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zur Besitznahme und Organisierung des südl. Tirols den Staatsrat und Ritter des königl.
italienischen Ordens, Hr. Reichsbaron Anton v. Smanzini, abgeordnet. S. Exc. sind vor
gestern in dieser Eigenschaft hier angekommen, wo sie mit allen ihrem Range gebüh
renden Ehrenbezeugungen empfangen wurden.
Das allerhöchste K. K. Patent infolgedessen das südl. Tirol dem Königreiche Italien
einverleibt wurde, ist folgenden Inhalts: NAPOLEON, von Gottes Gnaden und durch
die Konstitution Kaiser der Franzosen, König von Italien, Beschützer des Rhein-Bun
des und Vermittler des Schweizer-Bundes, haben beschlossen und beschließen wie folgt:
Art. 1. Das südl. Tirol, welches Uns gemäß 3. Artikel des am 28. verwichenen Hor-
nungs zu Paris zwischen Uns und S. Majestät dem Könige von Baiern abgeschlossenen
Traktates abgetreten wurde, ist nun bestimmt dem Königreich Italien einverleibt.
Art. 2. Besagtes Land wird am nächsten 10. Juni förmlich in Besitz genommen und
eben zugleich die Reichswappen aufgestellt werden.
Art. 3. Das südl. Tirol wird ein eigenes Departement ausmachen unter der Benennung:
„Departement der obern Etsch“.
Art. 4. Das Departement der obern Etsch wird in 3 Bezirke eingeteilt. Der Hauptort
des Departements ist Trient. Die Hauptorte der Bezirke und die Grenzen von jedem
einzelnen sollen in der Folge auf Bericht der hiezu eigens ernannten Kommission be
stimmt werden.
Art. 5. Der Kodex Napoleon und alle übrigen Gesetze und Verordnungen, die in Un-
serm Königreich Italien bestehen, sollen ehestens kundgemacht und im Departement
der obern Etsch in Wirkung gesetzet werden, jedoch sollen die Vorschriften des Kodex
Napoleon vor dem 1. Juli noch keine Verbindungskraft haben.
Art. 6. Für das Departement der obern Etsch wird ein Zivil- und Kriminal-Justizhof,
eine Kommerzkammer, ein Lyzeum, Gerichtsbehörden 1. Instanz, und Friedensgerichte,
so viel als notwendig erachtet werden, zu bestehen haben.
Art. 7. Unsere Minister werden, jeder insoweit es ihn betrifft, gegenwärtiges Dekret in
Vollzug setzen, welches öffentlich kundgemacht und in das Gesetz-Boulletin eingetragen
werden soll.
Gegeben zu Havre, am 28. Mai 1810 — Napoleon. — Durch den Kaiser und König der
Minister-Staats-Sekretär A. Aldini.
Nr. 51 — 2 3. Juni 1810, unter „Italien“:
Roveredo, den 18. Juni: Hier wurden mehrere Dekrete publiziert, die auf die Amnestie,
welche den Deserteurs und widerspenstigen Conscribierten bewilligt worden, Bezug ha
ben. Besonders wurden die Obrigkeiten, Vorsteher, Seelsorger und Familienväter auf
gefordert, das Volk hierüber zu belehren und ihr Möglichstes beizutragen, daß die
Flüchtlinge die Großmut und Gnade Sr. Maj. des Kaisers und Königs benutzen und sich
bis den 25. Juli als den letzten Termin der gegebenen Amnestie bei ihren Corps oder
Behörden freiwillig stellen sollten; widrigenfalls würden sie nach der Strenge der Ge
setze bestraft werden.
Bozen, den 12. Juni: Die Hauptörter der 3 Distrikte, in die das Departement der obern
Etsch geteilt ist, sollen nächstens bestimmt werden. Sämtliche Einwohner haben bereits
die Weisung erhalten, von ihren Kapitalien, die sie im österreichischen und im König
reich Baiern stehen haben, getreue schriftliche Verzeichnisse einzureichen. Den vier
Märkten, die bisher jährlich hier gehalten wurden und auf welchen zwischen Deutsch
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land und Italien ein sehr beträchtlicher Verkehr stattfand, stehen nun vermutlich unter
der neuen Regierung manche Modifikationen bevor.
Nr. 54 — 4. Juli 1810, unter „Italien“:
Die Engländer und ihre Kommissionärs hatten so lange, bis ihnen der Kontinent durch
den Kaiser Napoleon hermetisch verschlossen wurde, die 4 Märkte, die jährlich in Bozen
gehalten werden, mit ungemein großen Lagern besucht. Ihre Waren hatten nach Italien
einen großen Zug und waren dort sehr beliebt. Auf dem gegenwärtigen Corpus-Domini-
Markt fanden sich abermals aus Italien viele Einkäufer ein, die von den deutschen Fa
brikaten beträchtliche Partien erstanden; ein Teil ihres Begehrens konnte nicht einmal
befriedigt werden.
Bisher zog das südl. Tirol oder das nunmehrige Departement der obern Etsch seinen
Salzbedarf aus Hall bei Innsbruck, und das deutsche Tirol, das nur wenig Reben hat,
dagegen seinen Wein aus dem bisherigen Etschlande. Man glaubt, daß nach den vorge
fallenen geographischen Veränderungen der schon vor 2 Jahren zwischen den König
reichen Baiern und Italien abgeschlossene Handelstraktat nunmehr zum Vorteil beider
Staaten bald ratifiziert werden dürfte.
Mailand, den 27. Juni: Se. Kaiserl. Hoheit, der Prinz Vizekönig erließ vom 18. aus
Paris ein Dekret, vermög welchem das Appellationsgericht zu Brescia, auch das Depar
tement der obern Etsch unter sich begreifen sollte, und daß alle Prozesse, die gegenwär
tig oder in Zukunft zum Appellieren geeignet sind, nach Brescia zu obigen Appellations-
Gerichtshof sollten eingesendet werden.
Nr. 55 — 7. Juli 1810, unter „Italien“:
Trient, den 2. Juli: Die hiesige Zeitung enthält eine allerhöchste Verordnung, welche
folgenden wesentlichen Inhaltes ist: In der Stadt Trient, Hauptstadt des Departements
der Oberetsch, wird eine Intendantschaft errichtet; außer dieser werden noch bestehen:
Ein Postdirektor, ein Bewahrer des Registers und ein Bewahrer der Hypotheken.
Der Bewahrer des Registers wird eine Caution von 20.000 italienischen Pfund und
der Bewahrer der Hypotheken eine Caution von 30.000 italienischen Pfund leisten.
Der Bewahrer des Registers vereinigt in sich die Eigenschaften und die Gerechtsamen
des Einnehmers des Registers für seinen eigenen Distrikt; er leistet jedoch nur eine
einzige Caution.
In jedem Hauptorte der andern Distrikte, in welchen das Departement der Oberetsch
außer den von Trient eingeteilt werden wird, wird ein Einnehmer des Registers und der
Hypotheken zusammen bestehen. Dieser Einnehmer wird für beide Zweige zusammen
eine Caution von 15.000 Pf. leisten.
In den Gemeinden, in welchen ein Friedensrichter bestehen wird, wird das Register
der Gerichtsakten vom Gerichtsschreiber (Cancelliere) des Friedensrichters geführt
werden.
Die Administrationen und Ämter, welche zum Wirkungskreise des Finanzministers
gehören, werden provisorisch bestätigt, jedoch unter der unmittelbaren Aufsicht des
Intendanten oder seines Stellvertreters, in jenen Gegenständen, welche die indirekten
Auflagen, Privatiren, Zölle, Lotto, Domanial und die vereinbarten Gerechtsamen be
treffen, und unter der unmittelbaren Aufsicht des Präfekten oder seines Stellvertreters
in allen dem, was sich auf Grundsteuer und Münzen bezieht.
Die direkten und indirekten Auflagen, Privatiren, Zölle und die übrigen Einnahmen
und Taxen, von welcher Gattung sie auch sind, welche dermalen in dem Departement
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der Oberetsch bestehen, werden provisorisch beibehalten, so wie die sich hierauf be
ziehenden Gesetze und Verordnungen.
Der zwischen diesem und den übrigen Departements des Königreiches bestehende
Maut-Cordon wird längstens bis 1. künftigen Monats September aufgehoben werden.
Bei der Intendantschaft wird mit Vorbehalt und bis auf weitere Verfügung ein Kas
sier für die Einnahmen und Ausgaben jedes Zweiges bestehen. Dieser leistet die vom
Finanzminister zu bestimmende Caution. Es wird ihm ein vom Minister des öffentlichen
Schatzes ernannter Kontrollor beigegeben.
Die Besitzer von Mobilien, Gütern, Archiven und Akten, welche dem Staate gehören,
sind verbunden, solche nach ihrer Eigenschaft entweder dem Intendanten oder dem Prä
fekten innerhalb 15 Tagen anzuzeigen.
Die Corporationen und Kollegien, Bruderschaften und überhaupt jedes nach dem
Gesetze des Königreichs der Vormundschaft der Regierung unterworfene Institut oder
Person werden keinen Verkaufsvertrag, keine Pachtung oder andere Handlung, welche
Hypothek oder Veräußerung von Gütern, Gemeindsanteilen, Stämmen, Mobilien, Ge
genstände der Kunst mit sich bringt, ohne vorläufige Bewilligung der respektiven vor
mundschaftlichen Stelle eingehen, so auch kein Kapital rückstellen oder eine Schuld an
erkennen, und dieses nach Umständen bei Strafe der Nullität der Handlung und an
deren größeren Strafen. Diese Verfügung ist auch auf die Gemeinden anwendbar.
Die oben berücksichtigten Kontrakte und Akten, welche nach dem 1. März 1810
geschehen sind, werden der Revision unterworfen und werden nicht vollzogen werden
können, wenn sie nicht von der einschlägigen vormundschaftlichen Stelle des König
reichs anerkannt und bewilligt worden sind.
Unter „Verordnungen und andere amtliche Bekanntmachungen“:
Nachricht an das Publikum: In Erwägung, daß der Transport der Briefe nach Italien
nicht mehr auf diesseitige Kosten bis an die entferntere italienische Grenze geschieht
und da man in Bezug auf das nahe gelegene südlich abgetretene Tirol die für die Briefe
ins Ausland dermal noch bestehende hohe Postporto-Taxe nicht in Anwendung kom
men lassen will, so hat die königl. General-Post-Direktion verordnet: Daß für alle nach
Italien und dem abgetretenen südlichen, mit dem Königreich Italien vereinigten Tirol
abgehende oder daher kommende Briefe das Auf- oder Abgabs-Porto nur nach der Taxe
der inländischen Korrespondenz erhoben werde. Die nämliche Taxe soll eintreten für
alle Briefe, welche nach dem zu den illyrischen Provinzen geschlagenen, abgetretenen
Pustertal abgehen oder aus demselben ankommen, sowie für jene, welche von Sterzingen
ab über das Pustertal nach den gesamten illyrischen Provinzen laufen oder daher kom-’
men. Diese allerhöchste Verfügung wird mit dem Anhang zur Kenntnis des Publikums
gebracht, daß der zweite wöchentliche reitende Brief-Post-Kurs in das Pustertal, der
durch die im März eingeführte und seit dem 1. laufenden Monats wieder aufgehobene
Post-Wagens-Fahrt von Brixen nach Lienz auf gehört hatte, wieder hergestellt ist.
Innsbruck, am 6. Juli 1810 — Königl. bair. Oberpostamtsdirektion, A. Graf v. Tauff-
kirchen.
Vorstehende Kundmachung wurde in Nr. 56 zum 2. Mal veröffentlicht.
Nr. 56 — 11. Juli 1810, unter „Italien“:
Trient, den 4. Juli: Neben der Proklamation des Staatsrats Smancini erschien am
10. Juni ein im gleichen Sinn geschriebener Hirtenbrief des Generalvikars Graten
Spaur an die Seelsorger der Trientiner Diözese. Die künftige Einteilung des Ober-Etsch-
departements ist nun bekannt; es soll in 4 Vizepräfekturen (Bozen, Kies, Roveredo und
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Riva) und in 16 Kantone eingeteilt werden. Von diesen bilden Kaltem (Caldaro),
Neumarkt (Egna) und Cavalese die Vizepräfektur Bozen; Male, Fondo und Denno die
Vizepräfektur Kies. Callian, Ala und Mori die Vizepräfektur Roveredo. Arco, Stenico,
Tione und Condino die Vizepräfektur Riva; die Kantone Lavis, Bergine (!) und Borgo
werden unmittelbar von der Präfektur (zu Trient) administriert. Die vorigen Tage
haben nebst dem Präsidenten auch die deutschen Räte des Appellationsgerichts, welches
inzwischen provisorisch mit Eingeborenen besetzt worden ist, Trient verlassen. Die
Gensdarmen, deren von Zeit zu Zeit mehrere ankommen, halten strenge Polizei; meh
rere verdächtige Leute sind von ihnen schon eingezogen worden.
Trient, den 6. Juli: Die königl. Administrativ-Kommission des Departements der obern
Etsch machte am 4. diese folgende Verordnung des Finanzministers bekannt: Die Sta
fette, welche alle Freitage von Mailand nach den ehemaligen venezianischen Provinzen
abgehet, nimmt auch die Briefschaften für das südliche Tirol mit sich. Sie kommt Sonn
abends nachts nach Verona und schickt von dort eine eigene Stafette ab, die den Sonntag
in Trient und den Montag in Bozen ankommt. Ebenso geht diese wiederum montags
nachts von Bozen ab und vereinigt sich am Mittwoch zu Verona mit jener, welche von
Venedig zurückkommt und den Donnerstag zu Mailand anlangt. Übrigens macht diese
Verfügung keine Abänderung in dem übrigen ordinären Postenlauf.
Nr. 57 — 14. Juli 1810, unter „Italien“:
Mailand, den 6. Juli: Se. Maj. der Kaiser und König haben laut Dekret vom 23. Juni
aus St. Cloud den Herrn Alexander Agucchi, Staatsrat, zum Präfekten des Departe
ments der obern Etsch ernannt.
Trient, den 9. Juli: Der Hr. Staatsrat und Kommissär des obern Etschdepartements
ließ folgendes publizieren: Wenngleich das südl. Tirol, welches nun das Departement
der obern Etsch ausmachet, von deutschen Fürsten regiert worden ist, so hat doch der
größere Teil desselben die italienische Sprache beibehalten. Von nun an soll die italie
nische Sprache die gesetzmäßige des Landes sein, und nur allein bei öffentlichen Akten
und Schriften gebraucht werden. Die Magistrate, Richter, Dikasterien und was immer
für Ämter, werden hiemit erinnert, bei ihren Correpondenzen und öffentlichen Ge
schäften sich dieser Sprache zu bedienen. — Von dieser Verbindlichkeit ist bloß der
Distrikt Bozen ausgenommen, wo zur Erleichterung der Geschäfte die deutsche Mutter
sprache sowohl bei den Munizipal- als Gerichts-Stellen beibehalten wird; dieses be
trifft sowohl die Schriften und Akten, welche diese Stellen ausfertigen, als auch jene,
welche von Privaten eingereicht werden.
Nr. 58 — 18. Juli 1810, unter „Italien“:
Mailand, den 8. Juli: Nach einem Dekret des Prinzen Vizekönigs aus Paris vom
30. Juni sollen auf den Grenzen des Departements der obern Etsch gegen das Ausland,
an Örtern, die das Ministerium der Finanzen bestimmt, Zölle errichtet werden, welche
sich nach den im ganzen Reiche bestehenden Gesetzen im Betreff der Douanen zu rich
ten haben. Nebst diesen Zöllen wird auch noch provisorisch auf unbestimmte Zeit die
Douane zwischen diesem Departement und dem übrigen Reich bleiben, jedoch sollen
alle Territorial-Produkte von diesen nach den übrigen Departementen und umgekehrt,
frei und ohne Zoll passieren dürfen.
Trient, den 12. Juli: Hier wurden neuerdings mehrere Dekrete bekannt gemacht: Eines
derselben verordnet, daß jene, welche eine Handlungs-Gesellschaft ohne bestimmten
Namen errichten wollen, sich ganz nach dem Commerz-Codex des bis 10. Oktober
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laufenden Jahres eingeführt wird, richten müssen. Ein anderes bestimmt den 15. dieses
Monats als den Tag, an welchem alle Zivilbeamten und Richter von den Städten Trient,
Roveredo und Bozen nebst einigen anderen größeren Örtern den Eid der Treue zu
Trient ablegen müssen, wo hernach die Bürgermeister und Richter obgedachter Städte
und Örter am 22. drauf von den Beamten der übrigen Gemeinden den Eid der Treue
auf nehmen werden. Ein drittes erlaubt noch ferners bis auf weitere Verordnung, daß
die Register der Geburten der Ehen und der Todesfälle von den Pfarrern oder den
jenigen, die dieselben bisher nach den Gesetzen verfertigt haben, fortgeführt werden
sollen. Ebenso wurden die Fideikommisse als aufgehoben erklärt. Endlich bewilligt eine
Verordnung des Ministers des Innern, daß am 5. August, als am Namensfest Sr. Maje
stät, auch von dem Departement der obern Etsch solche Stücke von den Manufakturen
und Künsten nach Mailand gesandt werden können, die man für geeignet hält, in dem
königlichen Palast öffentlich auszusetzen. Nur muß der Verfertiger seinen Namen,
seinen Aufenthaltsort und den Preis dem Stücke beifügen. Im Fall sich kein Liebhaber
dazu findet, wird jedes dieser Kunstwerke nach der bestimmten Zeit der Aussetzung
franko zurückgesendet.
Nr. 59 — 21.Juli 1 8 10, unter „Baiern“:
Innsbruck, den 21. Juli: Die Einführung der Konscription in einigen Gerichten des
Eisack-Kreises blieb im verflossenen Frühjahre der damaligen noch ungewissen Grenzen
wegen auf einige Zeit suspendiert; da diese ihre Bestimmtheit nun haben, so wird sie
jetzt in diesen Ortschaften mit dem nämlichen guten Erfolg ausgeführt, wie im Inn-
kreise, und täglich kommen Rekruten hier an, die nach gehaltenem Rasttage zu ihren
Regimentern weiter transportiert werden.
Unter „Italien“:
Trient, den 16. Juli: Gestern ging die feierliche Eidesleistung der höheren Beamten vor
sich. Auch wurden wiederum mehrere konstitutionelle Gesetze publiziert, unter an-
derm auch, daß die gesetzmäßigen Interessen in Civil-Kontrakten und Anleihen nicht
höher als 5 Prozent belaufen dürfen. Im Commerz aber werden 6 Prozent erlaubt. Wer
höhere Prozente annimmt, muß nicht nur dieselben ersetzen, sondern wird auch noch
besonders bestraft. Gegen die Wucherer selbst sind andere Strafen festgesetzt.
Nr. 60 — 2 5. J u 1 i 1 8 1 0, unter „Italien“:
Mailand, den 16. Juli: Se. kaiserl. Hoheit, der Prinz Vizekönig haben den bisher in
Cremona angestellten Maut-Direktor Bendoni zum Intendanten zu Trient bestimmt.
Trient, den 20. Juli: Hier wurden wieder mehrere konstitutionelle Dekrete publiziert
und in Ausübung gebracht. Unter anderm auch jenes vom August 1806 über die Con-
scription; jenes von 1805 und 1808, die widerspenstigen Conscribierten betreffend;
jene über die Organisation der Gensdarmerie, über die Errichtung einer königl. Ehren
garde und der königl. Veliten; ferners die Gesetze in Betreff jener Personen, die Waffen
oder Equipagen von Soldaten kaufen, die Spione machen etc.
Nr. 63 — 4. A u g u s t 1 8 1 0, unter „Italien“:
Mailand, den 25. Juli: . . Am 22. ds. wohnten Ihre kaiserl. Hoheiten, der Vizekönig
und die Vizekönigin zu Monza in der königl. Kapelle der Messe bei. Nach dem Evan
gelium legte der Bischof von Trient, Monsig. Emanuel v. Thun, den Eid der Treue und
des Gehorsams in die Hände des Prinzen Vizekönigs ab. Nach der Messe wurden die
Zivil- und Militärautoritäten, wie auch das Diplomatische Korps zur Audienz gelassen.
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Trient, den 31. Juli: Unter andern neuerdings publizierten Dekreten wurde auch jenes
verlesen, welches alle Gattungen von Waffen und gefährlichen Instrumenten, als Sti
lette, verborgene Stechdegen etc., zu tragen oder auch zu verfertigen, und zwar unter
scharfen Strafen verbietet. Nur bei besonderen Personen oder gegen besondere Erlaub
nisscheine kann eine Ausnahme stattfinden. Ebenso wurde verordnet, daß die Wirtshäu
ser, Kaffeeschanken und andere öffentliche Gewerbshäuser keineswegs bei verschlossenen
Türen Spiele erlauben sollen, wenn sie auch sonst nicht verboten wären.
Nr. 65 — 11. August 1810, unter „Baiern“:
Innsbruck, den 11. August: Über die Abtretungen im Etsch- und Eisackkreise ist dieser
Tage folgendes königl. Patent durch den Druck hier öffentlich bekannt gemacht wor
den: Wir, Miximilian Josef, von Gottes Gnaden König von Baiern etc. etc., entbieten
anmit jedermann, der dieses liest, Unsern Gruß und Unsere Gnade zuvor: Nachdem
Wir durch den III. Artikel des am 28. Februar d. J. durch Unsern ersten Staats- und
Conferenzminister, Grafen von Montgelas, abgeschlossenen und von Uns am 3. März
zu Straßburg ratifizierten Vertrages an Se. Maj. den Kaiser von Frankreich und König
von Italien mit vollen Souveränitäts- und Eigentumsrechten abgetreten haben: „Teile
des italienischen Tirols nach der Wahl Sr. Kaiserl. Maj., welche Teile jedoch unter sich
Zusammenhängen, in der Nähe und zur Convenienz des Königreichs Italien und der
illyrischen Provinzen gelegen sein und eine Bevölkerung von 280 bis 300 tausend Seelen
enthalten sollen.“ Nachdem die von Uns und des Kaisers Majestät zur Bestimmung
des abzutretenden Gebietes und Festsetzung der Grenzen ernannten Commissarien zu
Bozen zusammengetreten und vermög des dort am 7. d. M. gefertigten Protokolls über
folgende Grenzlinie übereingekommen sind:
„Die Linie geht aus von den hohen salzburgischen Grenzgebirgen, folgt dem Scheitel
der Höhen, indem sie zwischen den zwei Seen, dem Staller Alpe- und (Spital) Anthol-
zer-See durchgeht und dem Scheitel der Höhen bis zum Konfinhornberg folgt. Von da
steigt sie durch den Scheitel der Höhen, welche die Wässer des Gsißtales von dem Kuh
bacher-Tal scheiden, herab gegen den Einfluß des Graubaches in die Reinz (! wohl
Rienz), geht über die. Reinz zwischen Niederndorf und Toblach an den Graubach, folgt
diesem Wildbach und den Gipfeln der Höhen, an deren Fuße derselbe entspringt, und
in einer mit dem Laufe der Reinz beinahe parallelen Richtung bis ober den Ursprung
des Hallbachs, gegen diesen Punkt wendet sich die Linie, um sich ober dem Stallatal an
die Grenzen von Ampezzo anzuschließen. Die Linie folgt dann den Bergspitzen in der
Richtung der Grenzen von Ampezzo über den Berg Camporosso bis zum Sasso di Stria,
von da dem Scheitel der hohen Gebirge nach bis an den Lagatscho und dann den der-
maligen Grenzen von Buchenstein über den Zißaberg, Campolongo und den Devoiberg.
Die Linie geht fort über die Scheitel der Gebirge, welche die dermaligen Grenzen des
Fassatals bilden, über den Langkofel und Blattkogel bis zum höchsten Punkt, welcher
die Wässer des Saltariabaches von dem Duronbach scheidet, indem sie den alten Gren
zen des Gerichts Kastelruth folgt und sich über die Spitzen des Schönbichls und des
Schlernbergs zieht, von wo sie durch den Schwarzgries- und Seisserbach an den Eisack
geht: von da steigt sie gegen Norden dem linken Ufer des Eisack nach hinauf bis an
den Einfluß des Rothwanderbachs und indem sie auf das linke Ufer dieses Bachs über
setzt, folgt sie demselben bis zu seinem Ursprung. Die Linie geht dann den gegenwär
tigen Grenzen von Stein auf dem Ritten nach bis auf den Gipfel des Rittner Schinne
bergs und von da auf den Gipfel des Hörnerbergs, von wo sie auf das rechte Ufer des
Gismannerbachs übersetzt und demselben bis zu seinem Zusammenfluß mit dem Danz-
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bach folgt. Sie geht dann der nördlichen Grenze von Jenesien nach bis zum Orgen-
kofl und von da der nördlichen Grenze von Mölten nach bis zum Ursprung des Asch
lerbachs, dessen linkem Ufer sie folgt, bis zu seinem Einfluß in die Etsch: Von diesem
Punkt steigt sie durch den Talweg der Etsch hinab bis zum Einfluß des Baches, welcher
zwischen Grisian und Sirmian herabkommt, und folgt dem linken Ufer desselben bis
zu seinem Ursprung, von wo sie auf die Schneid der Gebirge steigt, welche die Grenze
zwischen Tisens und Castelfondo bilden, von wo sie über den Kämpen- und Großlan-
genberg der Schneide der Gebirge folgt, welche das Altental vom Nonsberg, dem Val
du Rum, Val du Bresem und Val du Rabbi scheiden und endlich am Zufallferner sich
an die Grenze des Königreichs Italien anschließt.“
Nachdem endlich der IX. Artikel des erwähnten Pariser Vertrags folgende Bestim
mungen enthält: „Da die französischen Truppen gegenwärtig das italienische Tirol be
setzt halten, so soll das Königreich Italien als schon dermal in Besitz des ihm abzutre
tenden Teiles von Tirol sich befindend angesehen werden.“
' So wollen Wir dieses durch gegenwärtiges Patent zu dem Ende kund machen, damit
die Bewohner und Beamten der jenseits der angegebenen Linie liegenden Bezirke des
Etsch- und Eisackkreises, welche Wir hiemit als ihrer Untertans- und Dienstes-Pflichten
gegen Uns entlassen, und an ihren neuen Herrscher überwiesen erklären, sich hienach zu
achten wissen. In dem Bewußtsein für die Bewohner dieser wie der übrigen Bezirke,
welche vor der neuesten Territorial-Veränderung die Provinz Tirol konstituierten,
während Unserer Regierung alles, was Uns die Wohlfahrt des Landes zu fordern schien,
insoferne der Drang der Zeitumstände es erlaubte, getan zu haben, trösten Wir Uns
über die Abtretung dieser Bezirke mit dem Gedanken, daß ihr Wohl durch die Ver
einigung mit dem Königreiche Italien unter dem Scepter des mächtigen und erlauchten
Kaisers nicht minder werde befördert werden; so wie Wir Uns der beruhigenden Hoff
nung hingeben, daß hinwieder deren Bewohner über ihr wahres Interesse aufgeklärt
und eben dadurch gegen die Stimme der Verführung gesichert durch Treue und Erge
benheit gegen ihren neuen Herrscher sich Seiner erhabenen Vorsorge würdig bezeigen
werden. — Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München, am 23. Tag des
Monats Junius im 1810., Unsers Reiches im 5. Jahre. — MAX JOSEPH — Vidit Graf
v. Montgelas — Auf königl. allerh. Befehl der General-Sekretair Baumüller.
Nr. 66 — 15. A u g u s t 1 8 1 0, unter „Italien“:
Trient, den 2. August: Das neue Departement der obern Etsch ist nun ganz auf den
Fuß der andern Departements des Königreichs Italien organisiert. Uber die Frage, wie es
künftig mit den vier Bozner Märkten gehalten werden soll, ist bis jetzt noch nichts zur
Kenntnis des Publikums gekommen. — Die öffentliche Ruhe und Sicherheit wird in
dem Departement der obern Etsch durch die Gensdarmerie mit der tätigsten Wach
samkeit gehandhabt. So darf z. B. niemand ein Messer bei sich führen, dessen Spitze
nicht rund geschliffen ist.
Nr. 67 — 1 8. August 1 8 1 0, unter „Italien“:
Mailand, den 10. August: Se. königl. Hoheit, der Prinz Vizekönig haben durch ein De
kret verordnet, daß der dritte von den vier freien Jahrmärkten in Bozen, der sogen.
Bartholomäi-Markt, welcher den ersten Werktag nach dem 8. September anfängt, dies
Jahr zur nämlichen Zeit und mit den nämlichen Privilegien und Statuten, wie vorhin
gehalten werde; und daß mit 1. Oktober d. J. die Douanen-Linie zwischen dem Depar
tement der obern Etsch und den übrigen Departementen des Königreichs aufgehoben
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werde. — Se. königl. Hoheit der Vizekönig haben ein wiederholtes und -verschärftes
Dekret herausgegeben, welches alle spitzige oder sonst gefährliche Messer zu fabrizieren
oder zu tragen verbietet und welches zugleich die Art angibt, wie in Zukunft die Mes
serklingen zu verfertigen sind.
Trient, den 13. August: Verflossenen Samstag kam Mons. Emanuel Maria v. Thun,
Bischof von Trient, von Mailand zurück, wohin er sich begeben hatte, um den vorge
schriebenen Eid der Treue abzulegen.
Nr. 68 — 2 2. August 1 8 1 0, unter „Italien“:
Mailand, den 10. August: . . . (Nach einem Beispiel der Bestrafung wegen Beamten
bestechung) . . . Ein neues Beispiel hievon ergab sich kürzlich. Die Gemeinde Villa in
dem obern Etschdepartement wollte einen Friedensrichter haben; sie trug dem Hrn.
Festi in Mailand auf, so viel Geld zu spendieren, als er nötig erachtet, um ihr Gesuch
durchzusetzen. Die Polizei aber zog diesen Herrn zur Strafe.
Trient, den 16. August: In Betreff des bevorstehenden Bozner Marktes ist noch folgen
des bekanntgemacht worden: Ungeachtet schon ein Dekret erklärt hatte, daß der Boz
ner Herbstmarkt mit allen seinen vorigen Privilegien sollte gehalten werden, so wird
doch noch, um allen Zweifel zu heben und jenes Dekret desto genauer in Ausübung
zu bringen, hinzugefügt, daß der Merkantil-Magistrat, so wie er an den vorigen Bozner
Märkten bestand, auch noch für diesen Herbstmarkt seine Verrichtungen fortzusetzen
habe. Folgedessen werden alle Gerichtshändel, die zwischen der Kaufmannschaft statt
finden können, wie vorhin erkennet und entschieden, ungeachtet eine neue Gerichts
ordnung in Kürze wird eingeführt werden.
Nr. 69 — 2 5. A u g u s t 1 8 1 0, unter „Baiern“:
In einem öffentlichen Blatte liest man folgende statistischen Bemerkungen über die Ab
tretungen in Tirol. In Folge der nunmehr durch das Patent vom 23. Juni (Innsbrucker
Zeitung Nr. 65) amtlich bekannt gemachten Grenzlinie, deren Punkte alle sich auf der
Anichschen Karte finden, wurde von der Krone Baiern nebst dem ganzen Etschkreise
(mit II2V2 Quadratmeilen und 226.492 Einwohnern nach dem Regierungsblatte) auch
von dem Eisack-Kreise der Fläche nach beiläufig ein Dritteil abgetreten. Der abgetretene
Teil des Eisack-Kreises begreift: Die Landgerichte Lienz und Sillian ganz; von dem
Landgerichte Brunecken: einen unbedeutenden und der Karte nach unbewohnten Teil
des Gerichts Antholz (die Staller Alpe und das Dintental), ein Dritteil des Gerichts
Welsberg (mit dem Hauptorte Toblach) und die Gerichte Ampezzo und Buchenstein;
vom Landgerichte Klausen die Gerichte Tiers und Völs; das ganze Landgericht Bozen
mit Ausnahme der Gerichte Sarnthein und Tisens, von denen jedoch die Gemeinden
Niederwangen und Sirmian (jene durch den Gismanerbach und diese durch den zwi
schen ihr und Grissian fließenden Wildbach) weggeschnitten werden; endlich vom Land
gerichte Meran das Gericht Gargazon. Die Fläche dieser verschiedenen Bezirke mag
nach der Karte 46—48 Quadratmeilen und die Bevölkerung, der hienach angestellten
Berechnung zufolge, zwischen 72.000 und 73.000 Seelen betragen, so daß im ganzen
etwa 160 Quadratmeilen und gegen 300.000 Seelen von der Krone Baiern hier abge
treten worden wären, und derselben von der ehemaligen Provinz Tirol, die im Regie
rungsblatt 1806 auf 443V2 Quadratmeilen und 618.893 Einwohner angegeben ward,
283 Quadratmeilen und 318.000 Einwohner, mithin etwas mehr als die Hälfte, blieben.
Von diesen Abtretungen kommen dem Vernehmen nach nur die Landgerichte Sillian
und Lienz (mit 313/4 Quadratmeilen und 26.822 Einwohnern) zu den illyrischen Pro-
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vinzen, wohin sie auch durch die Natur, die Ähnlichkeit der Verfassung und der Sitten
der Bewohner mit Kärnten (von dem sie erst am Anfänge des 16. Jahrhunderts nach
dem Aussterben der Grafen von Görz getrennt worden waren) gewiesen werden. Das
übrige (mit 138 Quadratmeilen und 273.000 Bewohnern beiläufig) bleibt dem König
reiche Italien. Aus dem Etschkreise (mit Ausnahme des durch den dort entspringenden
Fluß Cismona zum Flußgebiet der Brenta gehörigen Gerichts Primör) und dem zum
Etschgebiet gehörigen Teil des Eisack-Kreises (dem sogen. Etschlande) ist bereits das
Departement der Ober-Etsch gebildet, welches in 4 Vizepräfekturen (Bozen, Kies, Riva
und Roveredo) und in 20 Kantone, nämlich Condino, Stenico, Tione, Riva, Mori, Ala,
Roveredo, Trento (Trient), Pergine-Levico, Borgo, Lavis, Denno, Cles, Fondo, Male,
Caldaro (Kaltem), Egna (Neumarkt), Cavalese und Bolzano (Bozen) geteilt. Die Kan
tone Primiero (das oben erwähnte Gericht Primör), Ampezzo, Buchenstein und Tob-
lach (die Pustertalischen Gerichte Buchenstein, Ampezzo und Welsberg) werden zum
Departement der Piave geschlagen. Was diese Erwerbungen dem Königreiche Italien
vorzüglich schätzbar machen muß, ist das Holz, welches aus Deutschenofen und Fleims
auf der Etsch, von Primör und Valsugan (Borgo) auf der Brenta, von Buchenstein und
Ampezzo auf der Piave zum Schiffsbau in Venedig vertriftet wird: denn die edlern
Produkte des Landes (Wein, Seide und Tabak) haben bloß ihren Absatz gegen Norden,
als Tauschmittel gegen Salz, welches nebst Getreide, Mais, Vieh und einigem Wein
das vorzüglichste Naturprodukt des bairischen Anteils an Tirol bleibt. Von den abge
tretenen Bezirken nennt bloß der ehemalige Etschkreis und vom Eisack-Kreise die jet
zigen Kantone Ampezzo und Buchenstein die italienische Sprache als die seinige, und
daß selbst gegen Norden die Erwerbungen die Grenzen des italienischen Tirols über
schreiten, hat die italienische Regierung anerkannt, indem sie dem Bezirke Bozen die
deutsche Sprache als Gerichtssprache bestätigte.
Nr. 71 — 1. September 1810, unter „Italien“:
Trient, den 28. August: Die königl. Garde zu Mailand besteht aus 3 Korps, nämlich
aus einem Korps der Ehrengarde, der Veliten und der Linie. Es wrarde nun durch den
Staatsrat Baron v. Smancini ein Dekret des Prinzen Vizekönigs publiziert, vermög
welchem aus dem Departement der obern Etsch 4 Individuen zu dem Korps der Ehren
garde und 30 zu dem Korps der Veliten zugelassen werden. Die übrigen Punkte dieses
Dekrets bestimmen die Eigenschaften und Bedingungen, welche zur Aufnahme in die
Ehrengarde erfordert werden.
Nr. 72 — 5. September 1 810, unter „Baiern“:
Innsbruck, den 5. September: Die Züchtlinge männlichen und weiblichen Geschlechts,
welche aus dem Departement der obern Etsch oder aus dem abgetretenen Teile des
Eisack-Kreises gebürtig sind und in dem hiesigen Kriminal-Strafhause waren, werden
nun von den übrigen abgesondert und in kleinen Transporten nach Bozen geführt,
wo sie ihre weitere Bestimmung zu gewärtigen haben.
Unter „Italien“:
Mailand, den 28. August: Hier erschienen mehrere Dekrete, welche auf das Departe
ment der obern Etsch Bezug haben. Das erste befiehlt, daß diejenigen Bewohner des
obern Etschdepartements, welche am 1. März 1810 bei der ehemaligen tirolischen Land
schaft zu verzinsende Kapitalien anliegen hatten, während dem Monat September bei
der Präfektur zu Trient oder bei der General-Liquidationsdirektion zu Mailand sich
melden und die betreffenden Schriften einreichen sollen; sie werden auch, wenn sie
14
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richtig befunden worden, Zinse erhalten. Durch das zweite wurde für das Departement
der obern Etsch ein Civil- und Critninal-Gerichtshof in Trient errichtet. Dabei befindet
sich ein 1. Präsident mit 6000 Lire Gehalt, ein Präsident mit 4600 Lire, acht Richter
mit 4000 Lire, 4 Supplenten, ein königl. Prokurator und 2 Cancelliere. In Bozen wird
ein Tribunal 1. Instanz sein, wo gleichfalls ein Präsident mit 3500 Lire, 4 Richter mit
2500 Lire, 3 Supplenten, 1 Prokurator und 1 Cancelliere angestellt sind. Überdies wer
den in dem ganzen Departement 20 Friedens-Gerichte errichtet, als in Bozen, Kaltem,
Neumarkt, Trient etc. — Die Bezirke Toblach, Primiero, Buchenstein, Cortina wer
den den 1. Oktober mit dem Departement der Piave vereiniget und hängen von dem
Gerichtshof zu Belluno ab. — In Toblach und Primiero werden Friedensrichter ange
stellt. — Jedes Friedensgericht hat einen Richter, einen Cancelliere und einen Supplen
ten; die Richter der ersten Klasse haben 1200, der zweiten Klasse 1000, der dritten
Klasse 800, der vierten 700 Lire.
Überdies wird ein Commerztribunal errichtet, welches seinen Sitz zu Roveredo hat
und aus 1 Präsidenten, 2 Richtern, 2 Supplenten, einem Cancelliere und einem Assessor
besteht. Seine Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf die Distrikte Roveredo und Riva und
über den Distrikt Trient wird der dortige Gerichtshof und über jenen von Bozen das
dortige Justiztribunal die Funktionen des Commerztribunals versehen. — Die übrigen
Punkte enthalten die ferneren Bestimmungen der Commerz-Gerichtsbarkeit, und der
bei dem Justizhof zu Trient und bei dem Justiz-Tribunal zu Bozen aufzunehmenden
Patrocinatoren und Advokaten, der zu leistenden Cautionen und andere Gesetze und
Verfügungen. Mit erstem Oktober soll die neue Justizverwaltung anfangen.
Das dritte Dekret ernennt die Justizbeamten, z. B. zum 1. Präsidenten des Gerichts
hofs zu Trient den Cavalier Sertoli, Präsidenten des Wahlkollegiums in dem Departe
ment der Adda. — Zum Präsidenten den Assinovik, Richter an dem Gerichtshof zu
Verona. — Zum Präsidenten des Tribunals zu Bozen den Ferdinand Dordi, und zum
dortigen Prokurator den Hrn. Tevini, Richter zu Male. Zu Richtern in Trient wurden
bestimmt die Hrn. Baroni, Lutterotti, Maffei etc., und zu Bozen Torresanelli, Tschie-
derer Anton, voriger Richter zu Bozen. — Friedensrichter in Bozen wurden Hr. Teiß,
Advocat, und in Kaltem Hr. von Unterrichter, Feudalrichter, etc.
Nr. 73 — 8. September 1810, unter „Italien“:
Mailand, den 1. September: Se. kaiserl. Hoheit der Prinz Vicekönig haben wieder meh
rere Staatsbeamte ernannt; unter anderm zu Räten der Präfektur des obern Etsch
departements die Hr. Riccabona, Marcabruni und Josef Taxis; zum Vicepräfekten von
Bozen einen Hr. Baldassarini und zum Vicepräfekten von Cles einen Hr. Filos. Zu
Räten bei dem Appellationsgericht zu Brescia: für das obere Etschdepartement wurden
die Hr. Resmini und Tosetti, vorige Appellationsräte zu Trient, ernannt.
Trient, den 3. September: Den 31. August ist Hr. Staatsrat Baron v. Aguichni (!), Prä
fekt des obern Etschdepartements, hier angekommen und tags darauf feierlich installiert
worden. Darauf legten die Hr. Vicepräfekten und die Präfekturräte in seine Hände den
Eid der Treue ab.
Nr. 74 — 12. September 1810, unter „Baiern“:
Innsbruck, den 12. September: Mehrere Soldaten, die aus dem Departement der obern
Etsch gebürtig sind und bisher in königl. bair. Dienste standen, sind aus diesem entlas
sen worden und kehren nun in ihr Vaterland zurück, wo sie ihre weitere Bestimmung
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zu gewärtigen haben. Dieser Tage ist ein starker Transport von diesen Leuten hier
angekommen, der nach gehaltenem Rasttag seinen Weg nach Bozen fortsetzt.
Nr. 76 — 19. September 1810, unter „Italien“:
Mailand, den 12. September: Hier erschienen wieder mehrere kaiserl. Dekrete, von wel
chen einige besonders das obere Etschdepartement angehen. Das erste von diesen, wel
ches aus 47 Artikeln besteht, enthält die Einrichtungen der Gemeinden, die in 3 Klassen
abgeteilt werden. Zur 1. Klasse gehören die Gemeinden, die über 10.000, zur 2. Klasse,
die über 3000 Bewohner zählen; zur 3. Klasse gehören alle übrigen. Jede Gemeinde hat
ihren Rat, der bei jenen der 1. Klasse aus 40 Mitgliedern, die vom König ernannt wer
den, besteht. Die Gemeinden der 3. Klasse haben einen Rat von höchstens 15 Mitglie
dern, die vom Präfekt ernannt werden. Die übrigen Artikel enthalten die ferneren
Bestimmungen dieser Räte und der Municipalität der Gemeinden, die bei jenen der
1. Klasse aus einem Podesta und 6 Sachverständigen und bei jenen der 3. Klasse aus
einem Syndikus und 2 Erfahrenen besteht. Endlich handelt der letzte Abschnitt von den
Ausgaben, Auflagen und Rechnungswesen der Gemeinden.
Durch das 2. Dekret wird befohlen, alle früheren Dekrete, welche das Münzsystem
des Reichs und das Verhältnis der italienischen Lire zum Reichsgulden bestimmten, in
dem obern Etschdepartement zu publizieren; und alle Gold- und Silber-Münzen zu ver
bieten, die nicht in dem schon früher im Königreiche publizierten Tarife als gangbar
erklärt worden sind. Doch sollen die neuen Louisdor und die Silbermünzen, die das be
stimmte Gewicht haben, bis Ende Dezember noch angenommen werden. Auch bleibt
bis auf weitere Verfügung das Verbot wegen Einführung, Aufbehaltung und Spedition
auswärtiger Gold- und Silber-Münzen suspendiert. Vom 1. Jänner 1811 müssen alle
öffentlichen Rechnungen nach der italienischen Lire geschehen.
Das 3. Dekret verordnet, alle Gesetze, die in Betreff der Douanen herausgekommen
sind, in dem Departement der obern Etsch in Ausübung zu bringen; und es setzt noch
hinzu, daß in Bozen die auswärtigen, verbotenen und nicht verbotenen Waren mit
Ausschluß der englischen unter gewissen Bedingnissen hinterlegt werden können; sie
müssen aber bei der Einbruchs-Station unter Siegel genommen und nebst der Angabe
der Gattung des Gewichtes der Colli etc. nach der Douane in Bozen gebracht werden.
Die übrigen Artikel bestimmen unter anderm auch die Strafen der Übertreter und wie
es mit den schon vorhandenen Waren zu halten sei, wobei besonders verordnet wird,
daß alle englischen Waren, die man antrifft, konfisziert werden sollen, und daß, obgleich
die Douanen-Linie zwischen dem obern Etschdepartement und dem Königreich Italien
aufgehoben wird, doch noch auf dieser Linie in Zukunft von einigen Gardisten Patrouil
len gemacht werden sollen, um die Übertretung obiger und auch aller wegen Salz und
Tabak ergangener Dekrete zu verhindern.
Das 4. Dekret verordnet, daß die Brief- und andere Posten nach den schon im König
reiche bestehenden Gesetzen eingerichtet und mit 1. Oktober der Anfang damit ge
macht werden soll.
Nr. 77 — 2 2. September 18-10, unter „Italien“:
Mailand, den 15. September: Hier erschien für das obere Etschdepartement in Betreff
des Salzes ein langes Dekret, worin unter anderem gesagt wird: Es steht bloß dem
Staate zu, Salz zu fabrizieren, vom Auslande einzuführen oder zu verkaufen. Das Salz,
welches 20 Tage nach der Publikation dieses Dekretes noch auf dem Wege ist, muß in
das Staatsmagazin in Bozen geliefert werden". Jeder, der Salz in Verlag hat, muß selbes
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anzeigen. Das Aerarium wird Magazine zu Bozen, Trient, Roveredo, Cles und Riva er
richten, wovon die dahin gehörigen Gemeinden das Salz um den in dem Tarife fest
gesetzten Preis kaufen müssen, und zwar jährlich wenigstens 15 Pfund für jeden Kopf.
Die Gemeinden aber verkaufen selbes an die einzelnen Personen. Das Salz, welches nicht
von den bestimmten Magazinen oder Gemeinden gekauft wird, wird als Contreband
angesehen. Wo der Viehstand einen größeren Absatz fordert, muß es angezeigt werden.
Das im obern Etschdepartement verkaufte Salz darf in kein anderes Departement des
Königreiches eingeführt werden. Das übrige des Dekrets enthält die Strafen der Über
treter, die Verfügungen wegen den Salnitern etc.
Nr. 78 — 2 6. September 1810, unter „Italien“:
Mailand, den 19. September: Ein neues Dekret bestimmt den Preis des weißen Salzes
für das obere Etschdepartement zu 12 Centimen für das Pfund Mailänder Gewicht. Die
Gemeinden erhalten aber für ihre Mühe und Lieferung eine kleine Vergütung nach der
Verschiedenheit der Entfernung von dem königl. Salzmagazin.
Es erschien auch ein Dekret, welches den Anbau des Tabaks in dem obern Etschdepar
tement erlaubt. Zugleich bestimmt es auf eine sehr genaue und weitläufige Art sowohl
den Anbau als die fernere Behandlung desselben, der bloß unter der strengen Aufsicht
und nach den Vorschriften der Regierung geschehen kann. Ebenso kann niemand Tabak
fabrizieren, kaufen oder verkaufen, der nicht von der Regierung dazu berechtigt ist.
Endlich bestimmt der 5. Titel dieses aus 87 Artikeln bestehenden Dekrets die Strafen
der Übertreter des Gesetzes in Betreff des Tabaks und erklärt zugleich, daß von dem
obern Etschdepartement kein Tabak in die übrigen Departemente eingeführt werden
darf und daß man ohne besonderen Erlaubnisschein selbst in diesem Departement nicht
mehr als 10 Pfund von einem Ort zum andern schicken darf. Ein anderes größeres
Dekret bestimmt die Errichtung, Dotierung und andere Qualitäten der neuen Majorate.
Nr. 79 — 2 9. Septemberl810, unter „Italien“:
Mailand, den 22. September: Ein Dekret vom verflossenen Monat verfügt, daß alle
Jurisdiktionen, Posten, Zölle oder andere Regalien und Vorrechte, die wegen Lehen
oder aus was immer für Ursachen Privaten oder ganzen Gemeinden in dem obern Etsch
departement zugehören, vom 1. September an dem Staat zufallen sollen; die bisherigen
Besitzer sollen eine von den Gesetzen bestimmte Vergütung erhalten. Ebenso wird das
bisher geforderte Weggeld sowohl für Inländer als Auswärtige aufgehoben.
Nr. 80 — 3. Oktober 1810, unter „Italien“:
Mailand, den 22. September: Gemäß einem Dekret sollen die Provisionen, welche die
Tiroler Schützen oder ihre Witwen, Kinder oder Eltern beziehen, auch im Jahre 1810
ausgezahlt werden. Alle Pensionierten müssen sich wegen ihrer Pension legitimieren,
in dem Departement der obern Etsch oder in anderen des Königreichs wohnen und
vor der Vereinigung des obern Etschdepartements mit dem Königreich aus einer Kasse,
die im besagten Departement festgesetzt war, bezahlt worden sein.
Nr. 82 — 10. Oktober 1810, unter „Italien“:
Mailand, den 30. September: Ein eben erschienenes Dekret von 42 Artikeln bestimmt
die Polizeianstalten für das obere Etschdepartement. Die oberste Leitung derselben steht
unter dem Präfekten und unter den Vicepräfekten in ihren Distrikten. Überdies wer
den Polizei-Commissaire in Trient, Bozen und Roveredo angestellt, wovon die zwei er-
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Steren 1000 Lire und letzterer 600 Lire Besoldung haben. Die übrigen Artikel betreffen
die genauen Polizei-Vorschriften besonders für Auswärtige, Vagabonden und Verdäch
tige; endlich die Taxen und Strafen der Polizei-Ubertretungen.
Nr. 84 — 17. Oktober 1810: Allerhöchstes königl. Patent, die 30 Landgerichte
im Inn- und Eisackkreis betreffend, d. do. München, 31. August 1810: Darin beziehen
sich folgende Stellen auf Gebiete des oberen Etschdepartements:
18) Das Landgericht Meran (1. Klasse) besteht künftig a) aus seinem bisherigen unmit
telbaren Bezirke ... mit Ausnahme 1) des an das Königreich Italien abgetretenen Ge
richtes Gargazon ...
20) Das Landgericht Lana (2. Klasse) besteht . .. c) aus dem durch unsere Entschließung
vom 30. Juni provisorisch dem Landgerichte Meran zugeteilten Patrimonialgerichten
Tisens und Mayenburg mit Ausnahme des an die Krone Italiens abgetretenen Teiles.
23) Das Landgericht Klausen (2. Klasse) besteht künftig aus den übrigen Bestandteilen
des bisherigen Landgerichtes Klausen mit Ausnahme der an die Krone Italiens abgetre
tenen Gerichte Vels und Tiers ...
30) Das Landgericht Welsberg (2. Klasse) bildet sich ... c) aus demjenigen Teile des
ebenfalls bisher zum Landgerichte Brunecken eingezirkten ehemaligen Patrimonial-
gericht Welsberg, welcher diesseits der infolge des Bozner Vertrags vom 7. Juni ge
zogenen Grenzlinie liegt.
Nr. 85 — 2 0. Oktober 1810: Bekanntmachung über die Nomination des Per
sonals für die Landgerichte des Inn- und Eisackkreises. Darin werden folgende Personen
genannt, die aus dem oberen Etschdepartement übernommen wurden:
Landgericht Klausen: Johann Oesterle, Landrichter, vormals 1. Assessor in Cavalese,
provisorisch.
Landgericht Passeier: Joh. v. Staffier, Landrichter, vormals 1. Assessor in Bozen, pro
visorisch.
Nr. 86 — 2 4. Oktober 1810, unter „Italien“:
Mailand, den 17. Oktober: Se. Maj. der Kaiser und König haben durch ein Dekret ver
ordnet, daß von den Domainen des südlichen Tirols, welches mit dem Königreich Italien
vereinigt worden ist, so viele abgesondert werden sollten, bis sie 200.000 Franken jähr
lichen Ertrag abwerfen. Diese sollen zu Dotationen und Majoraten für verdienstvolle
Militärpersonen verwendet werden. Ein zweites Dekret ernennt jene, denen diese Dota
tionen und Majorate zugeteilt werden sollen, unter denen der Divisionsgeneral Rino
mit 20.000 Franken obenan steht. Diese Majorate fallen mit Erlöschung des männlichen
Stammes der Krone zu. Die Güter können ohne Spezialerlaubnis des Souvrains nicht
verkauft werden, und dann wird die Kaufsumma bei dem Monte Napoleone zu 5 Pro
zent angelegt.
Nr. 8 8 — 3 1. O ktober 1 810, unter „Italien“:
Trient, den 26. Oktober: Der Hr. Präfekt des obern Etschdepartements ließ den Gläu
bigern bei der ehemaligen tirolischen Landschaft zu wissen machen, daß viele nicht hin
längliche Dokumente eingesendet hätten; er fordert sie also auf, innerhalb einem Monat
ihre Schuldbriefe entweder in Original oder in einer authentischen Copie, die von einer
gesetzmäßigen Obrigkeit vidimirt ist, einschicken sollten. Diese Schuldbriefe müssen
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entweder in die italienische Sprache schon übersetzt sein oder man muß bei der Ein
sendung der Obligation 5 Centesimi für jede zu übersetzende Zeile voraus mitein
schicken, damit die Übersetzung von der Präfektur mittelst des Hrn. Präfektur-Rats
Marcabruni veranstaltet werden kann.
In Betreff der hier sequestrierten Colonial-Waren ist noch nichts entschieden. Die in
Deutschland und der Schweiz fabrizierten Stoffe, die mit gültigen Certifikaten versehen
sind, können gegen Erlegung der gewöhnlichen Abgaben in das Königreich eingeführt
werden.
Nr. 89 — 3. November 1810, unter „Italien“:
Trient, den 30. Oktober: Der Präfekt des obern Etschdepartements hat verordnet, daß
alle Fremden, die sich in dieses Departement begeben, mit einer Sicherheitskarte ver
sehen und wenn sie sich dort länger aufhalten wollen, vor der Ortspolizei stellen soll
ten, wenn sie sich nicht verdächtig machen wollen. Ebenso soll sich niemand unterfan
gen, ein militärisches Unterscheidungszeichen zu tragen.
Allen Studenten und ihren Eltern oder Curatoren wird die Nachricht erteilt, daß mit
der Hälfte des Novembers die Schulen in dem hiesigen königl. Lyzeum eröffnet werden.
Nr. 91 — 10. November 1810, unter „Italien“:
Trient, den 4. November: Allen jenen, die in dem obern Etschdepartement eine Pension
zu fordern haben, wird von dem Präfekten desselben kundgemacht, daß sie bei der Er
hebung ihrer Pension jederzeit ein Certifikat aufweisen sollen, daß sie noch beim Leben
sind und sich beständig im Königreiche aufhalten; überdies müssen sie eine geschworene
Erklärung beifügen, daß sie vom Staate keinen andern Gehalt beziehen. Die Witwen
müssen noch besondere Erklärungen in Rücksicht ihrer Personen sowohl als ihrer
Kinder geben.
Nr. 92 — 14. November 1810, unter „Italien“:
Trient, den 9. November: Die hiesige Municipalität hat eine dreitägige Andacht ange
ordnet, um von dem Allerhöchsten eine glückliche Niederkunft Ihrer königl. Hoheit,
der Prinzessin Vicekönigin, zu erflehen. Das Publikum erschien eben so zahlreich als
andachtsvoll bei diesem Gottesdienst.
Nr. 98 — 5. Dezember 1 8 1 0, unter „Italien“:
Trient, den 30. November: Die heutige Zeitung liefert ein Dekret Sr. kaiserl. Hoheit
des Prinz Vicekönigs, vermög welches der Bozner Andrä-Markt wie vorher am ersten
Werktag des Dezembers seinen Anfang nehmen wird und auf welchem für die nicht
verbotenen Waren alle jene Vorteile und Anordnungen stattfinden sollen, die auf den
andern Märkten des Königreichs beobachtet werden. Diesem zufolge machte der Herr
Präfekt bekannt, daß bloß solche Waren auf diesem Markt gebracht werden können,
die in den Dekreten vom 10. Juni 1806 und vom 10. Oktober 1810 nicht verboten
worden sind; daß die erlaubten Waren, selbst das Vieh nicht ausgenommen, zuvor auf
der Douane auf gezeichnet werden sollen, und daß endlich jene Verkaufsgegenstände, die
zur Consumation in dem Etschdepartement bestimmt sind, zu keiner Zeit in die andern
Departemente des Königreichs eingeführt werden können.
Mailand, den 27. November: Se. kaiserl. Hoheit haben die gute Stimmung, welche die
jungen Leute im Etschdepartement, besonders in dem Distrikt von Bozen, bei Gelegen
heit der Conscription zeigten, mit Vergnügen vernommen und deswegen dem Minister
19
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des Innern aufgetragen, Höchstdero besondere Zufriedenheit dem Vicepräfekt von
Bozen und anderen Behörden, die bei der Conscription angestellt waren, zu bezeigen.
Nr. 99 — 8. Dezember 1810, unter „Italien“:
Bozen, den 3. Dezember: Nach einer genauen Untersuchung, welche auf Befehl der
Intendantschaft von Trient, bei den auf der Douane und in den Magazinen unter
Sequester liegenden Waren vorgenommen worden ist, sind gestern auf einem öffent
lichen Platz viele Colli von allerlei englischen Fabrikwaren verbrannt worden. Man
glaubt, daß noch einmal soviel in Kürze dürften verbrannt werden, die in andern
Douanen und Niederlagen angetroffen worden sind.
Nr. 101 — 15. Dezember 1810, unter „Italien“:
Mailand, den 7. Dezember: Se. kaiserl. Hoheit der Prinz Vicekönig haben ein weitläu
figes Dekret in Betreff der Buchdruckereien und des Buchhandels erlassen; die Direktion
dieser beiden Gegenstände ist dem Direktor des öffentlichen Unterrichtes übergeben und
3 Censoren ernannt worden. Ferners ist durch ein anderes Dekret verordnet worden,
daß der Strafcodex des französischen Reiches mit 1. Jänner 1811 im Königreich Italien
eingeführt und von diesem Tage an alle anderen Strafgesetze, Gebräuche und Verord
nungen, die in den verschiedenen Departementen bisher beobachtet worden sind, auf
hören sollen.
Nr. 103 — 2 2. Dezember 1810, unter „Italien“:
Mailand, den 14. Dezember: Am 10. wurde dem neugeborenen Prinzen in der Hof
kapelle die hl. Taufe von dem Erzbischof von Ravenna in Gegenwart Se. kaiserl. Hoheit
des Prinzen Vicekönigs erteilt. Se. kaiserl. Hoheit haben befohlen, daß allen armen
Frauen, die am 9. in den Städten Mailand, Venedig, Bologna, Ancona, Trient, Verona,
Cremona und Udine entbunden worden sind, Unterstützungen gereicht werden sollen.
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Text-Anhang
Um einerseits mit dem Wortlaut der wichtigsten die Errichtung des „Departements
der obern Etsch“ betreffenden Dekrete bekanntzumachen, andererseits die Möglich
keit zu geben, diese mit den Berichten der „Innsbrucker Zeitung“ zu vergleichen, wer
den anschließend zwölf der von Ende Mai bis August 1810 veröffentlichten Erlässe
wörtlich abgedruckt. Die als Vorlage benützten Originale befinden sich in der Flugblatt
sammlung des Landesmuseums Ferdinandeum. Es sind folgende Stücke:
1. Das Dekret Napoleons über die Abtrennung Südtirols und die Errichtung des
Departements Oberetsch vom 28. Mai 1810, das in der Zeitung Nr. 49 vom 16. Juni
in deutscher Sprache angeführt wird. Die Bestimmungen 1 bis 4 hat auch A. Sime-
oner in dem Buche „Die Stadt Bozen“ (1890, Seite 798) mitgeteilt.
2. Die in der Zeitung Nr. 56 vom 11. Juni erwähnte Proklamation des Staatsrates
Smancini vom 10. Juni 1810. Bei Simeoner, wie vor, Seite 800.
3. Der Flirtenbrief des Trienter Generalvikars Johann Franz Graf Spaur vom 10. Juni
1810, den die Zeitung Nr. 56 vom 11. Juli zitiert. In deutscher Sprache teilweise
bei Simeoner, wie vor, Seite 799.
4. Das in der Zeitung Nr. 54 vom 4. Juli unter „Mailand, den 27. Juni“ angeführte
Dekret Napoleons über die Ausdehnung der Gerichtsbarkeit des Appellations-
Gerichtes in Brescia über das Departement Oberetsch.
5. Erlaß des Staatsrates Smancini vom 20. Juni 1810 über die Einführung des Napö-
leonischen Gesetzbuches.
6. Der in der Zeitung Nr. 57 vom 14. Juli unter „Trient, den 9. Juli“ ausführlich be
schriebene Erlaß des Staatsrates Smancini vom 30. Juni 1810 über die Einführung
der italienischen Sprache.
7. Das in der Zeitung Nr. 58 vom 18. Juli unter „Mailand, den 8. Juli“ angeführte
Dekret des Vizekönigs Eugen Napoleon vom 30. Juni 1810 über die Einführung
der Mautämter.
8. Erlaß des Staatsrates Smancini vom 3. Juli 1810 über die Führung der Matrikel
bücher, erwähnt in einer kurzen Zusammenfassung mehrerer Dekrete in der Zeitung
Nr. 58 vom 18. Juli unter „Trient, den 12. Juli“.
9. Erlaß des Staatsr. Smancini vom 7. Juli 1810 über die Ablegung des Treueeides
durch die Beamten, erwähnt wie Nr. 8.
10. Erlaß des Staatsr. Smancini vom 12. August 1810 über die Eröffnung einer Finanz-
Intendanz in Trient.
11. Erlaß des Staatsr. Smancini vom 13. August 1810 über die Abhaltung des Bartholo
mäusmarktes in Bozen, erwähnt in den Zeitungen Nr. 67 vom 18. August und
Nr. 68 vom 22. August unter „Trient, den 16. August“.
12. Verzeichnis der Ernennungen im Gerichtsdienst vom 18. und 19. August 1810,
erwähnt in der Zeitung Nr. 72 vom 5. September unter „Mailand, den 28. August“,
letzter Absatz.
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Nr. 1.
NAPOLEONE, per la Grazia di Dio e per le Costituzioni, Imperatore de’Francesi,
Re d’Italia, Protettore della Confederazione del Reno e Mediatore della Confederazione
Svizzera:
Abbiamo decretato e decretiamo quanto segue:
Art. 1. II Tirolo Meridionale che Ci e stato ceduto dall’articolo 3 del Trattato con-
chiuso in Parigi il 28 febbrajo scorso fra Noi e S. M. il Re di Baviera, e defini-
tivamente riunito al Nostro Regno d’Italia.
„ 2. Il possesso del predetto Paese sara preso formalmente il 10 giugno prossimo, e
vi saranno innalzate le armi del Regno.
„ 3. Il Tirolo Meridionale formera un solo Dipartimento sotto la denominazione di
Dipartimento dell’Alto Adige.
„ 4. Il Dipartimento dell’Alto Adige sara diviso in tre Distretti. Il Capoluogo del
Dipartimento sara Trento. I Capoluoghi dei Distretti, ed i Confini di ciascuno
d’essi verranno ulteriormente determinati, sopra rapporto della Commissione
ch’e stata a tale effetto nominata.
„ 5. Il Codice Napoleone, e tutte le altre Leggi e Regolamenti che reggono il Nostro
Regno d’Italia saranno quanto prima pubblicati e messi in vigore nel Diparti
mento dell’Alto Adige. Nulla di meno le disposizioni del Codice Napoleone non
vi avranno forza di legge, se non incominciando dal primo luglio prossimo.
„ 6. Yi sara nel Dipartimento dell’Alto Adige una Corte di Giustizia civile e crimi-
nale, una Camera di commercio, un Liceo, i Tribunali di prima istanza, e le
Giudicature di Pace che saranno riconosciute necessarie.
„ 7. I Nostri Ministri sono incaricati, ciascuno in cio che lo concerne, dell'esecu-
zione del presente Decreto che sara pubblicato ed inserito nel Bollettino delle
Leggi.
Dato dall’Havre questo di 28 maggio 1810.
NAPOLEONE — Per l’Imperatore e Re, Il Ministro Segretario di Stato,
A. Aldini
No. 2.
Regno d’Italia.
Trento li 10 Giugno 1810.
Il Barone del Regno, Cavaliere dell’Ordine Reale Italiano, Consigliere di Stato in Mis-
sione nel Tirolo Meridionale.
P r o c 1 a m a.
Abitanti del Tirolo Meridionale! Oggi siete riuniti al Regno d’Italia. Lo vuole IL
MASSIMO DEI MONARCHI. Ve lo annuncia l’Atto solenne, di cui siete testimoni.
IL GRANDE che regge la sorte dell’ Europa vi chiama a parte della feliciti de'Suoi
Popoli. Egli unisce i vostri agli alti destini, cui l’incomparabile Suo genio innalza il
nome Italiano. Egli assicura per sempre la vostra felicitä. Sotto i possenti Suoi auspicii
non avrete piu a temere, che esterni inimici invadano il vostro territorio, e che intestine
discordie sconvolgano l’ordine sociale.
Voi provaste anche prima d’essere Suoi sudditi i benefici effetti del generoso e paterno
Suo cuore. Voi vedeste disposte a solo vostro profitto le imposizioni arretrate della
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Provincia. Yoi vedeste ceduto alla Cittä di Trento un vasto edificio destinato a rico-
vero e sollievo deH’umanita languente, e degli indigenti vostri concittadini. Questi
tratti di munificertza vi annunciavano gia il sommo beneficio di cui Sua Maesta Im
periale e Reale in oggi vi ricolma.
Leggi, Regolamenti, Istituzioni, Patria, tutto deve essere a voi comune col nostro
Regno. Il Codice Napoleone dono il piu grande, che il genio tutelare de' popoli abbia
compartito all’Italia dopo la politica sua rigenerazione e il primo die voi ricevete dal
momento della vostra unione.
Incaricato da S.A.I. il Principe Vice-Re dell’onorevole missione di preparare l’orga-
nizzazione del nuovo Dipartimento dell’Alto Adige, e delegato a prenderne il possesso
in nome di S.M.I. e R. provo la massima compiacenza nell’annunciarvi il compimento
de’vostri voti. Italiani per uniformita di costumi e di linguaggio voi lo divenite in oggi
realmente per tutti i rapporti sociali.
Testimonio del buon spirito che ha regnato nella massima parte di voi nei tempi
della passata anarchia vedrovvi certamente gareggiare colle piü antiche Provincie del
Regno in fedelta e devozione verso il Sommo NAPOLEONE, in amore ed attaccamento
verso l’ottimo Principe Figlio del di lui cuore.
Quanto sarä per me soddisfacente inoltrare al Trono di S.M. l’Atto solenne della
vostra riunione contrassegnato dalle universali dimostrazioni della vostra riconoscenza.
SMANCINI — Bozzi Segretario
No. 3.
„GIOVANNI FRANCESCO SPAUR, Canonico, Arcidiacono e Vicario Generale ec.
Al Venerabile Clero della Diocese di Trento.
L’eterna Provvidenza del grande Iddio, che mai non cessa di vegliare al nostro bene, s’
e finalmente degnata di fissare in una maniera quanto felice, altrettanto stabile e per
manente, il destino della nostra Patria.
Sua Maesta Imperiale Regia NAPOLEONE il Grande, il Massimo de'Monarchi, da
oggi in poi, quäl Re d’Italia, e nostro Padre, e nostro Sovrano.
Convocate, Pastori, al prossimo giorno di Festa ciascuno il vostro Popolo ed oltre ai
piu solenni ringraziamenti a Dio, che terminerete intonando l’Inno Te Deum per tale
Grazia, spiegate a tutti nell’intera sua estensione il segnalato benefizio, che oggi ci fa il
nuovo nostro Clementissimo Monarca col dare un si fortunato fine all’orribile burrasca,
in cui da piu d’un’ anno gemeva ciecamente precipitata, e vicina all’esterminio la
nostra buona Patria. Il magnanimo augusto Eroe eppe travedere nel colmo del travia-
mento il fondamentale buon carattere di questi Popoli. Egli seppe osservare il grande
numero degli innocenti, e negli altri seppe compatire gli effetti della sorpresa, e dell’
inganno.
NAPOLEONE stese loro la Sua Destra domatrice dell'Europa non per punirli, ma
per sollevarli caduti, e per confortarli disingannati. Egli inviö alle nostre frontiere
l’augusto Suo Figlio, il Vice'Re, avvezzo ai trionfi, piu per perdonare, che per com-
battere. In fine Egli ci dichiara oggi Suoi Figli, e ci unisce alla grande Famiglia del pro-
speroso Suo Regno d’Italia.
Sacerdoti del Signore, ecco ciö che il generoso cuore die NAPOLEONE, nostro ado-
rato Sovrano, ha fatto per nostro bene! Voi sapete pero dalle sacre pagine, che il Cuore
del Re sta nelle mani del Signore. Non riguardate dunque come semplice opera umana
si grande avvenimento, giacche Iddio vi dice (Dan. II. 21.) che Egli & quello che tras-
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porta i Regni, e gli stabilisce. Insegnate al Popolo cio che dice l’Apostolo: non esservi
Podesta, che da Dio non venga: che si deve ubbidire al Sovrano per obbligo di coscienza,
e non per solo timore: che chi resiste alla Podesta Sovrana resiste a Dio, e s’attira la
dannazione, che il Sovrano b il Padre, e noi siamo i Figli.
Ministri del Santuario! Queste sono pur le Dottrine di Gesu Cristo, e de’ suoi Apo-
stoli. Ah, se Yoi tutti foste stati d'accordo l'anno scorso nell’inculcarle, quanti mali non
si sarebbero sparmiati al buon Popolo! Fatelo con altrettanto zelo in avvenire. Per-
suadete i Fedeli, che vive in un fatale inganno chiunque crede d’essere buon cristiano,
se non e anche buon Suddito, come vuole il comando, e l’esempio di Gesu Cristo, e
suoi Apostoli. Pregate insieme col Vostro Popolo l’onnipossente Iddio, che per nostro
bene, e di tutti i Popoli soggetti conservi, difenda, e feliciti le Loro Maestä l’Imperatore,
e l’Imperatrice, accordando Loro numerosa felice Prole, erede della Loro grandezza, e
sublimi Virtu. Pregate per Sua Altezza Imperiale il Principe Vice Re, augusto Media
tore, e benigno Interprete de’nosti Voti al Trono. E pregate anche per i Pastori, e per
la Greggia, onde Iddio mantenga tutti nella sua santa Grazia, nella scambievole carita
fraterna, e nella necessaria subordinazione alle legittime Superiorita.
Dato in Trento li 10. Giugno 1810 — GIOVANNI FRANCESCO SPAUR, Vicario
Generale — Pietro Giuseppe Cloch Cancel.“
Nr. 4.
„N a p o 1 e o n, von Gottes Gnaden, und Kraft der Konstitutionen, Kaiser der Franken,
König von Italien, Beschützer des Rheinischen Bundes und Vermittler des Schweizeri
schen Bundes.
Eugen Napoleon von Frankreich, Vice-König von Italien, Fürst zu Venedig, Erzkanz
ler des Fränkischen Kaisertums, Allen, welchen Dieses lesen werden, Unsern Grüß zuvor.
Über den vom Groß-Richter, Minister der Justiz erstatteten Bericht, Kraft der Gewalt,
welche Uns vom Allerhöchsten, Durchlauchtigsten Kaiser und König Napoleon I.
unserm Verehrtesten Vater, und Allergnädigsten Souverain übertragen worden, ent
schließen Wir und verordnen wie folget.
Das Appellations-Gericht in Brescia erweitert seine Gerichtsbarkeit über das Departe
ment der Oberetsch.
Alle Rechtssachen, welche im Appellationswege in dem Departement der Oberetsch
entweder bereits eingeleitet wurden, oder in der Folge eingeleitet werden, sollen vom
besagten Appellations-Gericht zu Brescia entschieden werden.
Der Groß-Richter, Minister der Justiz ist beauftraget, gegenwärtiges Dekret, welches
kund gemacht, und im Gesetzblatte eingeschaltet wird, in Vollziehung zu bringen.
Gegeben zu Paris den 18 Junii 1810 — Eugen Napoleon
Auf Allerhöchsten Befehl des Vice-Königs, Der Staats Sekretair: A. Strigelli.“
Nr. 5.
Nr. 62 — Königreich Italien
Der Reichs-Freyherr, Ritter des Königlichen Ordens der eisernen Krone, Staats-Rat,
und Abgeordnete der Regierung
Im Departement der Oberetsch
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Kundmachung.
Seine Mayestät der Kaiser, und König haben im 5. Art. des Dekretes vom 28. des
vorigen Monats zu befehlen geruhet, daß die Anordnungen des Napoleonischen Gesetz
buches vom 1. Tag des nächstkommenden Monats Julii anzufangen, in diesem Departe
ment Gesetzes-Kraft erhalten sollen.
Zur Befolgung der von S. E. dem Großrichter, und Justizminister mir zur Publi
kation des bemerkten Gesetzbuches zugekommenen Verfügungen, habe ich ein Exem
plar desselben in den drey Sprachen, nemlich in der italiänischen, französischen, und
lateinischen jeder der unten genannten Gemeinden mit dem zugesendet, daß dieses
Gesetzbuch zur Bequemlichkeit des Publikums in einem Zimmer der Munizipal Aemter
niedergelegt werden solle, damit Jedermann, der solches zu lesen wünscht, den Zutritt,
und die Gelegenheit dazu haben könne.
In der Absicht nun, daß diese Verfügungen zur Kenntnis aller Bürger dieses Depar
tements gelangen, und damit sie diese neue Gesetzgebung kennen lernen, und die Nütz
lichkeit derselben einsehen mögen, mache ich hiemit allgemein bekannt, daß die ob
bemerkte Verteilung der Exemplarien wirklich erfolget ist, und daß selbes vom 23. des
laufenden Monats Junii an zur Einsicht aller derjenigen niedergelegt seyn wird, die das
selbe lesen, und sich näher bekannt machen wollen.
Ausgefertiget zu Trient in der Residenz des Staats-Rats und Abgeordneten der Re
gierung am 20. Junii 1810.
Unterzeichnet: S m a n c i n i — Bozzi Sekretär
Darunter stehen in fünf Kolonnen die Orte:
Trento Roveredo Bolzano Riva Cles
Lavis Calliano Egna Arco Denno
Pergine Mori , Caldaro Tione Male
Borgo Ala Cavalese Stenico Fondo
Condino
(Diese Kundmachung ist doppelsprachig: linke Hälfte italienisch, rechte deutsch)
Nr. 6.
Königreich Italien
Der Reichs-Freyherr, Ritter des Königlichen Ordens der eisernen Krone, in Commission
abgeordnete Staats-Rath
Im Oberetsch-Departement.
Kundmachung.
Jahrhunderte sind nun vorüber, seitdem dieser Strich Landes, welcher gegenwärtig
das Oberetsch-Departement bildet, mit Tyrol vereiniget, und abwechselnd von deut
schen Fürsten beherrschet wurde. Unter diesen Umständen ist es für den größten Teil
seiner Einwohner besonders rühmlich, sich stäts im Besitze ihrer urspringlichen, und
mit dem übrigen Italien gemeinschäftlichen Mundart erhalten zu haben.
Mit besondern Vergnügen eröffne ich dahero diesen Bewohnern, daß diese Ihnen so
beliebte Sprache, von nun an, als die gesezliche des Landes und als die einzig übliche bei
Verfassung öffentlicher Urkunden zu bestehen hat.
Diesem zu Folge werden hiemit sämtliche Magistrate, Richter, Tribunale und alle
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übrigen Ämter angewiesen vom Tage der gegenwärtigen Kundmachung angefangen,
sowohl bei der amtlichen Correspondenz unter sich, als bei Errichtung der öffentlichen
Urkunden keiner andern, als der italienischen Sprache sich zu bedienen.
Von dieser Verbindlichkeit ist ausgenommen, der einzige Bezirk von Botzen, in wel
chem, um den dortigen Einwohnern die Führung jener Geschäfte, so sie am nächsten
betreffen, zu erleichtern, dermalen noch bei den Municipalitäten, sowohl als bei den
Gerichts-Stellen zur Verfassung der Amts-Schriften, als auch jener, welche Private zu
überreichen haben, der Gebrauch der deutschen Sprache als der eigentümlichen dieses
Bezirkes gestattet wird.
Von der Residenz des in Commission abgeordneten Staats-Raths,
Trient den 30. Juni 1810 — Smancini — Giannini, General Secretär.“
(Doppelsprachig — rechte Hälfte: deutsch)
Nr. 7.
NAPOLEON, von Gottes Gnaden, und vermög der Konstitutionen, Kaiser der Fran
ken, König von Italien, Beschützer des Rheinischen- und Vermittler des Schweizerischen
Bundes.
Eugen Napoleon von Frankreich, Vice-König von Italien, Fürst zu Venedig,
Staats-Erz-Kanzler des Fränkischen Kaiserthums, Allen, welche Dieses lesen werden,
Unsern Gruß:
Uber Bericht des Finanz-Ministers, haben Wir vermög der Uns von dem Allerhöch
sten und Allerdurchlauchtigsten Kaiser und König NAPOLEON I., Unserm verehr
testen Vater und gnädigen Souverain übertragenen Gewalt beschlossen, und verordnet,
wie folgt:
Art. I. Zur Einnahme der Aus- und Einfuhr, dann Transito-Gefälle, nach den im
Königreiche für die Mauten bestehenden Gesetzen und Vorschriften, welche in
dem Oberetsch Departement kundgemacht werden, sollen auf der Grenzlinie
zwischen dem gen. Departement und den benachbarten fremden Staaten, also-
gleich die Mautämter in den, von dem Finanz-Minister hiezu zu bestimmenden
Orten, in Wirksamkeit treten.
„ II. Sobald die Maut-Linie zwischen dem Departement der Obern-Etsch und den
fremden Staaten bestimmt sein wird, sollen ohnerachtet der zwischen diesem
Departement und den übrigen des Königreiches, provisorisch beibehaltenen
Mautlinie, alle inländischen Produkte des Königreiches, welche in das Ober
etsch-Departement und so wechselseitig alle inländischen Produkte dieses Depar
tement, welche in das übrige Königreich eingeführt werden (mit Ausnahme der
jenigen, welche einer besonderen Ausschließung unterliegen), von aller Maut-
Abgabe frei sein.
„ III. Der Finanz-Minister ist beauftragt gegenwärtiges Dekret, welches kund zu
machen und in dem Gesetzblatte einzuschalten ist, in Vollziehung zu bringen.
Gegeben zu Paris den 30ten Juni 1810 — EUGEN NAPOLEON
Durch den Vice-König der Staats-Rath und Secretair A. Strigelli.
(Nur deutscher Text vorliegend)
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No. 8.
„REGNO D’ITALIA — IL BARONE DEL REGNO, Cavaliere dell’Ordine Reale della
Corona di Ferro, Consigliere di Stato in Missione
Nel Dipartimento dell'Alto Adige.
AVVISO.
Pubblicato anche in questo Dipartimento il Codice Napoleone e nel giorno primo del
corrente luglio messo in pieno vigore, avrebbero dovuto porsi in attivita ben anco i
Registri dello Stato civile nei modi prescritti dal Codice medesimo. Considerato pero,
che questo Dipartimento e diviso in tanti piccioli Comuni, che e difficile trovare in
cadauno d’essi chi possa incaricarsi di tenere colle prescritte modalita i prefati Registri;
Considerato che dall’inesperienza od ignoranza degli Ufficiali dello Stato Civile possono
nascere degli Atti nulli o viziosi, e puo in conseguenza sofTrire del detrimento il pub-
blico e privato interesse: dietro Autorizzazione conferitami dalle LL. EE. li signori
Ministri della Giustizia e dell’Interno deduco a pubblica notizia che i Registri delle
nascite, dei matrimoni, e delle morti saranno per ora e sino a nuova disposizione tenuti
dagli attuali incaricati dei medemi colle modalita sin’ora praticate.
Dovranno pertanto i Parrochi, e quelli, cui in forza delle preesistenti leggi spettava
di erigere gli Atti Conservatori dello Stato Civile degli abitanti di questo Dipartimento
proseguire sino ad ulteriore Avviso nel predetto incarico impiegando pero la possibile
diligenza, onde non sia col tratto successivo per emergere alcun dubbio sullo stato de’
loro Concittadini.
Dalla Residenza del Consigliere di Stato in Missione, Trento in questo dl 3 Luglio
1810 — SMANCINI — Giannini Segretario Generale.“
No. 9.
REGNO D’ITALIA
Il Barone del Regno, Cavaliere dell’Ordine Reale della Corona di Ferro, Consigliere
die Stato in Missione nel Dipartimento dell’Alto Adige.
AVVISO.
Il secondo Statuto Costituzionale, che sara tra poco pubblicato anche in questo
Dipartimento, prescrive all’art. 22, che i Funzionari pubblici civili, e giudiziari prestino
giuramento di ubbidienza alle costituzioni del Regno, e fedelta al Re. Delegato da S.A.I.
il Principe Vice Re a ricevere un tale giuramento, ed a destinare ne’distretti, chi lo
riceva in luogo mio, dopo di averlo prestato egli medesimo, da tutti gli altri funzionari,
io faccio noto, ed ordino quanto segue.
1. Domenica 15 corrente luglio sara il giorno destinato alla celebrazione die quest’atto
per tutti quelli, che dovranno prestarlo nelle mie mani.
2. In tal giorno tutt’ i funzionari pubblici, Civili, e Giudiziari del Distretto di Trento,
i Borgomastri di Roveredo, e di Bolzano, ed i Giudici distrettuali di Civezzano,
Vezzano, Mezzolombardo, Cles, Male, Pergine, Levico, Cavalese, Riva, Tione, Ste-
nico, e Gondino si troveranno verso le nove ore del mattino nella sala della mia
Residenza in Trento.
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3. Di qui essi si recheranno alla Chiesa Cattedrale di questa Citta, ove sara cantata una
Messa, ed un solenne Tedeum.
4. Ritornati dalla Chiesa alla sala della mia Residenza, essi presteranno ad uno ad uno,
secondo l’ordine, con cui saranno chiamati, il giuramento sovra enunciato, di cui
si fara processo verbale.
5. Finalmente Domenica successiva, cioe il giorno 21 i Borgomastri di Roveredo, e di
Bolzano, ed i Giudici distrettuali nominati all’art. 2 riceveranno il medesimo giura
mento, ch’essi avranno prestato, da tutti gli altri funzionari pubblici Civili, e Giu-
diziari de’rispettivi loro Distretti; e ne faranno anch'essi processo verbale, in cui sara
registrato il nome di tutte le persone, che avranno giurato coll’indicazione del loro
nome, cognome, e qualita dell’impiego da esse coperto: il quäl processo verbale mi
sara in seguito inoltrato con relazione dell’atto seguito.
Dalla Residenza del Consigliere di Stato in Missione, Trento in questo di 7. Luglio
1810 :— SMANCINI — Giannini Segretario Generale.
Nr. 10.
KÖNIGREICH ITALIEN.
Der Reichs-Freyherr, Ritter des Königlichen Ordens der eisernen Krone, in Commis
sion abgeordnete Staats-Rath im Oberetsch-Departement.
Uber den von Sr. Excellenz dem Grafen Senator und Finanz-Minister erhaltenen
Auftrag, den ersten Artikel des Dekrets Sr. Kaiserl. Hoheit des Prinzen Vice-König,
wodurch in Trient der Sitz einer Finanz-Intendenz bestimmt wurde, in Vollziehung zu
bringen
Verordnet hiemit, wie folget:
1. Die Finanz-Intendenz tritt in dem Oberetsch-Departement mit dem 20. des laufen
den Monats August in Wirksamkeit.
2. Als Amtsgebäude ist dieser Intendenz das in dieser Stadt bestehende Kloster S. Mar
cus angewiesen.
3. Mit dem Tage, als die Intendenz in Wirksamkeit tritt, hören alle Verrichtungen
der Administrativ-Commission in Beziehung auf Finanz- und Domanial-Gegen-
stände auf.
4. In diesen angezeigten Gegenständen haben alle Behörden des Departement in Zu
kunft mit dem Intendenten Herrn Bendoni zu correspondieren, und alle jene,
welche einer Unterstützung bedürfen, haben ebenfalls sich an dieses Amt zu wenden.
Gegenwärtige Verordnung ist vorschriftmäßig allen Behörden des Departement mit
zuteilen, in Druck zu legen, kundzumachen, und in allen Gemeinden zu affigieren.
Gegeben vom Palaste der Residenz des in Commission abgeordneten Staatsrates den
12ten August 1810. — SMANCINI — Lombardo.
No. 11.
REGNO D’ITALIA
Il Barone del Regno, Cavaliere dell'Ordine Reale della Corona di Ferro, Conisgliere di
Stato in Missione nel Dipartimento dell’Alto Adige.
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AVVISO.
Quantunque il Decreto di S.A.I. il Principe Vice Re del giorno 5 corrente dichiari
manifestamente, che l’aprimento della terza delle quattro fiere in Bolzano debba farsi
coi privilegi, e nei modi prescritti dagli statuti vigenti sulle dette fiere; tuttavia per
ovviare a qualunque dubbio, e per la piu precisa esecuzione del Decreto stesso trovo
opportuno di soggiungere quanto segue. Il Tribunale o Magistrato Mercantile per la
Fiera anzidetta sara quello contemplato dai citati statuti particolari per le libere fiere
della Citta di Bolzano. In conseguenza gli Affari giudiciari, durante la Fiera, saranno
trattati, conosciuti, e decisi come lo furono per il passato non ostante la imminente
attivazione di un nuovo ordine giudiziario.
Locche seguendo le Superiori intenzioni si pubblica a comune notizia. Dato in Trento
dalla Residenza del Consigliere di Stato in Missione, questo giorno 13 Agosto 1810 —
SMANCINI — Lombardo.
Nr. 12.
Drei Dekrete, die der Vizekönig Eugen Napoleon im Namen des Kaisers Napoleon
am 18. und 19. August 1810 vom „Palazzo Reale di Milano“ aus erließ, zählen alle Per
sönlichkeiten auf, die für die Gerichtsstellen ernannt wurden. Unter Hinweglassung der
gleichlautenden, langatmigen Titel, Einleitungssätze, wie auch Unterschriften, werden
im folgenden lediglich die Ernennungen mitgeteilt:
I.
Primo Presidente della Corte di Giustizia in Trento, il signor S e r t o li Cesare, Cava
liere, Presidente del Collegio Elettorale del dipartimento deH’Adda.
Presidente della stessa Corte, il sg. A s s i n o v i c k Giovanni, Giudice presso la Corte
die Giustizia di Verona. ^
Regio Procuratore Generale addetto alla Corte medesima, il sg. B e r r a Giovanni,
Giudice presso la Corte di Giustizia di Novara.
Presidente del Tribunale di Prima Istanza in Bolzano, il sg. Dordi Ferdinando,
Giudice feudale di Telvane (!).
Regio Procuratore allo stesso Tribunale, il sg. Tevini Sisinio, Giudice distrettuale
di Mal£, Consigliere provvisionale della Commissione amministrativa.
II.
Cancellieri presso la Corte di Giustizia in Trento,
Pel civile, il sig. M a n c i Bernardino, gia Segretario generale del Consiglio aulico in
Trento
Pel criminale, il sig. Pizzini Giulio, Segretario del cessato Tribunale d’Appello di
Trento
Presso il Tribunale di prima istanza in Bolzano, il signor dottore Voltellini,
attuario del Magistrato mercantile di Bolzano
Presso le Giudicature di pace in Trento, il sig. C o r r a d i Luigi, Cancellista d’Appello
in Trento
In Lavis, il sig. G r a n d i Daniele, Assessore distrettuale di Cles
In Pergine, il sig. Sardagna Giovanni, pensionato ex-Cancelliere di Caldonazzo
In Levico, il sig. P a o 1 i Giovanni, attuario in Levico
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In Borgo, il sig. D o r d i Luigi, gia Giudice d’Ampezzo
In Roveredo, il sig. P r o s c h Lorenzo, interinale Assessore civico di Roveredo
In Ala, il sig. S o i n i Yalentino, attual Cancelliere feudale
In Riva, il sig. Calderoni Giambatista, primo Usciere della Corte d’Appello in
Milano
In Tione, il sig. Luterotti Francesco, Cancellista in Civezzano
In Stenico, il sig. T amburini Giacomo, Attuario feudale
In Condino, il sig. F a r o n i Antonio, Avvocato, Usciere alla Corte d’Appello in
Brescia
In Cles, il sig. Marinelli Fortunato, Alunno al giudizio civile di Trento
In Male, il sig. M a n f r o n i Felice, Notaio
In Fondo, il sig. I n a m a Vigilio, Notaio
In Denno, il sig. lob Bartolomeo, Cancelliere feudale di Flaon
In Bolzano, il sig. Knofflac Giovanni, impiegato al Tribunale di commercio in
Bolzano
In Caldara, il sig. S a i b a n t i Giacomo, Assessore distrettuale di Stenico
In Egna, il sig. R i z z o 1 i Luigi, Dottore
In Cavallese, il sig. Sartorelli Francesco
In Mori, il sig. Untersteiner Giorgio, Protocollista del giudizio civico di
Roveredo
DIPARTIMENTO DELLA PIAVE.
In Primiero, il sig. S a r t o r i Francesco Antonio, Cancelliere feudale
In Fabiaco (PToblach), il sig. Leis Giuseppe, Cancelliere feudale
Giudici presso la Corte di Giustizia in Trento,
I signori B a r o n i Giovanni Pietro, Consigliere fiscale della Corona
Lutterotti Giuseppe, Giudice distrettuale di Condino
T o s e 11 i Giuseppe, Giudice d’Appello in Trento
M a f f e i Filippo, Giudice civico di Trento
Dall'Aquila Federico, Avvocato
S c o p o 1 i Paolo, Giudice civico di Roveredo
P a n d o 1 f i Gio. Batista, Giudice del Tribunale di prima istanza in Bassano
Bortolomei Francesco, gia Professore di legge in Ferrara
Giudici presso il Tribunale di Prima Istanza in Bolzano,
I signori Torresanelli Giuseppe, Giudice distrettuale di Roveredo
P a n z o 1 d o Girolamo, Capitano di Giustizia in Reventonico
Gralmaier Antonio, gia Giusdicente feudale
Tchiderer Antonio, Giudice civico di Bolzano
Giudici presso le Giudicature di Pace,
In Trento, il sig. G r e t e r Domenico, altre volte Giudice feudale di Caliano
In Lavis, il sig. D e v i g i 1 i Michele, Giudice distr. di Mezzo Lombardo
In Pergine, il sig. H a n o f f Paolo, Assessore distr. di Riva
In Levico, il sig. Puecher Giorgio, Ass. distr. in Mezzo Lombardo
In Borgo, il sig. Cavazzani Ferdinando, Ass. civico di Trento
In Roveredo, il sig. Riva Giuseppe, primo Supplente alla Corte di Giustizia di Brescia
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In Ala, il sig. Marcabruni, Avvocato
In Riva, il sig. Pecoretti Andrea, Ass. distr. in Roveredo
In Tione, il sig. S t e f a n i s Stefano, Giudice distr. in Tione
In Stenico, il sig. C o r r a d i Andrea, primo Ass. distr. inStenico
In Condino, il sig. M a r i n e 11 i Giacomo, Giudice feudale di Avio
In Cles, il sig. M e n g h i n i Giuseppe, Ass. distr. di Cles
In Male, il sig. C a v o 1 i Giuseppe, Attuario distr. di Cles
In Fondo, il sig. Bevilacqua Paolo, Ass. distr. a Male
In Denn, il sig. C e s c h i Luigi, Amministratore camerale in Trento
In Bolzano, il sig. T e i s s, Avvocato
In Caldara, il sig. Unterrichter Pietro, Giudice feudale di Caldara
In Egna, il sig. Manfroni Romidio, Giudice feudale di Termene
In Cavalese, il sig. M a f f e i Pietro, Ass. distr. di Riva
In Movi (!), il sig. R i g o 11 i Carlo, Ass. distr. a Levico
DIPARTIMENTO DELLA PIAVE.
Giudici di pace presso le Giudicature di pace,
In Primiero, il sig. B a 1 i s t a Luigi, Giudice in Ala
In Tobiano (!), il sig. L i e b e n e r Francesco, Praticante nel Giudizio distr. di Cavalese
Giudici supplenti presso la Corte di Giustizia in Trento,
Il sig. S 1 u k a, Giudice distr. di Riva
Il sig. L u p i s Luigi, Capoconsole, in Trento, gia Pretore
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