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Abschrift
Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen
(Organisation der Freiwilligen Feuerwehr ).
Vom 24. Oktober 1939.
Auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23. November
1938 (Reichsgesetzbl. I S.1662) wird im Einvernehmen mit dem Stellvertreter
des Führers, dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der
Luftwaffe, dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichsminister der
Justiz folgendes verordnet :
§ 1
Die Freiwillige Feuerwehr ist eine technische Hilfspolizeitruppe
für Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen aller Art. Sie ist eine
gemeindliche Einrichtung und hat im Auftrage des Ortspolizeiverwalters ins-
besondere die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen
durch Schadenfeuer drohen, und die Aufgaben zu erfüllen, die ihr zur Durch-
führung des Luftschutzes gestellt werden.
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(1) Die Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehr ist Aufgabe des Bürger-
meisters und erfolgt durch Aufruf an die männlichen Einwohner der Gemeinde
zum Eintritt in die Wehr.
(2) Die Aufstellung kann nur erfolgen, wenn eine Mindest sollstärke von
18 Mann erreicht wird. In kleinen Gemeinden darf in Ausnahmefällen die
Mindest sollstärke mit 14 Mann angenommen werden. Wird auch diese Zahl trotz
der Bereitschaft aller geeigneten männlichen Einwohner nicht erreicht, so
ist die Gemeinde mit anderen Gemeinden zu einem Feuerlöschverband zusammen-
zuschließen.
(3) In Gemeinden, in denen eine Feuerschutzpolizei besteht, ist eben
dieser eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, wenn die Feuerschutzpolizei
im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse der Ergänzung bedarf.
(4) Vorhandene Werkfeuerwehren müssen außer Betracht bleiben. Ausnahmen
können von dem Reichsminister des Innern zugelassen werden.
§ 3
(1) In die Freiwillige Feuerwehr können nur gesunde und kräftige Männer
deutscher Staatsangehörigkeit aufgenommen werden, die den Anforderungen des
Dienstes gewachsen sind, als Volksgenossen einen guten Ruf haben und die
Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den national ->
sozialistischen
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nationalsozialistischen Staat eintreten. Sie dürfen nicht jünger als 17 Jahre
und nicht älter als 55 Jahre sein. Die Vorlage eines ant särztlichen Gesund-
heitszeugnisses kann gefordert werden.
(2) Die Feuerwehrmänner (SB) dürfen weder der Technischen Nothilfe,
noch dem Roten Kreuz, noch einer Werkfeuerwehr angehören.
§ 4
Juden können nicht der Freiwilligen Feuerwehr angehören, Jüdische
Mischlinge können nicht Vorgesetzte sein, Jeder, der einer Freiwilligen Feuer-
wehr beitreten will, ist über den Begriff des Juden (vgl. § 5 der Ersten Ver-
ordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 Reichsgesetzbl. I
S.1333) zu unterrichten, Er hat seinem Aufnahmegesuch folgende schriftliche
Erklärung beizufügen :
"Mir sind nach sorgfältiger Prüfung keine Umstände bekannt, die
die Annahme rechtfertigen könnten, daß ich Jude bin. Über den
Begriff des Juden bin ich unterrichtet worden. Mir ist bekannt,
daß ich die sofortige Entlassung aus der Wehr zu gewärtigen habe,
falls diese Erklärung sich als unrichtig erweisen sollte."
§ 5
Das Aufnahme gesuch ist an den Fürgermeister zu richten. Bei be-
stehenden Wehren ist es über den rangältesten Führer der Wehr im folgenden
kurz Wehrführer genannt zu leiten. Der Hürgermeister entscheidet über das
Gesuch im Benehmen mit dem Wehrführer, Ablehnungen bedürfen keiner besonderen
Begründung. Von der Aufnahme oder Ablehnung ist dem Gesuchsteller schriftlich
Kenntnis zu geben.
§ 6
(1) Bei der Aufnahme leistet der Feuerwehrmann (SB) in feierlicher
Form vor versammelter Wehr auf den Führer folgenden Eid :
" Ich schöre: Ich will dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes,
Adolf Hitler, die Treue wahren, ihm und meinen von ihm bestellten
Vorgesetzten Gehorsam leisten und meine Dienstpflichten pünktlich
und gewissenhaft erfüllen."
Bei der Aufnahme erhält der Feuerwehrmann einen Feuerwehrpaß, in den durch
den Wehrführer alle wichtigen Vorfälle, insbesondere Ernennungen und Aus-
zeichnungen, einzutragen sind.
(2) Der Wehrführer wird vom Ortspolizeiverwalter vereidigt. Im übrigen
nimmt die Vereidigung der Wehrführer vor.
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(1) Der Feuerwehrmann (SB) ist verpflichtet :
a) an jedem Dienst regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
b) sich bei Alarm unverzüglich zur Hilfeleistung an Ort und Stelle
einzufinden,
c) sich durch vorbildliches Verhalten in und außer Dienst sowie durch
soldatisches Auftreten der Ehre würdig zu erweisen, Angehöriger einer
uniformierten Hilfspolizeitruppe zu sein,
d) allen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ein guter Kamerad zu sein,
e) die Ausbildungsvorschrift für den Feuerwehrdienst genauestens zu be-
achten,
f) die ihm übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände pfleglich
zu behandeln.
(2) Der Wehrführer ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die im Abs. I genannten
Pflichten des Feuerwehrmanns (SB) durch Ordnungsstrafen (Warnungen, Verweise,
Geldbuẞex bis zu 20 Reichsmark) zu ahnden.
(3) Die Pflichten des Feuerwehrmanns (SB) und die Befugnisse des Wehrführers
regelt die Dienstanweisung für den Feuerwehrdienst.
§ 8
Der aktive Feuerwehrdienst endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahrs.
Zu diesem Zeitpunkt tritt der Feuerwehrmann (SB) zur Reserve über. Er ist durch
den Ortspolizeiverwalter schon früher in die Reserve zu versetzen, wenn ihm infolge
eines im Dienst erlittenen Unfalls oder infolge körperlicher Gebrechen der aktive
Dienst in der Wehr unmöglich wird. Die Angehörigen der Reserve können, soweit sie zur
Dienstleistung noch tauglich sind, durch den Wehrführer zu Dienstversammlungen und
Unterweisungen herangezogen werden, die der Vorbereitung eines Einsatzes in Not-
zeiten dienen. Die Angehörigen der Reserve tragen keine Uniform.
§ 9
(1) Der Feuerwehrmann (SB) scheidet aus der Freiwilligen Feuerwehr aus:
a) wenn er entmindigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt wird,
b) durch Bestrafung mit Zuchthaus oder Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechts oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
c) durch Ausschluß,
a)
durch ehrenvolle Entlassung.
(2) Der Ausschluß kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst erfolgen,
insbesonders wenn der Feuerwehrmann (SB) bei Alarm oder Übungen dreimal hinter-
einander ohne ausreichende Entschuldigung fehlt.
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(3) Der Ausschluß muß erfolgen :
a) wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht staatsfeindlicher Ein-
stellung rechtfertigen,
b) wegen unehrenhafter Handlungen,
c) bei schwerer Schädigung des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr,
d) wenn die nach § 4 abzugebende Erklärung sich als unrichtig er-
wiesen hat.
(4) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Wehrführers der Ortspolizei-
verwalter. Gegen seine Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen die Be-
schwerde an die unmittelbar vorgesetzte Polizeiaufsichtsbehörde zulässig. Diese
entscheidet endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die ehrenvolle Entlassung ist den Feuerwehrmann (SB) zu gewähren,
a) wenn ihm infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen der aktive
Dienst sowie der Dienst in der Reserve der Wehr unmöglich wird,
b) wenn er seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt,
c) wenn ihm wegen seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse
nicht zugemutet werden kann, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu
betätigen.
(6) Der Antrag auf ehrenvolle Entlassung ist von dem Feuerwehrmann (SB)
schriftlich über den Wehrführer an den Ortspolizeiverwalter zu richten, der
über den Antrag zu entscheiden hat. Gegen die Entscheidung des Ortspolizeiver-
walters ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die un-
mittelbar vorgesetzte Polizeiaufsichtsbehörde zulässig. Diese entscheidet end-
gültig.
(7) In den Fällen des Abs. 4 und 6 entscheidet in Gemeinden, in denen der
Bürgermeister nicht Ortspolizei verwalter ist, der Ortspolizeiverwalter im Be-
nehmen mit dem Bürgermeister.
§ 10
Die Festlegung der Sollstärke der Freiwilligen Feuerwehr, ihre Gliederung
in Löscheinheiten (Gruppen, Züge) sowie die Festsetzung der sich hieraus er-
gebenden Führerstellen erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach den von dem Reichs-
minister des Innern zu erlassenden Bestimmungen.
§ 11
(1) Der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr wird von der unteren Verwaltungs-
behörde ernannt und abberufen.
(2) Die Ernennung und Abberufung des Wehrführers erfolgt in kreisangehörigen
Gemeinden auf Vorschlag des Kreisführers der Freiwilligen Feuerwehr, in Stadt-
kreisen auf Vorschlag des Bezirksführers der Freiwilligen Feuerwehr.
(3)
(3) Die übrigen Führer der Freiwilligen Feuerwehr werden von der unteren
Verwaltungsbehörde auf Vorschlag des Kreisführers der Freiwilligen Feuerwehr er-
nannt.
(4) Die Truppmänner, Obertruppmänner und Haupttruppmänner der Freiwilligen
Feuerwehr werden vom Ortspolizeiverwalter auf Vorschlag des Wehrführers ernannt.
In Gemeinden, in denen der Bürgermeister nicht Ortspolizeiverwalter ist, erfolgt
der Vorschlag im Benehmen mit dem Bürgermeister.
(5) Die Feuerwehrmänner (SB), die in ein selbständiges Befehlsverhältnis zu
anderen Personen treten, bedürfen der Bestellung als Hilfspolizeibeamte durch die
unter Verwaltungsbehörde. Die Bestellung ist in den Feuerwehrpaß einzutragen.
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(1) Die Freiwillige Feuerwehr wird von dem Wehrführer geleitet. Im Falle
seiner Behinderung geht die Führung auf den nächstrangältesten Führer der Frei-
willigen Feuerwehr über.
(2) Der Wehrführer ist dem Ortspolizeiverwalter für die Schlagkraft der Wehr
verantwortlich. Die nachgeordneten Führer sind verpflichtet, den Wehrführer bei der
Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.
§ 13
(1) Der Kreisführer der Freiwilligen Feuerwehr wird auf Vorschlag des Bezirks-
führers der Freiwilligen Feuerwehr von der unteren Verwaltungsbehörde ernannt und
abberufen. Er ist dieser unterstellt und wird in ihrem Auftrage tätig. Der Kreis-
führer ist Vorgesetzter der Führer und Mannschaften aller Freiwilligen Feuerwheren
im Bereich der unteren Verwaltungsbehörde. Dieser ist der Kreisführer für die
Schlagkraft der Freiwilligen Feuerwehren verantwortlich. Stellvertreter des Kreis-
ührers ist der nächstrangälteste Wehrführer, sofern nicht ein besonderer Stell-
vertreter ernannt wird. In Stadtkreisen, in denen eine Feuerschutzpolizei nicht
besteht, ist der Wehrführer zugleich Kreisführer.
(2) Der Bezirksführer der Freiwilligen Feuerwehr wird von der höheren Ver-
waltungsbehörde nach Zustimmung des Reichsführers 44 und Chefs der Deutschen Polizei
im Reichaninisterium des Innern ernannt und abberufen. Er ist dieser unterstellt und
wird in ihrem Auftrage tätig. Er ist Vorgesetzter der Kreisführer und aller Frei-
willigen Feuerwehren im Bereich der höheren Verwaltungsbehörde. Stellvertreter des
Bezirksführers ist der nächstrangälteste Kreisführer, sofern nicht ein besonderer
Stellvertreter ernannt wird.
(3) Die Kreis- und Bezirksführer sind aus den Reihen der Freiwilligen Feuer-
wehren zu bestellen. Sie bedürfen der Bestellung als Hilfspolizeibeamte durch die
untere Verwaltungsbehörde.
(4)
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(4) Die Kreis- und Bezirksführer sind befugt, Zuwiderhandlungen der Webr-
führer gegen die im § 7 Abs. 1 genannten Pflichten durch Ordnungsstrafen
(Warnungen, Verweise und Geldstrafen bis 20 Reichsmark) zu abnden.
§ 14
(1) Die unteren Verwaltungsbehörden, soweit sie Polizeiaufsichtsbehörden
sind, und die höheren Verwaltungsbehörden bestellen zur Ausübung ihrer Auf-
sicht in den Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren die Kreis- und
Bezirksführer sowie deren Stellvertreter für die Dauer ihres Amtes zu ihren
feuerwehrtechnischen Aufsichtsbeamten.
(2) Die Oberpräsidenten in Preußen sowie die obersten Landesbehörden in
Bayern und Sachsen sowie im Reichsgau Sudetenland bedienen sich in den
Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren der Abschnittsinspekteure der
Freiwilligen Feuerwehr, die den genannten Behörden unterstellt sind und vom
Reichsführer 44 und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern
ernannt und abberufen werden.
(3) Die im Abs. 1 und 2 genannten Aufsichtsbeamten sind zu Ehrenbeamten
im Sinne des § 149 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) vom 26. Januar 1937
(Reichsgesetzbl. I.S.39) zu ernennen, soweit sie nicht schon im Beamtenver-
hältnis auf Grund des Deutschen Beamtengesetzes stehen. Ihre Aufgaben werden
von dem Reichsminister des Innern durch Dienstanweisung geregelt.
§ 15
(1) Die aus dieser Verordnung sich ergebenden Vorschlags-, Führungs- und
Aufsichtsbefugnisse der Kreisführer, Bezirksführer und Abschnittsinspekteure
gelten nicht für die Freiwilligen Feuerwehren, die mit der Feuerschutzpolizei
eine Einheit bilden.
(2) Die Befugnisse der Kreis- und Bezirksführer gehen in diesen Fällen auf
den Leiter der Feuerschutzpolizei, die Befugnisse der Abschnittsinspekteure
auf die Oberpräsidenten bzw. die außerpreußischen Landesbehörden (Inspekteure
der Ordnungspolizei) über.
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(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die von den Freiwilligen
Feuerwehren gebildeten Vereine und Verbände (Kreis-, Provinzial- und Landes-
feuerwehrverbände sowie der Feuerwehrbeirat aufgelöst.
(2) Das Vermögen der Vereine geht mit allen Rechten und Pflichten ohne
Liquidation auf die Gemeinden, das Vermögen der Kreis-, Provinzal- und Landes-
feuerwehrverbände sowie des Feuerwehrbeirats auf die ihnen entsprechenden
Gemeindeverbände, sonst auf die Länder über, Diese haben das Vermögen für
Zwecke
Zwecke des Feuerlöschwesens zu verwenden. Von dem Übergang des Vermögens der
Vereine auf die Gemeinden bleiben die Barmittel ausgeschlossen, die für andere
Zwecke als die im § 5 Abs, 1 des Gesetzes über das Feuerlöschwesen genannten zu
verwenden waren.
(3) Zweifelsfragen und Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung dieser
Vorschriften ergeben, entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges bei den
Vereinen und den Kreisfeuerwehrverbänden die höhere Verwaltungsbehörde, im
übrigen der Reichsminister des Innern. Dies gilt nicht für Ansprüche Dritter
gegen den aufgelösten Verein oder Verband oder gegen die übernehmende Behörde.
(4) Gebühren werden aus Anlaß des Vermögensübergangs nicht erhoben, insbe-
sondere sind Löschungen in den Vereinsregistern und Berichtigungen der Grund-
bücher gebührenfrei.
§ 17
Die Errichtung und Unterhaltung der Reichsfeuerwehrschule ist eine Auf-
gabe des Reichs, die der übrigen Feuerwehrschulen ist eine Aufgabe der Länder
und Provinzen. Der Reichsminister des Innern bestimmt, welche Länder und Provinzen
gemeinsam eine Feuerwehrschule errichten und unterhalten müssen.
§ 18
(1) Die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung gelten sinngemäß für
Gutsbezirke.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Gutsbezirke eine Freiwillige Feuer-
wehr aufzustellen haben oder mit anderen Gemeinden oder Gutsbezirken zu Feuer-
löschverbänden zusammenzuschließen sind.
§ 19
(1) Die Vorschriften der Länder über die Freiwilligen Feuerwehren, die dem
Gesetz über das Feuerlöschwesen und dieser Verordnung entsprechen oder wider-
sprechen, treten außer Kraft. Die übrigen Vorschriften der Länder über die Frei-
willigen Feuerwehren treten jeweils in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem weitere
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Freiwillige Feuerwehr vom Reichs-
minster des Innern erlassen werden.
(2) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung die Vor-
schriften des Landesrechts zu bezeichnen, die durch das Gesetz über das Feuer-
löschwesen und diese Verordnung außer Kraft treten.
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Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Veröffentlich in Kraft.
Berlin, den 24, Oktober 1939.
Der Reichsminister des Innern
Frick.