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Sabungen
des Verbandes
der freiw. deutsch-tirolischen Feuerwehren.
§ 1.
Die nach dem Vereinsgesetze bestehenden freiw. Feuer-
wehren und die durch freiw. Betheiligung der Mitglieder er-
richteten Gemeinde- und Privat-Feuerwehren in Deutsch-Tirol
bilden den Verband der freiw. Deutsch-tirolischen Feuerwehren.
Der Wohnsitz des Verbands-Obmannes ist in der Regel auch
der Siz des Verbandes.
§ 2.
Zweck des Verbandes ist:
a) Ausbildung, Ausbreitung und einheitliche Gestaltung des
Feuerwehrwesens;
b) Förderung des Unterrichts im Lösch- und Rettungsdienste ;
e) gemeinschaftliches Vorgehen und wechselseitige Hilfeleistung
bei Feuersbrünsten;
d) Beförderung und Sorge für Durchführung aller auf das
Feuerwehrwesen Bezug habenden Gesetze und Verordnungen.
§ 3.
Die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes bilden:
a) Die Bezirksverbände und die von denselben gewählten
Ausschüsse;
b) der Landesverbands-Ausschuß;
e) der Landesfeuerwehr-Ausschuß;
d) die Abgeordneten-Versammlung (Feuerwehrtag).
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§ 4.
Jede im § 1 bezeichnete Feuerwehr kann dem Verbande
beitreten und wird durch ihre Aufnahme in denselben auch
Mitglied des Bezirksverbandes.
Durch ihren schriftlich beim Landesverbands-Ausschusse
anzumeldenden und von diesem zu bescheinigenden Beitritt über-
nimmt sie auch alle in diesen Sagungen und in den Satzungen
des betreffenden Bezirksverbandes festgesetzten Rechte und Ver-
pflichtungen.
Der schriftlich dem Landesverbands-Ausschusse bekannt zu
gebende Austritt oder der Ausschluß einer Feuerwehr aus
dem Landesverbande zieht auch den aus dem Bezirksverbande
nach sich.
§ 5.
Die Verbands-Feuerwehren in einem politischen Bezirke
(Bezirkshauptmannschaft) bilden unter sich den Bezirksverband,
welcher als solcher auch dem Vereinsgesetze gemäß errichtet
sein muß.
§ 6.
Der Landesverbands Ausschuß besteht aus dem Obmanne
und dessen Stellvertreter, Schriftführer und Kassier und
weiteren drei Ausschußmitgliedern. Derselbe wird in der
Abgeordneten-Versammlung auf drei Jahre mit absoluter
Stimmenmehrheit gewählt. Diese müssen in oder zunächst
dem Wohnorte des Obmannes ihren Wohnsiz haben.
Die Landesverbands-Ausschüsse müssen Mitglieder einer
Verbands-Feuerwehr sein.
Der Landesfeuerwehr-Ausschuß besteht aus dem ge=
schäftsfährenden Ausschusse und den Obmännern der Bezirks-
verbände.
Derselbe soll vom geschäftsführenden Ausschusse in jenen
Jahren, in welchen kein Landesverbandstag (Feuerwehrtag)
stattfindet, in der Regel einmal, außerdem aber auch dann
einberufen werden, wenn vier Bezirksobmänner es verlangen.
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§ 7.
In den Wirkungskreis des Landesverbands - Ausschusses
gehören:
a) Die Ausführung der Beschlüsse des Feuerwehrtages;
b) die Aufnahme der Feuerwehren in den Verband und die
Entscheidung über den Ausschluß derselben aus dem
Verbande;
c) die Vorbereitung der für den Feuerwehrtag bestimmten
Verhandlungsgegenstände und die Feststellung des Zeit-
punktes und der Tagesordnung für denselben;
d) die Zusammenstellung einer Gesammtstatistik der dem
Verbande angehörigen Feuerwehren jedes dritte Jahr;
e) die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen den Feuerwehren und den Bezirksverbands-
Ausschüssen;
f) die Wahl der Abgeordneten zum deutschen und öster-
reichischen Feuerwehrtage;
g) die Feststellung der bei diesen Feuerwehrtagen einzu-
bringenden Anträge;
h) die Liquidierung und Anweisung der Kosten der Be-
zirksverbände und der den Landesverbands-, den Landes-
Feuerwehr-Ausschußmitgliedern und den laut Punkt f
gewählten Abgeordneten zu vergütenden Reisekosten;
i) die allfällige Bestellung von zu entlohnenden Geschäfts-
führern und die Festsetzung ihrer Entlohnung;
k) alle übrigen, nicht ausdrücklich dem Feuerwehrtage und
dem Landesfeuerwehr - Ausschusse vorbehaltenen An-
gelegenheiten.
§ 7 a.
In den Wirkungskreis des Landesfeuerwehr-Ausschusses
gehören:
a) Prüfung und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und der Kassegebarung des geschäftsführenden Aus-
schusses;
b) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte An-
träge;
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e) Schlichtung und Entscheidung über Streitigkeiten zwischen
Bezirksverbänden und zwischen diesen und dem geschäfts-
führenden Ausschusse;
d) die Entscheidung über die gegen die Beschlüsse des ge=
schäftsführenden Ausschusses ergriffenen Berufungen.
§ 8.
Der Landesverbands-Ausschuß versammelt sich nach Be-
darf über Einladung des Obmannes, ist bei Anwesenheit von
mindestens vier Mitgliedern beschlußfähig und faßt Beschlüsse
mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei gleichgetheilten Stimmen
gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
§ 9.
Der Obmann beruft den Feuerwehrtag, führt den Vorsitz
beim Feuerwehrtage und bei den Ausschußsizungen, leitet und
vertheilt die Geschäfte, vertritt den Verband nach Außen und
unterfertigt giltig die schriftlichen Ausfertigungen und Kund-
machungen. Die nämlichen Rechte und Befugnisse stehen
dem Obmann-Stellvertreter im Falle der Verhinderung des
Obmannes zu.
§ 10.
Alle drei Jahre findet an einem Orte, woselbst eine
Verbands-Feuerwehr sich befindet, ein Feuerwehrtag statt.
In wichtigen Fällen kann über Beschluß des Landesverbands-
Ausschusses oder Antrag von der Bezirksverbände bezw.
der Verbands-Feuerwehren auch vor Ablauf von 3 Jahren
ein Feuerwehrtag abgehalten werden. Derselbe besteht in der
Abgeordneten-Versammlung, in der von der Feuerwehr des
Ortes nach Tunlichkeit gemeinschaftlich mit den Nachbar-
Feuerwehren zu veranstaltenden Uebung und in der Abhaltung
von auf das Feuerwehrwesen Bezug habenden Vorträgen, in
der Vorführung von Feuerwehrgeräthen, Modellen und Zeich
nungen.
Festlichkeiten sollen hiebei möglichst vermieden werden.
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§ 11.
Jede Verbands-Feuerwehr, welche mit dem Jahres-
beitrage nicht im Rückstande ist, hat das Recht, hiezu für je
100 Mitglieder einen Abgeordneten zu entsenden, welcher in
der Versammlung Siz und Stimme und sich als Abgeord-
neter zu legitimiren hat. Feuerwehren mit weniger als 100
Mitgliedern werden solchen mit 100 Mitgliedern gleich ge=
rechnet. Bruchtheile über 50 werden für voll gerechnet. Ein
Abgeordneter ist auch zur Vertretung mehrerer Feuerwehren
berechtigt. Die Mitglieder des Landesverbands - Ausschusses
sind auch ohne Mandat einer Feuerwehr gleichfalls sitz- und
stimmberechtigt.
Zu den Verhandlungen hat jedes Mitglied der Verbands-
Feuerwehren freien Zutritt.
§ 12.
Die Abgeordneten-Versammlung ist beschlußfähig, wenn
ein Drittel der Verbands-Feuerwehren hiebei vertreten ist.
Sie faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.
§ 13.
In den Wirkungskreis der Abgeordneten-Versammlung
gehören:
a) Die Prüfung und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
des Landesverbands-Ausschusses und der Kassegebarung.
b) die Beratung und Beschlußfassung über die eingebrachten
Anträge;
c) die Festsetzung des Jahresbeitrages an die Verbandskasse;
d) die Schlichtung und Entscheidung über Streitigkeiten
zwischen Bezirksverbänden und zwischen diesen und dem
Landesverbands-Ausschusse;
e) die Entscheidung über die gegen Beschlüsse des Landes-
verbands-Ausschusses ergriffenen Berufungen;
f) die Feststellung des Ortes für den nächsten Feuerwehrtag
(des Vorortes);
g) die Wahl des Landesverbands-Ausschusses;
h) die Aenderung der Verbands-Sagungen.
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6 -
§ 14.
Anträge auf Aenderung der Verbands-Saßuntgen müſſen
wenigstens 1 Monat, die übrigen Anträge mindestens 14 Tage
vor Zusammentritt des Feuerwehrtages jeder Feuerwehr be-
kannt gegeben werden.
§ 15.
Aenderung der Verbandssagungen kann der Feuerwehrtag
nur mit Majorität seiner Mitglieder beschließen.
§ 16.
Diejenige Feueuerwehr, welche mit ihrem halbjährigen
Beitrage über 3 Monate im Rückstande ist, geht der Wohl-
thaten des Verbandes verlustig, und wenn sie nach vorheriger
Mahnung binnen einem Monate ihrer Verpflichtung nicht
nachkommt, erfolgt der Ausschluß aus dem Verbande.
Solche wieder eintretende Feuerwehren können erst ein
Monat nach Erfüllung ihrer Verpflichtungen der Wohlthaten
des Verbandes theilhaftig werden.
§ 17.
Der Verband löst sich auf, wenn demselben weniger als
12 Feuerwehren angehören.
§ 18.
Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Ver-
mögen dem Landes-Feuerwehrfonde mit der Widmung für
die Feuerwehren von Deutsch-Tirol zur Verwaltung und
Fruchtnießung insolange zu, bis sich wieder ein neuer Ver-
band gebildet hat.
3. 5949
prs.
Gesehen!
Innsbruck, am 27. Oktober 1888.
Widmann.
Sahungen
des
Verbandes der Unterstützungskasse
der
deutsch-tirolischen freiwilligen und Gemeinde-Feuerwehren.
Zweck des Verbandes.
§ 1.
Die gemäß § 21 des Gesetzes v. 28. März 1886 L.-G.-Bl.
Nr. 18 errichteten deutsch-tirolischen freiwilligen und Gemeinde-
Feuerwehren bilden einen Verband zu dem Zwecke, ihren im
Dienste verunglückten oder infolge der Ausübung des Dienstes
erkrankten Mitgliedern und den Witwen und Waisen von
solchen Mitgliedern, bei welchen die Verunglückung im Dienste
oder die infolge der Ausübung des Dienstes sich zugezogene
Krankheit den Tod herbeigeführt hat, Unterstüßungen zu ge-
währen.
Mittel des Verbandes.
§ 2.
Die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes bilden:
a) Die Zinsen des auf den deutsch-tirolischen Feuerwehr-
Unterstützungsfond entfallenden Vermögens des Feuer-
wehrfondes;
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b) die laut §§ 1, 2 und 5b des Gesetzes vom 3. Oktober
1884 L.-G.-Bl. Nr. 31, für diesen Zweck bestimmten
Einkünfte des Feuerwehrfondes;
e) Geschenke und sonstige freiwillige Vermögens-Widmungen
und Subventionen;
d) die Strafbeträge, welche nach § 41 der Feuerpolizei-
Ordnung in die Unterstützungsfasse einzufließen haben;
e) die Beiträge der Feuerwehren selbst.
Sitz des Verbandes.
§ 3.
Der Verband der Unterstützungskasse der deutsch-tirolischen
Feuerwehren hat seinen Sig in Innsbruck.
Mitgliedschaft.
§ 4.
Jede nach § 21 incl. 23 des Gesetzes vom 28. März 1886
L.-G.-Bl. Nr. 18 gebildete freiwillige und Gemeinde-Feuer-
wehr in Deutsch-Tirol wird Mitglied des Verbandes der Unter-
stützungskasse, sobald dieselbe nach erfolgter Konstituierung
ihr Bestehen als nach dem Vereins-Geseze gebildete freiwillige
oder als Gemeinde Feuerwehr unter Vorlage ihrer Sagungen
und des Mitglieder-Verzeichnisses dem Verbands-Ausschusse
schriftlich angezeigt hat. Das Mitglieder-Verzeichnis ist
halbjährig zu erneuern und dem Verbands-Ausschusse einzu-
senden. Durch ihren Beitritt übernimmt sie die für die Ver-
bands-Mitglieder festgesetzten Rechte und Verpflichtungen.
Diejenige Feuerwehr, welche mit ihrem halbjährigen Bei-
trage über 3 Monate im Rückstande ist, geht der Wohlthaten
des Verbandes verlustig, und wenn sie nach vorheriger Mahnung
binnen einem Monate ihrer Verpflichtung nicht nachkommt,
erfolgt der Ausschluß aus dem Verbande.
Solche wieder eintretende Feuerwehren können erst ein
Monat nach Erfüllung ihrer Verpflichtungen der Wohlthaten
des Verbandes theilhaftig werden.
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Verwaltung des Verbandes.
§ 5.
Die Angelegenheiten des Verbandes werden geleitet:
a) Durch die Generalversammlung;
b) durch den Verbands-Ausschuß;
e) durch den Kasse-Ausschuß.
Generalversammlung.
§ 6.
Die Generalversammlung wird durch die Delegierten der
deutsch-tirolischen freiwilligen und Gemeinde-Feuerwehren derart
gebildet, dass Feuerwehren bis zu 100 Mitglieder einen und
solche mit über 100 Mitgliedern für je 100 Mitglieder einen
weitern dem Verbande angehörigen Vertreter entsenden. Wenn
über die vollen je 100 noch eine Mitgliederrestzahl übrig bleibt,
so steht der betreffenden Feuerwehr das Recht der Entsendung
eines Vertreters für diese das volle Hundert nicht mehr er-
reichende Mitgliederzahl dann zu, wenn dieselbe 50 übersteigt.
Die Mitglieder des Verbands-Ausschusses haben Sig
und Stimme bei der Generalversammlung. Die General-
versammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens der zehnte
Teil der dem Verbande angehörigen Feuerwehren in derselben
vertreten ist.
§ 7.
Die ordentliche Generalversammlung findet regelmäßig
alle drei Jahre einmal statt.
Es steht jedoch dem Verbands-Ausschusse frei, eine außer
ordentliche Generalversammlung zu berufen; er ist hiezu ver-
pflichtet, wenn der Landes-Ausschuß es begehrt, oder ein
Vierteil der Verbands-Feuerwehren darauf anträgt.
Die Einberufungen zur Generalversammlung müssen
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen
vorher in der amtlichen Landeszeitung und in der als Organ
des Verbandes bestimmten Zeitung veröffentlicht und dem
tirolischen Landes-Ausschusse mittels schriftlicher Verständigung
bekannt gegeben werden.
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Anträge zur Generalversammlung, welche nicht in die
fundgemachte Tageordnung aufgenommen sind, können erst
nach Erledigung der auf die Tagesordnung gesetzten Gegen-
stände mit Zustimmung der Generalversammlung zur Ver-
handlung gelangen.
§ 8.
In den Wirkungskreis der Generalversammlung gehören:
a) Die Prüfung und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes;
b) die Bestimmung der Maximalhöhe der zeitweiligen und
dauernden, an Feuerwehrmänner, eventuell an deren
Witwen und Waisen zu leistenden Unterstützungen;
e) die Feststellung der von den Mitgliedern der Verbands-
Feuerwehren zu leistenden Beiträge;
d) die Beschlußfassung über die an die Generalversammlung
gestellten Anträge und ergriffenen Berufungen;
e) die Wahl des Verbands-Ausschusses;
f) Abänderungen der Sagungen unter Vorbehalt der Ge-
nehmigung des Landes-Ausschusses.
§ 9.
Den Vorsitz bei der Generalversammlung fürt der Vor-
sigende des Verbands-Ausschusses oder sein Stellvertreter.
Die Schriftführer werden von ihnen bestellt.
Verbands-Ausschuss.
$ 10.
Der Verbands-Ausschuß besteht aus sieben Verbands-Mit-
gliedern, wovon wenigstens vier ihren Wohnsitz in Innsbruck
haben müssen. Sollte eines der gewählten Mitglieder vor
Beendigung seiner Funktionsdauer ausscheiden, so kann der
Verbands-Ausschuß selbst für dasselbe eine Ersazwahl treffen.
§ 11.
Der Verbands-Ausschuß wählt aus seinen Mitgliedern
den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, welche den Ver-
band nach Außen vertreten, den Schriftführer und Kassier'
welche sämmtlich ihren Wohnsitz in Innsbruck oder in dessen
nächster Umgebung haben müssen.
11 -
Der Vorsitzende oder in dessen Verhinderung sein Stell-
vertreter kann den Verbands-Ausschuß nach Bedarf jederzeit
einberufen und ist hiezu verpflichtet, wenn drei Ausschuß-
mitglieder dies verlangen.
Der Verbands-Ausschuß ist beschlußfähig, wenn vier
Mitglieder anwesend sind.
In dringenden Fällen darf die Abstimmung über zu
fassende Beschlüsse schriftlich erfolgen.
§ 12.
In den Wirkungskreis des Verbands-Ausschusses gehören:
a) Die Bestimmung über die fruchtbringende Anlegung der
an die Unterstützungskasse einschließenden Gelder, deren
Fruftifizierung stets in pupillarisch sicherer Weise er=
folgen muß;
b) die Gewährung von Unterstützungen innerhalb der von
der Generalversammlung festgesezten Grenzen und die
Bestimmung der Art ihrer Erfolglassung;
c) die Bestellung und Honorierung eines Rechnungsführers;
d) die Ernennung von Rechnungs-Revisoren;
die Vorlage des Voranschlages und der Jahresrechnung
an den zu deren Genehmigung berufenen tirol. Landes-
Ausschuß;
f) die Festsetzung des Ortes, der Zeit und der Tages-
ordnung für die Generalversammlung;
g) die Ausarbeitung der Geschäftsordnung für den Ver=
bands- und Kassa-Ausschuß;
h) die Anweisung der den Verbands-Ausschußmitgliedern
zu vergütenden Reisekosten;
i) alle nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder
dem Kasse-Ausschuß vorbehaltenen Gegenstände.
Kasse-Ausschußz.
§ 13.
Der Vorsigende oder in dessen Verhinderung sein Stell-
vertreter, der Schriftführer und der Kassier bilden den Aus-
schuß der Kasse und die Exekutive des Verbandes.
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Der Kasse-Ausschuß hat:
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a) Sämmtliche Beiträge in Empfang zu nehmen und zu
quittieren, einzumahnen und nach Bestimmung des
Verbands-Ausschusses anzulegen;
b) die vom Verbands-Ausschusse bewilligten Unterſtügun-
gen gegen von den Bezugsberechtigten ausgestellte und vom
Feuerwehr-Kommando vidierte Quittungen auszubezahlen;
einen genauen Index über sämmtliche dem Verbande
angehörige Vereine zu führen;
d) die Verlautbarungen des Verbands-Ausschusses zu ver-
anlassen und zu versenden;
e) den Voranschag zu verfassen und die Jahresrechnung
zu legen;
f) den Kasseausweis am Schlusse des Solarjahres zu
veröffentlichen.
In besonders dringenden Fällen ist derselbe auch berechtigt,
provisorisch ſtatutenmäßige Unterstützungen gegen nachträgliche
Genehmigung des Verbands-Ausschusses zu gewähren.
Aufsichtsrecht des Landes-Ausschusses.
§ 14.
Den tirolischen Landes-Ausschusse steht das Recht der
Aufsicht über die Gebahrung mit der Unterstützungskasse zu.
Er kann zu jeder Zeit durch eines seiner Mitglieder oder
einen von ihm Bevollmächtigten von den Büchern und vor-
handenen Geldmitteln Einsicht nehmen zu lassen und einen
siz- und stimmberechtigten Vertreter zu den Sizungen des
Verbands-Ausschusses und der Generalversammlung entsenden.
Gewährung von Unterstützungen.
§ 15.
Unter den Voraussetzungen des § 1 haben Feuerwehr-
männer, sowie deren Witwen und Waisen nur dann Anspruch
auf Unterstügungen, wenn die betreffenden Feuerwehrmänner
zur Zeit der ohne ihr Verschulden erfolgten Verunglückung
13
oder Erkrankung Mitglieder einer dem Verbande der Unter-
stüßungskasse beigetretenen Feuerwehr sind.
§ 16.
Alle Gesuche um Unterstützungen sind durch die Vereins-
leitung beziehungsweise die Kommandantschaft jener Feuerwehr,
welcher der Verunglückte oder Erkrankte angehörte, längstens
binnen vier Wochen vom Zeitpunkte der Verunglückung oder
Erkrankung bei sonstigem Verluste des Anspruches bei dem
Verbands-Ausschuß einzubringen
Nur bei im Dienste nachweisbar zugezogenen inneren
Erkrankungen findet ein auch nach Ablauf obigen Termins
eingebrachtes Unterstützungsgesuch Berücksichtigung, wenn durch
ärztliches Zeugnis dargethan wird, daß die Krankheit zur
Zeit der Ausstellung dieses Zeugnisses nicht schon früher als
eine Folgeerscheinung der Dienstesausübung des Feuerwehr-
mannes erkannt werden konnte.
§ 17.
Alle Unterstüßungsgesuche müssen die von dem Gemeinde-
vorstande bestätigten Angaben über Namen, Alter, Stand,
Beschäftigung und Wohnort des zu Unterstützenden, über den
Tag und die Ursache seiner Verunglückung oder Erkrankung,
die Familien- und Vermögens-Verhältnisse, sowie über den
durchschnittlichen Wochenverdienst desselben enthalten und mit
dem ärztlichen Zeugnisse über die Verunglückung oder Er=
frankung, sowie über die gänzliche oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer belegt sein.
Dem Kasse- und Verbands-Ausschuß steht es jederzeit frei,
noch weitere zur Feststellung des Anspruches geeignete Er-
hebungen zu pflegen und Ergänzungen zu veranlassen.
§ 18.
Gegen die über Unterstützungsgesuche ergangenen Beschlüſſe
des Verbands-Ausschusses, wodurch einem Ansuchen um Un-
terstützung nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, steht
der Feuerwehr, welche das Unterstützungsgesuch eingebracht
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hat, beziehungsweise dem Unterstützungswerber die Berufung
an den Landes-Feuerwehr - Ausschuß oder an die General-
versammlung offen.
§ 19.
Der Zeitpunkt der Heilung, Genesung oder des Ablebens
des aus der Unterstützungskasse Beteilten ist sofort dem Ver-
bands-Ausschusse mitzutheilen.
§ 20.
Die Vereinsleitung, resp. Kommandos der Verbands-
feuerwehren haben jeden zu ihrer Kenntnis kommenden Miß-
brauch der Unterstützungskasse sofort dem Kasse- oder Ver-
bands Ausschuß anzuzeigen und sind für alle durch ihr
Verschulden eintretende Mißbräuche Haftungspflichtig.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 21.
Bei allen in der Regel mittelst Stimmzettel vorzuneh-
menden Wahlen und bei sonstigen Abstimmungen entscheidet
die absolute Majorität der Anwesenden. Zu Abänderungen
der Satzungen ist jedoch 2 Stimmenmehrheit der Anwesenden
und die Genehmigung des Landes- Ausschusses erforderlich.
§ 22.
Alle Beschlüsse der Generalversammlung und die an
sämmtliche Verbands - Feuerwehren zu erlassenden Bekannt-
machungen sind in der als Organ des Verbandes bestimmten
Zeitung zu veröffentlichen.
Diese Veröffentlichungen haben als direkte Mittheilungen
an die Verbandsmitglieder zu gelten.
Auflösung.
§ 23.
Die Auflösung des Verbandes der Unterstützungskasse
kann nur durch eine eigens hiezu berufene Generalversamm-
lung, bei welcher mindestens die Hälfte der dem Verbande
angehörigen Feuerwehren vertreten sein muß, mit 3 Stimmen-
15
mehrheit der Anwesenden beschlossen werden und bedarf der
Genehmigung des Landes-Ausschusses. Im Falle der Auflösung
der Unterstüßungskasse fällt das Vermögen derselben dem
Feuerwehrfonde beziehungsweise Feuerwehr - Unterstüßungs-
fonde für Deutsch-Tirol zu.
§ 24.
Der Verband der Unterstützungskasse der deutschtirolischen
freiwilligen und Gemeinde-Feuerwehren unterliegt den Be-
stimmungen des Vereinsgesetzes.
3. 7002
prs.
Der rechtliche Bestand des „Verbandes der Unterstützungskasse der
deutsch-tirolischen freiwilligen und Gemeinde-Feuerwehren“ nach Inhalt
vorstehender Statuten wird im Grunde des § 9 des Vereinsgesetzes
vom 15. November 1867 bescheinigt.
Junsbruck, 21, November 1888.
Der t. t. Statthalter:
Widmann.
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Nr. 582. G. V.
92.
Statuten-Anhang.
1. Was ist bei Gründung einer Feuerwehr erforderlich?
1. Zur Gründung einer Feuerwehr ist erforder=
lich die Abhaltung einer Versammlung, in welcher beschlossen
wird, eine freiwillige (Gemeinde-)Feuerwehr zu gründen, und
in welcher die genügende Anzahl von Männern sich bereit
erklärt, derselben beizutreten auf Grund der dieser Versamm-
lung vorzulegenden und von derselben zu beratenden, bezw.
zu genehmigenden Satzungen.
Musterstatuten, welche zweifellos die Genehmigung der
f. f. Behörde erhalten und die Aufnahme in den Gauverband
bedingen, liefert der Gauverbands-Ausschuß gegen Erlag von
20 h per Stück.
2. Wie ist die Genehmigung der politischen Behörde zu
erwirken.
2. Sind die Statuten angenommen, so muß um die
Genehmigung derselben bei der politischen Behörde einge-
schritten werden.
Hiezu ist ein ganz einfaches Gesuch erforderlich, enthaltend
die Bitte um Genehmigung der in der Versammlung vom
angenommenen Statuten.
Das Gesuch hat einen 1 K Stempel zu tragen. Dem
Gesuche beizulegen sind: Eine Abschrift des Protokolles ob-
17
erwähnter Versammlung und 5 Exemplare der angenommenen
Statuten; von diesen hat 1 Exemplar 2 K Stempel und die
übrigen 4 Exemplare je einen 30 h Stempel zu tragen. Die
Gesuche sind an die hohe k. k. Statthalterei zu richten und
durch die zuständige f. k. Bezirkshauptmannschaft einzureichen.
3. Was ist zur Aufnahme in den Gauverband erforderlich?
3. Zur Aufnahme in den Landesverband und
in den Verband der Unterstüßungskasse der freiwilligen und
Gemeinde Feuerwehren Deutschtirols ist erforderlich, dass dem
Landesverbands-Ausschusse ein diesbezügliches Gesuch im Wege
der betreffenden Bezirksverbandsleitung, wo solche sind, sonst
unmittelbar an den Landesverbands-Ausschuß, vorgelegt werde.
Derartige Gesuche sind stempelfrei und muss den-
selben ein Exemplar der behördlich genehmigten Statuten und
das Namensverzeichnis der Mitglieder beigelegt sein, mit der
Erklärung, die Gesetze des Verbandes zu kennen und dieselben
getreulich befolgen zu wollen.
4. Wie müssen die Gesuche um eine Unterstützung aus
den 80% des Feuerwehr-Fondes zur Anschaffung von
Ausrüstungen und Löschgeräthen für Feuerwehren oder
Gemeinden beschaffen sein?
4. Die Gesuche um eine Unterstützung aus den 80% des
Landes feuerwehr-Fondes zur Anschaffung von Löschgeräthen
und Ausrüstungsgegenständen sind stempelfrei und an den
hohen Landesausschuß zu richten. Die dem deutschtirolischen
Feuerwehr-Landesverbande angehörenden Feuerwehren haben
diese Gesuche im Wege der Bezirksverbandsleitung an den
Landesverbands-Ausschuß zu leiten.
Diese Gesuche müssen genau nach den Bestimmungen des
§ 7 der Durchführungs-Verordnung zur Landesfeuerpolizei-
und Feuerwehrordnung belegt und begründet sein; es iſt
hiebei unerlässlich, dass diesen Gesuchen beiliegt:
2
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18-
A) das Vermögens-Inventar;
B) ein Nachweis über die im Orte vorhandenen Feuerlösch-
Einrichtungen; sowie
C) der Kostenvoranschlag der anzuschaffenden Löschgeräthe
und Ausrüstungsgegenstände, für welche die erbetene
Unterstüßung dienen soll.
Diese Gesuche haben weiters noch zu enthalten:
D) die Angabe, ob und welche Geräthe und Ausrüstungen
seitens der Gemeinde der Feuerwehr beigestellt und welche
von derselben aus Eigenem angeschafft wurden;
E) schließlich sei noch bemerkt, dass diese Gesuche, sowie
deren Beilagen die gemeindeämtliche Bestätigung hin-
sichtlich der Stichhältigkeit der bezüglichen Angaben
sowohl, als auch des Umstandes enthalten müssen, dass
die vorhandenen Requisiten der Feuerwehr zur Ver-
fügung stehen.
F) Wünschenswert ist es, wenn diese Gesuche enthalten:
a) welche Mittel die Gemeinde für das Feuerlöschwesen
in den letzten 10 Jahren aufgewendet hat,
b) welche Beiträge von Privaten der Feuerwehr zu Aus-
rüstungszwecken zugefloffen sind,
c) wie viel Brände die Feuerwehr mitgemacht im eigenen
und in Nachbarorten, welche Erfolge sie erzielte und
welche Verluste an Geräthen und Ausrüstungsgegen=
ständen sie dabei erlitten hat,
d) welche Wasserverhältnisse im Orte herrschen,
e) in welcher Zeit sie auf Hilfe aus der Nachbarschaft
rechnen können und in welcher Zeit sie dieselbe leisten
können,
f) wie hoch beläuft sich die Summe der Versicherung der
dortigen Ortschaft an Gebäuden und Mobilien in der
Tiroler Landes-Assecuranz?
g) wie hoch sind die Gemeindeumlagen?
h) hat die Gemeinde oder Feuerwehr aus diesem Fonde
schon Unterstützungen erhalten, und wenn ja, wann und
in welcher Höhe und wozu wurde dieselbe verwendet?
19
5. Wie sind die Quittungen über eine Unterstützung aus
den 80% auszustellen?
5. Die Quittungen über eine erhaltene Unterſtützung aus
den 80% des Landesfondes zur Anschaffung von Löschgeräthen
und Ausrüstungsgegenständen sind nach Scala II zu stempeln
und vom Feuerwehrcommandanten und dem Gemeindevor
steher zu unterfertigen.
6. Wie muss der Ausweis über die Verwendung dieser
Beträge beschaffen sein? Bis wann ist derselbe und an
wen einzusenden?
6. Ueber die Verwendung dieser Beträge iſt dem hohen
Landesausschusse Rechnung zu legen. Diese Rechnungslegung
besteht darin, dass über die Verwendung ein Nachweis im
Wege der Bezirksverbandsleitung an den Landesverbandsaus-
schuß thunlichst schnell nach erfolgter Anschaffung der Geräthe
und Ausrüstungen, wozu die Unterstützung erbeten wurde,
vorzulegen ist. Diese Nachweisung ist stempelfrei und hat
ganz kurz die Gegenstände mit Preisangabe zu enthalten, die
von der Unterstützungssumme angeschafft wurden.
Auch diese Nachweisung muss die gemeindeämtliche Be-
stätigung haben.
Dieselbe ist längstens 6 Monate nach Erhalt der Unter-
stüßung einzureichen, beziehungsweise innerhalb derselben Frist
darüber zu berichten, welches Hindernis entgegensteht, den
definitiven Nachweis beibringen zu können.
7. Wie sind Gesuche um Unterstützungen für im Dienste
verunglückte Feuerwehrmänner einzureichen?
7. Für Gesuche um eine Unterstützung für verunglückte
Feuerwehrmänner hat der Landesverbandsausschuss der deutsch-
tirolischen Feuerwehren Formularien ausgearbeitet, die im
Bedarfsfalle bei den Bezirksverbandsleitungen und der Landes-
verbandsleitung erhältlich sind. Diese Formularien ent-
halten sämmtliche nach § 10 der Durchführungsverordnung zur
Landes-Feuerpolizei- und Feuerwehrordnung vom Jahre 1884
2*
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geforderten Bedingungen in Rubriken eingeteilt, welche seitens
des Feuerwehr-Commandos, dem der Verunglückte angehört,
gewissenhaft auszufüllen sind.
Insbesondere sind die Fragen 16 und 17 deutlich und
flar zu beantworten, mit Ja oder Nein oder entsprechender
Erklärung, sowie sämmtlichen Rubriken der Belehrung gemäß
auszufüllen und werden unrichtig oder unvollständig ausge-
füllte Gesuche auf Kosten der betreffenden Feuerwehr oder
Bezirksverbandsleitung zurückgesandt.
Die Rubriken, betreffend ärztliches Zeugnis und Gutachten
sind vom behandelnden Arzte auszufüllen.
Die Unterstüßung kann nur angesucht und gewährt werden
für vergangene ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, nicht
aber für zukünftige. Ist die Erwerbsunfähigkeit eine nach
Einreichung des Unterstüßungsgesuches noch fortdauernde, so
muß das Ansuchen später erneuert werden. Das Gesuch kann
sich nur auf die verflossene Zeit erstrecken.
Die Unterschriften, einschließlich jener der Gemeindevor
stehung sammt Siegel sind unter den Rubriken auf der zweiten
Seite des Formulares anzubringen.
Das Gesuchsformular ist, auf der zweiten Seite ausge-
füllt, der Bezirksverbandsleitung zur Begutachtung und An-
tragstellung einzusenden und von dieser gelangt selbes zur
Landesverbandsleitung (Unterstützungskasse-Ausschuß).
Bei Ausfüllung der Formulare diene zur Begutachtung:
Die Rubriken 1-18 auf Seite 2 sind besonders genau,
gewissenhaft und sinngemäß seitens der Commandantschaft
auszufüllen, bezw. ausfüllen zu lassen und müssen Berichte,
in denen auch nur eine dieser Rubriken nicht voll-
ständig ausgefüllt oder gar durchstrichen wäre,
unnachsichtlich zurückgesandt werden. Ebenso genau ist es mit
den Unterschriften und den denselben beigedrückten Siegeln zu
halten, und ist insbesonders der auf der ersten Seite des
Formulares (Berichtes) stehende Auszug aus den Bestimmun-
gen des Statutes der Unterstüßungskasse zu beachten.
Diese Gesuche sind ebenfalls stempelfrei.
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8. Wie müssen Quittungen über Unterstützungen für
verunglückte Feuerwehrmänner beschaffen sein?
8. Die Quittungen über erhaltene Unterſtüßungen für
die betheilten Feuerwehrmänner sind stempelfrei und sofort
nach erhaltener Unterstützung dem Unterstüßungskassa-Aus-
schusse einzusenden.
Dieselben find vom Feuerwehrkommandanten und wo
möglich vom Verunglückten, beziehungsweise dessen Erben zu
unterfertigen.
9. Was ist Feuerwehrdienst mit Rücksicht auf Berechtigung
zu Ansprüchen an die Unterstützungskasse und wann beginnt
ein solcher?
Unter Feuerwehrdienst im Allgemeinen versteht man die
Mitwirkung eines Feuerwehrmitgliedes bei einer Feuerwehr-
übung oder dessen Thätigkeit bei einem Schadenfeuer.
Der Dienst bei einer Uebung beginnt mit der für den
Beginn derselben festgesetzten Zeit, jener bei einem Brande
aber mit dem selbst oder auf Befehl unternommenen Angriffe
vor erfolgter Alarmierung, und dann mit der Alarmierung selbst.
Aller Dienst gilt als solcher, so lange den Befehlen des
Kommandierenden entsprochen wird, und endet unbedingt mit
der Entlassung von Seite desselben.
Das Ausrücken zu Festen, Versammlungen, Begräbnissen,
wenn auch in Uniform, gilt nicht als ein zu Unterstützun-
gen berechtigender Dienst für den Fall einer daraus erfol-
genden Verunglückung oder Erkrankung.
10. Gefährliche Verrichtungen,
welche unter Umständen der Unterstützung aus der Unter-
stügungskassa verlustig machen, sind:
a) die Benüßung des Sprungtuches bei Uebungen in einer
Höhe von mehr als 5 Meter;
b) die Benützung des Rutschtuches als Sprungtuch bei
Uebungen;
c) das Ueben mit dem Rutschtuche höher als 10 Meter;
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d) das Ablassen an der Rettungsleine (Selbstretter) bei
Uebungen, ohne von zwei Mann mit Seilen gehalten
zu ſein;
e) das Freistehen der Rohrführer auf steilen Dächern;
f) das Ergreifen der Druckhebel der Sprize während der
Arbeit;
g) das Ab- und Aufspringen bei fahrbaren Geräten wäh=
rend der Fahrt;
h) bei Abprozzsprißen das vorschriftswidrige Stehen mit
dem der Sprize zugewendete Fuße nach rückwärts;
i) die Uebungen mit dem Mauer- oder Gesimsbock;
k) das Besteigen der zweiteiligen, tragbaren Ausziehleitern,
freistehend, wenn der zweite Teil über die Hälfte aus-
gezogen ist;
1) die Benüßung von Geräten und Ausrüstungsgegen-
ständen, welche bei Inspektionen vom Inspizierenden als
nicht genügend Sicherheit bietend bezeichnet worden sind.
Außerdem wird noch auf Folgendes aufmerksam gemacht:
Die Feuerwehr-Kommandanten haben in jedem Frühjahre
vor Beginn der Uebungen die vorhandenen Geräte und Aus-
rüstungsgegenstände auf ihre Sicherheit genau zu prüfen.
Bei Neuanschaffung ist darauf zu sehen, dass Metall-
helme mit starken Lederkappen versehen sind; Metallhelme
ohne Lederkappen sollen nicht angeschafft werden.
11. Welche Rechte an die Unterstützungskasse stehen
Feuerwehrleuten zu, die sich ohne Uniform bei einem
Brande betheiligen?
Eine Hilfeleistung von Seite eines nicht uniformierten
Feuerwehrmannes wird in der Regel als außerordentlich an-
gesehen, kann aber dann als dienstlich gelten, wenn seine
Mithilfe keinen Aufschab litt, oder zum Lösch- und Rettungs-
erfolge wesentlich beitrug.
Der Betreffende hat sich beim Anrücken einer Feuerwehr
dem Kommandanten derselben sofort zu melden.
12. Was haben Feuerwehrleute, die in nicht gesundem
oder in unnüchternem Zustande ausrücken, von der Unter-
stützungskasse zu gewärtigen?
Die Betheiligung von Feuerwehrleuten in krankhaftem
Zustande bei Uebungen oder Bränden gewährt denselben keinen
Anspruch an die Unterstützungskasse im Falle der Verschlim-
merung ihres Zustandes oder sonstiger Erkrankung und Ver-
legung, ebenso verwirkt Trunkenheit für ihre sämmtlichen
Folgen alle Ansprüche an die Kassa.
13. Wie haben sich Feuerwehrleute, welche zu einem aus-
wärtigen Brande freiwillig zu Hilfe kommen, zu verhalten,
um ein Anrecht auf die Unterstützungskasse zu haben?
a) sie dürfen sich nur in Uniform dahin begeben, zwar
nur dann, wenn eine kommandierte Abteilung ihrer
Feuerwehr oder diese selbst dort anwesend ist;
b) haben sie sich dem Kommandanten derselben sofort zur
Verfügung zu stellen und mitzuwirken, so lange es
dieser für nötig hält.
14. Welche Verpflichtungen zur Dienstleistung, und welche
Rechte an die Unterstützungskasse ergeben sich bei einem
Waldbrande?
Das Aufgebot einer Feuerwehr oder einer Abtheilung
derselben als Feuerwehr zur Bekämpfung eines Wald-
brandes ist nur dann statthaft, wenn durch diesen auch Wohn-
gebäude in unmittelbarer Gefahr sind; andernfalls entfällt
mit der Verpflichtung solcher Dienstleistung als Feuerwehr
auch jedes Anrecht auf die Unterstüßungskasse bei etwaiger
körperlicher Schadennahme, und es bliebe die Hilfeleistung
Privatsache oder Gemeindedienst.
Im Verlage des Verbandes der deutsch-tirolischen Feuerwehren.
Druck der Wagner'schen Univ. -Buchdru ferei in Innsbruck.
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