Statuten, Geschäfts- und Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr in Innsbruck 1896 =================================================================================== Statuten, Geschäfts- und Dienffordnung der Freiwilligen Feuerwehr Innsbruck. Revidiert und genehmigt in der Generalversammlung am 16. März 1896. 3m Selbstverlage der freiwilligen Feuerwehr. Innsbruck. Druck der Vereinsbuchdruckerei. 1896. Sitz, Zweck und Verbands-Angehörigkeit. § 1. Die freiwillige Feuerwehr in Innsbruck hat ihren Sig in Innsbruck, und bezweckt, durch geschultes Zusammen- irten bei Feuersgefahr das Leben und Eigenthum der Be- wohner zu schüßen und den in der Feuerpolizei- und Feuer- wehr-Ordnung für Tirol vom 28. November 1881, L.-G.-Bl. Nr. 36, enthaltenen Bestimmungen zu entsprechen. Sie gehört als solche dem Landesverbande und dem Verbande der Unterstüßungscaffe der deutsch-tirolischen Feuer- wehren an, und übernimmt die durch die Sagungen dieses Verbandes festgesetzten Rechte und Verbindlichkeiten (§§ 33-35 F.-P.-O.). Aufnahme. § 2. Zur Aufnahme in die freiwillige Feuerwehr find erforderlich: Unbescholtenheit des Charakters, das vollendete 18. Lebens- jahr und die von einem Feuerwehr-Arzte constatirte körperliche Befähigung zum Feuerwehrdienste. Die Aufnahme geschieht nach vorausgegangener Meldung beim Obercommandanten durch die Löschdirection und zwar probeweise auf die Dauer tes halben Jahres. Dieser steht es frei, die Aufnahme auch ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Mitgliederschaft. § 3. Die Feuerwehr besteht aus: 1. Ehrenmitgliedern; 2. Activen Mitgliedern: a) Commandantschaft; 1* b) Steiger; c) Wassermannschaft; d) Ordnungsmannschaft; e) Sanitätsmannschaft; 3. Mitglieder außer Dienst; 4 Gönner (unterstüßende Mitglieder). Rechte und Pflichten der Mitglieder. § 4. Jedes Ehren- und active Mitglied hat persönlich Stimmrecht, actives und passives Wahlrecht, ferner hat jedes active Mitglied für sich und seine Angehörigen ein Anrecht auf Unterstügung aus der Feuerwehr-Landes-Unterstützungs- Caffa gemäß § 33 F.-P.-D., beziehungsweise aus der Unterstügungs Cassa des eigenen Körpers. Jedes active Mitglied hat eine halbjährige Probedienst- zeit zu bestehen und nach Tauglichkeits-Befund bei seiner end- giltigen Aufnahme dem Obercommandanten mittelst Hand- schlag zu geloben, die ihm zugewiesene Dienstleistung durch drei aufeinander folgende Jahre zu besorgen, allen seinen Obliegenheiten pünktlich nachzukommen, die Statuten. Dienst- und Geschäfts Ordnung genau zu befolgen, im Dienste den Vorgesetzten unbedingt Gehorsam zu leisten und in und außer Dienst ein ehrenhaftes Betragen zu beobachten, und den von den Abgeordneten des Landesverbandes von Fall zu Fall festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Ehren und activen Mitglieder sind berechtigt, in und außer Dienst ein Abzeichen ihrer Eigenschaft als Feue wehrmänner zu tragen (§ 28 F.-P.-O.). Mitglieder außer Dienst können auf eigenen Wunsch unter Zustimmung der Commandantschaft solche unbescholtene Feuerwehrmänner werden, und es auch zeitlebens bleiben, welche mindestens 20 Jahre lang im Körper activ waren und nicht mehr befähigt sind, ihren Dienst weiter zu versehen, oder welche weger eines im Feuerwehrdienste erlittenen Un= 5 - falles schon vor Ablauf dieser Dienst Periode bleibend dienst- untauglich geworden waren. Sie behalten das Recht, an den Versammlungen theilzunehmen, dort die Uniform zu tragen, find aber von jeder Feuerwehrdienstleistung befreit, zudem damit kein Anrecht auf die Unterstützungs-Cassa verbunden wäre. Gönner sind unterstützende Mitglieder, welche einen Jahresbeitrag von wenigstens 1 fl. an die Feuerwehr-Ver- altungscafsa zahlen. § 5. Den Austritt haben die Mitglieder der Com- mandantschaft, die Schriftführer und die Adjutanten dem Obercommandanten und im Weiteren die activen Mitglieder ihrem Zugsführer, sodann die Mitglieder der Ordnungs- mannschaft ihrem Obmann anzuzeigen. Die Mitgliedschaft in einer activen Abtheilung erlischt für einen wegen Krankheit oder körperlichen Gebrechen zum Dienste auf die Dauer untauglich gewordenen Feuerwehrmann bei der nächstfolgenden Musterung von selbst, falls der Be- treffende seinen Austritt bis dahin nicht bereits angemeldet haben sollte. Die in der Aufnahmskarte verzeichneten, dem Stadt: magistrate gehörigen Ausrüstungs-Gegenstände sind dem Magazinsverwalter in reinlichem Zustande abzuliefern. Dem Ausgetretenen ist auf Verlangen ein Zeugnis über ienstzeit und Betragen auszustellen. Entlassung. § 6. Die Entlassung eines Mitgliedes erfolgt: a) Wegen grober Vergehen gegen die Statuten oder Dienstordnung; b) wegen unehrenhaften Benehmens in oder außer der Feuerwehr. 6- Leitung der Feuerwehr. § 7. Die Angelegenheiten der Feuerwehr leitet: a) Der Obercommandant, b) die Commandantschaft, c) der erweiterte Ausschuss, d) die Generalversammlung, e) die Löschdirection. Obercommandant. § 8. Der Obercommandant oder dessen Stellvertreter führt den Vorsitz und hat die Leitung bei allen General- versammlungen, den Commandantschafts-Sizungen und den Sizungen des erweiterten Ausschusses. Er führt das Commando am Brandplage und bei den Hauptübungen. Ihm obliegen insbesonders: 1. Die Ausfertigung von Bekanntmachungen. 2. a) Die Ausstellung von Diensteszeugnissen für die Commandantschafts-Mitglieder; b) die Ausfertigung der von den Zugsführern, dem Obmann der Ordnungsmannschaft oder dem Ob- mann der Sanität ausgestellten Dienstzeugnisse. 3. Die Einberufungen zu den Hauptübungen und Aus- rückungen. 4. Die über Verlangen des Bürgermeisters vorgeschrie- bene Berichterstattung an die Gemeindevertretun über alle dienstlichen Angelegenheiten der freiwilligen Feuerwehr (§ 25 F. P.-O.). § 9. Der Obercommandant hat auf dem Brand- plage die Anordnungen des Bürgermeisters zu beachten, hin- gegen haben dort alle weiteren Anwesenden einschließlich der Gemeinde Sicherheitswache den Anordnungen des Ersteren Folge zu leisten. 7 - Unter seinem Befehle stehen daselbst auch alle aus= wärtigen Feuerwehren und Hilfeleistenden. Den Play, wo der Bürgermeister und Obercommandant sich befinden, bezeichnet bei Tag eine rothe Fahne, bei Nacht eine rothe Laterne. § 10. In Abwesenheit des Obercommandanten übt dessen Stellvertreter seine Rechte und Pflichten aus. Die Commandantſchaft. § 11. Die Commandantschaft besteht aus dem Ober- Commandanten, dessen Stellvertreter, von jenem ernannt, dem Magazinsverwalter, den Zugsführern und dem Obmanne der Ordnungsmannschaft. Den Obercommandanten und den Magazinsverwalter wählt die active Feuerwehr und bestätigt der Gemeinderath; die übrigen Commandantschaftsmitglieder werden von ihren Abtheilungen gewählt, und von der Lösch- Direction bestätigt. Der Commandantschaft sind zwei Schriftführer zuge= theilt, von welchen der Erste vom Obercommandanten er= nannt und der Zweite von der Commandantschaft gewählt wird. Die Commandantschaft hat alle Angelegenheiten der Feuerwehr, die nicht der Generalversammlung, dem erweiter. ten Ausschuss, dem Obercommandanten oder der Löschdirection zugewiesen sind, zu besorgen, als: 1. Die Beschlussfassung über die Verwendung der Ver- waltungscaffe-Gelder. 2. Die Vertretung nach Außen. 3. Die Butheilung der Mitglieder zu den einzelnen Zügen. 4. Die Leitung des Feuerwehrdienstes bei Uebungen und Bränden. 5. Die Instandhaltung und Beschaffung der Geräthe innerhalb des vom Gemeinderathe genehmigten Vor- anschlages. 6. Die Evidenzhaltung der Mannschaft im Grundbuche. 7. Die Einberufung der Generalversammlung und Fest- segung der Tagesordnung. 8. Die Verwaltung des Vereinsvermögens. 9. Die Verfassung des Präliminars und des Jahres- berichtes, welche beide der Gemeindevertretung zur Genehmigung vorzulegen sind (§ 27 F.-P.-O.). 10. Die Ausarbeitung der Dienstes- und Geschäftsordnung. 11. Die Erstattung von Gutachten an die Gemeindeve tretung in allen jenen Fällen, in welche diese nach den Bestimmungen der tirolischen Feuer-Polizei- und Feuerwehr-Ordnung das Gutachten der Feuerwehr einzuholen hat, als: a) Ueber die Instruction für etwa zu bestellende Feuer- Commissäre (§ 2 F.-P.-O.); b) über die zu erlassende Löschordnung (§ 11 F.-P.-O.); c) über die Art und Zahl der Löschgeräthe, mit welchen die Ortschaften und Häuser versehen sein müssen (§ 19 F.-P.-O.). 12. Die Wahl der zur Feuerbeschau zu entsendenden Mit- glieder der Feuerwehr. Bei Abwesenheit von Commandantschafts- Mitgliedern übernehmen die von ihnen ernannten Stellvertreter die Rechte und Pflichten derselben. Die Funktionsdauer derselben ist eine dreijährige. - § 12. Der erweiterte Ausschuss besteht aus: den Mitgliedern der Commandantschaft, den Schriftführern, den Adjutanten vom Obercommandanten ernannt, den Rotten- führern von deren Abtheilungen gewählt, den Geräthe- meistern gewählt von ihrem Zuge über Vorschlag des Magazins Verwalters im Einvernehmen mit der Comman- dantschaft, dem Obmann-Stellvertreter der Ordnungs-Mann- schaft gewählt von der Letzteren, dem Obmanne der -- - 9 Sanität, dem Verwaltungs-Cassiere. Dem erweiterten Aus- schusse sind jene Angelegenheiten zuzuweisen, welche von Seite der Commandantschaft einer mehr allgemeinen Behandlung werth erachtet werden, ohne jedoch einer solchen durch die Generalversammlung zu bedürfen. Die Functionsdauer der Mitglieder des erweiterten Aus- schusses ist ebenfalls eine dreijährige. Generalversammlung. § 13. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel in einem der ersten Monate des Jahres statt. Außerordentliche Generalversammlungen können von der Commandantschaft zu jeder Zeit einberufen werden; sie müssen aber auch dann einberufen werden, wenn der Bürger- meister oder ein Fünftel der activen Mitglieder es verlangen. § 14. In den Wirkungskreis der Generalversammlung gehören: 1. Die Wahl des Obercommandanten, des Magazins- Verwalters und des Unterstützungscasse-Cassiers, zu deren Giltigkeit die Bestätigung des Gemeinderathes nothwendig ist. 2. Die Wahl des Cassiers der Verwaltungscasse, welche der Bestätigung der Commandantschaft bedarf. 3. Die Entgegennahme des Berichtes über die Unter- stügungscasse und Verwaltungscaffe und Verlesung des Jahresberichtes. 4. Die Beschlussfassung über die Anträge der Com= mandantschaft oder einzelner Mitglieder und über die von Legteren ergriffenen Berufungen. 5. Genehmigung und Aenderung der Statuten, Dienst- und Geschäftsordnung. 6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern. § 15. Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung 10 ist, mit Ausnahme des Beschlusses die Auflösung betreffend, ein Viertel der Mitglieder erforderlich. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist absolute, bei Aende= rung der Statuten Zweidrittel-Majorität nothwendig. Ist die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist binnen 14 Tagen eine zweite Generalversammlung einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Zeit und Ort der Abhaltung der Generalversammlun sowie Anträge auf Aenderung der Statuten und Auflösung müssen 8 Tage früher öffentlich bekannt gegeben werden. Die Löschdirection. § 16. Die Löschdirection besteht aus dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter, dem Feuerwehr-Obercommandanten, dem Magazinsverwalter und aus vier vom Gemeinderathe auf die Dauer eines Jahres gewählten Mitgliedern. Die Löschdirection ist das verwaltende und vollziehende Organ der freiwilligen Feuerwehr unter Controle des Ge meinderathes. Die Löschdirection entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und hat das Recht der Bestätigung der von der Mannschaft gewählten Chargen, mit Ausnahme derjenigen, deren Bestätigung dem Gemeinderathe zukommt. Verhältnis der Feuerwehr zur Gemeinde. § 17. Der Gemeinderath übt das Aufsichtsrecht über die freiwillige Feuerwehr aus (§ 26 F.-P.-O.) und ist be= rechtiget, zu den Commandantschafts-Sizungen und General- versammlungen einen Vertreter mit berathender Stimme zu entsenden. Er ist berechtiget, Unzukömmlichkeiten, welche sich bei Ausübung des Feuerwehrdienstes ergeben, abzustellen und der 11 Obercommandant ist verpflichtet, den Beschlüssen des Ge= meinderathes Folge zu leisten, jedoch steht ihm dagegen das Recht der Berufung an den Landesausschuss offen (§ 26 F.-P.-O.). Die Feuerwehr-Mannschaft. § 18. Die Feuerwehr soll mit Rücksicht auf die bei- estellten städtischen Lösch- und Rettungsgeräthe einschließlich ser Mitglieder der Commandantschaft aus höchstens 300 Mann, und zwar Steigern und Wassermannschaft mit den nöthigen Signalisten, sowie Ordnungs- und Sanitätsmännern bestehen. Insoferne durch die freiwillige Feuerwehr die erforder= liche Mannschaft nicht beigestellt wird, hat die Löschdirection das Recht, diejenigen aus den Gemeindemitgliedern, welche vermöge ihrer physischen und moralischen Eigenschaften und geschäftlichen Verhältnisse zur Besorgung der verschiedenen Löscharbeiten als tauglich erkannt werden, für den Feuerwehr- dienst zu bestimmen, und ihnen jene Geräthe und Dienste zuzuweisen, welche von den Mitgliedern der freiwilligen Feuer- wehr nicht bedient und besorgt werden, doch haben sich die selben dem Commando der freiwilligen Feuerwehr unbedingt unterzuordnen. Zur Nachtszeit wird eine von der Gemeinde bezahlte Wache bestellt, deren Mannschaft die Theater, sowie alle brigen öffentlichen Feuerwachen zu versehen hat und in diesem Dienste unter Controle der von der Löschdirection hiezu bestellten Organe steht Außerdem hat die Feuerwehr-Commandantschaft das Recht, dieselbe Controle auszuüben. Am Brandplage und bei Uebungen steht diese Wache ebenso wie die Dampfsprize unbedingt unter dem Commando der freiwilligen Feuerwehr. 12 Belobungen und Belohnungen. § 19. Auf Antrag der Feuerwehr-Commandantschaft ertheilt die Löschdirection an Feuerwehr-Mitglieder für außer- ordentliche Arbeiten und ausgezeichnete Dienstleistungen Be- lobungen und weist Geldbelohnungen an. Schlichtung von Streitigkeiten. § 20. Sireitigkeiten zwischen den Mitgliedern entscheid die Commandantschaft, solche zwischen Jenen und der Com mandantschaft aber ein Schiedsgericht, wozu die streitenden Theile aus dem Körper zwei Mitglieder und diese einen Fünften als Obmann wählen. Gegen den erflossenen Schiedsspruch findet eine Berufung nicht statt. Ueber Streitigkeiten zwischen dem Obercommandanten und der Commandantschaft entscheidet die Löschdirection mit Beiziehung eines Mitgliedes der Gegenpartei des Ober- commandanten. Caffen. § 21. Die freiwillige Feuerwehr hat eine Unterstützungs- casse, welche nach den für sie bestehenden Vorschriften ver- waltet wird. Die Verwaltungscasse, deren Cassier nach § 14 Punkt 2 zu wählen ist, wird von der Commandantschaft verwaltet und ist diese berechtiget, über die vorhandenen Gelder bi zum einmaligen Betrage von 50 fl. zu verfügen, während von 50 bis 100 fl. der erweiterte Ausschuss, über einen höheren Betrag aber die Generalversammlung beschließt. Im Falle der Auflösung des Körpers fällt das Ver- waltungscaffa-Vermögen, nach einstweiliger Verwaltung von Seite des Stadtkammeramtes, einer neu sich bildenden, von der Gemeinde bestätigten freiwilligen Feuerwehr Innsbruck zu. 13 - Auflösung. § 22. Die Auflösung der freiwilligen Feuerwehr be- schließt die Generalversammlung, bei welcher Dreiviertel der Mitglieder anwesend sein müssen, mit Zweidrittel-Majorität, doch tritt dieselbe erst noch Ablauf von vier Wochen vom Zeitpunkte, als dies dem Gemeinderathe bekannt gegeben wird, in Wirksamkeit. Geschäfts-Ordnung Der Freiwilligen Feuerwehr Innsbruck. Geschäfts-Ordnung. = § 1. Ueber Feuerwehr - Angelegenheiten wird bei den Generalversammlungen, sowie bei den Sizungen der Com- mandantschaft und des erweiterten Ausschusses berathen und beschlossen. § 2. Diese Versammlungen oder Sizungen leitet in der Regel der Obercommandant oder dessen Stellvertreter. oder der dazu Bestimmte. In jeder dieser Versammlungen oder Sizungen darf jedes Mitglied über einen und denselben Gegenstand nur zweimal das Wort erhalten. Der Berichterstatter oder Antragsteller hat jedesmal auf Verlangen das letzte Wort. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen und bei Ab- weichung von der Sache kann der Vorsitzende den Sprecher zu derselben verweisen, zur Ordnung rufen, eventuell ihm das Wort entziehen. Bei persönlichen beleidigenden Aus fällen hat der Vorsitzende den Redner zur Ordnung zu ruf und ihn zur sofortigen Zurücknahme der Beleidigungen zu verhalten. Weigert sich der Beleidiger die geforderte Genug- thuung zu leisten, so kann der Vorsitzende denselben sofort aus der Versammlung weisen. Die Abstimmung erfolgt durch Aufstehen oder Sitzen- bleiben oder durch Aufheben der Hand, bei Wahlen aber mittelst Stimmzettel. 15 Ergibt sich über einen Gegenstand nach zweimaliger Abstimmung nicht die nöthige Majorität, so kann der Vor- sigende den Gegenstand von der Tagesordnung absehen. § 3. Ueber jede Verhandlung ist ein Protokoll auf- zunehmen und nach erfolgter Genehmigung in der nächsten gleichnamigen Versammlung oder Sigung vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem anderen Mitgliede nach dem Berlesen zu unterfertigen. § 4. Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich einmal und zwar durch die Commandantschaft einberufen. Zur Generalversammlung müssen die Mitglieder der Lösch- direction, die Ehren- und activen Mitglieder der Feuerwehr eingeladen werden und es haben sämmtliche das Recht, sich an den Verhandlungen zu betheiligen. Das Stimm- und Wahlrecht wird gemäß § 4 der Statuten ausgeübt. Die Einladung erfolgt 8 Tage vor der Generalver- sammlung durch die Tagesblätter und die Anschlagtafeln mit Angabe des Tages, der Stunde und des Lokales, sowie der Verhandlungs Gegenstände. § 5. Bei der Generalversammlung können Anträge, welche Feuerwehr-Angelegenheiten betreffen, gestellt werden, dieselben müssen jedoch 24 Stunden, Anträge auf Abände- rung der Statuten, der Dienst- und Geschäftsordnung aber ndestens 10 Tage vor der Versammlung der Commandant- schaft schriftlich übergeben werden. § 6. Die Commandantschafts- Sizungen und die Sigungen des erweiterten Ausschusses finden nach Bedarf statt. Dieselben werden vom Obercommandanten angeordnet; die Ersteren müssen jedoch auch auf Verlangen von drei Commandantschafts-Mitgliedern und die Letzteren auf Ver- langen von einem Drittel der Mitglieder des erweiterten 16 - Ausschusses abgehalten werden und es erfolgt die Einladung hiezu mittelst Currenda unter Angabe der Tagesordnung. § 7. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte Mitglieder der Commandantschaft, be= ziehungsweise des erweiterten Ausschusses und zur Giltigkeit eines Beschlusses die absolute Majorität erforderlich. Die Verwaltungscaffe. § 8. Zur Bestreitung von Feuerwehr-Vereins-Auslage deren Deckung außer dem Bereiche der von der Gemeinde gewährten Mittel liegt, unterhält der Körper eine eigene Caffe (Verwaltungscasse), welche von einem Cassier unter Ueberwachung der Commandantschaft verwaltet wird, und deren Revision wenigstens einmal im Jahre stattfinden muss. Im Verhinderungsfalle des Caffiers hat die Comman= dantschaft die Verwaltung zu besorgen. Dient-Ordnung der reiwilligen Feuerwehr Innsbruck. A. Feuerwehrdienst im Allgemeinen und bei Uebungen. Für die Löschdirection. § 1. Die Löschdirection führt die Aufsicht über das ganze städtische Lösch- und Rettungswesen, sorgt über Antrag der Commandantschaft für Beschaffung und Erhaltung der erforderlichen Geräthe und Ausrüstungen innerhalb des vom Gemeinderathe hiefür bewilligten Voranschlages oder außer= ordentlichen Credites, sowie für Evidenthaltung und jeweilige Ergänzung der gesammten Feuerwehrmannschaft. Für die Commandantschaft. § 2. Der Commandantschaft im Allgemeinen obliegt die Besorgung aller ihr nach § 11 der Statuten der frei- pilligen Feuerwehr Innsbruck zukommenden Angelegenheiten. m Weiteren und Besonderen obliegt dem Magazins- Verwalter, unterstützt durch die 3ugsgeräthemeister, die Evidenthaltung sämmtlicher Feuerlösch- und Rettungs- Geräthe mittelst eines eigenen Inventars, sowie die Führung der Vormerkung über die an die Mannschaft ausgefolgten Ausrüstungs-Gegenstände, die Berichterstattung an die Com- mandantschaft über allfällige Mängel und Beschädigungen an den Geräthen oder Ausrüstungen, das Stellen von An- 2 18 trägen zur Ausbesserung und Ergänzung, sowie die Erstattung von Ausschlüssen an dieselbe über sein Gebahren und schließlich die Rechnungslegung an die Löschdirection. Insbesondere wird dem Magazins-Verwalter zur Pflicht gemacht, die Ausrüstungs-Gegenstände nur gegen Vorweisung der vom Obercommandanten unterfertigten Aufnahmstarte (Interimskarte) und gegen Abgabe der Empfangsbescheinigung auszufolgen, sowie von den austretenden Mitgliedern die Ausrüftungs-Gegenstände einzufordern. Die Ausrüstung un der Austausch von Ausrüstungsstücken findet von der Mu- sterung bis zur Schluss-Hauptübung am 1. und 15. jeden Monates von 8-9 Uhr Abends im Hauptmagazin statt. Für die übrigen Chargen. § 3. Die Chargen müssen zur Ausführung aller, ihrer Abtheilung zukommenden Arbeiten befähigt, sowie mit den Vorzügen und Mängeln ihrer Geräthe vertraut sein, sämmt- liche Signale und die Handhabung des Telefons verstehen. und haben, behufs gleichmäßiger Ausbildung, Uebungen mit den Geräthen unter sich vorzunehmen. Dem Geräthemeister obliegt außer der Kenntnis des Telefons die genaue Kenntnis von allen im betreffenden Zuge befindlichen Geräthen, Kleidungen und Rüstungen, sowie deren Instandhaltung nebst der Aufgabe, ein besonderes Augenmerk den Petroleumfackeln zuzuwenden, welche stets in brauchbarem Zustande zur Verfügung stehen müssen. ist Pflicht des Geräthemeisters, stets in allen Stücken im Einvernehmen mit dem Magazins-Verwalter und seinem Bugsführer zu handeln, Ersteren bei der Ausrüstung zu unterstügen, über alle, wenn auch noch so kleinen Mängel an den Geräthen, sowie über alles Vorgefallene genau zu berichten und die von jenen erhaltenen Aufträge gewissenhaft zur Ausführung zu bringen. 19 Für die Schriftführer. § 4. Der erste Schriftführer hat den Einlauf und die Registratur zu führen, sämmtliche Correspondenzen auszu- fertigen und mitzuunterzeichnen, den Jahresbericht zu ver= fassen und das Grundbuch in Evidenz zu halten. Der zweite Schriftführer hat bei Versammlungen und Sizungen das Protokoll zu führen und für geordnete In- andhaltung der Bibliothek Sorge zu tragen. Im Verhinderungsfalle des einen Schriftführers hat dessen Obliegenheiten der andere zu besorgen. Beide haben bei Bränden, Gesammtübungen und son- stigem Ausrücken dem Obercommandanten zur Verfügung zu stehen. Für die Adjutanten. § 5 Die Adjutanten sind dem Obercommandanten direct untergestellt zur Entgegennahme und Weitergabe seiner Verfügungen, welche von Allen zu beachten sind. Für die active Mannschaft. § 6. Jeder Feuerwehrmann hat bei seinem Eintritte dem bercommandanten Vor- und Zuname, Beschäftigung, Zuständigkeit, Stand (ob ledig oder verheiratet) und Woh= nung anzugeben, und bei. einem etwaigen Wohnungswechsel diesen seinem Rottenführer und Geräthemeister zu melden. Die Mannschaft hat bei den Uebungen rechtzeitig zu erscheinen und die ihr zugewiesenen Dienste hiebei so lange zu leisten, als solche erforderlich sind. Die Befehle an die Mannschaft erfolgen in der Regel durch die unmittelbaren Vorgesetzten, an welche jene dagegen ihre Mittheilungen zu machen hat. In dringenden Fällen jedoch kann beides auch unmittelbar zwischen den höheren Vorgesezten und der Mannschaft geschehen. 2* 20 Jeder Mann hat nur die ihm durch seine Stelle oder urch seine Vorgesetzten zugewiesene Arbeit zu besorgen und darf ohne höhere Anordnung keine andere Verrichtung vor- nehmen, sowie den ihm zugewiesenen Posten ohne Meldung und Bewilligung nicht verlassen; wäre Gefahr hiebei, so hat er davon seinen unmittelbaren Vorgesezten sofort zu be= nachrichtigen. Jedes Mitglied hat auf den Anruf eines Höhergestellten zu achten, demselben, gleichviel, welcher Abtheilung er gehöre, militärische Achtung zu bezeigen, und etwaige Fragen gewissenhaft zu beantworten. Die Befehle sind deutlich, einheitlich und entschieden zu geben, aber auch rasch, genau und ohne Verzug auszuführen. Alles Rufen und Lärmen ist zu vermeiden. Den Anordnungen Unberufener darf keine Folge ge= leistet werden, sie sind vielmehr entschieden zurückzuweisen. Jeder Befehl bleibt solange giltig, bis er durch einen neuen aufgehoben wird. Die von den Rottenführern zum Reinigen und zur Instandhaltung der Geräthe bestimmte Mannschaft hat sich zu diesem Zwecke zur festgesetzten Zeit einzufinden, und die Arbeiten nach Vorschrift auszuführen, im Verhinderungsfalle aber sich rechtzeitig zu entschuldigen. Das Rauchen im Dienste ist strengstens untersagt. Dienstkleid und Ausrüstung. § 7. Die active Feuerwehr hat im Dienste eine glei mäßige Kleidung und Ausrüstung. Die Kleidung besteht für die gesammte active Mannschaft aus Durer, Hose und Helm oder Kappe; nur die Ordnungs- und Sanitätsmann- schaft hat Kappe anstatt des Helmes. Die Vorgesezten tragen folgende Rangabzeichen: Der Obercommandant und sein Stellvertreter einen Metallhelm und silberne Achselklappen, beim Ersteren mit 3, 21 beim Letzteren mit 2 vergoldeten Querspangen. Der Magazins- Verwalter, der Obmann der Ordnungsmannschaft und die Bugsführer silberne Achselklappen mit einer vergoldeten Quer- spange. Die Adjutanten und die beiden Schriftführer silberne Achselklappen ohne Querspange. Die Rottenführer, die Ge= räthemeister und der Obmann-Stellvertreter der Ordnungs- mannschaft, sowie der Obmann der Sanität rothe Achselklappen mit 2 vergoldeten Querspangen; die Stellvertreter der Rotten- hrer rothe Achselklapppen mit 1 vergoldeten Querspange. Als Ausrüstung tragen die Steiger an einem Gurt Beil, Leine und Karabiner; die Wassermannschaft an einem Gurt einen Schlauchgewindschlüssel, die Sprißenmeister aber anstatt desselben ein Beil. Die Sanitätsmannschaft hat als Abzeicher: am linken Arm eine weiße Binde mit rothem Kreuze. Die Ordnungsmänner, welche sich auf eigene Kosten uniformieren, tragen am linken Oberarm eine rothe Binde, außerdem sind sie mit Leinen versehen. Bei einem großen Brande, wo verschiedene Feuerwehren in Thätigkeit kommen, soll der jeweilige Obercommandant noch durch eine rothe Schärpe gekennzeichnet werden. Nach einer Dienstzeit von je 5 Jahren bekommt jeder Feuerwehrmann um den linken Vorderärmel vom Durer einen 1/2 cm breiten rothen Streifen, welcher für je 10 Jahre Dienstzeit mit einem schmäleren, durch die Mitte herum- ufenden goldenen Streifen besetzt wird. Es ist Ehrensache eines jeden Feuerwehrmannes, die ihm anvertraute Kleidung und Ausrüstung in möglichst gutem Zustande zu erhalten und mit denselben in reinlichem und ordentlichem Zustande bei Uebungen oder sonstigen Ge= legenheiten zu erscheinen. Die volle Rüstung wird getragen: bei Bränden, Haupt- und Bugsübungen mit Wasser, bei Begräbnissen von Mit- 22 gliedern und auf besondere Anordnung auch bei sonstigem öffentlichen Auftreten des Körpers. Die leichte Rüstung unterscheidet sich von der vollen nur dadurch, dass anstatt des Helmes die Kappe getragen wird und zwar bei Schulübungen und Zugsübungen ohne Wasser. Zu jedem commandierten Ausrücken sind auch die Uniformhosen zu tragen. Das Tragen von blos Durer und Kappe erfolgt über spezielle Anordnung des Commandos. Dienstbereitschaft. § 8. Die Mitglieder sollen jederzeit dienstbereit sein, in Verhinderungsfällen haben sie ihrem unmittelbaren Vor- gesezten Meldung zu machen und zwar die Mitglieder der Commandantschaft bei mehr als dreitägiger, die anderen Mitglieder bei mehr als adttägiger Verhinderung. Feuerwache. § 9. Den Wachdienst zur schnellen Entdeckung einer Feuersgefahr und zur Veranlassung des Feuerlärms versehen die städtischen Thurmwächter und Sicherheitsmänner, für deren Dienstes Obliegenheiten eigene Vorschriften bestehen. Ueberdies unterhält die Gemeinde allnächtlich eine Feuerwache, damit diese beim ersten Feuerlärm bereit sei. Für den letzteren Wachdienst werden jedesmal von der hiezu bestimmten und hiefür bezahlten Mannschaft 5 Ma in fortlaufender Reihenfolge in das Wachlocal beordert und unterstehen dieselben der Feuerwehr-Commandantschaft. Diese Mannschaft hat die im Wachlocale angebrachte Wachordnung strengstens einzuhalten, wofür der betreffende Führer, welcher vom Feuerwehr-Obercommandanten bestimmt wird und im aufliegenden Dienstbuche Rapport zu erstatten hat, verantwortlich ist. 23 Feuerwehr-Uebungen. § 10. Es ist Pflicht eines jeden Mitgliedes, den Uebungen, wozu er berufen werden kann, beizuwohnen, um sich dadurch die für den Dienst beim Brande erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Mitglieder, welche zwei solche aufeinanderfolgende Uebun- gen ohne persönliche oder schriftliche begründete Entschuldigung bei ihrem Rottenführer versäumten, erhalten vom Zugsführer ne schriftliche Ermahnung und haben bei weiterem Aus- bleiben über Antrag des Zugsführers nach Umständen auch den Ausschluss aus dem Körper zu gewärtigen. Die Uebungen theilen sich in Rotten, Zuge und Ge- sammtübungen und diese wieder in Schul-, praktische und taktische Uebungen. Die Rottenübungen bezwecken die Ausbildung der Mannschaft in der Kenntnis und Handhabung der Geräthe und im Verständnis der Signale, und werden von den Rottenführern geleitet. Die Zugsübungen bezwecken die Ermöglichung eines entsprechenden Zusammenwirkens der verschiedenen Abtheilun= gen des Zuges, werden von den Zugsführern geleitet und müssen wenigstens vier Mal im Jahre stattfinden. Die Gesammtübungen aller Züge haben die Erprobung der Leistungsfähigkeit der Mannschaft des ganzen Körpers mit feinen Geräthen zum Zwecke, und werden mindestens weimal des Jahres unter der Leitung des Obercomman- danten abgehalten. Die Sanitätsmannschaft hat jene Anzahl von Uebungen vorzunehmen, welche zur zweckentsprechenden Ausbildung der- selben nothwendig ist, und bei der Musterung sowohl als auch bei den Hauptübungen zu erscheinen. Die Ordnungsmannschaft ist verpflichtet, zur jährlichen Hauptmusterung sowie zu den Hauptübungen zu erscheinen. 24 Jene Ordnungsmänner. welche drei Mal nacheinander ohne begründete Entschuldigung nicht erscheinen, werden vom Stande der Ordnungsmannschaft abgeschrieben. Behuss einer Controlle werden Mannschaftslisten geführt, woraus eine Verlesung vor jeder Uebung stattfindet und haben sich die Zugsführer von der richtigen Führung der Listenbücheln zu überzeugen. Die Bekanntmachung der Uebungen und Musterungen hat wenigstens 24 Stunden früher zu geschehen. Begräbnisse. § 11. Bei dem Leichenbegängnisse eines Feuerwehr- mannes sollen sich Mitglieder aus der gesammten Feuer- wehr, insbesondere aber jene der Abtheilung, zu welcher der Verstorbene gehörte, möglichst zahlreich in voller Rüstung betheiligen. Sie marschieren unter Führung des anwesenden höchst Chargirten vor dem Sarge in Reih' und Glied mit mili- tärischer Haltung. bedeckten Hauptes bis zum Friedhofthore. Bei der Einsegnung geben sie auf das Commando „Zum Gebet!" die rechte Hand an die Kopfbedeckung. Zum Begräbnisse eines activen Feuerwehrmitgliedes soll nach Thunlichkeit eine Musikbande herangezogen werden. Anstatt dieser Ehrung des Verstorbenen kann im Falle großer Dürftigkeit der Hinterbliebenen diesen zur Linderung ihrer Lage und zur Bestreitung der Leichenkosten der Betra welchen die Musik gekostet hätte, baar ausgefolgt werden. Einem Feuerwehrmitgliede außer Dienst (§ 4 Statuten) gebührt ebenfalls ein Begräbnis unter Betheiligung von Mannschaft und wenn ihunlich von Musik. Zum Begräbnisse eines Ehren- oder Mitgliedes des erweiterten Ausschusses aber wird noch überdies die Vereins- fahne mitgetragen. Ob und in welcher Weise von Seite der 25 - Feuerwehr die Begleitung der Leiche eines um den Körper besonders verdienten Mitgliedes oder Nichtmitgliedes statt- zufinden habe, bestimmt die Commandantschaft. Bei Begräbnissen von beitragenden Mitgliedern wird zur freiwilligen Betheiligung in Civilkleidung eingeladen. B. Feuerwehrdienst beim Brande. Der Feuerlärm. § 12. Wenn der Thürmer ein ausgebrochenes Feuer sieht oder durch ein dazu berufenes Organ davon Kunde erhält, so hat er vor Allem den Obercommandanten, seinen Stellvertreter, die Zugsführer und den Magazinsverwalter telephonisch zu verständigen, und dann im ersten Falle den Feuerlärm durch Anschlagen an die Feuerglocke, beziehungs- weise durch Zeichengeben mit dem Signalglöcklein nach der im Anhang" folgenden Instruction und Signalordnung zu veranlassen, im zweiten Falle aber solches erst auf telepho- nische oder andere bestimmte Weisung von berufener Seite zu thun. " Berechtiget zur Benachrichtigung des Thürmers über inen ausgebrochenen Brand sind: Die Feuermeldestationen, die Mitglieder der Lösch- direction und der Commandantschaft und die Polizei- mannschaft. Bei einem Brande im Stadtbezirke und in den geschlossenen Vororten Wilten, Hötting und Pradl sollen außer der Commandantschaft auch die Mitglieder der Löschdirection sowie die Adjutanten durch die be= 26 treffenden Organe verständigt werden und es wird am Stadtthurm bei Tag eine rothe Fahne, bei Nacht eine rothe Laterne in der Richtung gegen den Brand ausgehängt. Die Allarmierung geschieht ferners von Seite der Mann- schaft durch die Hörner der Signalisten und die Huppen der Bugs- und Steigerrotten- und Rohrführer von deren Wohnung bis zum Brandplate, sowie vom Militär nach den jeweilig bestehenden Vorschriften. Bei einem sichtbaren Brande außerhalb der Stadt ode den vorher angegebenen Ortschaften erfolgt die Anzeige durch Zeichengeben mit der kleinen Signalglocke und durch Aus- hängung einer grünen Fahne bei Tag und einer grünen Laterne bei Nacht in der Richtung gegen den Brand Vorkehrungen bei einem Feuerlärm. § 13. Bei dem Signale für einen in der Stadt oder in den Vororten entstandenen Brand haben die Mitglieder der Löschdirection, der Obercommandant, die Zugsführer, die Adjutanten und die Schriftführer, sowie die gesammte Ordnungsmannschaft auf den Brandplatz zu eilen; alle übrige Mannschnft, d. i. die Steiger-, Wasser- und Sanitäts- mannschaft, hat sich an die Magazine zu ihren Geräthen zu begeben und den Verfügungen des jeweilig dort anwesenden Höchst Chargirten zu unterziehen, welcher vorerst auf die Bemannung der Steigergeräthe und der Schlauchwägen zu jehen hat. Die Bereitstellung einer Sprige von jedem Bug erfolgt erst in zweiter Linie durch die später eintreffenden Waffermänner, jene der zweiten Sprize und deren Abführen aber erst auf ausdrücklichen Befehl des Commandanten. Das Ausrücken geschieht wie folgt: a) bei einem Großfeuer in der Stadt begeben sich alle vier Züge mit den nöthigen Geräthen auf den Brandplaz; 27 b) bei einem Kleinfeuer in der Stadt d. i. Kamin. Zimmer, Kellerbrand u. dgl. rücken von dem der Brandstätte zunächst liegenden Magazine mindestens eine Steiger und Wassermannschafts-Rotte sofort dahin ab, Abtheilungen von andern Magazinen aber nur auf Weisung des jeweiligen Obercomman= danten, während sich die Zurückbleibenden bis auf Gegenbefehl an den Magazinen in Bereitschaft halten; c) zu einem Feuer in einem der drei Vororte Hötting, Wilten und Pradl rücken auf das vorerwähnte Allarm= signal vorerst nur aus dem zunächst gelegenen Maga- zine Abtheilungen dahin aus, deren Stärke sich nach der Größe des Brandes richtet, und zwar : nach Hötting vom III. Zuge, nach Wilten vom I. oder II. Zuge, nach Pradl vom IV. Zuge. Die Sanitäts-Mannschaft mit ihren Geräthen rückt mit der ersten Abtheilung aus. Die Absendung von Verstärkungen bestimmt der Ober- commandant. Der Magazins-Verwalter und die Geräthemeister der Züge haben dafür zu sorgen, dass die Geräthe, insoweit sie benöthigt werden, in Ordnung abgeführt und dass nach Beendigung der Abfuhr der Thurmwächter zum Einstellen des Läutens mit der kleinen Glocke verständiget werde. Der Abmarsch an den Brandort erfolgt im Schnellschritt ohne zu aufen, und hat der Uebertritt der Mannschaft zu den ihnen zustehenden Geräthen während des Brandes auf Commando und allmählich zu erfolgen. Nur jene Mitglieder der Züge, welche in der Nähe des Brandortes wohnen oder von ihrem Wohnorte aus den Brandplay passieren müssten, dürfen sich auf diesen begeben, und haben sich dort sogleich dem anwesenden Feuerwehr- Commandanten zur Verfügung zu stellen, in Ermangelung 28 eines solchen aber mit Besonnenheit und Energie selbst ein= zugreifen. Das Eintreffen von Lösch- und Rettungsgeräthen am Brandplage ist sofort dem Commandierenden zu melden und es darf ohne seine Anordnung nichts darüber verfügt werden. Hilfeleistung. § 14. Bei einem Brande in der Stadt oder in de Vororten ist es Pflicht eines jeden dienstfähigen Feuerwehr- mitgliedes, zur Hilfeleistung zu erscheinen. Die Hilfeleistung bei einem entfernteren Brande wird dem freien Willen jedes einzelnen Mitgliedes überlassen. Die Absendung der Geräthe dahin unterliegt der Be- willigung des Obmannes der Löschdirection, sowie den Be- stimmungen des Obercommandanten, und erfolgt in der Regel nur dann, wenn die Hilfe verlangt wird, oder wenn der Brand sichtlich eine große Ausdehnung nimmt, so dass jene nothwendig werden kann. Nach weit entlegeneren Orten, welche mit Innsbruck in telegraphischer Verbindung stehen, erfolgt die Hilfe nur über telegraphisches Ansuchen von Seite des dortigen Lösch- commandos. Soll die Eisenbahn hiezu in Anspruch genommen wer= den, so hat sich der Obercommandant mit dem Stationschef ins Einvernehmen zu setzen. Verhalten beim Brande. a) Für die Oberleitung. Der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter als Ob- mann der Löschdirection trifft bei einem Brande die erfor= derlichen allgemeinen oder polizeilichen Verfügungen im Ein- vernehmen mit den anwesenden Mitgliedern der Löschdirection, 29 und es haben sich demselben die städtischen Sanitäts-, Bau- und Polizeiorgane zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat derselbe die Sperrung des den Feuer- wehrdienst hindernden öffentlichen Verkehres, die Räumung der durch den Brand bedrohten Häuser, das Einreißen von die Verbreitung des Feuers fördernden Baulichkeiten zu der= fügen und die bei dem Brande dringend nothwendigen Aus- lagen zu bewilligen. Der Obercommandant, welchen die Adjutanten, ein Signalist und der Träger der rothen Fahne mit der Laterne zu begleiten haben, hat einen möglichst günstigen Plaz zu wählen, um von demselben aus das ganze Lösch- und Rettungsgeschäft leiten und seine Befehle den einzelnen Ab- theilungen ertheilen zu können, sowie auch um von den Führern derselben zur Entgegernahme von Berichten, An= fragen und Beschwerden leicht gesehen zu werden. Er entscheidet gleichzeitig über die Wahl der Ber= gungspläge. Der Adjutant für Wasserbeschaffung hat sich zu über- zeugen ob die Wasserleitung dem Wasserbedarf entspricht. und im Falle das Erforderliche hiezu zu veranlassen. Die andern Adjutanten haben auf Grund ihrer Wahr- nehmungen und Erfahrungen dem Obercommandanten Bericht zu erstatten und dessen Verbindung mit den einzelnen Führern zu bewerkstelligen. b) Für den Magazins Verwalter und die Geräthemeister. Der Magazins Verwalter und die Geräthemeister er- scheinen am Brandplate, nachdem sie ihren früheren Ob- liegenheiten nachgekommen und entbehrlich geworden sind, und haben im Auftrage des Obercommandanten nach dessen Ein- vernehmen mit der Löschdirection für Anschaffung der nöthigen Erfrischungen zu sorgen. 30 c) Für die übrigen Chargen. Die Zugsführer haben über Anordnung des Obercom= mandanten mit ihrer Mannschaft und den Geräthen geeignete Aufstellung zu nehmen und unter Benüßung der am gün- stigsten gelegenen Hydranten bei den Lösch- und Rettungs- arbeiten eingreifen zu lassen. Zur Aufstellung der Sprizen sind Pläge zu wähle von welchen möglichst reines Wasser in ergiebiger Weise an haltend beschafft werden kann, ohne die Sicherheit der Mann- schaft und Geräthe zu gefährden. Die Rottenführer haben sich nach Eintreffen mit ihren Geräthen am Brandplage bei ihrem Zugsführer oder beim jeweiligen Commandanten zu melden und den Weisungen derselben nachzukommen. d) Die Mannschaft der Züge. Die Steiger haben Menschenleben und Wertsachen zu retten, und die Verbindung der Schläuche mit den Rohr- führern herzustellen, soweit dieselbe von der Wassermannschaft nicht besorgt wird. Die Rohrführer haben den Brand zu löschen, und zwar mit möglichst wenig Waffer, um nicht das zu verderben, was das Feuer verschont lässt. Die Wassermannschaft hat die Legung und Versorgun der Schläuche von den Hydranten oder den Spriten zum Brandplage und die Herstellnng anderer Schlauchlinien vor- zunehmen und zu überwachen. Sollen Sprizen in Thätigkeit kommen, so hat sich von der Wassermannschaft ohne Unterschied des Ranges die nöthige Anzahl beim Pumpen zu betheiligen, ohne der nöthigen Ueberwachung der Schläuche Abbruch zu thun. 31 Die Mannschaft der jeweilig nicht zur Verwendung kommenden Geräthe hat die in Thätigkeit befindliche auf Befehl zu unterstützen. Das fremde Eigenthum ist allenthalben möglichst zu schonen. e) Ordnungsmannschaft. Die Ordnungsmänner haben den erforderlichen Plaz zu machen und mittelst ihrer Leinen gegen Außen ab- zuschließen, die Ankunst fremder Löschmannschaften oder Löschgeräthe ihrem Obmanne oder dem Obercommandanten zu melden und dieselben erst nach Eintreffen des bezüglichen Auftrages in den abgeschlossenen Platz einzulassen. Die übrigen Ordnungsmänner haben sich ihrem Ob- manne zur Verfügung zu stellen, um nach dessen Anleitung die ihnen von den Steigern oder von anderen Personen übergebenen leicht zu übertragenden Gegenstände, insbesondere Werteffekten, in Empfang zu nehmen und in Sicherheit zu bringen; sie haben die Bergungspläge zu überwachen und dafür zu sorgen, dass keinerlei Gegenstände zurückgenommen werden, ohne dass sich der betreffende Eigenthümer aus- gewiesen habe. Die Ordnungsmänner sind berechtiget, von der städtischen Sicherheitswache, sowie von der t. t. Militärassistenzmann- schaft Unterstützung in ihren Diensten zu beanspruchen. f) Die Sanitäts-Abtheilung. Die Corpsärzte und Sanitätsmänner haben sich mit ihren Hilfsmitteln auf dem Brandplage einzufinden und dem Obercommandanten den gewählten Standort bekannt zu geben. 33 Nr. Nr Tr. Anhang. feuermelde Stationen. 1. Centralstation im Stadtthurm. 2. Station im Wachzimmer der städtischen Polizei, Pfarrplatz Nr. 2. 3. Station im Feuerwehr-Hauptmagazin. Nr. 4. Nr. 5. " in der k. k. Hofburg, Rennweg Nr. 1. in der großen Infanterie-Kaserne, Univer- sitätsstraße Nr. 17. 6. Station im Militär-Spital, Fabriksgasse Nr. 2. in der Sparcasse, Erlerstraße Nr. 8. Nr. Nr. 7. Nr 8. Nr. " " am Bahnhof (Inspectionszimmer), Bahn- straße Nr. 1. 9. Station im Turnus - Vereinshaus (Gensdarmerie), Innstraße Nr. 2. = Nr. 10. Station in der Landesschüßenkaserne, Mariahilf- straße Nr. 7. Nr. 11. Station im Magazin der Dampfsprize, Innrain. Nr. 156 alt. Nr. 12. Station in der Centralstation der Staatstelephon- leitung. Nr. 13. Station beim Commandanten der Feuerwehr, Nr. 14. Station beim Commandanten-Stellvertreter Nr. 15. Station beim Magazinsverwalter 3 34 Nr. 16. Station beim Zugsführer des I. Zuges Nr. 17. " Nr. 18. beim Zugsführer des II. Zuges. beim Zugsführer des III. Zuges. Nr. 19. " beim Zugsführer des IV. Zuges. Nr. 20. " beim Bäckermeister Schöpf, Dreiheiliger straße Nr. 8. Außerdem sind sämmtliche Inhaber von Staatstelephon- Stationen berechtigt, unter Verantwortlichkeit des Inhabers jener Station, von welcher aus die Meldung erfolgt, die Feuermeldung an die Centrale gelangen zu lassen, welche dieselbe dem Stadtthürmer übermittelt Ein ausgebrochenes Schadenfeuer wird nur vom Thürmer durch das Feuersignal, ein langes (4 oder 5 Umdrehungen) und dreimal kurzes Läuten (2 oder 3 Umdrehungen) mit ganz kurzen Zwischenpausen angezeigt. Instruction zur Handhabung der Telephon- Apparate. Der Anruf für jede der obengenannten Stationen ist gleich ein kurzes Läuten und wird erzeugt durch 2 mal ohne Aussegen rasch aufeinander folgendes Drehen mittelst der rechts am Apparat befindlichen Kurbel. Wenn der Thürmer (Bentrale) ein ausgebrochenes Feue signalisiert, so begeben sich die Berechtigten in den angerufene.. Stationen zum Apparat, nehmen sogleich, ohne Rückantwort zu geben, das an der linken Seite in der Gabel hängende Telephon an's Ohr und empfangen durch dasselbe die Meldung. Will Jemand mittelst des Apparates sprechen, dreht er zuerst mit der rechten Hand die auf der rechten Seite befindliche Kurbel (2 oder 3 Umdrehungen) und wartet, 35 bis von der angerufenen Station durch die Glocke Antwort gegeben wird. Dann nimmt er das an der linken Seite hängende Telephon, drückt es fest an das Ohr und beginnt mit deutlicher aber nicht schreiender Stimme in einer Ent- fernung von 20 bis 30 cm auf das weiße Brettchen hin zu sprechen. Das Ende einer Unterredung wird durch das Wort "Schluss" gekennzeichnet. Ein Drehen an der Kurbel, wenn das Telephon nicht in der Gabel hängt, oder Herabhängenlassen desselben ist unstatthaft. Will z. B. Station 4 mit 6 sprechen, so ruft 4 die Centrale durch ein kurzes Läuten, wartet auf Antwort, nimmt das Telephon und sagt, es möge Station 6 ein- geschaltet werden. Nachdem nun 4 das Telephon wieder aufgehängt und Station 6 durch ein kurzes Läuten an= gerufen und von dort Antwort erhalten hat, nimmt 4 das Telephon wieder an das Ohr und spricht mit Station 6. Ist die Correspondenz durch das Wort „Schluss" beendet, wird das Telephon aufgehängt und die Centrale durch ein kurzes Läuten verständigt, worauf dort die Ver- bindung gelöst wird. Fenersignal für das Theater. Ein ausgebrochenes Schadenfeuer im Theater wird Durch ein langes und 5 aufeinanderfolgende kurze Zeichen bekannt gegeben. Ein langes und 5 kurze Zeichen. 36 Feuersignal vom Thurm aus mittelft der Feuerglocke. Ein ausgebrochenes Schadenfeuer in der Stadt oder den geschlossenen Vororten, von wo aus die Stadt gefährdet werden könnte, wird vom Thürmer durch eine bestimmte Anzahl von Schlägen an die große und durch Zeichen mit der kleinen Glocke angezeigt. Mit 1 Schlag an die große Glocke wird ein Feuer in Zone I (Norden) am linkseitigen Innufer (Mariahilf, St. Nikolaus und in Hötting) bezeichnet, mit 2 aufeinander folgenden Schlägen in Zone II (Osten) wird ein Feuer zwischen dem red,ten Innufer von der Herrengasse abwärts einerseits und der östlichen Grenze der Zone III andererseits bis zur Sill und im Dorf Pradl. mit 3 auf einander folgenden Glockenschlägen Zone III (Süden) vom Burggraben durch die Museumsstraße bis zur Sill einerseits, dann die M.-Theresienstraße anderseits mit dem dazwischenliegenden Stadtgebiet und im Vorort Wilten, mit 4 Glockenschlägen Zone IV (Westen) d. i. am Marktgraben, im neuen Stadtviertel und Innrain, und mit 5 Glockenschlägen Zone V ein Feuer im Innern der Stadt (Altstadt), bezeichnet. Die Zwischenpausen werden solange durch Zeichen (nicht andauerndes Läuten) der fleinen Glocke ausgefüllt, bis dem Thürmer angezeigt wird, dass sämmtliche benöthigte Lösch- geräthe von den Magazinen ausgefahren sind. Außer diesen angegebenen Glockenzeichen wird ein in der Stadt ausgebrochenes Feuer auch durch Aushängen einer rothen Fahne bei Tag und rothen Laterne zur Nachtszeit nach derselben Richtung angezeigt. Das Zeichen mit der kleinen Feuerglocke allein und das Aushängen einer grünen Fahne oder grünen Laterne bedeutet ein Schadenfeuer außerhalb der Stadt und der anliegenden Vororte, gilt mithin auch für die zum Gemeindebezirke von Wilten, Hötting und Pradl gehörigen, aber von diesen Orten entfernten Höfe u. s. w. Statuten ber Anterstüßungscafe der freiw. Feuerwehr in Innsbruck. Kevidiert und genehmigt in der Generalversammlung am 31. Juli 1895. Druck der Vereins-Buchdruckerei in Innsbruck. Unterstützungs Cassa der freiwilligen Feuerwehr Innsbruck. § 1. Zweck. Zweck der Unterstützungs-Cassa ist, jenen Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr Innsbruck's, welche im Dienste Bränden, Uebungen oder andern von der Commandant- schaft angeordneten Hilfeleistungen verunglücken, oder in Folge dieses Dienstes erkranken, sowie nach Zulässigkeit der Mittel den Hinterbliebenen jener Feuerwehrmänner, welche in Folge eines hiebei erlittenen Unfalles das Leben verlieren, eine den Verhältnissen angemessene Unterſtüßung zu gewähren und überdies nach Zulässigkeit der Mittel zur geistigen und materiellen Hebung des Institutes der freiwilligen Feuerwehr beizutragen. Zur Erfüllung dieses letztern Zweckes gehören: a) die Tragung der Unkosten, welche mit der Aufgabe der Sanitäts-Abtheilung in Verbindung stehen; b) die Aufgabe, den mit Tod abgegangenen Feuerwehr- mitgliedern ein ehrendes Leichenbegängnis durch Heran- ziehung der Feuerwehrmusik zu bereiten oder aber ganz dürftigen Hinterbliebenen jener Mitglieder, anstatt der Beistellung der Musik, die dadurch ersparten Kosten zur Linderung ihrer Noth auf ihr Verlangen bar zukommen zu lassen; e) nach vollkommener Erfüllung vorstehender Zwecke die Ueberweisung einer jährlichen Subvention an die eigene Verwaltungs-Cassa des Feuerwehr-Vereins zur obge- dachten zweckdienlichen Verwendung. Der Sitz der Unterstüßungs-Cassa ist in Innsbruck und es bildet diese einen integrirenden Bestandtheil der freiwilligen Feuerwehr. 1 § 2. Mittel. Die Mittel zur Erreichung dieser Zwecke sind die Zinsen von: a) dem vorhandenen Capital vom Vorjahre; b) den Schenkungen von Personen, Vereinen, Instituten u. f. W.; c) den Beiträgen der Gönner. Die unter a, b und e bezeichneten Summen, sowie jährlichen Zinsen-Ueberschüsse bilden das Grundcapital das folgende Jahr. § 3. Recht. Jedes Mitglied der freiwilligen Feuerwehr hat in allen unter § 1 aufgeführten Fällen das Recht des Anspruches auf Unterstützung aus dieser Cassa, insoferne die Unterstützung nicht sollte durch die Feuerwehr-Gauverbandscasse aus Landes- mitteln in gebührender Weise gewährt werden. Durch Ungehorsam, Trunkenheit oder sonstige physische Untauglichkeit zum jeweiligen Feuerwehrdienste geht obiges Recht verloren. Jeder Anspruch an diese Cassa erlischt mit dem Aufhören der Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr Innsbruck's, falls solches nicht durch Verunglückung im Dienste begründet wäre. Jedem Beschädigten steht das Recht der Beschwerde an die Hauptversammlung zu. § 4. Pflicht. Beschädigte sind verpflichtet, über ihre im Dienste er- littenen Unfälle längstens binnen 8 Tagen Anzeige an das Commando zu erstatten. § 5. Unterstützungen. Zur Unterstützung berechtigt eine mindestens dreitägige Arbeitsunfähigkeit auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses nach 3 vorhergegangener Meldung. Die Unterstüßung beginnt dann mit dem ersten Tage des Unfalles und wird bemessen: a) nach der Zeit, während welcher der Beschädigte dadurch seinem Berufe oder Erwerbe gänzlich entzogen ist; b) nach der Zeit, während welcher derselbe seinen Beruf dadurch nur theilweise erfüllen kann; c) nach den familiären Verhältnissen des Beschädigten, ob derselbe für sich allein verdiente, oder ob er die theil- weise oder alleinige Stüße von und wie vielen Familien- gliedern war; d) nach den in der Cassa vorhandenen verfügbaren Mitteln. Die zugewiesene Unterstützung muss jedes Mitglied an- nehmen und den Empfang derselben bestätigen. Zur Unterstüßung dürftiger Feuerwehrmänner, deren Angehörigen oder Hinterbliebenen, welche statutengemäß einen rechtlichen Anspruch an diese Cassa nicht machen können, aber im Gnadenwege vom Ausschusse oder von der Hauptver- sammlung einer Hilfe würdig befunden werden, wird aus dem Zinsen-Ueberschusse des Vorjahres ein Betrag von höchstens 150 fl. ausgeschieden. Was hievon nicht verwendet wird, fällt wieder der Unterstüßungs-Cassa zu. Wenn Mitglieder der bezahlten Feuerwehr, d. h. die Mannschaften der Dampfspriße oder städtischen Feuerwache im Feuerwehrdienste verunglücken, so können Unterstüßungen an dieselben oder an deren Hinterbliebenen aus den Mitteln Unterstüßungs-Cassa der freiwilligen Feuerwehr von deren Cassa-Ausschusse oder von der Hauptversammlung von Fall zu Fall bewilligt werden. Die im § 1 c aufgeführte Subvention an die Verwal- tungs-Cassa hat erst dann zu erfolgen, wenn alle vorstehend bezeichneten Unterstüßungs-Ansprüche, sowie die im § 1 unter a und b vorgesehenen weitern Zwecke erfüllt sind. Diese Ueberweisung an die Verwaltungs-Cassa von Seite der Unter- stügungs-Cassa kann sich bis auf die Höhe von zwei Dritteln des nicht verwendeten Zinsenerträgnisses der Lettern erstrecken und erfolgt am Jahresschlusse. § 6. Verwaltungs-Ausschuss. Die Unterstüßungs-Cassa wird von einem aus Feuer- wehrmännern bestehenden Ausschusse verwaltet, welcher für die Gebahrung, sowie für die Verwendung der Gelder ver antwortlich ist. Der Ausschuss besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar: a) dem jeweiligen Obercommandanten der freiwilligen Feuerwehr oder in Verhinderung desselben aus dessen Stellvertreter, als Obmann des Ausschusses; b) einem Cassier; c) einem Schriftführer, und d) 6 Ausschussmitgliedern. § 7. Wahl des Ausschusses. Die im § 6 unter b, c und d bezeichneten 8 Mitglieder werden in einer Hauptversammlung der freiwilligen Feuer- wehr auf 3 Jahre mit absoluter Stimmenmehrheit mittelst Stimmzettel in folgender Weise gewählt: 1. die Mannschaft eines jeden Zuges, ebenso die Ordnungs- mannschaft wählen für sich je ein Ausschussmitglied; 2. diejenigen Mitglieder der Feuerwehr-Commandantschaft oder des erweiterten Ausschusses, welche keinem 3 angehören, ebenso die Sanitätsmannschaft wählen bei diesem Wahlgange mit der Ordnungsmannschaft; 3. die 3 übrigen Ausschussmitglieder werden von der vollen Versammlung unter einem Male aus der gesammten Feuerwehr gewählt; 4. aus diesen 8 Ausschussmitgliedern wählt die Versamm- lung den Cassier; - 5. der Ausschuss wählt aus sich den Schriftführer sowie einen Stellvertreter von Cassier und Schriftführer bei voraussichtlich längerer Verhinderung derselben; 6. jedes Mitglied der freiwilligen Feuerwehr kann gewählt werden; das Recht zu wählen haben aber nur die An- wesenden derselben; 7. verliert der Ausschuss vor Beginn des letzten Verwal- tungs-Halbjahres eines seiner Mitglieder, so ist längstens innerhalb 4 Wochen die Ersatzwahl vorzunehmen; der Neugewählte behält sein Mandat bis zum Ablauf der Verwaltungsperiode vom ganzen Ausschusse; 8. danken der Ausschuss oder einzelne Mitglieder desselben unter der Zeit ab, so haben sie diese ihre Stellen doch so lange zu behalten, bis eine Neuwahl erfolgt ist. § 8. Geschäfts-Ordnung. Der Obmann kann den Ausschuss zu einer Sizung jederzeit zusammenberufen und hat dieses auf allfälliges Ver- langen von 3 Mitgliedern desselben innerhalb 8 Tagen zu thun. Der Ausschuss ist beschlussfähig, sobald 5 Mitglieder desselben versammelt sind und aus der Einberufungsliste nachgewiesen ist, dass sämmtliche in Innsbruck anwesende Ausschüsse von der Ausschusssizung gehörig und rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden sind. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Ausschussmit- glieder und werden die Beschlüsse mit absoluter Stimmen- mehrheit gefasst. Der Obmann, welcher die Ausschusssizungen leitet, enthält sich der Stimmabgabe, ausgenommen bei Stimmen- gleichheit, in welchem Falle seine Stimme ausschlaggebend ist. Der Obmann-Stellvertreter hat, wenn der Obmann verhindert wäre, dessen Rechte und Pflichten auszuüben. 6 Der Cassier verwaltet den Statuten gemäß die Cassa, führt darüber ordnungsmäßig Buch und ist verpflichtet, dem Ausschusse unter Beibringung der geforderten Belege jederzeit Rechenschaft über seine Gebahrung abzulegen, sowie der jähr- lichen Hauptversammlung über den Cassastand Bericht zu erstatten. Die Gelder sind pupillarisch sicher und möglichst zins- träglich anzulegen, doch ein Theil so, dass er jederzeit rasch flüssig gemacht werden kann. Der Ausschuss ist berechtigt, auf die Einrichtung der Buchführung des Cassiers entscheidenden Einfluss zu nehmen, und hat die Pflicht, wenigstens einmal im Jahre Bücher und Cassa zu revidiren, das Recht hiezu aber jederzeit. Das Ergebnis der Revision ist im Buche ersichtlich zu machen, und von den Revisoren und dem Cassiere zu unterfertigen. Der Schriftführer führt über die Sigungen Protokoll und erstattet der jährlichen Hauptversammlung Bericht über die Thätigkeit des Ausschusses. Schriftstücke, welche der Ausschuss als Cassaverwalter erlässt, sind vom Obmann, Cassier und Schriftführer oder deren Stellvertretern zu unterzeichnen. Erhält der Ausschuss Kenntnis von der Erkrankung oder Beschädigung eines Feuerwehrmannes in Folge des Dienstes nach § 1, so ist er verpflichtet, sich darüber Gewissheit zu verschaffen Wenn ein Feuerwehrmitglied eine Unterstügung bean- sprucht, so ist der Ausschuss berechtigt, ein ordentliches ärzt- liches Zeugnis über die Art und die voraussichtliche Folge der Beschädigung zu verlangen, und kann bis zur Beibrin- gung dieses Zeugnisses, oder bis zu einem gegentheiligen Beschlusse der Hauptversammlung die Auszahlung jeder Unterstügung verweigern. - Der Ausschuss ist berechtigt zu gewähren: a) eine einmalige Unterstützung für Einen bis zu 40 ft. ö. W.; b) für mehrere gleichzeitig zu Unterstützende zusammen bis zu 100 fl. Der Cassier ist befugt, dringliche Ausgaben bis zu 5 fl. selbständig zu machen, hat jedoch dieselben bei der nächsten Ausschusssizung zu verantworten; alle weitern Ausgaben bedürfen einer Anweisung des Obmannes. Nach Ablauf der dreijährigen Verwaltungsperiode ist jedes Ausschussmitglied berechtigt, vom nachfolgenden Aus- schusse sich eine Bestätigung über den Unterſtüßungs-Cassa- Bestand geben zu lassen § 9. Hauptversammlung. Alljährlich, in der Regel im Monate Jänner oder spätestens Februar findet die vom Obercommandanten oder seinem Stellvertreter zu leitende Hauptversammlung statt, in welcher der Ausschuss über seine Verwaltung Rechnung zu legen und der Cassier sowie der Schriftführer ihre Berichte nach § 8 zu erstatten haben. Jede Hauptversammlung muss 8 Tage vorher auf den Feuerwehr-Anzeigetafeln und in den hiesigen Zeitungen, in diesen auch noch am Tage der Versammlung mit Bestimmung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung kundgemacht werden. Jeder Feuerwehrmann soll in der Hauptversammlung erscheinen und ist in Angelegenheiten der Unterstüßungs-Cassa stimmfähig sowie befugt, Anfragen an den Ausschuss zu richten und Anträge zu stellen. Wenn ein Vierttheil der Mitglieder der gesammten freiwilligen Feuerwehr anwesend ist, so ist die Versammlung beschlussfähig. Die Hauptversammlung entscheidet mit absoluter Stimmen mehrheit der Anwesenden über die gestellten Antrage mit Ausnahme derjenigen, welche eine Abänderung der Statuten bezwecken, wozu zwei Drittel Stimmen der Anwesenden noth- wendig sind, doch darf der § 10, die Auflösung betreffend, in eine Statuten-Änderung niemals einbezogen werden, da derselbe für alle Zeit von den gegenwärtigen und zukünftigen Eigenthümern der Unterstüßungs-Cassa unberührt zu bleiben hat. Nur eine Hauptversammlung kann beschließen: a) über eine einmalige Unterstügung eines Einzelnen m mehr als 40 fl. ö. W.; b) für mehrere gleichzeitig zu Unterstüßende mit mehr als 100 fl. im Ganzen; c) über alle sich voraussichtlich mehrere Jahre wieder- holenden Unterstützungen. Auf schriftlichen motivirten Antrag von wenigstens 5 Mitgliedern des Ausschusses oder von 50 Feuerwehrmit- gliedern ist der Obmann verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung binnen 14 Tagen einzuberufen. § 10. Auflösung. Die Unterstügungs-Cassa der Innsbrucker freiwilligen Feuerwehr ist und bleibt unbestreitbares, untheilbares Eigen- thum dieses Vereines in seiner Gesammtheit und es wird bei Auflösung desselben das vorhandene Vermögen jener Cassa als ein von diesem Zeitpunkte an auf immer zu erhaltender Fond dem Stadtmagistrate unter der Bedingung übergeben, denselben zu verwalten, aus dessen Erträgnis verunglück Feuerwehrmänner im Sinne dieser Satzungen zu unterstützen, und bei allfälliger Neubildung einer Innsbrucker freiwilligen Feuerwehr ihr denselben sammt Anhang zum alleinigen Nutz- genusse ebenfalls nach Maßgabe dieser Statuten unter Con- trole der Lösch-Direction zur Verfügung zu stellen. Dieser § 10 muss von allfälligen Statuten-Änderungen immer unberührt bleiben. Selbstverlag. Drnd ber Bereinsbuchbruckerei, Innsbrud.