Stimme in einer Entfernung von 20 bis 30 cm auf das weiße Brettchen hin zu sprechen. Das Ende einer Unterredung wird durch das Wort „Schluss" gekennzeichnet. Ein Drehen an der Kurbel, wenn das Telephon nicht in der Gabel hängt, oder Herabhängenlassen desselben ist un- statthaft. 42 Will z. B. Station 4 mit 6 sprechen, so ruft 4 die Centrale durch ein kurzes Läuten, wartet auf Antwort, nimmt das Telephon und sagt, es möge Station 6 eingeschaltet wer- den. Nachdem nun 4 das Telephon wieder aufhängt und Station 6 durch ein kurzes Läuten angerufen und von dort Antwort erhalten hat, nimmt 4 das Telephon wieder an das Ohr und spricht mit Station 6. Ist die Correspondenz durch das Wort „Schluss" be- endet, wird das Telephon aufgehängt und die Centrale durch ein kurzes Läuten verständigt, worauf dort die Verbindung gelöst wird. Feuersignal für das Theater. Ein ausgebrochenes Schadenfeuer im Theater wird durch ein langes und 5 aufeinanderfolgende kurze Zeichen bekannt gegeben. Ein langes und 5 kurze Zeichen. Sabungen der Unterstükungscaffe der freiw. Feuerwehr in Innsbruck. Revidiert und genehmigt in der Generalversammlung. vom 31. Juli 1895. Unterstützungs Casse der Freiwilligen Feuerwehr Innsbruck. § 1. 3weck. Zweck der Unterstüßungs - Casse ist, jenen Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr Innsbruck's welche im Dienste bei Bränden, Uebungen oder andern von der Commandant- schaft angeordneten Hilfeleistungen verunglücken, oder in Folge dieses Dienstes erkranken, sowie nach Zulässigkeit der Mittel den Hinterbliebenen jener Feuerwehrmänner, welche in Folge eines hiebei erlittenen Unfalles das Leben verlieren, eine den Verhältnissen angemessene Unterstützung zu gewähren und überdies nach Zulässigkeit der Mittel zur geistigen und ma- teriellen Hebung des Institutes der freiwilligen Feuerwehr bei- zutragen. Zur Erfüllung dieses letztern Zweckes gehören: a) die Tragung der Unkosten, welche mit der Aufgabe der Sanitäts-Abtheilung in Verbindung stehen; b) die Aufgabe, den mit Tod abgegangenen Feuerwehr- mitgliedern ein ehrendes Leichenbegängnis durch Her= anziehung der Feuerwehrmusik zu bereiten oder aber ganz dürftigen Hinterbliebenen jener Mitglieder, an- statt der Beistellung der Musik, die dadurch ersparten Kosten zur Linderung ihrer Noth auf ihr Verlangen bar zukommen zu lassen; 46 e) nach vollkommener Erfüllung vorstehender Zwecke die Ueberweisung einer jährlichen Subvention an die eigene Verwaltungs-Casse des Feuerwehrvereins zur obgedachten zweckdienlichen Verwendung. Der Sitz der Unterstüßungs-Casse ist in Innsbruck und es bildet diese einen integrierenden Bestandtheil der freiwilli- gen Feuerwehr. § 2. Mittel. Die Mittel zur Erreichung dieser Zwecke sind die Zinsen von: a) dem vorhandenen Capital vom Vorjahre; b) den Schenkungen von Personen, Vereinen, Instituten u. f. m.; c) den Beiträgen der Gönner. Die unter a, b und e bezeichneten Summen, sowie die jährlichen Zinsen-Ueberschüsse bilden das Grundcapital für das folgende Jahr. § 3. Recht. Jedes Mitglied der freiwilligen Feuerwehr hat in allen unter § 1 aufgeführten Fällen das Recht des Anspruches auf Unterstügung aus dieser Cassa, insoferne die Unterstützung nicht sollte durch die Feuerwehr-Gauverbandscasse aus Landes- mitteln in gebührender Weise gewährt werden. Durch Ungehorsam, Trunkenheit oder sonstige physische Untauglichkeit zum jeweiligen Feuerwehrdienste geht obiges Recht verloren. Jeder Anspruch an diese Casse erlischt mit dem Auf- hören der Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr Inns- bruck's, falls solches nicht durch Verunglückung im Dienste begründet wäre. 47 Jedem Beschädigten steht das Recht der Beschwerde an die Hauptversammlung zu. § 4. Pflicht. Beschädigte sind verpflichtet, über ihre im Dienste er= littenen Unfälle längstens binnen 8 Tagen Anzeige an das Commando zu erstatten. § 5. Unterstüßungen. Zur Unterstützung berechtigt eine mindestens dreitägige Arbeitsunfähigkeit auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses nach vorhergegangener Meldung. Die Unterstützung beginnt dann mit dem ersten Tage des Unfalles und wird bemessen: a) nach der Zeit, während welcher der Beschädigte dadurch seinem Berufe oder Erwerbe gänzlich entzogen ist; b) nach der Zeit, während welcher derselbe seinen Be- ruf dadurch nur theilweise erfüllen kann; nach den familiären Verhältnissen des Beschädigten, ob derselbe für sich allein verdiente, oder ob er die theilweise oder alleinige Stüße von und wie vielen Familiengliedern war; d) nach den in der Casse vorhandenen verfügbaren Mitteln. Die zugewiesene Unterstützung muss jedes Mitglied an= nehmen und den Empfang derselben bestätigen. Zur Unterstüßung dürftiger Feuerwehrmänner, deren Angehörigen oder Hinterbliebenen, welche statutengemäß einen rechtlichen Anspruch an diese Casse nicht machen können, aber int Gnadenwege vom Ausschusse oder von der Hauptver- sammlung einer Hilfe würdig befunden werden, wird aus dem Zinsen-Ueberschusse des Vorjahres ein Betrag von höchstens 600 K ausgeschieden. Was hievon nicht verwendet wird, fällt wieder der Unterstützungs-Casse zu. Wenn Mitglieder der bezahlten Feuerwehr, d. H. die 48 Mannschaften der Dampfspriße oder städtischen Feuerwache im Feuerwehrdienste verunglücken, so können Unterstützungen an dieselben oder an deren Hinterbliebenen aus den Mitteln der Unterſtügungs-Casse der freiwilligen Feuerwehr von deren Cassa-Ausschüsse oder von der Hauptversammlung von Fall zu Fall bewilligt werden. Die im § 1 c aufgeführte Subvention an die Verwal- tungs-Casse hat erst dann zu erfolgen, wenn alle vorstehend bezeichneten Unterstützungs-Ansprüche, sowie die im § 1 unter a und b vorgesehenen weiteren Zwecke erfüllt sind. Diese Ueberweisung an die Verwaltungs-Casse von Seite der Unter- stüßungs-Casse kann sich bis auf die Höhe von zwei Dritteln des nicht verwendeten Zinsenerträgnisses der Letztern erstrecken und erfolgt am Jahresschlusse. § 6. Verwaltungs-Ausschuss. Die Unterstützungs - Casse wird von einem aus Feuer- wehrmännern bestehenden Ausschusse verwaltet, welcher für die Gebahrung, sowie für die Verwendung der Gelder verant- wortlich ist. Der Ausschuss besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar: a) dem jeweiligen Branddirector der freiwilligen Feuer- wehr oder in Verhinderung desselben aus dessen Stell- vertreter, als Obmann des Ausschusses; b) einem Cassier; e) einem Schriftführer und d) 6 Ausschussmitgliedern. § 7. Wahl des Ausschusses. Die im § 6 unter b, e und d bezeichneten 8 Mitglieder werden in einer Hauptversammlung der freiwilligen Feuer- wehr auf 3 Jahre mit absoluter Stimmenmehrheit mittelst Stimmzettel in folgender Weise gewählt: 1. die Mannschaft einer jeden Compagnie, ebenso die Ord- 49 nungsmannschaft wählen für sich je ein Ausschussmit- glied; 2. diejenigen Mitglieder der Feuerwehr - Commandantschaft oder des erweiterten Ausschusses, welche keiner Com- pagnie angehören, ebenso die Sanitätsmannschaft wählen bei diesem Wahlgange mit der Ordnungsmannschaft; 3. die 3 übrigen Ausschussmitglieder werden von der vollen Versammlung unter einem Male aus der gesammten Feuerwehr gewählt; 4. aus diesen 8 Ausschussmitgliedern wählt die Versamm- lung den Cassier; 5. der Ausschuss wählt aus sich den Schriftführer sowie einen Stellvertreter von Cassier und Schriftführer bei voraussichtlich längerer Verhinderung derselben; 6. jedes Mitglied der freiwilligen Feuerwehr kann gewählt werden; das Recht zu wählen haben aber nur die An- wesenden derselben; 7. verliert der Ausschuss vor Beginn des letzten Verwal- tungs-Halbjahres eines seiner Mitglieder, so ist längstens innerhalb 4 Wochen die Ersatzwahl vorzunehmen; der Neugewählte behält sein Mandat bis zum Ablauf der Verwaltungsperiode vom ganzen Ausschusse; 8. danken der Ausschuss oder einzelne Mitglieder desselben unter der Zeit ab, so haben sie diese ihre Stellen doch so lange zu behalten, bis eine Neuwahl erfolgt ist. § 8. Geschäfts-Ordnung. Der Obmann kann den Ausschuss zu einer Sizung jeder- zeit zusammenberufen und hat dieses auf allfälliges Verlangen von 3 Mitgliedern desselben innerhalb 8 Tagen zu thun. Der Ausschuss ist beschlussfähig, sobald 5 Mitglieder desselben versammelt sind und aus der Einberufungsliste nachgewiesen ist, dass sämmtliche in Innsbruck anwesende 50 Ausschüsse von der Ausschuss-Sizung gehörig und rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden sind. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Ausschussmit- glieder und werden die Beschlüsse mit absoluter Stimmen- mehrheit gefasst. Der Obmann, welcher die Ausschuss - Sigungen leitet, enthält sich der Stimmabgabe, ausgenommen bei Stimmen- gleichheit, in welchem Falle seine Stimme ausschlaggebend ist. Der Obmann-Stellvertreter hat, wenn der Obmann ver- hindert wäre, dessen Rechte und Pflichten auszuüben. Der Cassier verwaltet den Statuten gemäß die Casse, führt darüber ordnungsmäßig Buch und ist verpflichtet, dem Ausschusse unter Beibringung der geforderten Belege jederzeit Rechenschaft über seine Gebahrung abzulegen, sowie der jähr- lichen Hauptversammlung über den Cassastand Bericht zu er= ſtatten. Die Gelder sind pupillarisch sicher und möglichst zins- träglich anzulegen, doch ein Theil so, dass er jederzeit rasch flüssig gemacht werden kann. Der Ausschuss ist berechtigt, auf die Einrichtung der Buchführung des Cassiers entscheidenden Einfluss zu nehmen, und hat die Pflicht, wenigstens einmal im Jahre Bücher und Casse zu revidieren, das Recht hiezu aber jederzeit. Das Er- gebnis der Revision ist im Buche ersichtlich zu machen, und von den Revisoren und dem Cassier zu unterfertigen. Der Schriftführer führt über die Sizungen Protokoll und erstattet der jährlichen Hauptversammlung Bericht über die Thätigkeit des Ausschusses. Schriftstücke, welche der Ausschuss als Cassaverwalter erlässt, sind vom Obmanne, Cassier und Schriftführer oder deren Stellvertretern zu unterzeichnen. Erhält der Ausschuss Kenntnis von der Erkrankung oder Beschädigung eines Feuerwehrmannes in Folge des Dienstes 51 nach § 1, so ist er verpflichtet, sich darüber Gewissheit zu verschaffen. Wenn ein Feuerwehrmitglied eine Unterstügung bean= sprucht, so ist der Ausschuss berechtigt, ein ordentliches ärzt- liches Zeugnis über die Art und die voraussichtliche Folge der Beschädigung zu verlangen, und kann bis zur Beibrin- gung dieses Zeugnisses, oder bis zu einem gegentheiligen Be- schlusse der Hauptversammlung die Auszahlung jeder Unter- tübung verweigern. Der Ausschuss ist berechtigt zu gewähren: a) eine einmalige Unterstützung für Einen bis zu 80 K ö. W.; b) für mehrere gleichzeitig zu Unterstützende zusammen bis zu 200 K. Der Cassier ist befugt, dringliche Ausgaben bis zu 10 K selbständig zu machen, hat jedoch dieselben bei der nächsten Ausschuss-Sigung zu verantworten; alle weitern Ausgaben bedürfen einer Anweisung des Obmannes. Nach Ablauf der dreijährigen Verwaltungsperiode ist jedes Ausschussmitglied berechtigt, vom nachfolgenden Aus- schusse sich eine Bestätigung über den Unterstützungs-Casse- Bestand geben zu lassen. § 9. Hauptversammlung. Alljährlich, in der Regel im Monat Jänner oder spä- estens Februar findet die vom Branddirector oder seinem Stellvertreter zu leitende Hauptversammlung statt, in welcher der Ausschuss über seine Verwaltung Rechnung zu legen und der Cassier sowie der Schriftführer ihre Berichte nach § 8 zu erstatten haben. Jede Hauptversammlung muss 8 Tage vorher auf den Feuerwehr - Anzeigetafeln und in den hiesigen Zeitungen, in diesen auch noch am Tage der Versammlung mit Bestimmung 4* 52 - des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung kundgemacht werden. Jeder Feuerwehrmann soll in der Hauptversammlung erscheinen und ist in Angelegenheiten der Unterstützungs-Casse ſtimmfähig ſowie befugt, Anfragen an den Auschuss zu richten und Anträge zu stellen. Wenn ein Vierttheil der Mitglieder der gesammten frei- willigen Feuerwehr anwesend ist, so ist die Versammlung be- schlussfähig. Die Hauptversammlung entscheidet mit absoluter Stimmen mehrheit der Anwesenden über die gestellten Anträge mit Aus- nahme derjenigen, welche eine Abänderung der Statuten be- zwecken, wozu zwei Drittel Stimmen der Anwesenden noth- wendig sind, doch darf der § 10, die Auflösung betreffend, in eine Statuten - Aenderung niemals einbezogen werden, da derselbe für alle Zeit von den gegenwärtigen und zukünftigen Eigenthümern der Unterstützungs-Casse unberührt zu bleiben hat Nur eine Hauptversammlung kann beschließen: a) über eine einmalige Unterstützung eines Einzelnen mi mehr als 80 K; b) für mehrere gleichzeitig zu Unterstüßende mit meh: als 200 K im Ganzen; c) über alle sich voraussichtlich mehrere Jahre wieder holenden Unterstützungen. Auf schriftlichen motivierten Antrag von wenigstens 5 Mitgliedern des Ausschusses oder von 50 Feuerwehrmi gliedern ist der Obmann verpflichtet, eine außerordentlic Hauptversammlung binnen 14 Tagen einzuberufen. § 10. Auflösung. Die Unterstüßungs-Casse der Innsbrucker freiwilligen Feuerwehr ist und bleibt unbestreitbares, untheilbares Eiget- thum dieses Vereines in seiner Gesammtheit und es wird kei 53 Auflösung desselben das vorhandene Vermögen jener Casse als ein von diesem Zeitpunkte an auf immer zu erhaltender Fond dem Stadtmagistrate unter der Bedingung übergeben, denselben zu verwalten, aus dessen Erträgnis verunglückte Feuerwehrmänner im Sinne dieser Satzungen zu unterſtüßen, und bei allfälliger Neubildung einer Innsbrucker freiwilligen Feuerwehr ihr denselben sammt Anhang zum alleinigen Nuz- genusse ebenfalls nach Maßgabe dieser Statuten unter Con- trole der Lösch-Direction zur Verfügung zu stellen. Dieser § 10 muss von allfälligen Statuten - Aende rungen immer unberührt bleiben.