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Statuten,
Geschäfts- und Dienffordnung
der
Freiwilligen Feuerwehr
Innsbruck.
Revidiert und genehmigt in der Generalversammlung
am 16. März 1896.
3m Selbstverlage der freiwilligen Feuerwehr.
Innsbruck.
Druck der Vereinsbuchdruckerei.
1896.
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Sitz, Zweck und Verbands-Angehörigkeit.
§ 1. Die freiwillige Feuerwehr in Innsbruck hat ihren
Sig in Innsbruck, und bezweckt, durch geschultes Zusammen-
irten bei Feuersgefahr das Leben und Eigenthum der Be-
wohner zu schüßen und den in der Feuerpolizei- und Feuer-
wehr-Ordnung für Tirol vom 28. November 1881, L.-G.-Bl.
Nr. 36, enthaltenen Bestimmungen zu entsprechen.
Sie gehört als solche dem Landesverbande und dem
Verbande der Unterstüßungscaffe der deutsch-tirolischen Feuer-
wehren an, und übernimmt die durch die Sagungen dieses
Verbandes festgesetzten Rechte und Verbindlichkeiten (§§ 33-35
F.-P.-O.).
Aufnahme.
§ 2. Zur Aufnahme in die freiwillige Feuerwehr find
erforderlich:
Unbescholtenheit des Charakters, das vollendete 18. Lebens-
jahr und die von einem Feuerwehr-Arzte constatirte körperliche
Befähigung zum Feuerwehrdienste. Die Aufnahme geschieht
nach vorausgegangener Meldung beim Obercommandanten
durch die Löschdirection und zwar probeweise auf die Dauer
tes halben Jahres. Dieser steht es frei, die Aufnahme auch
ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
Mitgliederschaft.
§ 3. Die Feuerwehr besteht aus:
1. Ehrenmitgliedern;
2. Activen Mitgliedern:
a) Commandantschaft;
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b) Steiger;
c) Wassermannschaft;
d) Ordnungsmannschaft;
e) Sanitätsmannschaft;
3. Mitglieder außer Dienst;
4 Gönner (unterstüßende Mitglieder).
Rechte und Pflichten der Mitglieder.
§ 4. Jedes Ehren- und active Mitglied hat persönlich
Stimmrecht, actives und passives Wahlrecht, ferner hat jedes
active Mitglied für sich und seine Angehörigen ein Anrecht
auf Unterstügung aus der Feuerwehr-Landes-Unterstützungs-
Caffa gemäß § 33 F.-P.-D., beziehungsweise aus der
Unterstügungs Cassa des eigenen Körpers.
Jedes active Mitglied hat eine halbjährige Probedienst-
zeit zu bestehen und nach Tauglichkeits-Befund bei seiner end-
giltigen Aufnahme dem Obercommandanten mittelst Hand-
schlag zu geloben, die ihm zugewiesene Dienstleistung durch
drei aufeinander folgende Jahre zu besorgen, allen seinen
Obliegenheiten pünktlich nachzukommen, die Statuten. Dienst-
und Geschäfts Ordnung genau zu befolgen, im Dienste den
Vorgesetzten unbedingt Gehorsam zu leisten und in und außer
Dienst ein ehrenhaftes Betragen zu beobachten, und den von
den Abgeordneten des Landesverbandes von Fall zu Fall
festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen.
Die Ehren und activen Mitglieder sind berechtigt, in
und außer Dienst ein Abzeichen ihrer Eigenschaft als Feue
wehrmänner zu tragen (§ 28 F.-P.-O.).
Mitglieder außer Dienst können auf eigenen Wunsch
unter Zustimmung der Commandantschaft solche unbescholtene
Feuerwehrmänner werden, und es auch zeitlebens bleiben,
welche mindestens 20 Jahre lang im Körper activ waren
und nicht mehr befähigt sind, ihren Dienst weiter zu versehen,
oder welche weger eines im Feuerwehrdienste erlittenen Un=
5
-
falles schon vor Ablauf dieser Dienst Periode bleibend dienst-
untauglich geworden waren. Sie behalten das Recht, an den
Versammlungen theilzunehmen, dort die Uniform zu tragen,
find aber von jeder Feuerwehrdienstleistung befreit, zudem
damit kein Anrecht auf die Unterstützungs-Cassa verbunden
wäre.
Gönner sind unterstützende Mitglieder, welche einen
Jahresbeitrag von wenigstens 1 fl. an die Feuerwehr-Ver-
altungscafsa zahlen.
§ 5. Den Austritt haben die Mitglieder der Com-
mandantschaft, die Schriftführer und die Adjutanten dem
Obercommandanten und im Weiteren die activen Mitglieder
ihrem Zugsführer, sodann die Mitglieder der Ordnungs-
mannschaft ihrem Obmann anzuzeigen.
Die Mitgliedschaft in einer activen Abtheilung erlischt
für einen wegen Krankheit oder körperlichen Gebrechen zum
Dienste auf die Dauer untauglich gewordenen Feuerwehrmann
bei der nächstfolgenden Musterung von selbst, falls der Be-
treffende seinen Austritt bis dahin nicht bereits angemeldet
haben sollte.
Die in der Aufnahmskarte verzeichneten, dem Stadt:
magistrate gehörigen Ausrüstungs-Gegenstände sind dem
Magazinsverwalter in reinlichem Zustande abzuliefern.
Dem Ausgetretenen ist auf Verlangen ein Zeugnis über
ienstzeit und Betragen auszustellen.
Entlassung.
§ 6. Die Entlassung eines Mitgliedes erfolgt:
a) Wegen grober Vergehen gegen die Statuten oder
Dienstordnung;
b) wegen unehrenhaften Benehmens in oder außer der
Feuerwehr.
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6-
Leitung der Feuerwehr.
§ 7. Die Angelegenheiten der Feuerwehr leitet:
a) Der Obercommandant,
b) die Commandantschaft,
c) der erweiterte Ausschuss,
d) die Generalversammlung,
e) die Löschdirection.
Obercommandant.
§ 8. Der Obercommandant oder dessen Stellvertreter
führt den Vorsitz und hat die Leitung bei allen General-
versammlungen, den Commandantschafts-Sizungen und den
Sizungen des erweiterten Ausschusses.
Er führt das Commando am Brandplage und bei den
Hauptübungen.
Ihm obliegen insbesonders:
1. Die Ausfertigung von Bekanntmachungen.
2. a) Die Ausstellung von Diensteszeugnissen für die
Commandantschafts-Mitglieder;
b) die Ausfertigung der von den Zugsführern, dem
Obmann der Ordnungsmannschaft oder dem Ob-
mann der Sanität ausgestellten Dienstzeugnisse.
3. Die Einberufungen zu den Hauptübungen und Aus-
rückungen.
4. Die über Verlangen des Bürgermeisters vorgeschrie-
bene Berichterstattung an die Gemeindevertretun
über alle dienstlichen Angelegenheiten der freiwilligen
Feuerwehr (§ 25 F. P.-O.).
§ 9. Der Obercommandant hat auf dem Brand-
plage die Anordnungen des Bürgermeisters zu beachten, hin-
gegen haben dort alle weiteren Anwesenden einschließlich der
Gemeinde Sicherheitswache den Anordnungen des Ersteren
Folge zu leisten.
7
-
Unter seinem Befehle stehen daselbst auch alle aus=
wärtigen Feuerwehren und Hilfeleistenden.
Den Play, wo der Bürgermeister und Obercommandant
sich befinden, bezeichnet bei Tag eine rothe Fahne, bei Nacht
eine rothe Laterne.
§ 10. In Abwesenheit des Obercommandanten übt dessen
Stellvertreter seine Rechte und Pflichten aus.
Die Commandantſchaft.
§ 11. Die Commandantschaft besteht aus dem Ober-
Commandanten, dessen Stellvertreter, von jenem ernannt,
dem Magazinsverwalter, den Zugsführern und dem Obmanne
der Ordnungsmannschaft. Den Obercommandanten und den
Magazinsverwalter wählt die active Feuerwehr und bestätigt
der Gemeinderath; die übrigen Commandantschaftsmitglieder
werden von ihren Abtheilungen gewählt, und von der Lösch-
Direction bestätigt.
Der Commandantschaft sind zwei Schriftführer zuge=
theilt, von welchen der Erste vom Obercommandanten er=
nannt und der Zweite von der Commandantschaft gewählt
wird.
Die Commandantschaft hat alle Angelegenheiten der
Feuerwehr, die nicht der Generalversammlung, dem erweiter.
ten Ausschuss, dem Obercommandanten oder der Löschdirection
zugewiesen sind, zu besorgen, als:
1. Die Beschlussfassung über die Verwendung der Ver-
waltungscaffe-Gelder.
2. Die Vertretung nach Außen.
3. Die Butheilung der Mitglieder zu den einzelnen Zügen.
4. Die Leitung des Feuerwehrdienstes bei Uebungen und
Bränden.
5. Die Instandhaltung und Beschaffung der Geräthe
innerhalb des vom Gemeinderathe genehmigten Vor-
anschlages.
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6. Die Evidenzhaltung der Mannschaft im Grundbuche.
7. Die Einberufung der Generalversammlung und Fest-
segung der Tagesordnung.
8. Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
9. Die Verfassung des Präliminars und des Jahres-
berichtes, welche beide der Gemeindevertretung zur
Genehmigung vorzulegen sind (§ 27 F.-P.-O.).
10. Die Ausarbeitung der Dienstes- und Geschäftsordnung.
11. Die Erstattung von Gutachten an die Gemeindeve
tretung in allen jenen Fällen, in welche diese nach
den Bestimmungen der tirolischen Feuer-Polizei- und
Feuerwehr-Ordnung das Gutachten der Feuerwehr
einzuholen hat, als:
a) Ueber die Instruction für etwa zu bestellende Feuer-
Commissäre (§ 2 F.-P.-O.);
b) über die zu erlassende Löschordnung (§ 11 F.-P.-O.);
c) über die Art und Zahl der Löschgeräthe, mit welchen
die Ortschaften und Häuser versehen sein müssen
(§ 19 F.-P.-O.).
12. Die Wahl der zur Feuerbeschau zu entsendenden Mit-
glieder der Feuerwehr.
Bei Abwesenheit von Commandantschafts- Mitgliedern
übernehmen die von ihnen ernannten Stellvertreter die Rechte
und Pflichten derselben. Die Funktionsdauer derselben ist
eine dreijährige.
-
§ 12. Der erweiterte Ausschuss besteht aus: den
Mitgliedern der Commandantschaft, den Schriftführern, den
Adjutanten vom Obercommandanten ernannt, den Rotten-
führern von deren Abtheilungen gewählt, den Geräthe-
meistern gewählt von ihrem Zuge über Vorschlag des
Magazins Verwalters im Einvernehmen mit der Comman-
dantschaft, dem Obmann-Stellvertreter der Ordnungs-Mann-
schaft gewählt von der Letzteren, dem Obmanne der
--
-
9
Sanität, dem Verwaltungs-Cassiere. Dem erweiterten Aus-
schusse sind jene Angelegenheiten zuzuweisen, welche von Seite
der Commandantschaft einer mehr allgemeinen Behandlung
werth erachtet werden, ohne jedoch einer solchen durch die
Generalversammlung zu bedürfen.
Die Functionsdauer der Mitglieder des erweiterten Aus-
schusses ist ebenfalls eine dreijährige.
Generalversammlung.
§ 13. Die ordentliche Generalversammlung findet in
der Regel in einem der ersten Monate des Jahres statt.
Außerordentliche Generalversammlungen können von der
Commandantschaft zu jeder Zeit einberufen werden; sie
müssen aber auch dann einberufen werden, wenn der Bürger-
meister oder ein Fünftel der activen Mitglieder es verlangen.
§ 14. In den Wirkungskreis der Generalversammlung
gehören:
1. Die Wahl des Obercommandanten, des Magazins-
Verwalters und des Unterstützungscasse-Cassiers, zu
deren Giltigkeit die Bestätigung des Gemeinderathes
nothwendig ist.
2. Die Wahl des Cassiers der Verwaltungscasse, welche
der Bestätigung der Commandantschaft bedarf.
3. Die Entgegennahme des Berichtes über die Unter-
stügungscasse und Verwaltungscaffe und Verlesung
des Jahresberichtes.
4. Die Beschlussfassung über die Anträge der Com=
mandantschaft oder einzelner Mitglieder und über
die von Legteren ergriffenen Berufungen.
5. Genehmigung und Aenderung der Statuten, Dienst-
und Geschäftsordnung.
6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 15. Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung
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ist, mit Ausnahme des Beschlusses die Auflösung betreffend,
ein Viertel der Mitglieder erforderlich.
Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist absolute, bei Aende=
rung der Statuten Zweidrittel-Majorität nothwendig.
Ist die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von
Mitgliedern nicht anwesend, so ist binnen 14 Tagen eine
zweite Generalversammlung einzuberufen, welche dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
Zeit und Ort der Abhaltung der Generalversammlun
sowie Anträge auf Aenderung der Statuten und Auflösung
müssen 8 Tage früher öffentlich bekannt gegeben werden.
Die Löschdirection.
§ 16. Die Löschdirection besteht aus dem Bürgermeister
oder dessen Stellvertreter, dem Feuerwehr-Obercommandanten,
dem Magazinsverwalter und aus vier vom Gemeinderathe
auf die Dauer eines Jahres gewählten Mitgliedern.
Die Löschdirection ist das verwaltende und vollziehende
Organ der freiwilligen Feuerwehr unter Controle des Ge
meinderathes.
Die Löschdirection entscheidet über die Aufnahme von
Mitgliedern und hat das Recht der Bestätigung der von
der Mannschaft gewählten Chargen, mit Ausnahme derjenigen,
deren Bestätigung dem Gemeinderathe zukommt.
Verhältnis der Feuerwehr zur Gemeinde.
§ 17. Der Gemeinderath übt das Aufsichtsrecht über
die freiwillige Feuerwehr aus (§ 26 F.-P.-O.) und ist be=
rechtiget, zu den Commandantschafts-Sizungen und General-
versammlungen einen Vertreter mit berathender Stimme zu
entsenden.
Er ist berechtiget, Unzukömmlichkeiten, welche sich bei
Ausübung des Feuerwehrdienstes ergeben, abzustellen und der
11
Obercommandant ist verpflichtet, den Beschlüssen des Ge=
meinderathes Folge zu leisten, jedoch steht ihm dagegen das
Recht der Berufung an den Landesausschuss offen (§ 26
F.-P.-O.).
Die Feuerwehr-Mannschaft.
§ 18. Die Feuerwehr soll mit Rücksicht auf die bei-
estellten städtischen Lösch- und Rettungsgeräthe einschließlich
ser Mitglieder der Commandantschaft aus höchstens 300
Mann, und zwar Steigern und Wassermannschaft mit den
nöthigen Signalisten, sowie Ordnungs- und Sanitätsmännern
bestehen.
Insoferne durch die freiwillige Feuerwehr die erforder=
liche Mannschaft nicht beigestellt wird, hat die Löschdirection
das Recht, diejenigen aus den Gemeindemitgliedern, welche
vermöge ihrer physischen und moralischen Eigenschaften und
geschäftlichen Verhältnisse zur Besorgung der verschiedenen
Löscharbeiten als tauglich erkannt werden, für den Feuerwehr-
dienst zu bestimmen, und ihnen jene Geräthe und Dienste
zuzuweisen, welche von den Mitgliedern der freiwilligen Feuer-
wehr nicht bedient und besorgt werden, doch haben sich die
selben dem Commando der freiwilligen Feuerwehr unbedingt
unterzuordnen.
Zur Nachtszeit wird eine von der Gemeinde bezahlte
Wache bestellt, deren Mannschaft die Theater, sowie alle
brigen öffentlichen Feuerwachen zu versehen hat und in
diesem Dienste unter Controle der von der Löschdirection
hiezu bestellten Organe steht
Außerdem hat die Feuerwehr-Commandantschaft das
Recht, dieselbe Controle auszuüben.
Am Brandplage und bei Uebungen steht diese Wache
ebenso wie die Dampfsprize unbedingt unter dem Commando
der freiwilligen Feuerwehr.
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Belobungen und Belohnungen.
§ 19. Auf Antrag der Feuerwehr-Commandantschaft
ertheilt die Löschdirection an Feuerwehr-Mitglieder für außer-
ordentliche Arbeiten und ausgezeichnete Dienstleistungen Be-
lobungen und weist Geldbelohnungen an.
Schlichtung von Streitigkeiten.
§ 20. Sireitigkeiten zwischen den Mitgliedern entscheid
die Commandantschaft, solche zwischen Jenen und der Com
mandantschaft aber ein Schiedsgericht, wozu die streitenden
Theile aus dem Körper zwei Mitglieder und diese einen
Fünften als Obmann wählen.
Gegen den erflossenen Schiedsspruch findet eine Berufung
nicht statt.
Ueber Streitigkeiten zwischen dem Obercommandanten
und der Commandantschaft entscheidet die Löschdirection mit
Beiziehung eines Mitgliedes der Gegenpartei des Ober-
commandanten.
Caffen.
§ 21. Die freiwillige Feuerwehr hat eine Unterstützungs-
casse, welche nach den für sie bestehenden Vorschriften ver-
waltet wird.
Die Verwaltungscasse, deren Cassier nach § 14 Punkt 2
zu wählen ist, wird von der Commandantschaft verwaltet
und ist diese berechtiget, über die vorhandenen Gelder bi
zum einmaligen Betrage von 50 fl. zu verfügen, während
von 50 bis 100 fl. der erweiterte Ausschuss, über einen
höheren Betrag aber die Generalversammlung beschließt.
Im Falle der Auflösung des Körpers fällt das Ver-
waltungscaffa-Vermögen, nach einstweiliger Verwaltung von
Seite des Stadtkammeramtes, einer neu sich bildenden, von
der Gemeinde bestätigten freiwilligen Feuerwehr Innsbruck zu.
13
-
Auflösung.
§ 22. Die Auflösung der freiwilligen Feuerwehr be-
schließt die Generalversammlung, bei welcher Dreiviertel der
Mitglieder anwesend sein müssen, mit Zweidrittel-Majorität,
doch tritt dieselbe erst noch Ablauf von vier Wochen vom
Zeitpunkte, als dies dem Gemeinderathe bekannt gegeben wird,
in Wirksamkeit.
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Geschäfts-Ordnung
Der
Freiwilligen Feuerwehr Innsbruck.
Geschäfts-Ordnung.
=
§ 1. Ueber Feuerwehr - Angelegenheiten wird bei den
Generalversammlungen, sowie bei den Sizungen der Com-
mandantschaft und des erweiterten Ausschusses berathen und
beschlossen.
§ 2. Diese Versammlungen oder Sizungen leitet in
der Regel der Obercommandant oder dessen Stellvertreter.
oder der dazu Bestimmte. In jeder dieser Versammlungen
oder Sizungen darf jedes Mitglied über einen und denselben
Gegenstand nur zweimal das Wort erhalten.
Der Berichterstatter oder Antragsteller hat jedesmal
auf Verlangen das letzte Wort.
Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen und bei Ab-
weichung von der Sache kann der Vorsitzende den Sprecher
zu derselben verweisen, zur Ordnung rufen, eventuell ihm
das Wort entziehen. Bei persönlichen beleidigenden Aus
fällen hat der Vorsitzende den Redner zur Ordnung zu ruf
und ihn zur sofortigen Zurücknahme der Beleidigungen zu
verhalten. Weigert sich der Beleidiger die geforderte Genug-
thuung zu leisten, so kann der Vorsitzende denselben sofort
aus der Versammlung weisen.
Die Abstimmung erfolgt durch Aufstehen oder Sitzen-
bleiben oder durch Aufheben der Hand, bei Wahlen aber
mittelst Stimmzettel.
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Ergibt sich über einen Gegenstand nach zweimaliger
Abstimmung nicht die nöthige Majorität, so kann der Vor-
sigende den Gegenstand von der Tagesordnung absehen.
§ 3. Ueber jede Verhandlung ist ein Protokoll auf-
zunehmen und nach erfolgter Genehmigung in der nächsten
gleichnamigen Versammlung oder Sigung vom Vorsitzenden,
dem Schriftführer und einem anderen Mitgliede nach dem
Berlesen zu unterfertigen.
§ 4. Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich
einmal und zwar durch die Commandantschaft einberufen.
Zur Generalversammlung müssen die Mitglieder der Lösch-
direction, die Ehren- und activen Mitglieder der Feuerwehr
eingeladen werden und es haben sämmtliche das Recht, sich
an den Verhandlungen zu betheiligen.
Das Stimm- und Wahlrecht wird gemäß § 4 der
Statuten ausgeübt.
Die Einladung erfolgt 8 Tage vor der Generalver-
sammlung durch die Tagesblätter und die Anschlagtafeln mit
Angabe des Tages, der Stunde und des Lokales, sowie der
Verhandlungs Gegenstände.
§ 5. Bei der Generalversammlung können Anträge,
welche Feuerwehr-Angelegenheiten betreffen, gestellt werden,
dieselben müssen jedoch 24 Stunden, Anträge auf Abände-
rung der Statuten, der Dienst- und Geschäftsordnung aber
ndestens 10 Tage vor der Versammlung der Commandant-
schaft schriftlich übergeben werden.
§ 6. Die Commandantschafts- Sizungen und die
Sigungen des erweiterten Ausschusses finden nach Bedarf
statt. Dieselben werden vom Obercommandanten angeordnet;
die Ersteren müssen jedoch auch auf Verlangen von drei
Commandantschafts-Mitgliedern und die Letzteren auf Ver-
langen von einem Drittel der Mitglieder des erweiterten
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-
Ausschusses abgehalten werden und es erfolgt die Einladung
hiezu mittelst Currenda unter Angabe der Tagesordnung.
§ 7. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von
wenigstens der Hälfte Mitglieder der Commandantschaft, be=
ziehungsweise des erweiterten Ausschusses und zur Giltigkeit
eines Beschlusses die absolute Majorität erforderlich.
Die Verwaltungscaffe.
§ 8. Zur Bestreitung von Feuerwehr-Vereins-Auslage
deren Deckung außer dem Bereiche der von der Gemeinde
gewährten Mittel liegt, unterhält der Körper eine eigene
Caffe (Verwaltungscasse), welche von einem Cassier unter
Ueberwachung der Commandantschaft verwaltet wird, und
deren Revision wenigstens einmal im Jahre stattfinden muss.
Im Verhinderungsfalle des Caffiers hat die Comman=
dantschaft die Verwaltung zu besorgen.
Dient-Ordnung
der
reiwilligen Feuerwehr Innsbruck.
A. Feuerwehrdienst im Allgemeinen und bei Uebungen.
Für die Löschdirection.
§ 1. Die Löschdirection führt die Aufsicht über das
ganze städtische Lösch- und Rettungswesen, sorgt über Antrag
der Commandantschaft für Beschaffung und Erhaltung der
erforderlichen Geräthe und Ausrüstungen innerhalb des vom
Gemeinderathe hiefür bewilligten Voranschlages oder außer=
ordentlichen Credites, sowie für Evidenthaltung und jeweilige
Ergänzung der gesammten Feuerwehrmannschaft.
Für die Commandantschaft.
§ 2. Der Commandantschaft im Allgemeinen obliegt
die Besorgung aller ihr nach § 11 der Statuten der frei-
pilligen Feuerwehr Innsbruck zukommenden Angelegenheiten.
m Weiteren und Besonderen obliegt dem Magazins-
Verwalter, unterstützt durch die 3ugsgeräthemeister,
die Evidenthaltung sämmtlicher Feuerlösch- und Rettungs-
Geräthe mittelst eines eigenen Inventars, sowie die Führung
der Vormerkung über die an die Mannschaft ausgefolgten
Ausrüstungs-Gegenstände, die Berichterstattung an die Com-
mandantschaft über allfällige Mängel und Beschädigungen
an den Geräthen oder Ausrüstungen, das Stellen von An-
2
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trägen zur Ausbesserung und Ergänzung, sowie die Erstattung
von Ausschlüssen an dieselbe über sein Gebahren und schließlich
die Rechnungslegung an die Löschdirection.
Insbesondere wird dem Magazins-Verwalter zur Pflicht
gemacht, die Ausrüstungs-Gegenstände nur gegen Vorweisung
der vom Obercommandanten unterfertigten Aufnahmstarte
(Interimskarte) und gegen Abgabe der Empfangsbescheinigung
auszufolgen, sowie von den austretenden Mitgliedern die
Ausrüftungs-Gegenstände einzufordern. Die Ausrüstung un
der Austausch von Ausrüstungsstücken findet von der Mu-
sterung bis zur Schluss-Hauptübung am 1. und 15. jeden
Monates von 8-9 Uhr Abends im Hauptmagazin statt.
Für die übrigen Chargen.
§ 3. Die Chargen müssen zur Ausführung aller, ihrer
Abtheilung zukommenden Arbeiten befähigt, sowie mit den
Vorzügen und Mängeln ihrer Geräthe vertraut sein, sämmt-
liche Signale und die Handhabung des Telefons verstehen.
und haben, behufs gleichmäßiger Ausbildung, Uebungen mit
den Geräthen unter sich vorzunehmen.
Dem Geräthemeister obliegt außer der Kenntnis des
Telefons die genaue Kenntnis von allen im betreffenden
Zuge befindlichen Geräthen, Kleidungen und Rüstungen,
sowie deren Instandhaltung nebst der Aufgabe, ein besonderes
Augenmerk den Petroleumfackeln zuzuwenden, welche stets in
brauchbarem Zustande zur Verfügung stehen müssen.
ist Pflicht des Geräthemeisters, stets in allen Stücken im
Einvernehmen mit dem Magazins-Verwalter und seinem
Bugsführer zu handeln, Ersteren bei der Ausrüstung zu
unterstügen, über alle, wenn auch noch so kleinen Mängel
an den Geräthen, sowie über alles Vorgefallene genau zu
berichten und die von jenen erhaltenen Aufträge gewissenhaft
zur Ausführung zu bringen.
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Für die Schriftführer.
§ 4. Der erste Schriftführer hat den Einlauf und die
Registratur zu führen, sämmtliche Correspondenzen auszu-
fertigen und mitzuunterzeichnen, den Jahresbericht zu ver=
fassen und das Grundbuch in Evidenz zu halten.
Der zweite Schriftführer hat bei Versammlungen und
Sizungen das Protokoll zu führen und für geordnete In-
andhaltung der Bibliothek Sorge zu tragen.
Im Verhinderungsfalle des einen Schriftführers hat
dessen Obliegenheiten der andere zu besorgen.
Beide haben bei Bränden, Gesammtübungen und son-
stigem Ausrücken dem Obercommandanten zur Verfügung
zu stehen.
Für die Adjutanten.
§ 5 Die Adjutanten sind dem Obercommandanten
direct untergestellt zur Entgegennahme und Weitergabe seiner
Verfügungen, welche von Allen zu beachten sind.
Für die active Mannschaft.
§ 6. Jeder Feuerwehrmann hat bei seinem Eintritte
dem bercommandanten Vor- und Zuname, Beschäftigung,
Zuständigkeit, Stand (ob ledig oder verheiratet) und Woh=
nung anzugeben, und bei. einem etwaigen Wohnungswechsel
diesen seinem Rottenführer und Geräthemeister zu melden.
Die Mannschaft hat bei den Uebungen rechtzeitig zu
erscheinen und die ihr zugewiesenen Dienste hiebei so lange
zu leisten, als solche erforderlich sind.
Die Befehle an die Mannschaft erfolgen in der Regel
durch die unmittelbaren Vorgesetzten, an welche jene dagegen
ihre Mittheilungen zu machen hat. In dringenden Fällen
jedoch kann beides auch unmittelbar zwischen den höheren
Vorgesezten und der Mannschaft geschehen.
2*
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Jeder Mann hat nur die ihm durch seine Stelle oder
urch seine Vorgesetzten zugewiesene Arbeit zu besorgen und
darf ohne höhere Anordnung keine andere Verrichtung vor-
nehmen, sowie den ihm zugewiesenen Posten ohne Meldung
und Bewilligung nicht verlassen; wäre Gefahr hiebei, so
hat er davon seinen unmittelbaren Vorgesezten sofort zu be=
nachrichtigen.
Jedes Mitglied hat auf den Anruf eines Höhergestellten
zu achten, demselben, gleichviel, welcher Abtheilung er
gehöre, militärische Achtung zu bezeigen, und etwaige Fragen
gewissenhaft zu beantworten.
Die Befehle sind deutlich, einheitlich und entschieden zu
geben, aber auch rasch, genau und ohne Verzug auszuführen.
Alles Rufen und Lärmen ist zu vermeiden.
Den Anordnungen Unberufener darf keine Folge ge=
leistet werden, sie sind vielmehr entschieden zurückzuweisen.
Jeder Befehl bleibt solange giltig, bis er durch einen
neuen aufgehoben wird.
Die von den Rottenführern zum Reinigen und zur
Instandhaltung der Geräthe bestimmte Mannschaft hat sich
zu diesem Zwecke zur festgesetzten Zeit einzufinden, und die
Arbeiten nach Vorschrift auszuführen, im Verhinderungsfalle
aber sich rechtzeitig zu entschuldigen. Das Rauchen im Dienste
ist strengstens untersagt.
Dienstkleid und Ausrüstung.
§ 7. Die active Feuerwehr hat im Dienste eine glei
mäßige Kleidung und Ausrüstung. Die Kleidung besteht
für die gesammte active Mannschaft aus Durer, Hose und
Helm oder Kappe; nur die Ordnungs- und Sanitätsmann-
schaft hat Kappe anstatt des Helmes.
Die Vorgesezten tragen folgende Rangabzeichen:
Der Obercommandant und sein Stellvertreter einen
Metallhelm und silberne Achselklappen, beim Ersteren mit 3,
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beim Letzteren mit 2 vergoldeten Querspangen. Der Magazins-
Verwalter, der Obmann der Ordnungsmannschaft und die
Bugsführer silberne Achselklappen mit einer vergoldeten Quer-
spange. Die Adjutanten und die beiden Schriftführer silberne
Achselklappen ohne Querspange. Die Rottenführer, die Ge=
räthemeister und der Obmann-Stellvertreter der Ordnungs-
mannschaft, sowie der Obmann der Sanität rothe Achselklappen
mit 2 vergoldeten Querspangen; die Stellvertreter der Rotten-
hrer rothe Achselklapppen mit 1 vergoldeten Querspange.
Als Ausrüstung tragen die Steiger an einem Gurt
Beil, Leine und Karabiner; die Wassermannschaft an einem
Gurt einen Schlauchgewindschlüssel, die Sprißenmeister aber
anstatt desselben ein Beil.
Die Sanitätsmannschaft hat als Abzeicher: am linken
Arm eine weiße Binde mit rothem Kreuze.
Die Ordnungsmänner, welche sich auf eigene Kosten
uniformieren, tragen am linken Oberarm eine rothe Binde,
außerdem sind sie mit Leinen versehen.
Bei einem großen Brande, wo verschiedene Feuerwehren
in Thätigkeit kommen, soll der jeweilige Obercommandant
noch durch eine rothe Schärpe gekennzeichnet werden.
Nach einer Dienstzeit von je 5 Jahren bekommt jeder
Feuerwehrmann um den linken Vorderärmel vom Durer
einen 1/2 cm breiten rothen Streifen, welcher für je 10 Jahre
Dienstzeit mit einem schmäleren, durch die Mitte herum-
ufenden goldenen Streifen besetzt wird.
Es ist Ehrensache eines jeden Feuerwehrmannes, die
ihm anvertraute Kleidung und Ausrüstung in möglichst
gutem Zustande zu erhalten und mit denselben in reinlichem
und ordentlichem Zustande bei Uebungen oder sonstigen Ge=
legenheiten zu erscheinen.
Die volle Rüstung wird getragen: bei Bränden, Haupt-
und Bugsübungen mit Wasser, bei Begräbnissen von Mit-
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gliedern und auf besondere Anordnung auch bei sonstigem
öffentlichen Auftreten des Körpers.
Die leichte Rüstung unterscheidet sich von der vollen
nur dadurch, dass anstatt des Helmes die Kappe getragen
wird und zwar bei Schulübungen und Zugsübungen ohne
Wasser. Zu jedem commandierten Ausrücken sind auch die
Uniformhosen zu tragen. Das Tragen von blos Durer und
Kappe erfolgt über spezielle Anordnung des Commandos.
Dienstbereitschaft.
§ 8. Die Mitglieder sollen jederzeit dienstbereit sein,
in Verhinderungsfällen haben sie ihrem unmittelbaren Vor-
gesezten Meldung zu machen und zwar die Mitglieder der
Commandantschaft bei mehr als dreitägiger, die anderen
Mitglieder bei mehr als adttägiger Verhinderung.
Feuerwache.
§ 9. Den Wachdienst zur schnellen Entdeckung einer
Feuersgefahr und zur Veranlassung des Feuerlärms versehen
die städtischen Thurmwächter und Sicherheitsmänner, für
deren Dienstes Obliegenheiten eigene Vorschriften bestehen.
Ueberdies unterhält die Gemeinde allnächtlich eine Feuerwache,
damit diese beim ersten Feuerlärm bereit sei.
Für den letzteren Wachdienst werden jedesmal von der
hiezu bestimmten und hiefür bezahlten Mannschaft 5 Ma
in fortlaufender Reihenfolge in das Wachlocal beordert und
unterstehen dieselben der Feuerwehr-Commandantschaft.
Diese Mannschaft hat die im Wachlocale angebrachte
Wachordnung strengstens einzuhalten, wofür der betreffende
Führer, welcher vom Feuerwehr-Obercommandanten bestimmt
wird und im aufliegenden Dienstbuche Rapport zu erstatten
hat, verantwortlich ist.
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Feuerwehr-Uebungen.
§ 10. Es ist Pflicht eines jeden Mitgliedes, den
Uebungen, wozu er berufen werden kann, beizuwohnen, um
sich dadurch die für den Dienst beim Brande erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.
Mitglieder, welche zwei solche aufeinanderfolgende Uebun-
gen ohne persönliche oder schriftliche begründete Entschuldigung
bei ihrem Rottenführer versäumten, erhalten vom Zugsführer
ne schriftliche Ermahnung und haben bei weiterem Aus-
bleiben über Antrag des Zugsführers nach Umständen auch
den Ausschluss aus dem Körper zu gewärtigen.
Die Uebungen theilen sich in Rotten, Zuge und Ge-
sammtübungen und diese wieder in Schul-, praktische und
taktische Uebungen.
Die Rottenübungen bezwecken die Ausbildung der
Mannschaft in der Kenntnis und Handhabung der Geräthe
und im Verständnis der Signale, und werden von den
Rottenführern geleitet.
Die Zugsübungen bezwecken die Ermöglichung eines
entsprechenden Zusammenwirkens der verschiedenen Abtheilun=
gen des Zuges, werden von den Zugsführern geleitet und
müssen wenigstens vier Mal im Jahre stattfinden.
Die Gesammtübungen aller Züge haben die Erprobung
der Leistungsfähigkeit der Mannschaft des ganzen Körpers
mit feinen Geräthen zum Zwecke, und werden mindestens
weimal des Jahres unter der Leitung des Obercomman-
danten abgehalten.
Die Sanitätsmannschaft hat jene Anzahl von Uebungen
vorzunehmen, welche zur zweckentsprechenden Ausbildung der-
selben nothwendig ist, und bei der Musterung sowohl als
auch bei den Hauptübungen zu erscheinen.
Die Ordnungsmannschaft ist verpflichtet, zur jährlichen
Hauptmusterung sowie zu den Hauptübungen zu erscheinen.
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Jene Ordnungsmänner. welche drei Mal nacheinander
ohne begründete Entschuldigung nicht erscheinen, werden vom
Stande der Ordnungsmannschaft abgeschrieben.
Behuss einer Controlle werden Mannschaftslisten geführt,
woraus eine Verlesung vor jeder Uebung stattfindet und
haben sich die Zugsführer von der richtigen Führung der
Listenbücheln zu überzeugen.
Die Bekanntmachung der Uebungen und Musterungen
hat wenigstens 24 Stunden früher zu geschehen.
Begräbnisse.
§ 11. Bei dem Leichenbegängnisse eines Feuerwehr-
mannes sollen sich Mitglieder aus der gesammten Feuer-
wehr, insbesondere aber jene der Abtheilung, zu welcher der
Verstorbene gehörte, möglichst zahlreich in voller Rüstung
betheiligen.
Sie marschieren unter Führung des anwesenden höchst
Chargirten vor dem Sarge in Reih' und Glied mit mili-
tärischer Haltung. bedeckten Hauptes bis zum Friedhofthore.
Bei der Einsegnung geben sie auf das Commando „Zum
Gebet!" die rechte Hand an die Kopfbedeckung.
Zum Begräbnisse eines activen Feuerwehrmitgliedes soll
nach Thunlichkeit eine Musikbande herangezogen werden.
Anstatt dieser Ehrung des Verstorbenen kann im Falle großer
Dürftigkeit der Hinterbliebenen diesen zur Linderung ihrer
Lage und zur Bestreitung der Leichenkosten der Betra
welchen die Musik gekostet hätte, baar ausgefolgt werden.
Einem Feuerwehrmitgliede außer Dienst (§ 4 Statuten)
gebührt ebenfalls ein Begräbnis unter Betheiligung von
Mannschaft und wenn ihunlich von Musik.
Zum Begräbnisse eines Ehren- oder Mitgliedes des
erweiterten Ausschusses aber wird noch überdies die Vereins-
fahne mitgetragen. Ob und in welcher Weise von Seite der
25
-
Feuerwehr die Begleitung der Leiche eines um den Körper
besonders verdienten Mitgliedes oder Nichtmitgliedes statt-
zufinden habe, bestimmt die Commandantschaft.
Bei Begräbnissen von beitragenden Mitgliedern wird
zur freiwilligen Betheiligung in Civilkleidung eingeladen.
B. Feuerwehrdienst beim Brande.
Der Feuerlärm.
§ 12.
Wenn der Thürmer ein ausgebrochenes Feuer
sieht oder durch ein dazu berufenes Organ davon Kunde
erhält, so hat er vor Allem den Obercommandanten, seinen
Stellvertreter, die Zugsführer und den Magazinsverwalter
telephonisch zu verständigen, und dann im ersten Falle den
Feuerlärm durch Anschlagen an die Feuerglocke, beziehungs-
weise durch Zeichengeben mit dem Signalglöcklein nach der
im Anhang" folgenden Instruction und Signalordnung zu
veranlassen, im zweiten Falle aber solches erst auf telepho-
nische oder andere bestimmte Weisung von berufener Seite
zu thun.
"
Berechtiget zur Benachrichtigung des Thürmers über
inen ausgebrochenen Brand sind:
Die Feuermeldestationen, die Mitglieder der Lösch-
direction und der Commandantschaft und die Polizei-
mannschaft.
Bei einem Brande im Stadtbezirke und in den
geschlossenen Vororten Wilten, Hötting und Pradl
sollen außer der Commandantschaft auch die Mitglieder
der Löschdirection sowie die Adjutanten durch die be=
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treffenden Organe verständigt werden und es wird am
Stadtthurm bei Tag eine rothe Fahne, bei Nacht eine rothe
Laterne in der Richtung gegen den Brand ausgehängt.
Die Allarmierung geschieht ferners von Seite der Mann-
schaft durch die Hörner der Signalisten und die Huppen
der Bugs- und Steigerrotten- und Rohrführer von deren
Wohnung bis zum Brandplate, sowie vom Militär nach
den jeweilig bestehenden Vorschriften.
Bei einem sichtbaren Brande außerhalb der Stadt ode
den vorher angegebenen Ortschaften erfolgt die Anzeige durch
Zeichengeben mit der kleinen Signalglocke und durch Aus-
hängung einer grünen Fahne bei Tag und einer grünen
Laterne bei Nacht in der Richtung gegen den Brand
Vorkehrungen bei einem Feuerlärm.
§ 13. Bei dem Signale für einen in der Stadt oder
in den Vororten entstandenen Brand haben die Mitglieder
der Löschdirection, der Obercommandant, die Zugsführer,
die Adjutanten und die Schriftführer, sowie die gesammte
Ordnungsmannschaft auf den Brandplatz zu eilen; alle übrige
Mannschnft, d. i. die Steiger-, Wasser- und Sanitäts-
mannschaft, hat sich an die Magazine zu ihren Geräthen zu
begeben und den Verfügungen des jeweilig dort anwesenden
Höchst Chargirten zu unterziehen, welcher vorerst auf die
Bemannung der Steigergeräthe und der Schlauchwägen zu
jehen hat. Die Bereitstellung einer Sprige von jedem Bug
erfolgt erst in zweiter Linie durch die später eintreffenden
Waffermänner, jene der zweiten Sprize und deren Abführen
aber erst auf ausdrücklichen Befehl des Commandanten.
Das Ausrücken geschieht wie folgt:
a) bei einem Großfeuer in der Stadt begeben sich alle
vier Züge mit den nöthigen Geräthen auf den
Brandplaz;
27
b) bei einem Kleinfeuer in der Stadt d. i. Kamin.
Zimmer, Kellerbrand u. dgl. rücken von dem der
Brandstätte zunächst liegenden Magazine mindestens
eine Steiger und Wassermannschafts-Rotte sofort
dahin ab, Abtheilungen von andern Magazinen
aber nur auf Weisung des jeweiligen Obercomman=
danten, während sich die Zurückbleibenden bis auf
Gegenbefehl an den Magazinen in Bereitschaft halten;
c) zu einem Feuer in einem der drei Vororte Hötting,
Wilten und Pradl rücken auf das vorerwähnte Allarm=
signal vorerst nur aus dem zunächst gelegenen Maga-
zine Abtheilungen dahin aus, deren Stärke sich nach
der Größe des Brandes richtet, und zwar :
nach Hötting vom III. Zuge,
nach Wilten vom I. oder II. Zuge,
nach Pradl vom IV. Zuge.
Die Sanitäts-Mannschaft mit ihren Geräthen rückt mit
der ersten Abtheilung aus.
Die Absendung von Verstärkungen bestimmt der Ober-
commandant.
Der Magazins-Verwalter und die Geräthemeister der
Züge haben dafür zu sorgen, dass die Geräthe, insoweit sie
benöthigt werden, in Ordnung abgeführt und dass nach
Beendigung der Abfuhr der Thurmwächter zum Einstellen
des Läutens mit der kleinen Glocke verständiget werde. Der
Abmarsch an den Brandort erfolgt im Schnellschritt ohne zu
aufen, und hat der Uebertritt der Mannschaft zu den ihnen
zustehenden Geräthen während des Brandes auf Commando
und allmählich zu erfolgen.
Nur jene Mitglieder der Züge, welche in der Nähe des
Brandortes wohnen oder von ihrem Wohnorte aus den
Brandplay passieren müssten, dürfen sich auf diesen begeben,
und haben sich dort sogleich dem anwesenden Feuerwehr-
Commandanten zur Verfügung zu stellen, in Ermangelung
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eines solchen aber mit Besonnenheit und Energie selbst ein=
zugreifen.
Das Eintreffen von Lösch- und Rettungsgeräthen am
Brandplage ist sofort dem Commandierenden zu melden
und es darf ohne seine Anordnung nichts darüber verfügt
werden.
Hilfeleistung.
§ 14. Bei einem Brande in der Stadt oder in de
Vororten ist es Pflicht eines jeden dienstfähigen Feuerwehr-
mitgliedes, zur Hilfeleistung zu erscheinen.
Die Hilfeleistung bei einem entfernteren Brande wird
dem freien Willen jedes einzelnen Mitgliedes überlassen.
Die Absendung der Geräthe dahin unterliegt der Be-
willigung des Obmannes der Löschdirection, sowie den Be-
stimmungen des Obercommandanten, und erfolgt in der Regel
nur dann, wenn die Hilfe verlangt wird, oder wenn der
Brand sichtlich eine große Ausdehnung nimmt, so dass jene
nothwendig werden kann.
Nach weit entlegeneren Orten, welche mit Innsbruck
in telegraphischer Verbindung stehen, erfolgt die Hilfe nur
über telegraphisches Ansuchen von Seite des dortigen Lösch-
commandos.
Soll die Eisenbahn hiezu in Anspruch genommen wer=
den, so hat sich der Obercommandant mit dem Stationschef
ins Einvernehmen zu setzen.
Verhalten beim Brande.
a) Für die Oberleitung.
Der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter als Ob-
mann der Löschdirection trifft bei einem Brande die erfor=
derlichen allgemeinen oder polizeilichen Verfügungen im Ein-
vernehmen mit den anwesenden Mitgliedern der Löschdirection,
29
und es haben sich demselben die städtischen Sanitäts-, Bau-
und Polizeiorgane zur Verfügung zu stellen.
Insbesondere hat derselbe die Sperrung des den Feuer-
wehrdienst hindernden öffentlichen Verkehres, die Räumung
der durch den Brand bedrohten Häuser, das Einreißen von
die Verbreitung des Feuers fördernden Baulichkeiten zu der=
fügen und die bei dem Brande dringend nothwendigen Aus-
lagen zu bewilligen.
Der Obercommandant, welchen die Adjutanten, ein
Signalist und der Träger der rothen Fahne mit der Laterne
zu begleiten haben, hat einen möglichst günstigen Plaz zu
wählen, um von demselben aus das ganze Lösch- und
Rettungsgeschäft leiten und seine Befehle den einzelnen Ab-
theilungen ertheilen zu können, sowie auch um von den
Führern derselben zur Entgegernahme von Berichten, An=
fragen und Beschwerden leicht gesehen zu werden.
Er entscheidet gleichzeitig über die Wahl der Ber=
gungspläge.
Der Adjutant für Wasserbeschaffung hat sich zu über-
zeugen ob die Wasserleitung dem Wasserbedarf entspricht.
und im Falle das Erforderliche hiezu zu veranlassen.
Die andern Adjutanten haben auf Grund ihrer Wahr-
nehmungen und Erfahrungen dem Obercommandanten Bericht
zu erstatten und dessen Verbindung mit den einzelnen Führern
zu bewerkstelligen.
b) Für den Magazins Verwalter und die
Geräthemeister.
Der Magazins Verwalter und die Geräthemeister er-
scheinen am Brandplate, nachdem sie ihren früheren Ob-
liegenheiten nachgekommen und entbehrlich geworden sind, und
haben im Auftrage des Obercommandanten nach dessen Ein-
vernehmen mit der Löschdirection für Anschaffung der nöthigen
Erfrischungen zu sorgen.
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c) Für die übrigen Chargen.
Die Zugsführer haben über Anordnung des Obercom=
mandanten mit ihrer Mannschaft und den Geräthen geeignete
Aufstellung zu nehmen und unter Benüßung der am gün-
stigsten gelegenen Hydranten bei den Lösch- und Rettungs-
arbeiten eingreifen zu lassen.
Zur Aufstellung der Sprizen sind Pläge zu wähle
von welchen möglichst reines Wasser in ergiebiger Weise an
haltend beschafft werden kann, ohne die Sicherheit der Mann-
schaft und Geräthe zu gefährden.
Die Rottenführer haben sich nach Eintreffen mit ihren
Geräthen am Brandplage bei ihrem Zugsführer oder beim
jeweiligen Commandanten zu melden und den Weisungen
derselben nachzukommen.
d) Die Mannschaft der Züge.
Die Steiger haben Menschenleben und Wertsachen zu
retten, und die Verbindung der Schläuche mit den Rohr-
führern herzustellen, soweit dieselbe von der Wassermannschaft
nicht besorgt wird.
Die Rohrführer haben den Brand zu löschen, und zwar
mit möglichst wenig Waffer, um nicht das zu verderben, was
das Feuer verschont lässt.
Die Wassermannschaft hat die Legung und Versorgun
der Schläuche von den Hydranten oder den Spriten zum
Brandplage und die Herstellnng anderer Schlauchlinien vor-
zunehmen und zu überwachen.
Sollen Sprizen in Thätigkeit kommen, so hat sich von
der Wassermannschaft ohne Unterschied des Ranges die nöthige
Anzahl beim Pumpen zu betheiligen, ohne der nöthigen
Ueberwachung der Schläuche Abbruch zu thun.
31
Die Mannschaft der jeweilig nicht zur Verwendung
kommenden Geräthe hat die in Thätigkeit befindliche auf
Befehl zu unterstützen.
Das fremde Eigenthum ist allenthalben möglichst zu
schonen.
e) Ordnungsmannschaft.
Die Ordnungsmänner haben den erforderlichen Plaz
zu machen und mittelst ihrer Leinen gegen Außen ab-
zuschließen, die Ankunst fremder Löschmannschaften oder
Löschgeräthe ihrem Obmanne oder dem Obercommandanten
zu melden und dieselben erst nach Eintreffen des bezüglichen
Auftrages in den abgeschlossenen Platz einzulassen.
Die übrigen Ordnungsmänner haben sich ihrem Ob-
manne zur Verfügung zu stellen, um nach dessen Anleitung
die ihnen von den Steigern oder von anderen Personen
übergebenen leicht zu übertragenden Gegenstände, insbesondere
Werteffekten, in Empfang zu nehmen und in Sicherheit zu
bringen; sie haben die Bergungspläge zu überwachen und
dafür zu sorgen, dass keinerlei Gegenstände zurückgenommen
werden, ohne dass sich der betreffende Eigenthümer aus-
gewiesen habe.
Die Ordnungsmänner sind berechtiget, von der städtischen
Sicherheitswache, sowie von der t. t. Militärassistenzmann-
schaft Unterstützung in ihren Diensten zu beanspruchen.
f) Die Sanitäts-Abtheilung.
Die Corpsärzte und Sanitätsmänner haben sich mit
ihren Hilfsmitteln auf dem Brandplage einzufinden und dem
Obercommandanten den gewählten Standort bekannt zu geben.
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33
Nr.
Nr
Tr.
Anhang.
feuermelde Stationen.
1. Centralstation im Stadtthurm.
2. Station im Wachzimmer der städtischen Polizei,
Pfarrplatz Nr. 2.
3. Station im Feuerwehr-Hauptmagazin.
Nr. 4.
Nr. 5.
"
in der k. k. Hofburg, Rennweg Nr. 1.
in der großen Infanterie-Kaserne, Univer-
sitätsstraße Nr. 17.
6. Station im Militär-Spital, Fabriksgasse Nr. 2.
in der Sparcasse, Erlerstraße Nr. 8.
Nr.
Nr. 7.
Nr 8.
Nr.
"
"
am Bahnhof (Inspectionszimmer), Bahn-
straße Nr. 1.
9. Station im Turnus - Vereinshaus (Gensdarmerie),
Innstraße Nr. 2.
=
Nr. 10. Station in der Landesschüßenkaserne, Mariahilf-
straße Nr. 7.
Nr. 11. Station im Magazin der Dampfsprize, Innrain.
Nr. 156 alt.
Nr. 12. Station in der Centralstation der Staatstelephon-
leitung.
Nr. 13. Station beim Commandanten der Feuerwehr,
Nr. 14. Station beim Commandanten-Stellvertreter
Nr. 15. Station beim Magazinsverwalter
3
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34
Nr. 16. Station beim Zugsführer des I. Zuges
Nr. 17.
"
Nr. 18.
beim Zugsführer des II. Zuges.
beim Zugsführer des III. Zuges.
Nr. 19.
"
beim Zugsführer des IV. Zuges.
Nr. 20.
"
beim Bäckermeister Schöpf, Dreiheiliger
straße Nr. 8.
Außerdem sind sämmtliche Inhaber von Staatstelephon-
Stationen berechtigt, unter Verantwortlichkeit des Inhabers
jener Station, von welcher aus die Meldung erfolgt, die
Feuermeldung an die Centrale gelangen zu lassen, welche
dieselbe dem Stadtthürmer übermittelt
Ein ausgebrochenes Schadenfeuer wird nur vom Thürmer
durch das Feuersignal, ein langes (4 oder 5 Umdrehungen)
und dreimal kurzes Läuten (2 oder 3 Umdrehungen) mit
ganz kurzen Zwischenpausen angezeigt.
Instruction zur Handhabung der Telephon- Apparate.
Der Anruf für jede der obengenannten Stationen ist
gleich ein kurzes Läuten und wird erzeugt durch
2 mal ohne Aussegen rasch aufeinander folgendes
Drehen mittelst der rechts am Apparat befindlichen Kurbel.
Wenn der Thürmer (Bentrale) ein ausgebrochenes Feue
signalisiert, so begeben sich die Berechtigten in den angerufene..
Stationen zum Apparat, nehmen sogleich, ohne
Rückantwort zu geben, das an der linken Seite in
der Gabel hängende Telephon an's Ohr und empfangen
durch dasselbe die Meldung.
Will Jemand mittelst des Apparates sprechen, dreht
er zuerst mit der rechten Hand die auf der rechten Seite
befindliche Kurbel (2 oder 3 Umdrehungen) und wartet,
35
bis von der angerufenen Station durch die Glocke Antwort
gegeben wird. Dann nimmt er das an der linken Seite
hängende Telephon, drückt es fest an das Ohr und beginnt
mit deutlicher aber nicht schreiender Stimme in einer Ent-
fernung von 20 bis 30 cm auf das weiße Brettchen hin
zu sprechen.
Das Ende einer Unterredung wird durch das Wort
"Schluss" gekennzeichnet.
Ein Drehen an der Kurbel, wenn das Telephon nicht
in der Gabel hängt, oder Herabhängenlassen desselben ist
unstatthaft.
Will z. B. Station 4 mit 6 sprechen, so ruft 4 die
Centrale durch ein kurzes Läuten, wartet auf Antwort,
nimmt das Telephon und sagt, es möge Station 6 ein-
geschaltet werden. Nachdem nun 4 das Telephon wieder
aufgehängt und Station 6 durch ein kurzes Läuten an=
gerufen und von dort Antwort erhalten hat, nimmt 4 das
Telephon wieder an das Ohr und spricht mit Station 6.
Ist die Correspondenz durch das Wort „Schluss"
beendet, wird das Telephon aufgehängt und die Centrale
durch ein kurzes Läuten verständigt, worauf dort die Ver-
bindung gelöst wird.
Fenersignal für das Theater.
Ein ausgebrochenes Schadenfeuer im Theater wird
Durch ein langes und 5 aufeinanderfolgende kurze Zeichen
bekannt gegeben.
Ein langes und 5 kurze Zeichen.
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Feuersignal vom Thurm aus mittelft der Feuerglocke.
Ein ausgebrochenes Schadenfeuer in der Stadt oder
den geschlossenen Vororten, von wo aus die Stadt gefährdet
werden könnte, wird vom Thürmer durch eine bestimmte
Anzahl von Schlägen an die große und durch Zeichen mit
der kleinen Glocke angezeigt.
Mit 1 Schlag an die große Glocke wird ein Feuer
in Zone I (Norden) am linkseitigen Innufer (Mariahilf,
St. Nikolaus und in Hötting) bezeichnet,
mit 2 aufeinander folgenden Schlägen in Zone II
(Osten) wird ein Feuer zwischen dem red,ten Innufer von
der Herrengasse abwärts einerseits und der östlichen Grenze
der Zone III andererseits bis zur Sill und im Dorf Pradl.
mit 3 auf einander folgenden Glockenschlägen Zone III
(Süden) vom Burggraben durch die Museumsstraße bis zur
Sill einerseits, dann die M.-Theresienstraße anderseits mit
dem dazwischenliegenden Stadtgebiet und im Vorort Wilten,
mit 4 Glockenschlägen Zone IV (Westen) d. i. am
Marktgraben, im neuen Stadtviertel und Innrain, und
mit 5 Glockenschlägen Zone V ein Feuer im Innern
der Stadt (Altstadt), bezeichnet.
Die Zwischenpausen werden solange durch Zeichen (nicht
andauerndes Läuten) der fleinen Glocke ausgefüllt, bis dem
Thürmer angezeigt wird, dass sämmtliche benöthigte Lösch-
geräthe von den Magazinen ausgefahren sind.
Außer diesen angegebenen Glockenzeichen wird ein in
der Stadt ausgebrochenes Feuer auch durch Aushängen einer
rothen Fahne bei Tag und rothen Laterne zur Nachtszeit
nach derselben Richtung angezeigt.
Das Zeichen mit der kleinen Feuerglocke allein und das
Aushängen einer grünen Fahne oder grünen Laterne bedeutet
ein Schadenfeuer außerhalb der Stadt und der anliegenden
Vororte, gilt mithin auch für die zum Gemeindebezirke von
Wilten, Hötting und Pradl gehörigen, aber von diesen Orten
entfernten Höfe u. s. w.
Statuten
ber
Anterstüßungscafe der freiw. Feuerwehr
in
Innsbruck.
Kevidiert und genehmigt in der Generalversammlung
am 31. Juli 1895.
Druck der Vereins-Buchdruckerei in Innsbruck.
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Unterstützungs Cassa
der
freiwilligen Feuerwehr Innsbruck.
§ 1. Zweck.
Zweck der Unterstützungs-Cassa ist, jenen Mitgliedern
der freiwilligen Feuerwehr Innsbruck's, welche im Dienste
Bränden, Uebungen oder andern von der Commandant-
schaft angeordneten Hilfeleistungen verunglücken, oder in Folge
dieses Dienstes erkranken, sowie nach Zulässigkeit der Mittel
den Hinterbliebenen jener Feuerwehrmänner, welche in Folge
eines hiebei erlittenen Unfalles das Leben verlieren, eine den
Verhältnissen angemessene Unterſtüßung zu gewähren und
überdies nach Zulässigkeit der Mittel zur geistigen und
materiellen Hebung des Institutes der freiwilligen Feuerwehr
beizutragen.
Zur Erfüllung dieses letztern Zweckes gehören:
a) die Tragung der Unkosten, welche mit der Aufgabe der
Sanitäts-Abtheilung in Verbindung stehen;
b) die Aufgabe, den mit Tod abgegangenen Feuerwehr-
mitgliedern ein ehrendes Leichenbegängnis durch Heran-
ziehung der Feuerwehrmusik zu bereiten oder aber ganz
dürftigen Hinterbliebenen jener Mitglieder, anstatt der
Beistellung der Musik, die dadurch ersparten Kosten zur
Linderung ihrer Noth auf ihr Verlangen bar zukommen
zu lassen;
e) nach vollkommener Erfüllung vorstehender Zwecke die
Ueberweisung einer jährlichen Subvention an die eigene
Verwaltungs-Cassa des Feuerwehr-Vereins zur obge-
dachten zweckdienlichen Verwendung.
Der Sitz der Unterstüßungs-Cassa ist in Innsbruck und
es bildet diese einen integrirenden Bestandtheil der freiwilligen
Feuerwehr.
1
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§ 2. Mittel.
Die Mittel zur Erreichung dieser Zwecke sind die
Zinsen von:
a) dem vorhandenen Capital vom Vorjahre;
b) den Schenkungen von Personen, Vereinen, Instituten
u. f. W.;
c) den Beiträgen der Gönner.
Die unter a, b und e bezeichneten Summen, sowie
jährlichen Zinsen-Ueberschüsse bilden das Grundcapital
das folgende Jahr.
§ 3. Recht.
Jedes Mitglied der freiwilligen Feuerwehr hat in allen
unter § 1 aufgeführten Fällen das Recht des Anspruches
auf Unterstützung aus dieser Cassa, insoferne die Unterstützung
nicht sollte durch die Feuerwehr-Gauverbandscasse aus Landes-
mitteln in gebührender Weise gewährt werden.
Durch Ungehorsam, Trunkenheit oder sonstige physische
Untauglichkeit zum jeweiligen Feuerwehrdienste geht obiges
Recht verloren.
Jeder Anspruch an diese Cassa erlischt mit dem Aufhören
der Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr Innsbruck's,
falls solches nicht durch Verunglückung im Dienste begründet wäre.
Jedem Beschädigten steht das Recht der Beschwerde an
die Hauptversammlung zu.
§ 4. Pflicht.
Beschädigte sind verpflichtet, über ihre im Dienste er-
littenen Unfälle längstens binnen 8 Tagen Anzeige an das
Commando zu erstatten.
§ 5. Unterstützungen.
Zur Unterstützung berechtigt eine mindestens dreitägige
Arbeitsunfähigkeit auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses nach
3
vorhergegangener Meldung. Die Unterstüßung beginnt dann
mit dem ersten Tage des Unfalles und wird bemessen:
a) nach der Zeit, während welcher der Beschädigte dadurch
seinem Berufe oder Erwerbe gänzlich entzogen ist;
b) nach der Zeit, während welcher derselbe seinen Beruf
dadurch nur theilweise erfüllen kann;
c) nach den familiären Verhältnissen des Beschädigten, ob
derselbe für sich allein verdiente, oder ob er die theil-
weise oder alleinige Stüße von und wie vielen Familien-
gliedern war;
d) nach den in der Cassa vorhandenen verfügbaren Mitteln.
Die zugewiesene Unterstützung muss jedes Mitglied an-
nehmen und den Empfang derselben bestätigen.
Zur Unterstüßung dürftiger Feuerwehrmänner, deren
Angehörigen oder Hinterbliebenen, welche statutengemäß einen
rechtlichen Anspruch an diese Cassa nicht machen können, aber
im Gnadenwege vom Ausschusse oder von der Hauptver-
sammlung einer Hilfe würdig befunden werden, wird aus
dem Zinsen-Ueberschusse des Vorjahres ein Betrag von höchstens
150 fl. ausgeschieden. Was hievon nicht verwendet wird,
fällt wieder der Unterstüßungs-Cassa zu.
Wenn Mitglieder der bezahlten Feuerwehr, d. h. die
Mannschaften der Dampfspriße oder städtischen Feuerwache
im Feuerwehrdienste verunglücken, so können Unterstüßungen
an dieselben oder an deren Hinterbliebenen aus den Mitteln
Unterstüßungs-Cassa der freiwilligen Feuerwehr von deren
Cassa-Ausschusse oder von der Hauptversammlung von Fall
zu Fall bewilligt werden.
Die im § 1 c aufgeführte Subvention an die Verwal-
tungs-Cassa hat erst dann zu erfolgen, wenn alle vorstehend
bezeichneten Unterstüßungs-Ansprüche, sowie die im § 1 unter
a und b vorgesehenen weitern Zwecke erfüllt sind. Diese
Ueberweisung an die Verwaltungs-Cassa von Seite der Unter-
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stügungs-Cassa kann sich bis auf die Höhe von zwei Dritteln
des nicht verwendeten Zinsenerträgnisses der Lettern erstrecken
und erfolgt am Jahresschlusse.
§ 6. Verwaltungs-Ausschuss.
Die Unterstüßungs-Cassa wird von einem aus Feuer-
wehrmännern bestehenden Ausschusse verwaltet, welcher für
die Gebahrung, sowie für die Verwendung der Gelder ver
antwortlich ist.
Der Ausschuss besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar:
a) dem jeweiligen Obercommandanten der freiwilligen
Feuerwehr oder in Verhinderung desselben aus dessen
Stellvertreter, als Obmann des Ausschusses;
b) einem Cassier;
c) einem Schriftführer, und
d) 6 Ausschussmitgliedern.
§ 7. Wahl des Ausschusses.
Die im § 6 unter b, c und d bezeichneten 8 Mitglieder
werden in einer Hauptversammlung der freiwilligen Feuer-
wehr auf 3 Jahre mit absoluter Stimmenmehrheit mittelst
Stimmzettel in folgender Weise gewählt:
1. die Mannschaft eines jeden Zuges, ebenso die Ordnungs-
mannschaft wählen für sich je ein Ausschussmitglied;
2. diejenigen Mitglieder der Feuerwehr-Commandantschaft
oder des erweiterten Ausschusses, welche keinem 3
angehören, ebenso die Sanitätsmannschaft wählen bei
diesem Wahlgange mit der Ordnungsmannschaft;
3. die 3 übrigen Ausschussmitglieder werden von der vollen
Versammlung unter einem Male aus der gesammten
Feuerwehr gewählt;
4. aus diesen 8 Ausschussmitgliedern wählt die Versamm-
lung den Cassier;
-
5. der Ausschuss wählt aus sich den Schriftführer sowie
einen Stellvertreter von Cassier und Schriftführer bei
voraussichtlich längerer Verhinderung derselben;
6. jedes Mitglied der freiwilligen Feuerwehr kann gewählt
werden; das Recht zu wählen haben aber nur die An-
wesenden derselben;
7. verliert der Ausschuss vor Beginn des letzten Verwal-
tungs-Halbjahres eines seiner Mitglieder, so ist längstens
innerhalb 4 Wochen die Ersatzwahl vorzunehmen; der
Neugewählte behält sein Mandat bis zum Ablauf der
Verwaltungsperiode vom ganzen Ausschusse;
8. danken der Ausschuss oder einzelne Mitglieder desselben
unter der Zeit ab, so haben sie diese ihre Stellen doch
so lange zu behalten, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 8. Geschäfts-Ordnung.
Der Obmann kann den Ausschuss zu einer Sizung
jederzeit zusammenberufen und hat dieses auf allfälliges Ver-
langen von 3 Mitgliedern desselben innerhalb 8 Tagen
zu thun.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, sobald 5 Mitglieder
desselben versammelt sind und aus der Einberufungsliste
nachgewiesen ist, dass sämmtliche in Innsbruck anwesende
Ausschüsse von der Ausschusssizung gehörig und rechtzeitig
in Kenntnis gesetzt worden sind.
Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Ausschussmit-
glieder und werden die Beschlüsse mit absoluter Stimmen-
mehrheit gefasst.
Der Obmann, welcher die Ausschusssizungen leitet,
enthält sich der Stimmabgabe, ausgenommen bei Stimmen-
gleichheit, in welchem Falle seine Stimme ausschlaggebend ist.
Der Obmann-Stellvertreter hat, wenn der Obmann
verhindert wäre, dessen Rechte und Pflichten auszuüben.
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6
Der Cassier verwaltet den Statuten gemäß die Cassa,
führt darüber ordnungsmäßig Buch und ist verpflichtet, dem
Ausschusse unter Beibringung der geforderten Belege jederzeit
Rechenschaft über seine Gebahrung abzulegen, sowie der jähr-
lichen Hauptversammlung über den Cassastand Bericht zu
erstatten.
Die Gelder sind pupillarisch sicher und möglichst zins-
träglich anzulegen, doch ein Theil so, dass er jederzeit rasch
flüssig gemacht werden kann.
Der Ausschuss ist berechtigt, auf die Einrichtung der
Buchführung des Cassiers entscheidenden Einfluss zu nehmen,
und hat die Pflicht, wenigstens einmal im Jahre Bücher und
Cassa zu revidiren, das Recht hiezu aber jederzeit. Das
Ergebnis der Revision ist im Buche ersichtlich zu machen,
und von den Revisoren und dem Cassiere zu unterfertigen.
Der Schriftführer führt über die Sigungen Protokoll
und erstattet der jährlichen Hauptversammlung Bericht über
die Thätigkeit des Ausschusses.
Schriftstücke, welche der Ausschuss als Cassaverwalter
erlässt, sind vom Obmann, Cassier und Schriftführer oder
deren Stellvertretern zu unterzeichnen.
Erhält der Ausschuss Kenntnis von der Erkrankung oder
Beschädigung eines Feuerwehrmannes in Folge des Dienstes
nach § 1, so ist er verpflichtet, sich darüber Gewissheit zu
verschaffen
Wenn ein Feuerwehrmitglied eine Unterstügung bean-
sprucht, so ist der Ausschuss berechtigt, ein ordentliches ärzt-
liches Zeugnis über die Art und die voraussichtliche Folge
der Beschädigung zu verlangen, und kann bis zur Beibrin-
gung dieses Zeugnisses, oder bis zu einem gegentheiligen
Beschlusse der Hauptversammlung die Auszahlung jeder
Unterstügung verweigern.
-
Der Ausschuss ist berechtigt zu gewähren:
a) eine einmalige Unterstützung für Einen bis zu 40 ft. ö. W.;
b) für mehrere gleichzeitig zu Unterstützende zusammen bis
zu 100 fl.
Der Cassier ist befugt, dringliche Ausgaben bis zu 5 fl.
selbständig zu machen, hat jedoch dieselben bei der nächsten
Ausschusssizung zu verantworten; alle weitern Ausgaben
bedürfen einer Anweisung des Obmannes.
Nach Ablauf der dreijährigen Verwaltungsperiode ist
jedes Ausschussmitglied berechtigt, vom nachfolgenden Aus-
schusse sich eine Bestätigung über den Unterſtüßungs-Cassa-
Bestand geben zu lassen
§ 9. Hauptversammlung.
Alljährlich, in der Regel im Monate Jänner oder
spätestens Februar findet die vom Obercommandanten oder
seinem Stellvertreter zu leitende Hauptversammlung statt, in
welcher der Ausschuss über seine Verwaltung Rechnung zu
legen und der Cassier sowie der Schriftführer ihre Berichte
nach § 8 zu erstatten haben.
Jede Hauptversammlung muss 8 Tage vorher auf den
Feuerwehr-Anzeigetafeln und in den hiesigen Zeitungen, in
diesen auch noch am Tage der Versammlung mit Bestimmung
des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung kundgemacht
werden.
Jeder Feuerwehrmann soll in der Hauptversammlung
erscheinen und ist in Angelegenheiten der Unterstüßungs-Cassa
stimmfähig sowie befugt, Anfragen an den Ausschuss zu
richten und Anträge zu stellen.
Wenn ein Vierttheil der Mitglieder der gesammten
freiwilligen Feuerwehr anwesend ist, so ist die Versammlung
beschlussfähig.
Die Hauptversammlung entscheidet mit absoluter Stimmen
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mehrheit der Anwesenden über die gestellten Antrage mit
Ausnahme derjenigen, welche eine Abänderung der Statuten
bezwecken, wozu zwei Drittel Stimmen der Anwesenden noth-
wendig sind, doch darf der § 10, die Auflösung betreffend,
in eine Statuten-Änderung niemals einbezogen werden, da
derselbe für alle Zeit von den gegenwärtigen und zukünftigen
Eigenthümern der Unterstüßungs-Cassa unberührt zu bleiben hat.
Nur eine Hauptversammlung kann beschließen:
a) über eine einmalige Unterstügung eines Einzelnen m
mehr als 40 fl. ö. W.;
b) für mehrere gleichzeitig zu Unterstüßende mit mehr als
100 fl. im Ganzen;
c) über alle sich voraussichtlich mehrere Jahre wieder-
holenden Unterstützungen.
Auf schriftlichen motivirten Antrag von wenigstens
5 Mitgliedern des Ausschusses oder von 50 Feuerwehrmit-
gliedern ist der Obmann verpflichtet, eine außerordentliche
Hauptversammlung binnen 14 Tagen einzuberufen.
§ 10. Auflösung.
Die Unterstügungs-Cassa der Innsbrucker freiwilligen
Feuerwehr ist und bleibt unbestreitbares, untheilbares Eigen-
thum dieses Vereines in seiner Gesammtheit und es wird bei
Auflösung desselben das vorhandene Vermögen jener Cassa
als ein von diesem Zeitpunkte an auf immer zu erhaltender
Fond dem Stadtmagistrate unter der Bedingung übergeben,
denselben zu verwalten, aus dessen Erträgnis verunglück
Feuerwehrmänner im Sinne dieser Satzungen zu unterstützen,
und bei allfälliger Neubildung einer Innsbrucker freiwilligen
Feuerwehr ihr denselben sammt Anhang zum alleinigen Nutz-
genusse ebenfalls nach Maßgabe dieser Statuten unter Con-
trole der Lösch-Direction zur Verfügung zu stellen.
Dieser § 10 muss von allfälligen Statuten-Änderungen
immer unberührt bleiben.
Selbstverlag. Drnd ber Bereinsbuchbruckerei, Innsbrud.